Abgesagt! Bundesgericht verschiebt Berufungsverhandlung in Chur in letzter Minute

Die Berufungsverhandlung gegen den früheren Bündnerverwaltungsrichter, dem vorgeworfen wird, seine frühere Praktikantin vergewaltigt zu haben, findet nicht am 17. und 18. März dieser Woche statt. Das Bundesgericht hat mit Urteil 7B_209/2026 eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Termin gutgeheissen. Das Bündner Obergericht hatte den Berufungstermin ohne vorgängige Absprache einseitig verfügt.

3000 Franken Parteientschädigung dürfen die Bündner Steuerzahler an den ehemaligen Verwaltungsrichter bezahlen. Dafür, dass das Obergericht unter Leitung von Kammerpräsident Alexander Moses offenbar die Berufungsverhandlung angesetzt hatte, ohne die Parteien zuvor zu fragen, ob der Partei auch passen würde.

Zum Verständnis: Wenn eine Gerichtsverhandlung ansteht, kontaktiert die Gerichtskanzlei die Parteien in aller Regel lange im voraus und schlägt mindestens einen, in der Regel aber gleich mehrere Termine vor. Die Parteien teilen dann mit, welche Vorschläge ihnen gehen würden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass insbesondere die Rechtsanwälte der Parteien den Termin auch wahrnehmen können. Ansonsten besteht das Risiko einer Terminkollision.

Verteidigerin verhindert

Eine solche hatte gemäss Urteil des Bundesgerichts die Rechtsanwältin des Beschuldigten, Tanja Knodel, geltend gemacht, nachdem das Bündner Obergericht am 19. Dezember 2025 ohne die gängige vorherige Absprache einseitig den Termin festgesetzt und den Parteien eröffnet hatte. Für das Bundesgericht der entscheidende Punkt, wie es schreibt: «Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Vorinstanz den Termin der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 ohne vorgängige Terminabsprache mit der notwendigen Verteidigung festsetzte. Zwar verpflichtet Art. 202 Abs. 3 StPO die Verfahrensleitung nicht dazu, den Termin vollständig an die individuellen Bedürfnisse einzelner Beteiligter anzupassen. Die Norm verlangt jedoch eine angemessene Rücksichtnahme auf deren Abkömmlichkeit.»

Knodel hatte offenbar bereits am 30. Dezember 2025 um eine Verschiebung nachgesucht; das Gesuch war vom Obergericht am 28. Januar 2025 abgewiesen worden. Am 18. Februar erhob die Verteidigerin dagegen Beschwerde ans Bundesgericht. Dazwischen hatte das Obergericht noch elf weitere Termine vorgeschlagen, an welchen Knodel offenbar auch nicht verfügbar war. 

Grund für den vollen Terminkalender Knodels sei eine Reihe von Einvernahmen in anderen Verfahren gewesen, die bereits vor dem Bündner Termin festgelegt worden waren – was die Anwältin, so das Bundesgericht in seinem Entscheid und mit Verweis auf die Beschwerdeschrift – auch in allen Fällen mit anonymisierten Vorladungskopien der Bundesanwaltschaft belegt habe. Trotzdem sei das Verschiebungsgesuch abgewiesen worden. 

Stellvertretung widerspricht Strafprozessordnung

Das Bündner Obergericht hingegen unterstellte der Verteidigung offenbar trotz der Belege eine Verzögerungstaktik und stellte sich auf den Standpunkte, eine Verschiebung auf Mai oder Juni würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen – dann hätte die Verteidigerin nämlich Zeit gefunden für die Verhandlung. Tatsächlich erscheint das Argument der Rechtsverzögerung interessant bis abenteuerlich für die Bündner Justiz, nachdem sich die erste Instanz, das Regionalgericht Plessur, für die schriftliche Urteilsbegründung elfeinhalb Monate gelassen hatte – gesetzlich vorgeschrieben gewesen wären zwei Monate. 

Das Obergericht argumentierte, Knodel könne sich ja von einem Kollegen vertreten lassen, es gebe in ihrer Anwaltskanzlei ausreichend andere Strafverteidiger. Zudem sei der Beschuldigte vor der ersten Instanz auch noch von einem zweiten Verteidiger, dem Churer Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, vertreten gewesen. Der könnte ja ebenfalls einspringen. Nur: Suenderhauf hat sein Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt. 

Das Bundesgericht in der Besetzung Bernard Abrecht (SP), Beatrice van de Graaf (SVP) und Yann-Eric Hofmann (Mitte) liess das Argument des Obergerichts nicht gelten und gab der Beschwerde recht. Die Verteidigerin habe den beschuldigten Verwaltungsrichter schon seit dem Verfahren der Staatsanwaltschaft vertreten, im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt und sich in dieser Zeit nicht nur Aktenkenntnisse, sondern auch ein Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten erarbeitet, das nicht so einfach durch einen Stellvertreter ersetzt werden könne – schon gar nicht in der kurzen Zeit bis zum angesetzten Verhandlungstermin. 

Auch das Argument des Beschleunigungsgebots liessen die Bundesrichter den Bündner Oberrichtern nicht durchgehen. Zitat aus dem Urteil: «Weshalb allerdings eine Verhandlung im Mai oder Juni 2026 ausgeschlossen sein und einzig eine Durchführung im März 2026 dem Beschleunigungsgebot genügen sollte, legt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dar. Das Beschleunigungsgebot entbindet die Verfahrensleitung jedenfalls nicht davon, bei der Terminansetzung die Abkömmlichkeit der (notwendigen) Wahlverteidigung angemessen zu berücksichtigen.»

Im Resultat hat das sture Beharren des Bündner Obergerichts auf einem unmöglichen Termin nicht nur unnötige Kosten und ein zusätzliches Bundesgerichtsverfahren verursacht, sondern auch dem Beschleunigungsgebot einen schlechten Dienst erwiesen. Ein neuer Termin dürfte wohl frühestens für die zweite Jahreshälfte 2026 gefunden werden. Zum Schaden des Opfers – und zum Nutzen für den mutmasslichen Täter, der durch die zusätzliche Verschiebung einen weiteren Strafrabatt  einfordern wird.

Immer wieder Diskussionen um die Termine

Das Ansetzen von Terminen in der Schweizer Justiz ist immer wieder ein Streitpunkt. Das beginnt beim Ansetzen von gerichtlichen Fristen in kontradiktorischen Verfahren. So ist INSIDE JUSTIZ ein Verfahren eines Vaters vor einem St. Galler Gericht bekannt, in dem das Gericht einer Parteienvertreterin so lange Aufschub gewährte, bis der Streitgegenstand obsolet geworden war. Es ging um einen Jahresbetreuungsplan für die Tochter des Beschwerdeführers. Die Gerichte hatten die Fristen zur Stellungnahme für die Kindsmutter so oft verlängert, bis das Jahr abgelaufen war.

Jeder Anwalt und jede Anwältin kann Geschichten darüber erzählen, dass sie regelmässig unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen von Gerichten mit Rechtsschriften eingedeckt werden, zu denen sie innerhalb kurzer Frist Stellung nehmen müssen.

Im Gegenzug beschreiben Gerichtsurteile auch immer wieder Fälle, in denen Anwälte erst lange keine freien Termine haben und dann noch kurzfristig vor der Verhandlung krank werden, sodass ein neuer Termin gefunden werden muss. Besonders gerne geschieht dies, wenn sich ein Verfahren der Verjährungsfrist nähert. Gleichzeitig beklagen sich auch Anwälte gerne darüber, dass Gerichte ewig bräuchten, bis nach einer Anklageeinreichung tatsächlich ein Verhandlungstermin vorgeschlagen werde.

Die Verteidigerin des Angeklagten im Churer Vergewaltigungsfall hatte beispielsweise höchstselbst in einem Beitrag der RUNDSCHAU auf SRF noch am 21. Januar 2026 beklagt, die langen Verfahrensdauern seien eine Belastung für Opfer und Täter. Die Kritik der Fernsehmacher richtete sich allerdings einzig gegen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Die vielfältigen Methoden der Anwälte, die Verfahren zu verzögern, kamen nicht zur Sprache.

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