Zoll-Kommandant zurecht versetzt

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen bestätigt die Versetzung des ehemaligen Tessiner Grenzwachtkommandanten Mauro Antonini. Es hat eine Beschwerde des Bundesbediensteten gegen seine Versetzung abgewiesen.

Die Geschichte begann im Jahr 2018 mit Beschwerden aus dem Korps. Die Hälfte der rund 300 Tessiner Grenzschützer habe sich beim Direktor der Eidgenössischen Zollverwaltung in Bern über unhaltbare Zustände beschwert, schreibt heute die NEUE ZÜRCHER ZEITUNG. Es sei von Mobbing, Stress, willkürlichen Entlassungen und Versetzungen die Rede gewesen.

Bern handelte und versetze den heute 54-jährigen Kommandanten Mauro Antonini nach Bern. Zunächst vorübergehend, im November bestätigte die Zollverhaltung die Suspendierung. Und begründete, es liege ein Bruch des Vertrauensverhältnisses vor. Nebst Antonini wurde auch sein Personalchef abgezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt nun diese Massnahme, gegen die der ehemalige Kommandant der Grenzregion IV Beschwerde erhoben hatte. Das Gericht hält dazu fest: „Einerseits zeigte sich unter den Mitarbeitenden ein Vertrauensverlust gegenüber ihrem Kommandanten, was eine angemessene Führung äusserst schwierig machte. Ausserdem informierte der Kommandant seine Vorgesetzten nicht mit der nötigen Sorgfalt und Schnelligkeit über die vorliegenden Probleme. Dadurch schadete er auch der Vertrauensbeziehung zu seinem Kommando und seinen direkten Vorgesetzten.“

Das ist allerdings nicht alles. Im Umfeld des ehemaligen Kommandanten wurde auch der Verdacht laut, dass dort schwarze Kassen geführt wurden, aus denen sich die Tessiner Grenzwächter bedient hätten. Das Finanzdepartement leitete deshalb eine Administrativuntersuchung ein und erstatte eine Anzeige bei der Militärjustiz, welche für Strafuntersuchungen innerhalb des Grenzwachtkorps zuständig ist. Die vorläufige Beweisaufnahme im August 2018 war offenbar zum Schluss gekommen, dass ein Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt bestehe. In der Folge wurde eine Voruntersuchung durchgeführt, die unterdessen abgeschlossen ist und beim Auditor liegt, der darüber entscheidet, ob er Anklage erheben will, das Verfahren einstellt oder eine disziplinarische Erledigung empfiehlt.

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