Ex-Regierungsrat Maudet: Bundesgericht kassiert Freispruch und stellt Schuld fest

Der Freispruch für den ehemaligen Genfer Regierungsrat und FDP-Bundesratskandidaten Pierre Maudet wird aufgehoben. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Genfer Staatsanwaltschaft gut und sieht die Tatbestandsmerkmale für eine Vorteilsnahme als gegeben an.

Der Fall geht zurück auf das Jahr 2015. Pierre Maudet war damals mit seiner Familie und seinem Stabschef Patrick Baud-Lavigne von der Königsfamilie in Abu Dhabi zum Besuch eines Formel 1-Rennens eingeladen worden. Dazu soll es einige «semi-offizielle» Termine gegeben haben. Das Preisschild für die fünftägige Reise: rund CHF 50’000. Maudet war dafür im Februar 2021 erstinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden: Das Polizeigericht Genf sah den Tatbestand der Vorteilsnahme nach Art. 322sexies StGB für erfüllt an.

Kantonsgericht: Absicht der Beeinflussung nicht erstellt

Das Kantonsgericht hob die Verurteilung im Dezember 2021 allerdings wieder auf und hielt fest, es sei nicht erstellt, dass das Königshaus die Einladung ausgesprochen hatte, um den Regierungsrat und dessen Stabschef bei der Ausübung ihres Amtes zu beeinflussen – sprich: um einen Vorteil zu erlangen. Dass es sich um eine Vorteilsnahme gehandelt hatte, hielt das Kantonsgericht zwar auch fest, ging aber davon aus, dass die Vorteilsnahme (also die Annahme des Geschenks) ohne Vorteilsgewährung (also ein Entgegenkommen des Beschenkten im Sinne einer Bevorteilung zugunsten des Schenkenden) nicht strafbar sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Genfer Staatsanwaltschaft Beschwerde ans Bundesgericht, das am 31. Oktober 2022 in Fünfer-Besetzung mit Laura Jacquemoud-Rossari (Mitte), Christian Denys (Grüne), Beatrice van de Graaf (SVP), Christoph Hurni (GLP) und Sonja Koch (SVP) entschied.

Bundesgericht stellt klar: Es braucht keine Vorteilsgewährung

Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil 6B_220/2022 (in französischer Sprache) klar, dass sich eine unrechtmässige Vorteilsgewährung und eine unrechtmässige Vorteilsannahme durch öffentliche Bedienstete nicht gegenseitig bedingen. «Vielmehr kann das Verhalten der Person, die den Vorteil gewährt und derjenigen, die ihn annimmt, je für sich allein strafbar sein», schreibt das Bundesgericht in einer Medienmitteilung zu dem Entscheid. «Maudet und Patrick Baud-Lavigne waren sich bewusst, dass ihnen der gewährte Vorteil nicht gebührt und fanden sich damit ab, davon aufgrund ihrer amtlichen Funktionen profitiert zu haben. Sie haben sich damit der Vorteilsannahme schuldig gemacht.»

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und weist das Urteil zur Überarbeitung an das Genfer Kantonsgericht zurück. Nachdem das Bundesgericht die Schuld aber klar feststellt, bleibt dem Kantonsgericht wohl nicht mehr viel mehr, als das Strafmass zu bestimmen.

Freispruch in zweitem Sachverhaltskomplex bestätigt

In einem zweiten Sachverhaltskomplex wurde der Freispruch von Maudet hingegen bestätigt. Es ging dabei um eine Umfrage im Jahr 2017, welche zwei Unternehmer für Maudet finanziert hatten. In diesem Punkt kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass hier Maudet als Kandidat unterstützt worden war und nicht als Inhaber eines öffentlichen Amtes, es habe sich deshalb um eine politische Finanzierung gehandelt und keine Vorteilsannahme. Das Bundesgericht schliesst sich in dieser Beurteilung den Entscheid der beiden Vorinstanzen an.

Maudets Anwälte kritisieren Auslegung des Strafgesetzbuchs

Maudets Verteidigung schrieb auf den Social Media, es sei nicht nachvollziehbar, dass Maudet vorgeworfen werde, er habe sich bewusst sein müssen, dass die Annahme der Reise illegal gewesen sei, nachdem hintereinander drei verschiedene Gerichtsinstanzen zu völlig unterschiedlichen und sich zum Teil diametral widersprechenden Urteilen gekommen seien.

 

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