Bündner Geheimniskrämerei statt Justizöffentlichkeit

Am 17. März 2026 beginnt vor dem Bündner Obergericht die auf zwei Tage angesetzte Berufungsverhandlung gegen den ehemaligen Verwaltungsrichter aus Chur, dem die Vergewaltigung einer Praktikantin im Dezember 2021 vorgeworfen wird. Die drei Richter des Spruchkörpers sind frühere Kollegen des Beschuldigten – es handelt sich um den Vorsitzenden der ersten strafrechtlichen Kammer, Oberrichter Alexander Moses (FDP), sowie die Oberrichterin Ursula Michael-Dürst, Ziers (FDP) und Chiara Richter-Baldassarre (SP).

Alleine das stellt die Unparteilichkeit schon im Vorfeld infrage. Dazu hat das Gericht entschieden, die Öffentlichkeit bei diesem Prozess auszuschliessen, einzig akkreditierte Journalisten sollen zugelassen werden. Diese Information wurde den Medien am Freitag auf Anfrage von INSIDE-JUSTIZ kurzfristig mitgeteilt. Der Schritt dürfte zu weiteren Diskussionen über die Voreingenommenheit und Befangenheit der Bündner Justiz führen.

Im Zentrum steht der Tatvorwurf aus dem Dezember 2021: Der ehemalige Verwaltungsrichter soll seine damals 24-jährige Praktikantin vergewaltigt und sexuell bedrängt haben. Die junge Frau reichte knapp drei Monate später Anzeige ein. Die Bündner Staatsanwaltschaft ermittelte, allerdings mit grosser Zurückhaltung. Forensische Untersuchungen blieben aus, auch Chatverläufe wurden nie offiziell gesichert, Auskunftspersonen erst zwei Jahre später befragt – kein Wunder, konnten sie sich an keine sachdienlichen Beobachtungen mehr erinnern. Die zuständige Staatsanwältin Corina Columberg war mit dem beschuldigten Richter zudem «per Du».

Erst als INSIDE JUSTIZ und andere Medien ein Jahr nach der mutmasslichen Vergewaltigung über die stockende Untersuchung berichteten, trat der Richter von seiner Funktion zurück. Die Justizkommission des Grossen Rates hatte zwar von den Vorwürfen gewusst, aber keine Dringlichkeit gesehen. Ein mutmasslicher Vergewaltiger als amtierender Richter? In der Bündner Justizkaste schien sich kaum jemand daran zu stören.

Erstinstanzliches Urteil

Im November 2024 urteilte das Regionalgericht Plessur unter dem Vorsitz von Bettina Flütsch erstinstanzlich: Der ehemalige Verwaltungsrichter wurde in mehreren Punkten für schuldig befunden – Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, Drohung – und zu 23 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (plus Geldstrafe) verurteilt. Das Strafmass fiel deutlich unter dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft aus. Sie hatte 30 Monate verlangt, womit der Beschuldigte mindestens einen Teil der Strafe hätte absitzen müssen. Das Gericht begründete seine Milde unter anderem damit, dass der frühere Verwaltungsrichter Ersttäter und medial vorverurteilt worden sei. Dies, obwohl sein Name in keinem Medienbericht je genannt worden war.

Unter dem Motto «Die Scham muss die Täterseite wechseln» fand schon nach der mündlichen Hauptverhandlung eine Demonstration von rund 200 Personen statt. Vielen Menschen in Graubünden war die versuchte Täter-Opfer-Umkehr sauer aufgestossen, die an der Hauptverhandlung von einem der Richter ausging: Er hatte vom Opfer wissen wollen, warum es nicht einfach die Beine fest zusammengepresst haben, um die Vergewaltigung zu vermeiden. Die WOZ schrieb von «Fassungslosigkeit gegenüber der Bündner Justiz».

Zum nächsten Kopfschütteln  führte die Verzögerung bei der schriftlichen Urteilsbegründung, die erst Ende Oktober 2025 vorlag, fast ein Jahr nach der mündlichen Urteilsverkündung – das Gesetz schreibt eine Frist von maximal 60 Tagen vor. Wie kann sich das Regionalgericht Plessur in einem Fall, der unter schweizweiter Beobachtung steht, einen solchen Faux-pas leisten, fragen sich Strafrechtler bis heute.

Medien und Juristen kritisierten aber auch den Inhalt der schriftlichen Urteilsbegründung. Insbesondere etwa, dass das Gericht das Verschulden des Vergewaltigungsrichters als «gering» einstufte. Kommentatoren sprachen von einem «Armutszeugnis für die Bündner Justiz» und einer Justiz «mit Beisshemmung». Viele verwiesen auch damals schon auf eine ausgeprägte Vetterliwirtschaft: Zu viele Verfahrensbeteiligte kannten den Angeklagten aus dem kantonalen Justizbetrieb, was einen Befangenheitsverdacht aufkommen liess, der nie ausgeräumt werden konnte.

Ausschluss der Öffentlichkeit widerspricht Verfassungsdogmatik

Der jüngste Clou der Bündner Richterkaste dürfte diesen Eindruck noch einmal verstärken: Welchem anderen Zweck als dem Schutz des ehemaligen Richterkollegen vor den kritischen Blicken der Bündner Öffentlichkeit könnte es dienen, wenn dieser unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in Abkehr von einem wichtigen Verfassungsgrundsatz aussagen darf? Der Eindruck, dass der ehemalige Kollege hier eine Vorzugsbehandlung erfahren soll, liegt auf der Hand.

Zumal der jüngste Entscheid des Obergerichts juristisch alles andere als zwingend ist. Gemäss Art. 69 der eidgenössischen Strafprozessordnung ist die Hauptverhandlung grundsätzlich öffentlich. Grundlage dafür bilden mehrfach formulierte Grundsätze aus der Verfassung, etwa Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung, aber auch überstaatliches Recht, wie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK oder Art. 14 Abs. 1 UNO Pakt II.

Herrschende Lehre und Praxis legen aus rechtsstaatlichen Gründen denn auch grosses Gewicht auf die Justizkontrolle, welche durch die öffentlichen Verhandlungen geschaffen wird: Die Justiz in der Schweiz dürfe keine Geheim- oder Kabinettsjustiz sein, hatte auch das Bundesgericht immer wieder klar gemacht, beispielsweise, wenn Gerichte versucht hatten, den Spruchkörper anonym zu halten, damit nicht nachvollziehbar war, welche Richter an einem Entscheid mitgewirkt hatten.

Nur die Öffentlichkeit der gerichtlichen Arbeit biete Gewähr, dass sich die Bürgerinnen und Bürger ein Bild davon machen könnten, ob die Justiz korrekt arbeite und nachvollziehbare Urteile fälle, so die herrschende Praxis des Bundesgerichts und Lehre. «Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt«, schrieb das Bundesgericht zum Beispiel in Urteil 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024.Als ob es in dem vorliegenden Bündner Fall nicht ganz genau darum ginge.

Namhafte Juristen machen notabene immer wieder darauf aufmerksam, dass dieses Prinzip bereits heute arg in Frage gestellt sei, weil in der Schweiz vor Gericht (anders als z.B. in Deutschland) nicht das Unmittelbarkeitsprinzip gelte. So müssen im Schweizer Hauptverfahren zum Beispiel nicht alle Zeugen unmittelbar und direkt vom Gericht in der öffentlichen Gerichtsverhandlung angehört werden. Das Gericht kann sich auch damit begnügen, einfach die schriftlichen Einvernahmeprotokolle heranzuziehen und auf diese abzustützen. Nur: Der interessierten Öffentlichkeit sind diese Akten nicht zugänglich.

Verhältnismässigkeit müsste vom Gericht begründet werden

Ein völliger Ausschluss der Öffentlichkeit ist deshalb schon per se nur in engen Grenzen möglich: Art. 70 der eidgenössischen Strafprozessordnung erlaubt den Ausschluss, wenn «schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern». In aller Regel entscheidet ein Gericht in diesem Sinne, wenn das Opfer einen entsprechenden Antrag stellt. Auf Nachfrage von INSIDE-JUSTIZ, ob das der Fall sei, hat das Obergericht die Antwort verweigert. Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Tanja Knodel, schreibt INSIDE JUSTIZ, von Seiten der Verteidigung sei kein entsprechender Antrag gestellt worden.

Im Basler Kommentar zur Strafprozessordnung halten die Autoren Urs Saxer, Mascha Santschi Kallay und Simon Thurnheer zum Ausschluss der Öffentlichkeit fest: «Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren: Publikumsöffentlichkeit ist die verfassungsrechtliche Regel, der Öffentlichkeitsausschluss ist die legitimationsbedürftige Ausnahme.»

Die Legitimationsgrundlage für den Ausschluss der Öffentlichkeit im Bündner Vergewaltigungsfall bleibt äusserst dünn. Der vollständige Ausschluss der Öffentlichkeit ergibt schon deshalb keinen Sinn, weil ein solcher Schritt im erstinstanzlichen Verfahren vor Regionalgericht Plessur nicht erfolgt war. Dort war das Publikum lediglich von der Befragung des Opfers ausgeschlossen worden, nicht aber von den weiteren Verhandlungspunkten – beispielsweise der Befragung des Beschuldigten oder den Plädoyers von Staatsanwaltschaft, den Opferanwälten und der Verteidigung. Warum das vor der zweiten Instanz nun anders sein soll, vermag Obergerichts-Sprecher Schmid nicht zu begründen und schreibt lediglich: «Es entspricht überdies gängiger Praxis nicht nur des Obergerichts des Kantons Graubünden, bei angeklagten Sexualdelikten mit Opfern die Öffentlichkeit aus Gründen des Opferschutzes von der Verhandlung auszuschliessen (siehe Art. 70 Abs. 1 StPO). Gerade bei Delikten gegen die sexuelle Integrität, wo intimste Details erörtert werden müssen, ist ein Öffentlichkeits-ausschuss angebracht.»

Bündner «Automatismus» widerspricht dem Recht

Nur: Soweit das Obergericht mit der «gängigen Praxis» von einem Quasi-Automatismus auslegt, liegt es allerdings ausserhalb der geltenden Rechtspraxis. Das beginnt damit, dass «ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen» müsse, wie der Basler Kommentar zur Strafprozessordnung festhält. «Wer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, muss darlegen, inwiefern seine schutzwürdigen Interessen durch die Gerichtsöffentlichkeit verletzt würden. Das Gericht hat sodann konkret zu prüfen und abzuwägen, ob solche Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt.»

Mit anderen Worten: Ein «Automatismus», wie ihn das Bünder Obergericht gemäss eigener Kommunikation zu pflegen angibt, kann nicht in Frage kommen. Zitat Basler Kommentar: «Bei Verfahren in Zusammenhang mit Delikten gegen die sexuelle Integrität muss das Gericht ebenfalls stets eine Abwägung vornehmen. Die geltende Regelung lässt einen Automatismus des Öffentlichkeitsausschlusses auf Antrag des Opfers nicht (mehr) zu.» Und, wohlverstanden: Gemäss den bisherigen Informationen des Obergerichts liegt nicht einmal ein entsprechender Antrag vor.

Bei der Güterabwägung gälte es, die Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen: «Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen.»

Wie kann man die Wichtigkeit der Verfahrensöffentlichkeit ausgerechnet in diesem Prozess nicht sehen?

Wie ein Gericht bei der Berufungsverhandlung in einem Strafverfahren, das seit Anbeginn dem Makel der Befangenheit durch alle Instanzen hindurch ausgesetzt war und ist, den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit als angemessen beurteilen kann, lässt sich ausserhalb der Bündner Justizlogik kaum nachvollziehen. Auf eine entsprechende Nachfrage von INSIDE JUSTIZ verweist Gerichtssprecher Stefan Schmid banal darauf, dass die Öffentlichkeit auch im erstinstanzlichen Verfahren von einem Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei. –

Dabei ist genau das der Punkt: Ein Ausschluss des Publikums von der Befragung des Opfers, wie das Regionalgericht Plessur ihn verfügt hatte, entspricht dem Opferschutz und erscheint verhältnismässig. Wie auch weitere Massnahmen, die dafür in Betracht kommen könnten und von Juristen genannt werden: Das Opfer befindet sich z.B. in einem Nebenraum und wird per Videokonferenz-Schaltung befragt, oder im Rahmen einer Einzelsitzung mit Richter/Verteidigung. Diese Methoden schützen das Opfer, ohne jegliche Kontrolle durch die Öffentlichkeit auszuschliessen.

Auf die Befangenheitsproblematik und den Vorwurf der Bevorzugung eines Beschuldigten, wenn ein Gericht über einen ehemaligen Kollegen zu Gericht sitzt, geht das Bündner Obergericht genau so wenig ein wie auf die von Lehre und Praxis geforderte Interessensabwägung, die vorzunehmen das Bündner Obergericht offenbar nicht gewillt ist.

Weitere Irritationen durch die Staatsanwaltschaft

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bleibt indes nicht die einzige Irritation in dem Berufungsverfahren. Wie das Bündner Obergericht mitteilt, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden ihre Berufung still und heimlich von einer Haupt- in eine Anschlussberufung umgewandelt. Das ist rechtlich zwar korrekt, wirft aber die nächsten Fragen auf.

Eine Anschlussberufung ist quasi einer Hauptberufung angehängt. Wird die Hauptberufung zurückgezogen, was ein Berufungskläger jederzeit tun kann, fällt auch die Anschlussberufung dahin. Konkret und auf den Churer Vergewaltigungsfall bezogen heisst das: Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft ihre Hauptberufung zu einer Anschlussberufung an die Berufung des beschuldigten Richters umgewandelt hat, hat sie sich in dessen Abhängigkeit gebracht. Zieht der beschuldigte Richter seine Berufung nämlich zurück und akzeptiert den Schuldspruch und die bedingte Freiheits- und Geldstrafe, ist die Sache aus und vorbei. Die Staatsanwaltschaft hätte in diesem Falle keine Möglichkeit mehr, ein höheres Strafmass zu verlangen – oder dass der Beschuldigte auch noch derjenigen sexuellen Belästigungen schuldig gesprochen wird, von denen ihn die erste Instanz freisprach.

Was hatte die Staatsanwaltschaft still und heimlich zu diesem Schritt bewogen? Auf entsprechende Nachfrage von INSIDE JUSTIZ schreibt Kevin Kobel von der Staatsanwaltschaft Graubünden: «Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat sich entschieden, ihre eigenständige Berufung in eine Anschlussberufung umzuwandeln, da der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wurde, daher nicht noch einmal zwingend über die Schuldfrage befunden werden muss und die Anschlussberufung Gewähr bietet, dass im Fall einer Aufrechterhaltung der Berufung des Beschuldigten auch über das Strafmass ohne Einschränkung entschieden werden kann.»

Staatsanwaltschaft erneut saft- und kraftlos

Auch diese Antwort ist wiederum nur zu Hälfte korrekt: Zum einen ist der Beschuldigte von der ersten Instanz nicht in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen worden. Einige sexuelle Belästigungen, die ebenfalls angeklagt waren, hatte die erste Instanz verworfen, weil sie die nötige Intensität nicht für gegeben erachtet hatte. Ob die Staatsanwaltschaft diese Freisprüche ursprünglich überhaupt anfechten wollte, bleibt wohl ihr Geheimnis – denkbar wäre nämlich, dass die Staatsanwaltschaft schon in ihrer Hauptberufung lediglich die Festlegung des Strafmasses angefochten hatte. Dazu Transparenz zu schaffen, hatte sie bislang verweigert: Gegenüber den Medien erklärte sie im November, bei Einreichung der Berufung, die Begründung der Berufungserklärung erfolge erst vor Obergericht.

Missverständlich ist aber auch die Aussage von Kobel, dass «nicht noch einmal zwingend über die Schuldfrage befunden werden muss». Tanja Knodel, die Verteidigerin des Beschuldigten, widerspricht dieser Aussage auf Nachfrage von INSIDE JUSTIZ diametral: «Es ist mir schleierhaft, was die Staatsanwaltschaft Ihnen mitteilen wollte. Wir haben die Sexualdelikte vollumfänglich angefochten, weshalb sich das Obergericht sehr wohl mit der Schuldfrage wird befassen müssen.»

Entscheidend ist wohl das kleine Wörtlichen «zwingend», mit welcher die Staatsanwaltschaft die Sache zu vernebeln versucht. Theoretisch ist nämlich ein Fall denkbar, bei dem die Schuldfrage tatsächlich nicht mehr verhandelt würde. Das wäre ausschliesslich dann der Fall, wenn der Beschuldigte seine Berufung zurückziehen sollte. Damit würde tatsächlich das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig und die Schuldfrage nicht noch einmal neu verhandelt. Nur: die Staatsanwaltschaft hätte damit auch jede Chance verspielt, ein höheres Strafmass zu erzielen – sprich: eine unbedingte Freiheitsstrafe. Genau die Strafzumessung war aber derjenige Teil des erstinstanzlichen Urteils, der in der Öffentlichkeit die meiste Kritik erfuhr.

Eine nachvollziehbare Begründung, warum sich die Staatsanwaltschaft derartig defensiv verhält, ist derweil nicht erkennbar.

(Mitarbeit: Roger Huber)

Titelbild: Das Gebäude des Bündner Obergerichts an der Grabenstrasse in Chur

Wieviel Ignoranz ist noch möglich?

Das Bündner Obergericht will also unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die mutmassliche Vergewaltigung seines ehemaligen Richterkollegen beraten. Das kann man nur so interpretieren, dass die Bündner Richter mit Wissen und Willen alles dafür tun, um auch das letzte bisschen Vertrauen der Bündner Bevölkerung in die Arbeit ihrer Justiz zu zerstören. Arroganz und Ignoranz aus Prinzip.

Und das in einem Verfahren, das von Beginn an unter einem schlechten Stern stand und unter Juristen der ganzen Schweiz für Stirnrunzeln und Kopfschütteln sorgt. Beginnend mit der Voruntersuchung durch Staatsanwältin Corina Collenberg, die erst einmal mehrere Monate verstreichen lässt, ohne die nötigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Sie führt ein Verfahren gegen einen Beschuldigten, mit dem sie per „Du” ist, und dessen Ex auf derselben Staatsanwaltschaft tätig ist.

Als die schweizweite Kritik an derlei viel berglerischer Nähe bei der Bündner Staatsanwaltschaft ankommt, wird beim Obergericht mit einem Vorstoss vorgetragen, den Fall, statt vom Regionalgericht Plessur von einem unabhängig zusammengestellten Spruchkörper beurteilen zu lassen. Das Obergericht wird zum ersten Mal mit dem Fall betraut. Schon hier zeigt sich, dass auch ihm jede Sensibilität für den Eindruck von Befangenheit abgeht, denn er sieht keine Probleme darin, dass das Regionalgericht Plessur den Fall verhandelt. Mit dabei ist unter anderem Hermi Saluz, Richter im Nebenamt und Mitglied der Mitte-Partei, deren Ortspräsident der Beschuldigte einst war. Dass gemäss Recht und Gesetz nicht einmal der Anschein der Befangenheit bei einem Spruchkörper bestehen dürfte – geschenkt!.

Saluz löst prompt den nächsten Justizskandal aus. In der erstinstanzlichen Verhandlung fragte er das Opfer, warum es nicht einfach die Beine zusammengepresst habe, um der Vergewaltigung zu entgehen. Es folgten Rücktrittsforderungen und eine Demonstration von 300 Menschen in Chur, die die richterliche Täter-Opfer-Umkehr für unerträglich erachteten.

Als der ehemalige Richterkollege dann zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt wird – haarscharf an der Grenze dessen, was noch auf Bewährung ausgesprochen werden kann –, überrascht das eigentlich niemanden mehr. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Trotz der schweizweiten Beachtung, die der Fall längst hat, nimmt sich das Richtergremium ein Jahr Zeit für die schriftliche Urteilsbegründung. Gesetzlich vorgeschrieben wäre eine Vorlage innerhalb von drei Monaten. Der nächste Bündner Justiz-Flopp.

Und es werden noch mehr folgen, denn wie am Freitag bekannt wird, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil still und heimlich in eine Anschlussberufung umgewandelt. Das heisst nichts anderes, als dass sie das Rechtsmittelverfahren vollkommen in die Hände des beschuldigten Richters legt. Zieht er seine Berufung kurz vor der Berufungsverhandlung zurück, was er kann, wäre die Sache erledigt.

Schliesslich die fadenscheinige Begründung des Obergerichts, die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Dass in einer Verhandlung über eine Vergewaltigung teilweise um intimste und für ein Opfer beschämende Details gehen kann, bestreitet niemand. Dem Schutz des Opfers kann aber sehr wohl Rechnung getragen werden, ohne die Öffentlichkeit ausschliessen zu müssen. Beispielsweise könnte das Publikum für diejenigen Teile der Verhandlung ausgeschlossen werden, die für das Opfer belastend sind. Eine weitere Möglichkeit wäre, das Opfer in einem Nebenraum per Video-Konferenz zu vernehmen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Zudem hat das Opfer gemäss den spärlichen Informationen, die das Obergericht preisgibt, gar keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Dabei darf man davon ausgehen, dass die junge Frau, die inzwischen als Rechtsanwältin arbeitet, einen entsprechenden Antrag sehr wohl gestellt hätte, wenn es ihr wichtig gewesen wäre. Womöglich wäre es ihr nach der ganzen Vorgeschichte aber sogar wichtiger gewesen, sich versichert zu wissen, dass die Öffentlichkeit ein kritisches Auge auf das Treiben der Bündner Justiz hat.

Lorenzo Winter

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