Lehrlingstod verzögert – ehemaliger Appenzeller Staatsanwalt Herbert Brogli geht vor Bundesgericht

Zuerst ein Freispruch, danach die Verurteilung und jetzt der Gang ans Bundesgericht. Dies wurde dem damals einzigen Staatsanwalt des Kantons Appenzell Innerrhoden Brogli zum Verhängnis. Er verlor seinen Job als Leitender Staatsanwalt.

Zehn Jahre lang arbeitete Herbert Brogli als Leitender Staatsanwalt in Appenzell Innerrhoden. Zu Beginn seiner Tätigkeit ereignete sich in einer Appenzeller Autogarage ein tödlicher Unfall. Ein Lehrling wurde im Herbst 2010 von einem Warenlift eingeklemmt und verstarb vor Ort.  Brogli leitete darauf eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung ein. Und diese, hätte er nach zwei Jahren abschliessen und die mutmasslichen Verantwortlichen wegen fahrlässiger Tötung anklagen können.

Brogli tat dies aber nicht. Er wartete mit dem Erlass von Strafbefehlen respektive einer Anklage 7 Jahre später bis 2017, worauf der Fall verjährte, bevor es zu einem Urteil kam. Der Fall sei komplex gewesen, sagte Brogli vor Gericht. Zudem sei die Staatsanwaltschaft permanent überlastet gewesen. Dies habe die Regierung gewusst, eine Stellenaufstockung aber immer wieder abgelehnt. Warum er den Fall jeweils aber über mehrere Monate oder gar Jahre liegen liess, darauf gab Brogli keine konkrete Antwort. Hingegen betonte er mehrmals, dass er immer davon ausgegangen sei, den Fall rechtzeitig abschliessen zu können.

Für den Staatsanwalt war klar: Brogli habe die Prioritäten falsch gesetzt, er hätte mehr delegieren müssen, die hohe Arbeitslast hätte er teils selbst verschuldet – mit gravierenden Nebenfolgen. Die Anklage forderte für den ehemaligen Innerrhoden Staatsanwalt eine Verurteilung wegen mehrfacher Begünstigung und eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Eine externe Untersuchungen gezeigt, dass er Fehler gemacht hat, aber auch überlastet gewesen ist. «Ein solcher Fall kann normalerweise innert einer Frist von zwei bis drei Jahren untersucht und angeklagt, mit Strafbefehl abgeschlossen oder eingestellt werden, auch wenn gleichzeitig eine Reihe von anderen, grossen oder auch kleineren Fällen zu erledigen sind.»

Uster relativierte aber auch: Es sei zu berücksichtigen, dass Staatsanwalt Brogli kein leichtes Erbe angetreten habe und dass innerhalb einer kleinen Staatsanwaltschaft die Abläufe nicht in gleicher Weise strukturierbar seien wie in einer grossen. Schliesslich fällte Uster aber ein klares Urteil: Bei richtiger Fallzuteilung wäre die Arbeitslast zu bewältigen gewesen.

Uster Hanspeter HSLU W Hanspeter Uster führte die administrative Untersuchung  

Fünf Jahre nach dem Todesfall seien zwar alle involvierten Personen befragt worden, aber wichtige Konfrontationseinvernahmen hätten nicht stattgefunden. Auch Schreiben der Opferfamilie mit Kopie an den Landammann hätten keine Wirkung gezeigt, wie Uster weiter schrieb.

Der Verteidiger von Brogli plädierte auf Freispruch und argumentierte unter anderem mit Fehlern in der Anklageschrift und vergleichbaren Fällen. Eine falsche Prioritätensetzung sei noch keine Begünstigung nach Strafrecht, so der Verteidiger. Sein Mandant habe den Fall zwar verschlampt, aber auch das sei keine Begünstigung nach Strafrecht.

Im Schlusswort hielt der angeklagte ehemalige Staatsanwalt fest, dass er nie die Absicht hatte, den Fall verjähren zu lassen. «Ich wollte den Fall vor Gericht bringen und es tut mir leid, dass es so weit gekommen ist», so Brogli. Das Appenzeller Bezirksgericht sprach Brogli frei. Das Bezirksgericht Appenzell kam zum Schluss, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass Brogli den Fall absichtlich hat verjähren lassen. Der Tatbestand der Begünstigung sei damit nicht erfüllt, begründete der Gerichtspräsident den Freispruch. «Das reine Verschlampen ist nicht strafbar.» Gleichzeitig betonte der Gerichtspräsident, dass dies nicht bedeute, dass keine Fehler passiert seien.

Das Innerrhoder Kantonsgericht revidierte danach das Urteil. Nur wegen der Überlastung als einziger Staatsanwalt des Kantons hätte er das Verfahren nicht verjähren lassen können, er habe bewusst fahrlässig gehandelt und sei zu wenig organisiert gewesen, sprach die zweite Instanz. Mehrfache Begünstigung und sechs Monate bedingt, lautete das Urteil.

Nun zieht Herbert Brogli dieses Urteil ans Bundesgericht weiter, schreibt das St.Galler Tagblatt. Es geht um die Frage, ob Brogli in Kauf genommen hat, dass eine Strafverfolgung und damit die Aufarbeitung des Vorfalls verhindert wird. Seine mutmasslich nachlässige Arbeitsweise in dem Fall hatte Konsequenzen: Nach einem Untersuchungsbericht im Jahr 2018 wurde Herbert Brogli per sofort freigestellt und auch eine befristete Anstellung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verlor er, nachdem seine Vorgeschichte publik geworden war. Die Basler Zeitung titelte damals: „Basler Staatsanwaltschaft holt sich Schlendrian ins Haus“. Mediensprecher Peter Gill legt offen, dass man Herbert Brogli nur befristet und ohne Führungsfunktion angestellt habe. Sein Arbeitsverhältnis werde im September auslaufen. «Bei befristeten Anstellungen erfolgt praxisgemäss kein Eintrag im Staatskalender», schreibt Gill. Und: «Brogli setzte uns von Anfang an und vor Anstellung in Kenntnis über das gegen ihn hängige Strafverfahren.»

Das Linkedin-Profil von Herbert Brogli wurde seit seinem Austritt in Appenzell noch nicht aktualisiert. Dort tritt er immer noch als „Staatsanwalt bei Kanton Appenzell Innerrhoden“ auf. Inzwischen gibt es im Kanton Appenzell Innerrhoden drei Staatsanwälte. Ein Leitender Staatsanwalt, ein Staatsanwalt, ein ausserordentlicher Staatsanwalt, eine Untersuchungsbeamtin und eine Sekretärin.

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Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Im Artikel des Tagblatt wird auf folgende Abgrenzung hingewiesen: «Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit stellt im Strafrecht eine grosse Herausforderung dar», sagt Strafrechtsprofessorin Monika Simmler. Es gehe schliesslich darum, ob der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass die Strafverfolgung verhindert werde, er sich also mit der Verjährung abgefunden habe; oder ob er – wie er selbst vor Gericht mehrfach beteuerte – schlicht unachtsam handelte und naiv darauf vertraute, dass er das Verfahren noch rechtzeitig abschliessen könne. Dieser schmale Grat entscheidet in diesem Fall über Schuld und Unschuld. Das juristische Konstrukt des Eventualvorsatzes kommt üblicherweise nicht bei Versäumnissen, sondern bei Raserdelikten zum Tragen – wenn jemand so schnell fährt, dass er in Kauf nimmt, dass jemand zu Schaden kommt. Eventualvorsatz dürfe aber nicht leichtfertig angenommen werden, sagt Simmler: «Auch wer grobe Fehler macht, will nicht automatisch, dass etwas passiert.» Dennoch spreche vieles dafür, dass das Bundesgericht den Schuldspruch bestätigen werde. «Es handelt sich um eine spannende Abgrenzungsfrage, weshalb das Urteil des Bundesgerichts für die Zukunft wegweisend sein könnte.» 

 

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