Neues von der Abteilung Strafsachen und Untersuchung ASU

Ein ASU-Bericht, erstellt von Dieter Krähenbühl, wird mit einer Verzögerung von 22 Monaten dem betroffenen Steuerpflichtigen eröffnet. Das Bundesgericht gibt in BGE 2C_753/2020 in der Besetzung Hansjörg Seiler als Präsident; Richterin Julia Hänni, Michael Beusch und Gerichtsschreiber Andreas Matter den Segen zu dieser exemplarischen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs.

Nach Art. 193 Abs. 1 DBG ist der sogenannte ASU-Bericht gleichzeitig den Steuerbehörden und dem betroffenen (beschuldigten) Steuerpflichtigen zu eröffnen. Diese Bestimmung sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit. Der rechtliche Gehörsanspruch des betroffenen Steuerpflichtigen wird so geschützt, was aber eigentlich eine Selbstverständlichkeit in einem rechtsstaatlich korrekt geführten Verfahren ist.

In einem neueren Entscheid des Bundesgerichts (BGE 2C_753/2020) liest sich unter E.3.1 jedoch Bemerkenswertes: „Das gilt zuerst einmal für das Vorbringen des Beschwerdeführers, der ASU-Bericht vom 4. Juni 2015 sei ihm erst 22 Monate nach Erstellung und nur auf spezifische Nachfrage hin eröffnet worden. Wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, sind dem Beschwerdeführer durch die gegebenenfalls verzögerte Zustellung keine Rechtsnachteile erwachsen, so dass sein Gehörsanspruch im Ergebnis gewahrt blieb. Die im Bericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme benutzte der Beschwerdeführer nicht. 

Aus den Akten, welche Inside Justiz vorliegen, ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt St. Gallen das Dokument vom 04. Juni 2015 bis zum Einspracheentscheid (3. April 2018) korrekt als ASU-Bericht bezeichnet hat. Den beiden Rechtsmittelinstanzen (Verwaltungsrekurskommission Kanton St. Gallen – Entscheid I/1-2018/110-111 und Verwaltungsgericht Kanton St. Gallen – Entscheid B 2019/205-206) war diese Bezeichnung aber wohl nicht geheuer, verwenden sie doch ohne Erklärung nurmehr die Bezeichnung «Schreiben».

Bemerkenswert ist, dass Dieter Krähenbühl (ASU) das Dokument vom 04. Juni 2015 aus unbekannten Gründen überhaupt in der Form eines blossen Schreibens erlassen hat. Dabei gilt nach Art. 193 DBG ein Numerus clausus, die ASU kann solche Dokumente mit weitreichenden Folgen für die betroffenen Steuerpflichtigen nur in der Form des «ASU-Berichts» erlassen. Nicht minder bemerkenswert ist, dass die ASU offenbar ihre ASU-Berichte offenbar gerne in konjunktiver Sprachform verfassen. So bleibt vieles im spekulativen Raum hängen und der Nachweis bleibt ungewiss.

ASU-Bericht

Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_753/2020 in Ziffer 3.1 das fragliche Dokument ohne Begründung wieder korrekt als «ASU-Bericht» bezeichnet. Damit ist für den Betroffenen allerdings nichts gewonnen, weil die verzögerte Eröffnung des ASU-Berichts trotz der klaren Gesetzesbestimmung von Art. 193 Abs. 1 DBG nach dem Urteil des Bundesgerichts keine Folgen haben soll.

Bemerkenswert ist weiter, dass das Bundesgericht in Ziffer. 3.1 ihrer Erwägungen ausführt, dass der Beschwerdeführer die im Bericht eingeräumte Frist nicht benutzte. Im ASU-Bericht vom 04. Juni 2015 ist jedoch weder eine Frist noch überhaupt Gelegenheit zur Stellungnahme enthalten oder nachgewiesen. Die Art der Begründung durch das Bundesgericht wirft hierzu weitere Fragen auf. Wie kann das Bundesgericht Behauptungen zu einer angeblichen von der ASU offerierten Stellungnahme ausführen, welche im fraglichen ASU-Bericht vom 4. Juni 2015 gar nicht enthalten sind?

Der rechtliche Gehörsanspruch gehört zu den zentralen Verfahrensrechten der Betroffenen. Es stellt sich die Frage, wie die 22-monatige Verzögerung bei der Eröffnung eines ASU-Berichts noch rechtsstaatlich gerechtfertigt werden kann. Das Urteil des Bundesgerichts dürfte sich für den Betroffenen wie ein Schlag in den «Rechtsmagen» anfühlen. Gegen das Urteil ist laut Unterlagen unter der Verfahrensnummer 2F_15/2022 seit 10. März 2022 eine Revision hängig. Man wird gespannt auf die Beurteilung sein. Wir werden das weiterverfolgen.

 

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