EuGH rüffelt ungarische Justiz

Der Europäische Gerichtshof EuGH mit Sitz in Luxemburg rüffelt die ungarische Justiz. Ein Vorabentscheidungsersuchen eines untergeordneten Gerichts dürfe von den höheren Gerichten eines Mitgliedstaats nicht unterlaufen werden, urteilen die EU-Richter.

Worum ging es? Ein Richter des Staetbezirksgerichts Pest hatte sich mit verschiedenen Fragen in Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewandt. Das Vorabentscheidungsersuchen ist eine Besonderheit des EU-Rechts. Es ermöglicht es einem Gericht in einem der EU-Länder, eine Rechtsfrage quasi vorab dem EuGH einzureichen und von diesem eine Beurteilung zu erhalten. Verschiedene Beobachter sehen darin eine sinnvolle Möglichkeit, lange Rechtsmittelverfahren abzukürzen und dadurch die Justiz zu entlassen.

Im konkreten Fall ging es um ein Strafverfahren, bei dem der schwedische Beschuldigte einen Dolmetscher benötigte, um dem Verfahren überhaupt folgen zu können. Die Vorgaben der ungarischen Justiz für den Einsatz von Dometschern sind allerdings vage bis nicht existent, weshalb der Richter in Luxemburg nachfragte, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dass ein Dolmetscher eingesetzt werde, dessen Qualität weder der Richter noch eine andere in dem Verfahren involvierte Partei hätte überprüfen können.

In der Folge legte der ungarische Generalstaatsanwalt gegen die Vorlageentscheidung beim obersten ungarischen Gerichtshof ein Rechtsmittel ein, das von diesem gutgeheissen wurde. Zudem wurde gegen den Richter, welcher die Vorfrage an den EuGH gestellt hatte, ein Diszplinarverfahren eingeleitet.

Der EuGH hält in seiner Entscheidung nun fest, dass die Zulässigkeit über ein Vorabentscheidungsersuchen einzig und allein bei ihm liege. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichte das untergeordnete Gericht, die Entscheidung des Höchstgerichts des betreffenden Mitgliedstaats ausser Acht zu lassen. Zudem verletzte die Einleitung eines Diszplinarverfahrens gegen einen nationalen Richter, der um eine Vorabentscheidung ersuche, die richterliche Unabhängigkeit.

Und schliesslich hielt der EuGH auch fest, die ungarischen Regelungen bezüglich dem Umgang mit Dolmetschern in Strafverfahren lasse es weder Rechtsanwälten noch Richtern zu, über die Qualität der Dolmetscherleistungen urteilen zu können, womit Gemeinschaftsrecht verletzt werde.

Original-Pressemitteilung des EuGH zu Verfahren C-564/19

 

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