Kantonsgericht Luzern ignoriert Recht des Kindes auf Anhörung

Die Innerschweizer Ausgabe der CH-Media Zeitungen berichten heute gross über den Fall eines Kindsvaters, der dem Kantonsgericht Luzern eine Verletzung der Anhörungspflicht seiner Tochter vorwirft. Das Gericht hatte sich in einem Sorgerechtsverfahren alleine auf die Rechtsvertreterin des Kindes abgestützt.

Materiell ist der Fall ein Klassiker. Das betroffene Kind, das in dem Artikel (Bezahlschranke) Matilda genannt wird und sechs Jahre alt ist, ist ein Trennungskind. Die Eltern wohnen seit der Trennung nicht mehr in der selben Wohngemeinde. Wer weggezogen ist, geht aus dem Artikel nicht hervor, allerdings soll die Tochter zunächst mehrheitlich beim Vater gewohnt haben, bevor ein Gericht, das der Artikel nicht namentlich benennt, die Obhut während des Eheschutzverfahrens bei der Mutter festlegte. Vor Schweizer Gerichten immer noch „der Klassiker“. Matilde lebe nun unter der Woche bei der Kindsmutter, an den Wochenenden und in den Ferien mehrheitlich beim Vater.

Vater geht vor Kantonsgericht
Der Vater hat diese Regelung des Bezirksgerichts laut dem Artikel vor Kantonsgericht beschwert, ist allerdings mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen. An die Zeitung gewandt hatte er sich insbesondere, weil das Luzerner Kantonsgericht seiner Tochter eine Anhörung verweigert hatte – entgegen den Anforderungen des Bundesgerichts. Das Bezirksgericht habe zwar eine Rechtsvertretung für das Kind eingerichtet, welche auch mit Matilda gesprochen habe. Der Vater wirft der Kindsvertreterin allerdings vor, den Bericht gefälscht zu haben und hatte deshalb eine Anhörung von Matilda selbst verlangt, was bereits das Bezirksgericht, nun auch das Kantonsgericht und die Kindsmutter allerdings verweigert hätten.

Experten uneinig
Der Artikel zitiert zunäcsht Irène Inderbitzin, Geschäftsführerin der Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz, die klarmacht, dass eine indirekte Anhörung über eine Kindesvertreterin juristisch nicht ausreiche: „Ein Kind muss immer zu einer Anhörung eingeladen werden. Teilnehmen muss es natürlich nur, wenn es will.“ In dieselbe Richtung argumentiert der Berner Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte Christophe Herzig, der damit zitiert wird, dass ein Richter oder eine Richterin, die über ganz persönliche Belange eines Kindes entscheide, sich auch ein persönliches und ungefilteres Bild über die Verhältnisse machen müsse. Demgegenüber argumentiert der Luzerner Rechtsanwalt Albert Stadler in dem Artikel, dass die Aussagen eines Kindes vor dem 12. Altersjahr nur eine beschränkte Rolle spielten und die Gefahr bestehe, dass ein Kind bei einer solchen Anhörung in grosse Loyalitätskonflikte komme.

Problem der fehlenden Qualifikation
Auch Herzig muss allerdings einräumen, dass viele Richterinnen und Richter nicht geschult seien in der Gesprächsführung mit Kindern. Darauf führt er auch zurück, dass die Handhabung der Kinderanhörungen noch immer von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich gehandhabt würden. Auch er mahnt deshalb an, dass die Praxis dringend verbessert werden müsse.

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Das Luzerner Fallbeispiel zeigt die verschiedenen Probleme der Kindsanhörung auf, die von progressiven Juristinnen und Juristen seit Jahren als grosse Errungenschaft im Kindsrecht angepriesen wird. In der Praxis ist sie das indes keinesfalls. Und sogar die glühendsten Befürworter dieses Rechtsinstituts müssen einräumen, dass es vielen Richterinnen und Richtern an der Qualifikation fehlt, um Kindsanhörungen durchzuführen. Das gilt im Übrigen genau so für viele Beiständinnen und KESB-Behörden. Und nicht nur das: Insbesondere fehlt es am Sachverstand und an den Kenntnissen, um erkennen zu können, ob ein Kind von einem der Elternteile manipuliert wurde. Solange dem so ist, ist die Kindsanhörung nicht als Errungenschaft zu betrachten, sondern als Belastung für das Kind, das, wie es der Begründer der Cochemer Praxis, der ehemalige Familienrichter Jürgen Rudolph in aller Deutlichkeit gesagt hatte: Bei einer Kindesanhörung wird ein Kind gezwungen, einen Elternteil zu verraten. Er betrachtet die Anhörungen deshalb als Kindesmisshandlung.

 

2 thoughts on “Kantonsgericht Luzern ignoriert Recht des Kindes auf Anhörung

  1. Es mag sein, dass ein Kind erst ab etwa 12 Jahren verlässlich auskunftsfähig ist. Es geht aber nicht an, dass ein Richter/Richterin lebensprägende Entscheidungen für ein Kind fällt, ohne diesen Menschen überhaupt zu kennen! Selbstverständlich sind Aussage von Kindsvertretern durch diese gefiltert und nur bedingt zu gebrauchen. Dabei kann die Filterung/Verfälschung ungewollt oder gewollt entstehen. Ich frage mich, weswegen man staatlich eingesetzten Kindsvertretern unterstellt, besser als die Eltern beurteilen zu können, was das beste für das Kind sei? Weder kennen sie das Kind so gut wie die Eltern, noch hängen sie mit dem gleichen Herzblut an dem Kind! Die mangelnde Kompetenz von Richtern, Aussagen von insbesondere jüngeren Kindern beurteilen zu können, ist ein Problem. Man darf hier hinterfragen, inwieweit die Richter dann überhaupt fähig sind, Entscheidungen für das Kind zu fällen. Eigentlich sollte zur Klärung der Frage, was der Wille des Kindes ist, ein psychologischer Gutachter herangezogen werden, wenn es anders nicht ermittelbar ist. AussagenPSYCHOLOGIE fällt nun mal nicht ins Kompetenzspektrum von Juristen. Mein Eindruck ist, psychologische Gutachten sind im schweizer Familienrecht unüblich? (Ich lasse mich gerne korrigieren, wenn ich Unrecht habe!) Ich frage mich, wie soll ein Richter ein Urteil zum Wohle des Kindes fällen, wenn er/sie die Perspektive des Kindes nicht wirklich kennt? Es geht einfach nicht!

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