Erneut wurde ein Revisionsgesuch vom Bundesgericht mit schwachen Argumenten abgeschmettert (BGE 2F_15/2022). Das Bundesgericht mag sich nicht mit Kritik an ihrer Rechtsprechung und offenkundig nicht rechtskonformer Eröffnung von ASU-Berichten herumschlagen. Die beleidigten Juristen in diesem Verfahren: Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin (Grüne Partei), Bundesrichterin Julia Hänni (Die Mitte), Bundesrichter Michael Beusch (SP) sowie Gerichtsschreiber Andreas Matter.
Inside Justiz hat kürzlich über BGE 2C_753/2020 berichtet. Eines der Kernthemen war die Frage, in welcher Weise die ASU (Abteilung Strafsachen und Untersuchung der ESTV) mit Dritten, z.B. mit kantonalen Steuerbehörden kommunizieren darf.
Während der Steuerpflichtige auf eine parteiöffentliche Kommunikation nach Art. 193 Abs. 1 DBG besteht, sah die ASU bisher kein Problem darin, die sogenannten nicht-parteiöffentliche Kommunikation mit den Kant. Steuerbehörden unter Ausschluss jeglicher Parteirechte des Betroffenen zu führen. Dazu verwendet die ASU alle Kommunikationskanäle wie Schreiben oder E-Mail. Diese Art der nicht-parteiöffentlichen Kommunikation wird mit Art. 195 in Verb. 111 und 112 DBG gerechtfertigt.
Bei der ASU handelt es sich rechtsdogmatisch um eine Strafbehörde; ihr Handeln richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrecht. Auf ihrer Homepage der Eidg. Steuerverwaltung wird sie wie folgt beschrieben: «Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) führt Strafverfahren durch, welche sich nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts richten. Die Abteilung wirkt auch bei der Gesetzgebung im Bereich des Steuerstrafrechts mit. Die ASU trägt damit dazu bei, den Steueranspruch der Allgemeinheit sicherzustellen, rechtswidriges Verhalten zu bestrafen und die Steuerrechtsordnung zu schützen.
Kampftruppe des Bundes
Im Bereich der direkten Bundessteuer wird die ASU bei schweren Steuerwiderhandlungen aktiv. Diese Ermittlungsverfahren führt sie in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen. In Bezug auf die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben ahndet die ASU Steuergefährdung, Steuerhinterziehung und Abgabebetrug.» Die Einbettung in das DBG (Gesetz über die direkte Bundessteuer) ändert aber nichts an der strafrechtlichen Verortung dieser Behörde. Denn dass die ASU in Art. 190 ff DBG als verwaltungsrechtliche Behörde angesehen wird, ist völkerrechtlich falsch! Die Kodifikation durch den Gesetzgeber ist bei der ASU schludrig erfolgt. Es ist ein veritabler Pfusch des Parlaments. Denn so wie die ASU heute aufgestellt und agiert, ist es eine klassische Strafrechtsbehörde und hat im Verwaltungsrecht nichts verloren.
Art. 193 DBG
In E. 3.1. des BGE 2C_753/2020 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die ASU-Korrespondenz als «Bericht» im Sinne von Art. 193 DBG zu verstehen ist. Damit muss dieser Bericht gleichzeitig gegenüber den Steuerbehörden und dem Steuerpflichtigen eröffnet werden. Mit «fair trial» und dem Anspruch an ein modernes Strafrechtsverständnis unvereinbar ist es, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass die ASU/ESTV mit Dritten partei-öffentlich und nicht im Geheimen unter Ausschluss jeglicher Parteirechte der betroffenen Person kommuniziert.
Im fraglichen Fall wurde der Bericht jedoch erst mit einer Verzögerung von 22 (!) Monaten – bezogen auf die Zustellung an das Kant. Steueramt – dem Steuerpflichtigen eröffnet. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid dem Steuerpflichtigen vor, dass er die von der ASU eingeräumte Gelegenheit zur Stellungahme nach Eröffnung des Berichts nicht wahrgenommen habe. Das rechtliche Gehör hätte von der ASU nach Art. 193 DBG also tatsächlich offeriert werden müssen – das wurde aber im fraglichen Fall nachweislich unterlassen. Trotz dieses Versäumnisses sah das Bundesgericht in dieser krassen Verletzung des Rechtlichen Gehörs kein Problem. Das Revisionsbegehren hat der Steuerpflichtige nach Art. 121 BGG eingereicht und moniert, dass das rechtliche Gehör durch die ASU nie gewährt wurde.
Nichteintreten – verwirrende Ansicht
Das Bundesgericht tritt mit Urteil 2F_15/2022 vom 08. Juli 2022 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die Begründung: «Selbst wenn man in der Aussage, der Revisionsgrund sei zweifelsohne ein erheblicher, weil eine wesentliche Tatsache im Urteil 2C_753/2020 unrichtig wiedergegeben worden sei [Revisionsgesuch Rz. 14], eine Bezugnahme auf Art. 121 lit. c BGG erkennen wollte, so zielten die Ausführungen auf eine nicht zu hörende Urteilskritik ab.»
Das ist die «verwirrende» Ansicht des Bundesgerichts. Trotz offenkundigem Rechtsfehler will sich das Gericht überhaupt nicht mit der Frage beschäftigen. Im Kern geht es darum, dass der ASU-Bericht nicht formkorrekt, das heisst parteiöffentlich im Sinne von Art. 193 DBG gleichzeitig gegenüber dem Steuerpflichtigen und dem KSTA SG eröffnet wurde, sondern der Steuerpflichtige erst mit einer Verzögerung von 22 Monaten vom ASU-Bericht Kenntnis nehmen durfte. Für Experten ein unglaublicher Vorgang, für das Bundesgericht offenbar eine vernachlässigbare Petitesse.
Das Urteil des Bundesgerichts mag deshalb erneut nicht zu überzeugen. Nach Art. 121 lit d BGG muss eine «aus Versehen» nicht berücksichtigte Tatsache revisionsweise behandelt werden. Wie anders als durch ein Revisionsbegehren kann sich sonst eine betroffene Person gegen offensichtlich unrichtige Urteile zur Wehr setzen? Mit dem Nichteintreten bleibt es dabei, dass die ASU ungesühnt einen Bericht mit einer Verzögerung von 22 Monaten eröffnen konnte, ohne das in Art. 193 DBG verbriefte rechtliche Gehör gewähren zu müssen. So bleibt im Ergebnis die Qualität im rechtsstaatlichen Verfahren einmal mehr auf der Strecke.
Aggressiver Sprachstil
Die Lektüre des Urteils 2F_15/2022 verwendet einen auffallend aggressiven Sprachstil, was den Eindruck nährt, dass die Höchstrichter mit Kritik wenig professionell umzugehen pflegen.
Für das vierseitige Urteil mit dem Entscheid «Nichteintreten» stellt das Bundesgericht 2’000.00 Franken in Rechnung. Ein Blick auf andere Revisionsbegehren in Steuerrechtsfällen zeigt, dass Gerichtskosten in der Regel von 1’000.00 Franken (so beispielsweise Nichteintretensentscheide BGE 2F_25/2022 oder BGE 2F_37/2022) erhoben werden. Ob mit den hohen Gerichtskosten dem Steuerpflichtigen eine weitere Lektion erteilt werden sollte? Die Bemessung der Gerichtskosten hat so einen zufallsabhängigen Charakter und ist für Rechtssuchende kaum mehr nachvollziehbar.
Das Urteil 2F_25/2022 gilt wie das Urteil BGE 2C_753/2020 erneut nicht als Sternstunde der Schweizer Rechtsprechung.
Der Beitrag von Inside Justiz ist gut recherchiert und trifft das Problem des Revisionsprozesses auf den Punkt. Art. 121 BGG sollte dem Bundesgericht ermöglichen, gesichtswahrend auf eigene Fehler oder eben Versehen einzutreten. Wenn ein entscheidwesentliches Dokument aus Versehen nicht gewürdigt wurde, handelt es sich zweifelsohne um ein Versehen, das nach Art. 121 lit. d BGG revisionsweise geheilt werden kann. Das hat nichts mit unzulässiger Urteilskritik zu tun wie der betriebswirtschaftende Kommentator zu Glauben meint.
Im Fall 2F_15/2022 ging es offenbar darum, dass das Bundesgericht übersehen hat, dass die ASU dem Betroffenen eine Frist zur Stellungnahme überhaupt nicht erst eingegräumt hat. Deshalb hat wohl der Betroffene das Revionsgesuch eingereicht. Es ist nicht einsichtig, warum das Bundesgericht dieses offensichtliche Versehen nicht im Rahmen einer Revision hat heilen können. Mit einer unzulässigen Kritik an der Urteilpraxis des Bundesgerichts hat die Revisionseingabe doch gar nichts zu tun.
Dagegen flacht der offensichtlich persönlich motiviert verfasste Kommentarbeitrag von „Betriebswirtschafter mit Prozesserfahrung vor Bundesgericht“ substanzleer ab. Was soll hier falsch recherchiert worden sein? Der Kommentator hat offensichtlich den kleinen, aber feinen Unterschied von „Versehen“ und „Urteilskritik“ kognitiv nicht richtig erfasst.
Völlig ungebührlich fällt sodann der Kommentar bei seinem unsubstantiierten und unsachlichen Angriff auf die Rechtsvertreterin SARA Tax & Force AG aus. Was bezweckt der Kommentator ausser plumper Stimmungsmache damit? Welches Interesse zielt auf die Rechtsvertreterin ab? Von einer Rechtsvertretung wird selbstverständilch ein unbequemes und hartes Auftreten erwartet, und die Vertretung ist allein dem Vertretenen und mit Sicherheit nicht dem Staat verpflichtet. Zu oft erlebt man schwache Rechtsvertreter, die ihrem Klienten mehr schaden als nützen. Offenbar ist Sara Tax & Force AG ein Unternehmen, das sich kompromisslos für die Rechte ihrer Mandanten einsetzt. Das sollte der Anspruch einer jeden Rechtsvertretung sein.
Schliesslich wirkt das Interesse des Kommentators an der Person, welche das Revisionsgesuch verfasst hat, definitiv peinlich. Was tut die Person, welche offenbar für SARA Tax & Force AG arbeitet, zur Sache? Wo liegt hier die Relevanz dieser Kritik? Ich bin Inside Justiz jedenfalls dankbar für diesen gut recherchierten Beitrag – macht weiter so! Gerade in Steuerrechtsfällen entscheidet das Bundesgericht in vielfacher Weise zu Ungusten der Steuerpflichtigen und längst nicht jede Beschwerde beruht auf querulatorischem Vorgehen. Da tun Beiträge von Inside Justiz gut und wirken etwas ausgleichend.
Am Ende bleibt der schale Verdacht, dass es sich beim betriebswirtschaftenden Kommentator selbst in Wahrheit um einen Gerichtsinsider handelt, der mit Kritik an seiner Arbeit nicht umzugehen versteht.
Der Artikel ist eine ganz schwache Kritik mit tendenziöser auf Mutmassungen beruhender Wortwahl („die beleidigten Juristen“, Steuerkampftruppe, „Kampftruppe des Bundes“) und ohne jegliche inhaltliche Kritik des Urteils durch einen Vergleich mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Urteil enthält keinen aggressiven Sprachstil. Ein investigativer Journalist hätte versucht die Akten zu lesen und insbesondere den Inhalt des Revisionsgesuchs im Lichte der Rechtsprechung zu den Revisionsgründen und der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs zu analyisieren. Als Leser des Urteils fragt man sich eher, ob nicht vielleicht das Revisionsgesuch unsorgfältig begründet war und ob man bei hinreichender Sorgfalt auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs hätte verzichten sollen damit der Gesuchsteller nicht vom Bundesgericht mit weiteren Gerichtskosten für das Nichteintreten belastet wird. Eine falsche Rechtsanwendung ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BGG kein Revisionsgrund. Wenn eine Tatsache vom Bundesgericht nicht übersehen, sondern deren Bedeutung vom Bundesgericht anders gewürdigt wurde ist die Würdigung von Tatsachen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rechtsanwendung. In der nachvollziehbaren Begründung des Urteils 2F_15/2022 vom 8. Juli 2022 wird als Beispiel für die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 verwiesen. Im 2F_28/2020 sind wiederum zahlreiche Hinweise auf weitere Urteile und auf Fachliteratur. Ein Blick in das Urteil 9F_10/2016 vom 13. September 2016 E. 2 oder 8F_1/2015 vom 27. April 2015 E. 1 und E. 3 ist aufschlussreich. Man fragt sich eher warum es so wenige öffentliche verfügbare Informationen über den Vertreter, die SARA Tax & Force AG gibt und welche Person das Revisionsgesuch verfasst hat.