Seit Tagen wütet in Zürich ein Gerichtsskandal. Im Zentrum: Die Arbeitsrichterin Simone Nabholz (Grüne), die der WELTWOCHE per superprovisorischer Verfügung einen Artikel über sich verbieten liess. Die Zürcher Gerichtsbarkeit unternimmt alles, um den Skandal mit vereinten Kräften unter den Teppich zu kehren – und das mit Methoden, die viele kritische Fragen aufwerfen.
Publik gemacht hat die WELTWOCHE den Vorgang zunächst auf ihrer Internetseite. Ein Online-Artikel vom Mittwoch, den 9. Mai 2023 habe gelöscht werden müssen, schrieb Autor Alex Baur letzte Woche auf der Frontseite der Zeitung im Internet. Die WELTWOCHE zeigte dazu einen Screenshot der Verfügung des Meilemer Bezirksgerichts, in welcher Einzelrichterin Susanne Zürcher Gross ihrer Richterkollegin am Zürcher Arbeitsgericht offensichtlich zu Hilfe kam. Auf dem Screenshot ist zu sehen, dass nicht nur die Richterin Simone Nabholz, sondern auch das Bezirksgericht Zürich, bei dem sie als teilzeitliche Arbeitsrichterin angestellt ist, gegen die WELTWOCHE vorgegangen war.
In einem später veröffentlichten Podcast bestätigt WELTWOCHE-Autor Alex Baur, dass Richterin Nabholz die Entfernung des Artikels verlangt hatte und ihr auch stattgegeben worden war. Das Bezirksgericht Zürich als Klägerin ist hingegen abgeblitzt vor der Kollegin in Meilen. Ein Bezirksgericht habe keine eigene Rechtspersönlichkeit und sei deshalb nicht klageberechtigt. Der Podcast von Baur, in dem er über die Vorgänge berichtet, ist bis heute öffentlich verfügbar und damit offensichtlich vom Gericht nicht mehr oder noch nicht verboten worden. Nun denn, es würde auch wenig Sinn ergeben: Der Zürcher Justizskandal und der Versuch der Zürcher Justiz, alles unter den Teppich zu kehren, ist unterdessen in sovielen Zeitungen und Online-Plattformen Thema, dass sich die öffentliche Diskussion über die Vorgänge eh’ nicht mehr abwenden lässt.
Was steckt hinter dem Publikationsverbot? Eine Spurensuche.
Die Causa wird auch in den TX-Medien aufgenommen. TAGES-ANZEIGER-Journalist Iwan Städler berichtet am 15. Mai darüber, Roger Köppels WELTWOCHE müsse «einen umstrittenen Onlineartikel löschen und darf ihn auch nicht im Heft veröffentlichen – bis auf Weiteres.» Aus dem TAGES-ANZEIGER erfährt man, es handle sich um eine Abhöraffäre, über die auch die SONNTAGSZEITUNG berichtet habe, «wenn auch deutlich zurückhaltender als in der WELTWOCHE». Tatsächlich berichtete die SONNTAGSZEITUNG am 12. Mai 2024 auf der Fontseite kurz und auf Seite 7 ausführlich von einem «heimlich aufgenommenen Gespräch», das am Bezirksgericht Zürich für Aufregung sorgte. «Darauf ist zu hören, wie sich eine Richterin abfällig über einen Impfkritiker äussert, der seinen Arbeitgeber wegen missbräuchlicher Kündigung verklagt hatte.» Rico Bandle beschreibt in der SONNTAGSZEITUNG, wie Milan Krizanek sich während der Corona-Zeit gegen die Impf- und Maskenpflicht gewehrt hatte. Er ist in dieser Zeit bei einer Kommunikationsfirma angestellt, wie man über den Twitter-Account von Krizanek erfährt. Als er – nach fünf Jahren bei der Firma – entlassen wird, vermutet er eine missbräuchliche Kündigung, weil er die Corona-Massnahmen nicht mitgemacht hatte. Die Firma macht schlechte Leistungen geltend. Der Fall kommt vor Arbeitsgericht, wo Krizanek während einer Verhandlungspause sein Telefon mitschneiden lässt, wie die Arbeitsrichterin sich mit ihrer Schreiberin unterhält. Zitat SONNTAGSZEITUNG: «Die Richterin, Mitglied der Grünen, sagte bei der Besprechung deutlich, dass es keine Belege für eine mangelhafte Leistung des Entlassenen gebe: Sie glaube, dass das «Geschwurbel» der Entlassungsgrund sei. Trotzdem suchte sie nach Möglichkeiten, ihm nicht recht geben zu müssen. So kommt sie zum Schluss, dass das «Geschwurbel» seine Leistung beeinträchtigt habe. Laut Krizanek ist dies komplett falsch: Er habe am Arbeitsplatz fast nie seine Meinung zu den Corona-Massnahmen kundgetan, bei dem Thema habe er meistens geschwiegen.» Soweit Rico Bandle in der SONNTAGSZEITUNG, die zum Medienhaus TX Medien gehört.
Der Vorwurf gegen die Richterin ist happig. Offensichtlich hat sie entgegen der Rechtslage und wider die Fakten nach Argumenten gesucht, um ihre Vorstellung durchzudrücken. Die Verhandlung endete ohne Urteil: Milanek, der vier Monatsgehälter gefordert hatte, liess sich in einen Vergleich ein und erhielt am Ende CHF 1’500, weil die Richterin in der Verhandlung das Gegenteil dessen sagte, was sie in der Besprechung hinter verschlossenen Türen zum Besten gab.
Die Rechtslage
Bislang wird von niemandem bestritten, dass die Aufzeichnung widerrechtlich erfolgte und einen Verstoss gegen das Schweizer Strafgesetzbuch und das Zürcher Gerichtsorganisationsgesetz darstellt. Letzteres hält in §132 fest: «Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.» Noch schärfer formuliert es das Strafgesetzbuch in Art. 197bis: «Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Und nicht nur das: Bestraft werden kann nach demselben Gesetzesartikel auch, «wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt.» Und ebenso, «wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht.»
Legte man die Strafbestimmung eng aus, hätten sich auch der TAGESANZEIGER mit seinen Kopfblättern, 20 MINUTEN und die SONNTAGSZEITUNG strafbar gemacht. Sie alle berichteten über die Tonaufnahmen genauso wie die WELTWOCHE, legten aber die Identität der Richterin nicht offen. Was allerdings nicht nötig ist, um die Tatbestandsmerkmale zu erfüllen.
Grundsätzlich.
Allerdings ist die Auslegung von Art. 197bis StGB durchaus nicht unumstritten. Strikte angewendet, würde er jeden Medienschaffenden ins Gefängnis bringen oder zumindest mit einer Busse belegen, egal, wie gross das öffentliche Interesse an der Aufdeckung einer Staatsaffäre auch wäre. Grosse und legendäre Recherchen, wie sie in Deutschland beispielsweise vom Journalisten Günter Wallraff getätigt wurden, würden damit in der Schweiz im Gefängnis enden – für den Journalisten. Das deutsche Strafgesetzbuch sieht deshalb interessanterweise in §201 StGB explizit vor, dass «die öffentliche Mitteilung (von an sich rechtswidrig aufgezeichneten Gesprächen, die Red.) zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen «nicht rechtswidrig» ist.
Die Schweiz wurde in der Vergangenheit für eine zu strikte Anwendung von Art. 197bis StGB auch schon vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt. Zum Beispiel in einem KASSENSTURZ-Beitrag: Konkret ging es in dem Fall um eine Aufnahme mit versteckter Kamera. Der Kassensturz hatte einen Versicherungsvertreter heimlich dabei gefilmt, wie er ahnungslosen Konsumenten unsinnige Versicherungen aufschwatzen wollte. Der EGMR befand, der Zweck heilige hier die Mittel. Die Urteilsbegründung von damals ist auf den heutigen Fall nicht direkt anwendbar, da der EGMR beispielsweise ins Feld führte, dass der KASSENSTURZ ja die Identität des Versicherungsvertreters geschützt hätte, weil es nicht um den Einzelfall, sondern um das System gegangen war. Gleichwohl: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in anderen Fällen die Schweizer Justiz immer wieder daran erinnern müssen, dass das Grundrecht der Medienfreiheit, abgeleitet aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, nicht so leichtfertig ausgehebelt werden dürfe, wie es die Schweizer Richter bisweilen tun.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Fall, der eben erst vor – Ironie des Schicksals – dem Zürcher Bezirksgericht verhandelt wurde. In einem Strafverfahren ging es um den ehemaligen Staatsanwalt T., der des Amtsmissbrauchs beschuldigt worden war. Grundlage der Anklage war – man mag es erahnen – eine heimlich angefertigte Tonaufnahme, die den Ex-Staatsanwalt überführte. Sein Verteidiger argumentierte vergebens, die Aufnahme dürfe, weil widerrechtlich erstellt, nicht gegen seinen Mandanten verwendet werden. Der Richter sah das anders und verurteilte den ehemaligen Staatsanwalt. Weil es bei dem angeklagten Amtsmissbrauch um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe, könne die Aufnahme als Beweismittel verwendet werden, auch wenn sie widerrechtlich erstellt worden sei. So der Richter des Bezirksgerichts Zürich gemäss der Berichterstattung von Jan Hudec in der NZZ.
Fragwürdige Zensurverfügung des Bezirksgerichts Meilen
Bei der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen gegen die WELTWOCHE und dessen Autor Alex Baur geht es indes nicht um die strafrechtliche Seite der Affäre. Sondern um den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. INSIDE-JUSTIZ liegt der Entscheid des Bezirkgerichts Meilen vom 13. Mai 2024 im Wortlaut vor.
Vorauszusetzen ist, dass eine superprovisorische Verfügung zum Schutz der Persönlichkeit nur eine summarische Prüfung der Rechtsbegehren beinhaltet und ein Gericht eine solche «Zensurmassnahme» gemäss Art. 265 Abs. 1 der Zivilprozessordnung auch anordnen kann, ohne die Gegenseite anzuhören. Bedingung ist, dass eine «besondere Dringlichkeit» geboten ist. Gleichzeitig bedeutet eine superprovisorische Verfügung allerdings auch, dass innerhalb von wenigen Tagen die Anhörung der Gegenseite nachzuholen ist. Soweit, so gut.
Aufhorchen lassen dann aber einige der Begründungen von Richterin Susanne Zürcher Gross (SP). So erwägt sie beispielsweise, dass «die im Online-Artikel der Weltwoche gedruckten Berichterstattung (sic!) über die Gesuchstellerin 1 (Richterin Nabholz, die Red.) zweifelsfrei Aussagen enthält, welche dazu geeignet sind, das berufliche Ansehen der Gesuchsstellerin 1 als korrekte und neutrale Richterin nachhaltig zu schädigen» und hält im nächsten Satz fest, «dass ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich ist».
Und darin liegt der entscheidende Punkt: Rechtfertigungsgründe für eine Persönlichkeitsverletzung sind nach Art. 28 Abs. 2 ZGB sind neben anderen: ein überwiegendes öffentliches Interesse.
Warum eine solche von der Meilemer Bezirksrichterin Zürcher Gross ohne irgendeine Begründung einfach in Bausch und Bogen verworfen wird, ist für von INSIDE JUSTIZ befragte Juristen nicht nachvollziehbar. Aufgrund der gerichtlichen Verfügung – und der Berichterstattung in den TX-Medien – ist davon auszugehen, dass der inkriminierte und unterdessen nicht mehr verfügbare Ausgangsartikel der WELTWOCHE die Frage diskutiert, ob die besagte Richterin in ihrer hoheitlichen Funktion korrekt arbeitet – oder ob sie sachfremde Argumente verwendet, um einen Prozess in eine Richtung zu lenken, die ihrem persönlichen Gusto entspricht, aber nicht geltendem Recht. Mithin also, ob sie das Recht beugt. Dafür liegen, gemäss Berichterstattung von SONNTAGSZEITUNG und TAGES-ANZEIGER, dank der mutmasslich widerrechtlichen Tonbandaufnahmen, offenkundige Indizien vor. Dass solche Fragen von höchstem öffentlichen Interesse sind, ist gemäss allen von INSIDE-JUSTIZ kontaktierten Juristen schlechterdings nicht in Abrede zu stellen.
Wie Richterin Zürcher-Gross bei dieser Ausgangslage nolens-volens und ohne jede Begründung zum Schluss gelangen kann, es lägen keine Rechtfertigungsgründe vor, erscheint in diesem Lichte sachlich wenig stichhaltig.
Bundesgericht in vergleichbaren Fällen für öffentliches Interesse
Ob das Bundesgericht die überwiegenden öffentlichen Interessen auch so kategorisch ausschliessen würde? Die Distanz zwischen Lausanne und Zürich könnte da womöglich gut tun. Auch in den Köpfen. Zwar musste auch das Bundesgericht schon mehr als einmal von Strasbourg daran erinnert werden, was öffentliches Interesse sei und was nicht. Das Bundesgericht selbst hat aber durchaus auch selbst schon das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über private Geheimhaltungsinteressen gestellt. Nehmen wir das Beispiel ehemaligen Armeechefs Roland Nef. Der war über eine Strafuntersuchung gegen ihn gestolpert, die zwar mit einer Einstellungsverfügung endete – also ohne Strafe. Gleichwohl schützte das Bundesgericht das Interesse der Öffentlichkeit, von dem Verfahren zu erfahren.
Nicht noch einmal im Amt, hatte Nef seiner Ex-Partnerin Stalker auf den Hals gejagt, die SONNTAGSZEITUNG berichtete über die Affäre, in deren Folge nicht nur Nef., sondern später auch Verteidigungsminister Samuel Schmid den Hut nehmen musste.
Gleichwohl hielt das Bundesgericht in BGE 137 I 16 fest: «An die persönliche Integrität des Chefs der Armee sind hohe Anforderungen zu stellen. Neben der Anstellungsvoraussetzung eines untadeligen Leumunds muss von ihm zudem erwartet werden können, dass er charakterliche Eigenschaften aufweist, die Gewähr dafür bieten, dass er seiner Position auch in einer Krisensituation gerecht wird. Dementsprechend besteht an der Beantwortung der Frage, welches mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte, ein gewichtiges öffentliches Interesse.»
Man mag einwenden, die Arbeitsrichterin sei nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. Das ist korrekt. Auch wenn aus dem Lager der früheren Corona-Massnahmenskeptiker verlangt wird, es sei aufgrund des Anfangsverdachts auf Amtsmissbrauch ein solches zu eröffnen.
Gleichwohl: Wenn das Bundesgericht der Öffentlichkeit das Recht zuspricht, über allfällige Charaktermängel, die sich im Privatleben des Armeechefs manifestieren, so müsste für eine Richterin nach gesundem Menschenverstand zumindest gelten, dass man von ihr erwarten kann, dass sie die charakterliche Stärke aufweist, im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit als Richterin einzig und allein die rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale zu würdigen und aus dieser Würdigung zu einen juristisch korrekten Schluss zu ziehen – und das, ohne im Rahmen der Fallbesprechung mit ihren Mitarbeiterinnen über die Prozessparteien abzulästern.
Und im Vergleich mit Nef kommt bei ihr erschwerend hinzu, dass sie das problematische Verhalten in ihrer hoheitlichen Funktion für den Staat an den Tag legt, also während der Arbeit. Nef tat es im Privaten.
Problematisch an der Meilemer Verfügung erscheint auch die Überdehnung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die WELTWOCHE hatte zum Zeitpunkt, als die Meilemer Bezirksrichterin Zürcher Gross verfügte, den Artikel bereits anonymisiert, die Persönlichkeitsverletzung bestand damit zu diesem Zeitpunkt bereits gar nicht mehr. – Und falls doch, hätte die Anordnung einer Anonymisierung anstelle der Löschung weit weniger den Eindruck erweckt, hier würde von einem Gericht versucht, Missstände an einem anderen Gericht zu vertuschen. Oder dass eine Richterin der SP die Chance nutzt, einem Medientitel ein Publikationsverbot zu erteilen, das politisch so gar nicht auf ihrer Ebene ist.
Kritische Fragen auch an das Bezirksgericht Zürich
Aber auch das Bezirksgericht Zürich muss sich eine Reihe von kritischen Fragen gefallen lassen. Als schlichtweg peinlich erachten es viele, dass das Bezirksgericht beziehungsweise seine Anwaltschaft, der Medienrechtler Prof. Dr. iur. Urs Saxer mit den Rechtsanwältinnen Franziska Redoux und Damaris Bont auch im Namen des Bezirksgericht einen Antrag auf Löschung des Artikels einreichten. Obwohl dem Bezirksgericht keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und es deshalb gar nicht aktivlegitimiert ist. Die Prüfung, ob überhaupt eine Parteistellung bestehe, ist eigentlich das erste, was ein Anwalt prüfen müsste.
Über Saxer ist bekannt, dass er versucht, auch in aussichtslosen Positionen Maulkörbe gegen Medien zu erwirken. Saxer hatte auch INSIDE JUSTIZ schon zum Rückzug eines Bildes drängen wollen. Als ihm die Redaktion darlegte, warum sein Anliegen juristisch unhaltbar sei, liess er nie mehr etwas von sich hören.
Interessant dürfte werden, was die Anstrengungen von Saxer, Redoux und Bont den Staatsbürger am Ende kosten. Sollte nämlich ein höheres Gericht das überwiegende öffentliche Interesse bejahen, wird die abgewiesene Richterin kosten- und schadenersatzpflichtig.
Fragen werden einfach abgebügelt
Es stellen sich aber auch weitere Fragen: Bereits im SONNTAGSZEITUNGS-Artikel von Rico Bandle stellt sich das Bezirksgericht Zürich voll und ganz hinter seine Richterkollegin. Die von Krizanek veröffentlichen Ton-Ausschnitte ‘wurden vom Kläger offensichtlich nach seinem Gutdünken zusammengesetzt’ wird das Bezirksgericht zitiert. Und weiter: ‘Dem gesamten Vorwurf fehlt damit jegliche Grundlage’ und «die Richterin habe sich in ‘keiner Art und Weise ein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen.’» Ob das Bezirksgericht Zürich sich die Ausschnitte des Tonmitschnitts selbst angehört hat oder sich lediglich auf die Medienberichterstattung darüber stützt, lässt es offen. Das Argument, dem Vorwurf fehle deshalb jegliche Grundlage, weil die veröffentlichten Tonausschnitte vom Kläger nach Gutdünken zusammengestellt wurden, ist natürlich argumentationslogisch völlig unsinnig und lässt selbstredend in keinster Weise darauf schliessen, dass sich die Richterin ein Fehlverhalten zuschulden kommen liess. Richtig wäre gewesen, darauf zu verweisen, dass es aufgrund der nur ausschnittsweisen Veröffentlichung ohne Würdigung der Gesamtumstände schwierig sei, darüber zu urteilen, ob sich die Richterin korrekt verhalten habe. Aber offensichtlich ging es dem Bezirksgericht gar nicht darum, ein mögliches Fehlverhalten abzuklären.
Beobachter vermuten, das Bezirksgericht Zürich habe hier mit sehr heisser Nadel gestrickt und wohl nicht erkannt, dass es mit seiner Stellungnahme zwei Problemfelder eröffnet, die eigentlich zu Fragen und Abklärungen der Oberaufsicht führen müssten: Zum einen legt sich das Bezirksgericht offenkundig den Sachverhalt ohne jede Abklärung so zurecht, wie es ihm gerade passt. Und das heisst primär: um die Richterkollegin zu schützen.
Das sei eines Gerichts unwürdig, dessen Kernauftrag eigentlich gerade darin bestehen sollte, eben keine voreiligen Schlüsse zu ziehen, sondern Sachverhalte zunächst sauber abzuklären und Beweise abzunehmen, bevor es sich ein Urteil bildet, sagt ein Rechtsanwalt, der nicht namentlich genannt werden möchte, gegenüber INSIDE JUSTIZ.
Zum anderen erweckt das Bezirksgericht in der Öffentlichkeit den Eindruck, das Vorgehen der Richterin – Ausblenden von unpassenden Sachverhaltselementen, Ablästern über Prozessparteien – entspreche der gängigen Praxis und sei offenbar so normal, dass das Gericht darin keinerlei Problematik erkennt. Auch das spreche nicht eben für das Gericht und die dort herrschende Arbeitskultur, so verschiedene kritische Stimmen.
Selektives Vorgehen
Schliesslich macht ein weiterer Aspekt stutzig: Während das Bezirksgericht gegen Krizanak eine Strafanzeige eingereicht und gegen die WELTWOCHE die Löschung eines Artikels angestrengt hat, sind die Beiträge von SONNTAGSZEITUNG und TAGES-ANZEIGER weiterhin online. Wagt sich das Bezirksgericht Zürich dann doch nicht, gegen das mächtige TX-Medienhaus vorzugehen? Will man sich mit der geballten Medienmacht von TAGESANZEIGER, SONNTAGSZEITUNG, FINANZ & WIRTSCHAFT und 20MINUTEN lieber nicht anlegen? – Die genannten Titel haben zwar den Namen der Richterin nicht genannt – Zitate aus den illegal erstellten Aufzeichnungen aber haben auch sie kolportiert.
Oder ist unterdessen auch dem Bezirksgericht zu Ohren gekommen, dass es mit den von ihm angerufenen Straftatbeständen von Art. 197bis und Art. 197ter so einfach dann auch wieder nicht ist? Und dass mit dem vom Bezirksgericht ausgelösten Strafverfahren kaum mehr zu verhindern sein wird, dass die vollständige Aufzeichnung nicht nur zu den Akten gelangt, sondern auch öffentlich werden dürfte? Nicht auszuschliessen, dass dadurch noch mehr Belastendes gegen die Grünen-Richterin an die Öffentlichkeit gelangen könnte.
Fragen über Fragen. INSIDE-JUSTIZ bat das Bezirksgericht um Auskunft. Die Antworten fallen kurzangebunden aus: Die leitende Gerichtsschreiberin Sereina Fürst schreibt zunächst – ungefragt: «Die während der Verhandlungspause erstellten Aufnahmen erfüllen den Straftatbestand von Art. 179bis StGB und während der Verhandlung erstellte Aufnahmen denjenigen von Art. 179ter StGB. Auch das Verbreiten bzw. Zugänglichmachen dieser Inhalte ist nach den genannten Bestimmungen strafbar, weshalb wir rechtlich dagegen vorgehen.» Und auf die verschiedenen weiteren Fragen (vollständige Liste siehe unten): «Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihre Fragen angesichts der laufenden Verfahren weiter nicht beantworten werden.»
Auch das Obergericht ausser Rand und Band
Noch fragwürdiger als das Bezirksgericht agiert das Obergericht in der Angelegenheit. Gemäss einem Screenshot von Krizanek hat Sabina Motta, die Kommunikationsverantwortliche des Zürcher Obergerichts, bereits am 8. Mai eine E-Mail verschickt, in welcher sie Krizanek ultimativ auffordert, die widerrechtlich erstellten Tonband-Aufnahmen zu löschen. Auch diese Aktion erscheint in einem hohen kognitiven Erregungszustand zustande gekommmen zu sein. Das zeigt sich daran, dass Motta behauptet, es handle sich um einen Mitschnitt einer «geheimen Urteilsberatung». Das ist faktisch falsch, weil es kam am Ende dieses Verfahrens nicht zu einem Urteil kam, sondern zu einem Vergleich. Motta verweist dann auf die Strafbestimmungen von Art. 293 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 348 Abs. 1 Strafprozessordnung und §132 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes. Das ist deshalb erstaunlich, weil gerade Art. 293 StGB ein eher untauglicher Rechtsbehelf ist.
Art. 293 StGB hat die Publikation aus «geheimen Verhandlungen» zum Gegenstand und stellt solche unter Strafe. Die besagte Strafnorm ist unter Juristen noch umstrittener als 179bis und 179ter StGB und war erst vor kurzem wieder Gegenstand einer parlamentarischen Debatte. Die neue Version des Strafartikels ist erst seit 2018 in Kraft. Weil auch bei diesem Gesetzesartikel die Strasbourger Hüter über die Menschenrechte der Schweizer Justiz auf die Finger klopfen mussten und einforderten, die Anwendung müsse menschenrechtskonform erfolgen, sprich: Die Medienfreiheit müsse gewahrt bleiben. Die Definition von «geheimen Verhandlungen» wurde deshalb in der Vergangenheit wesentlich eingeengt: Nur weil eine Behörde etwas als «geheim» bezeichnet, muss es noch längst nicht geheim sein im Sinne von Art. 293 StGB. Es brauche dafür schon ein veritables Staatsgeheimnis, an dessen Wahrung auch ein tatsächliches öffentliches Interesse besteht, gilt heutzutage als herrschende Lehre. Es gibt aber auch juristisches Kommentatoren, die nichts weniger als die ersatzlose Streichung dieses Strafartikels fordern.
Motta stellt die Straftatbestände in ihrer E-Mail aber sakrosankt dar, ohne auf diese juristischen Feinheiten aus Lehre und Praxis und allfällige Rechtfertigungsgründe einzugehen. Ganz offensichtlich geht es ausschliesslich darum, dass die Medienstelle des Obergerichts Druck machen will.
Eine ähnliche E-Mail hat nach der Publikation seines ersten Online-Artikels auch der WELTWOCHE-Journalist Alex Baur erhalten. Die E-Mail, die vom 10. Mai datiert, ging in Kopie auch an WELTWOCHE-Chefredaktor Roger Köppel und an die Medienstelle des Bezirksgerichts Zürich. In dieser E-Mail ist nun plötzlich nicht mehr die Rede von Art. 293 StGB, sondern von Art. 197bis. Auch in dieser E-Mail wird aber wieder unverhohlen und ohne Verweis auf mögliche Rechtfertigungsgründe damit gedroht, der Artikel, in dem direkte Zitate aus den Tonmitschnitten verwendet worden waren, stelle eine strafbare Handlung dar. Dazu schreibt das Obergericht: «Sie stützen sich auf Tonaufnahmen, die wir nicht verifizieren können. Jedenfalls sind nur aus dem Zusammenhang gerissene Bruchstücke zu hören, die einerseits aus der Verhandlung stammen könnten (womit zudem Art. 179ter StGB erfüllt wäre), und andererseits Gespräche während der Verhandlungspause einschliessen.
Immerhin: Offenbar hat sich die Medienstelle des Obergerichts in den zwei Tagen seit der E-Mail an Krizanek kundig gemacht über den tatsächlichen Verfahrensverlauf. So ist gegenüber der Weltwoche nicht mehr von einer «Urteilsberatung» die Rede, wie in der E-Mail an Krizanek. Das Zürcher Obergericht wörtlich: «Das in den Beiträgen erwähnte arbeitsgerichtliche Verfahren wurde im Februar 2023 mit einem Vergleich erledigt, d.h. es kam zu einer einvernehmlichen Einigung zwischen dem anwaltlich vertretenen Kläger und der Gegenpartei.» Und weiter: «Eine Urteilsberatung hat demnach nicht stattgefunden.» Die E-Mail schliesst mit der Aufforderung an Baur, «den genannten Artikel umgehend zu entfernen.»
Die WELTWOCHE hatte daraufhin den Namen der Richterin unkenntlich gemacht – die Zensurverfügung durch das Bezirksgericht Meilen ereilte die Zeitung drei Tage später gleichwohl.
Die beiden E-Mails von Obergerichts-Chefkommunikatorin Motta sind aus mehreren Gründen verstörend und werfen rechtsstaatliche Fragen auf.
Zum ersten: Wie kommt Motta überhaupt dazu, solche E-Mails zu versenden? Das Obergericht ist von dem Verfahren überhaupt nicht berührt. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Arbeitsgerichts, das beim Bezirksgericht Zürich angegliedert ist. Zum anderen gibt es keine Kompetenznorm, die der Medienstelle des Zürcher Obergerichts eine irgendwie geartete Legitimation geben würde, in diesem ultimativen Tonfall gegenüber Krizanek und der WELTWOCHE aufzutreten und die Löschung von Artikeln oder Tondokumenten zu verlangen.
Für die De-Publikation von widerrechtlich veröffentlichten Informationen sieht die Rechtsordnung die entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgarantien vor, die Bürgerinnen und Bürger vor einer willkürlichen Richterkaste schützen. Eine wie auch immer geartete Drohung oder Einschüchterung der Medienstelle des Zürcher Obergerichts sehen die rechtsstaatlichen Verfahren hingegen nicht vor. Nicht im Zivilrecht, nicht im Strafrecht.
Das Obergericht Zürich bewegt sich damit in dieser Sache in den Augen vieler kritischer Beobachter ausserhalb der rechtsstaatlich akzeptablen Grenzen.
INSIDE JUSTIZ hat beim Obergericht nachgefragt, wie es dazu komme, dass es sich in diese Angelegenheit des unteren Regionalgerichts einmische und ob Motta aus eigenem Antrieb oder auf Anweisung gehandelt habe, falls zweiteres der Fall war, wer die Anweisung gegeben hätte.
Die Antwort kommt dieses Mal nicht von Motta, sondern von Marc Bodenmann-Stocker, dem stellvertretenden Kommunikationsbeauftragten: «Die von der illegalen Aufzeichnung betroffene Bezirksrichterin ist derzeit als Ersatzoberrichterin am Obergericht tätig. Deshalb ist auch das Obergericht involviert», schreibt er INSIDE-JUSTIZ.
Diese Aussage ist unter verschiedenen Aspekten bemerkenswert. Zunächst: Am Bezirksgericht Zürich sind zwei, am Zürcher Arbeitsgericht ist aber gerade mal noch eine Richterin der Grünen Partei beschäftigt, die zeitgleich auch noch am Obergericht als nebenamtliche Richterin tätig ist. Ausgerechnet das Zürcher Obergericht macht damit die Richterin durch sein Vorgehen für die breite Öffentlichkeit eindeutig identifizierbar. Das gilt umso mehr, wenn man den Fakt hinzuzieht, dass auf verschiedenen Plattformen bereits herumgeboten wurde, dass auch der Ehemann der Arbeitsrichterin als Oberrichter am Obergericht Zürich arbeitet. Ebenfalls für die Grünen. Richterfilz? Mitnichten.
Aber auch wenn die besagte Richterin als Teilzeitrichterin auch am Obergericht tätig ist, gibt es keinen vernünftigen Grund für das Obergericht, sich in den Fall einzuschalten. Dass Arbeitnehmer für verschiedene Firmen arbeiten, kommt auch in der Privatwirtschaft vor. Wohl noch nie vorgekommen ist hingegen, dass sich der Arbeitgeber einer Teilzeiterin, die in einen Rechtshandel aus einer Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber involviert ist, in diesen Rechtshandel aktiv einmischt, der ihn eigentlich nichts angeht.
Bleiben am Ende also zwei Verdachtsmomente: Hat vielleicht der Ehemann der kritisierten Richterin am Obergericht Druck gemacht, seiner angezählten Frau zur Hilfe zu eilen? Oder war der versammelte Zürcher Richterfilz der Auffassung, dass eine obergerichtliche Drohgebärde mehr Wirkung zeitigen könnte als die eines Bezirksgerichts? Welche persönlichen Verflechtungen und Verstrickungen waren hier für das objektiv nicht nachvollziehbare und höchstproblematische Vorgehen der obersten Zürcher Gerichtsbarkeit handlungsleitend?
Und wieder wird sanft gedroht
Natürlich wollte INSIDE-JUSTIZ die schweren Vorwürfe nicht einfach im Raum stehen lassen und fragte deshalb auch zu diesen Punkten nach. Beantwortet wurde allerdings keine der drängenden Fragen. Dafür wiederholt der stellvertretende Mediensprecher Bodenmann-Stocker wiederum die Drohung: «Während der Verhandlungspause erstellte Aufnahmen erfüllen den Straftatbestand von Art. 179bis StGB und während der Verhandlung erstellte Aufnahmen denjenigen von Art. 179ter StGB und möglicherweise jenen von Art. 293 StGB. Auch das Verbreiten bzw. Zugänglichmachen dieser Inhalte ist nach den genannten Bestimmungen strafbar.»
An letzterer Aussage ist das Wort «möglicherweise» in Bezug auf Art. 293 StGB interessant. Es findet sich bei der ursprünglichen Drohgebärde gegenüber Kläger Krizanek nicht.
INSIDE-JUSTIZ hatte allerdings beim Obergericht explizit nachgefragt, wie es dazu komme, dass sich Motta auf diesen Gesetzesartikel gestützt hatte bei ihrer Drohgebärde gegenüber Krizanek, zumal doch die Auslegung dieser Strafbestimmung sehr umstritten sei. – Die Antwort: keine. Ausser dass der Sprecher jetzt von «möglicherweise» spricht.
Das Vorgehen der Medienstelle ist damit rechtsstaatlich hochgradig fragwürdig und befeuert alle jene, die in der emotional überbordenden Angelegenheit einen Zensurversuch der Zürcher Gerichtsbarkeit sehen.
Die Sache mit der Befangenheit
Die Problematik hat sich darin aber noch nicht erschöpft: Indem sich das Obergericht mit seiner Medienstelle in einen Rechtsstreit einmischt, in dem es nichts verloren hat, macht es sich als Berufungsinstanz in einem allfälligen Verfahren gegen Krizanek und allenfalls auch gegen die WELTWOCHE unmöglich. Wie soll das Zürcher Obergericht im weiteren Instanzenzug noch unbefangen entscheiden können, wenn es sich über seine Medienstelle doch längst schon in den Konflikt eingemischt und positioniert hat? Und das, ohne vorgängig den Sachverhalt zu prüfen, wie es einem höchsten kantonalen Gericht auf jeden Fall gut anstehen würde?
INSIDE JUSTIZ hat auch dazu beim Obergericht nachgefragt. Eine Antwort haben wir nicht erhalten.
Ein Fingerzeig, dass dem Gericht unterdessen klar geworden ist, in welche Bedrouille es sich selbst gebracht hat? Klar ist auf jeden Fall: Die fragwürdigen Vorgänge innerhalb der Zürcher Gerichte, das hochproblematische Zusammenspiel der beiden Ebenen Bezirks- und Obergericht gehören dringend aufgearbeitet. Dafür zuständig ist die Oberaufsicht über die Gerichte: Das Zürcher Kantonsparlament. Eine Untersuchung ist dringend angezeigt.
Wesshalb düfen geimpfte Richter noch Urteile fällen aber geimpfte Militärpiloten in England nicht mehr fliegen?
Es laufen laut Internet Klagen gegen geimpfte Linienpiloten die Totalausfälle haben und nach der Impfung nicht mehr Fliegen dürften?
jeder Chauffeur und auch Fahrlehrer muss jährlich Prüfungen machen .
Weshalb keine Richter und Beisitzer? Muss ein einfacher Bürger sich von Richter verurteilen lassen, wenn er dem Filz aufgrund vieler Skandale nicht traut?
Muss der Polizist das Polizeiprotokoll nicht herausgeben ,dass er nachträglich die Aussagen aus Rassismus verändern kann ?
Was kann man dagegen tun? Wo gibt es neutrale Berater?
Graubünden Schweiz
das Verhalten der Richterin im Geheimgespräch ist schlimm genug, dass man aber den Geschädigten und die Aufdeckerhelden mundtot zu machen versucht – statt den Skandal öffentlich aufzuarbeiten ist schon unfassbar; das Vertrauen in die Justiz wird massiv erschüttert; kann man zur Schweiz noch aufschauen?
Danke, stark argumentiert. Bin gespannt, wann der allgemeine Niedergang von Intelligenz mit dem Wahnsinn der letzten Jahr in Verbindung gebracht werden kann. Das ist echt unterirdisch, was für reaktive, parteiische, niveaulose Gestalten an Gerichten arbeiten.
Danke Inside-Justiz, bitte bleibt da dran, solche Richter brauchen wir nicht.
Kleine Korrektur:
medial losgetreten hat den Fall StrickerTV und Dr iur Heinz Raschein. Letzterer hat sich auch mit einer Stellungnahme dazu geäussert, wie auch zum Umstand des Öffentlichkeitsgebots einer vom Volk gewählten Bezirksrichterin, welches die Geheimhaltung oder Verbote überwiegen kann: https://t.me/heinzraschein/672
Soviel Fairness muss sein, auch seitens der Kritiker.