Kommunikationsexperte Patrick Senn kritisiert Aargauer Behörden im «Fall Berikon»
Der BLICK berichtet diese Woche Neues zum Tötungsdelikt in Berikon AG. Wie die Zeitung schreibt, sind ihr Informationen aus dem Verfahren zugetragen worden. Der Sprecher der Oberstaatsanwalt hatte unmittelbar nach dem Delikt jede weitere Auskunft mit dem Verweis auf den Persönlichkeitsschutz zurückgewiesen. – Jetzt sind die Informationen trotzdem an die Öffentlichkeit gedrungen. INSIDE JUSTIZ hat mit dem Kommunikationsexperten Patrick Senn gesprochen.
Wie ist es dazu gekommen, dass die Informationen jetzt doch zum BLICK gelangten?
Darüber können wir nur spekulieren, der BLICK schreibt lediglich, er habe «von einer informierten Quelle Einsicht in den Fall bekommen». Der BLICK schützt damit seine Quelle, was er natürlich darf und was in solchen Situationen zum Standard gehört. Was natürlich auffällt, dass am gleichen Tag auch die Mutter des Opfers in einem Interview Auskunft gibt. Viele werden jetzt womöglich eins und eins zusammenzählen – aber eben: Auch dann verbleiben wir im Bereich des Spekulativen.
Darf der BLICK denn so über den Fall berichten?
Gesetzlich verboten ist eine solche Berichterstattung nicht. Die Standesregeln des Presserates auferlegen den Medien Zurückhaltung in solchen Fällen, gerade zum Schutz der Persönlichkeit der Involvierten. Von diesen ist die Opferfamilie jetzt selbst in die Öffentlichkeit gegangen, weil sie sich offensichtlich von der Staatsanwaltschaft unverstanden fühlt. Das dürfen sie natürlich, zu fragen ist meines Erachtens höchstens, ob sie sich der Tragweite dieses Schrittes ausreichend bewusst sind und nicht von den Medienschaffenden drangsaliert werden, mit ihnen zu reden.
Oft hört man ja, die Betroffenen müssten vor den Medien abgeschirmt werden.
Dazu gibt es mehrere Punkte zu sagen. Klar, manchmal werden Betroffene von Medien bedrängt. Ihre Notlage wird vielleichtausgenutzt, dazu auch ihre Unerfahrenheit im Umgang mit den Medien. Dann wäre es problematisch. Ob das hier konkret der Fall war, kann ich von aussen nicht beurteilen. Allerdings hatten ausländische Medien, z.B. aus Portugal, wo die Opferfamilie ja ihre Wurzeln hat, schon viel früher Bilder des Opfers publiziert. Und der BLICK schreibt, er publiziere das Bild von Mandy (dem Opfer, die Red.) im Einverständnis mit der Familie.
Hätten Sie der Familie davon abgeraten, mit dem BLICK zu sprechen?
Das kann ich nicht sagen, ohne die Familie zu kennen. Aber ich würde mir wünschen, dass im Rahmen der Opferhilfe eine betroffene Familie eine Medien-Fachperson zur Seite gestellt erhält, falls die Opferfamilie das wünscht. Eine Fachperson kann mit der Familie zusammen Chancen und Risiken abwägen, vielleicht auch die Organisation der Medienkontakte übernehmen und sie dadurch entlasten. Das wäre m.E. auf jeden Fall sachgerechter, als wenn z.B. einfach ein Notfallseelsorger aus dem eigenen Empfinden und der Abneigung gegenüber den «reisserischen Medien» die Betroffenen abzuschirmen versucht, ohne dass er sich ernsthaft mit deren tatsächlichen Wünschen und Bedürfnissen auseinandergesetzt hat.
Das heisst, die Notfallseelsorger machen es falsch, wenn sie helfen, die Opfer abzuschirmen?
Nein, das ist viel zu pauschal. Ich kenne verschiedene Notfallseelsorger, von denen ich überzeugt bin, dass sie hervorragend sind. Gleichzeitig höre ich aber immer wieder Geschichten oder erhalte Ausbildungs-Unterlagen zugespielt, wo explizit verlangt wird, dass Betroffene von den Medien abgeschirmt werden müssen. Und das halte ich – so apodiktisch – für den falschen Ansatz. Im Zentrum müssen doch die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen stehen. Und falls sie mit der akuten Situation überfordert sind, was ich gut verstehen kann, dann sollten sie eben die Unterstützung durch eine Fachperson erfahren. Aber keine Bevormundung.
Sie erachten es damit auch nicht für grundsätzlich falsch, als Betroffene mit den Medien zu sprechen?
Ich kann darin nichts grundsätzlich Negatives erkennen. Ich habe erlebt, dass Opferfamilien zum Beispiel sehr viel Solidarität aus der Gesellschaft erfahren, wenn sie in die Öffentlichkeit gehen. Das kann helfen und Trost spenden. Andererseits kann das zur Belastung werden, wenn Menschen, gerade auch Medienschaffende, die Bedürfnisse der Angehörigen nicht respektieren, wenn diese in Ruhe trauern möchten. Und je nach Tat besteht das Risiko einer Stigmatisierung oder Retraumatisierung, das muss man auch gut abschätzen. Gerade, weil ein Strafverfahren in der Schweiz ja teilweise zehn Jahre dauert und die Medien natürlich dann nicht einfach verschwinden nach dem ersten Monat, sondern auch später wieder aufkreuzen.
Ist die Berichterstattung im BLICK aus Ihrer Sicht ethisch vertretbar?
Absolut. Ich erachte die bisherige Berichterstattung als anständig. Ich würde sogar noch einen Schritt weitergehen: Die Aargauer Behörden hatten viel Glück, dass die Boulevardmedien so zurückhaltend und ausgewogen berichtet haben. Wozu sie ja nicht grundsätzlich verpflichtet sind. Natürlich, der BLICK arbeitet mit den Emotionen, gerade denen der Opferfamilie. Die kritischen Aussagen der Mutter von Mandy, die aus ihrer Perspektive ja noch so nachvollziehbar sind, werden aber nicht maximal zugespitzt, sondern eingebettet in Textstellen, die Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts erläutern.
Was wäre denn das schlimmere Szenario gewesen?
Dazu muss ich nur ein Stichwort nennen: Carlos. Er steht für eine Medienkampagne, die voll auf die Instinkte des Publikums gesetzt hatte, indem die hohen Kosten für die Wiedereingliederung skandalisiert worden waren. Man kann sich gut vorstellen, wie massiv die Aargauer Behörden unter Druck geraten könnten, wenn die Boulevardmedien im selben Stil wie damals Schlagzeilen damit machen würden, dass der Täterin als eigentliche Strafe lediglich ein paar Tage gemeinnützige Arbeit drohen.
Diese Artikel gab es ja teilweise schon. Aber die Medien haben sich zurückgehalten, keine eigentliche Kampagne gefahren – und die Strategie der Jugendanwaltschaft ist damit doch aufgegangen.
Naja. Immerhin sind ja die Punkte, welche die Jugendanwaltschaft nicht kommunizieren wollte, jetzt genau gleich in die Öffentlichkeit gelangt. Und noch ist nicht aller Tage Abend. Die Jugendanwaltschaft hat durch ihr Schweigen die Deutungshoheit über den Fall verloren. Aber Sie haben schon Recht – bislang hatten sie Glück. Ich erwarte von einer Jugendstrafverfolgungsbehörde im Jahr 2025 aber einfach mehr, als dass sie auf Glück hofft und Medien, die nicht ganz so kritisch berichten.
Woran liegt es denn Ihrer Ansicht nach, dass viele Untersuchungsbehörden nicht professionell kommunizieren?
Ich höre ganz verschiedene Gründe. Da gibt es die ideologisch Geprägten. Sie finden die Medien ganz schlimm, weil sie den Unterschied zwischen Strafanzeige und Anklage nicht kennen, nicht zwischen Festnahme und Untersuchungshaft unterscheiden können und auch sonst nichts von der Juristerei verstehen. Dafür habe ich sogar ein grosses Mass an Verständnis, ich rege mich ja auch darüber auf, aber es darf doch nicht handlungsleitend sein.
Dann gibt es diejenigen, die den Aufwand scheuen oder einfach in Ruhe gelassen werden wollen. So nach dem Motto: Wir sprechen Recht, aber nicht mit den Medien.
Und dann gibt es aber schon auch den berechtigten Einwand, dass zu viel oder eine falsche Öffentlichkeitsarbeit die Zielsetzung der Untersuchung torpedieren könnte, was man nicht riskieren wolle.
Das müssen Sie erläuern?!
Die Strafverfolgungsbehörden sehen es zum Beispiel nicht gerne, wenn z.B. Auskunftspersonen in den Medien Interviews geben, weil sie damit andere Auskunftspersonen oder Zeugen beeinflussen könnten.
Die sagen dann etwas anderes, als was sie wirklich beobachtet haben?
Die Literatur legt das nahe, ja. Entweder, weil sie denken: Ich muss mich getäuscht haben. Oder eben auch, weil die Einvernahme erst so später erfolgt, dass sie nicht mehr unterscheiden können zwischen dem, was sie beobachtet hatten und dem, was sie aus den Medien erfahren hatten. Das ist natürlich auch ein Problem der Strafverfolgungsbehörden, wenn sie, wie das teilweise geschieht, Auskunftspersonen erst mehr als ein Jahr nach einer Tat befragten.
Im vorliegenden Fall scheint das aber kein Problem zu sein?
Nun, es gilt: Never say never. Wer weiss schon, was die Untersuchung noch ergibt. Die Tat hat sich in einem Wald abgespielt, ohne dass während der Tat selbst, weitere Personen zugegen waren – diese Aussage machte die Polizei ja schon am Wochenende. Das wissen die Behörden primär von der Täterin, das Opfer kann ja keine Aussage mehr machen. Gemäss BLICK hatte die Täterin die Tat bereits am Sonntag gestanden und schon am Sonntag und auch noch einmal am Montag zum Motiv ausgesagt. Auch die Tatwaffe war bekannt. Ich kann also keinen Grund erkennen, warum die Jugendanwaltschaft Aargau nicht schon in der ersten Woche über die Umstände der Tat hätte informieren können, ohne damit die Untersuchung zu gefährden oder den Persönlichkeitsschutz der Täterin zu verletzen.
Vielleicht stellt sich ja später heraus, dass sie nicht die Wahrheit gesagt hatte? Oder die Tatwaffe passt plötzlich nicht mehr zum Resultat der Obduktion?
Das kann immer sein, natürlich. Dafür gibt es aber die entsprechenden Formulierungen. Wie z.B.: «Zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt gehen wir davon aus, dass…» Oder: «Beim aktuellen Verfahrensstand haben wir keine Hinweise auf…» usw. Und: Es erwartet ja auch niemand, dass die Untersuchungsbehörde nach jedem einzelnen Untersuchungsschritt wieder eine Medienmitteilung verfasst. Aber in einem Fall, der die Öffentlichkeit so bewegt, ist es einfach angezeigt, dass die Behörden zeitnah informieren. Ich gehe z.B. davon aus, dass bis Mittwoch die wichtigsten Einvernahmen durchgeführt und man dann z.B. in der zweiten Wochenhälfte nach der Tat eine Medieninformation hätte durchführen können. Bei der Gelegenheit hätte man dann auch gleich die Zielsetzungen des Jugendstrafrechts erklären können.
Besteht denn nicht die Gefahr einer Vorverurteilung? Oder dass der Verteidiger dann Befangenheit geltend macht?
Auf die Unschuldsvermutung kann die Untersuchungsbehörde proaktiv hinweisen. Der Befangenheitsvorwurf kommt von Seiten der Verteidigung heutzutage ja fast schon als Standard. Ist ja irgendwie auch verständlich, die Verteidigung will ja einfach alles ins Feld führen, ob das Optimum für seine Klientschaft herauszuholen. Ich kenne aber keinen Urteil, in dem eine Untersuchungsbehörde bei einem so öffentlichkeitsträchtigen Fall wegen einer objektiven, faktenbasierten Information der Öffentlichkeit ohne eine vorweggenommene juristische Würdigung der Befangenheit bezichtigt und dafür gerügt geworden wäre.
Es gibt Staatsanwälte, die sagen, man solle generell keine Zwischenergebnisse einer Untersuchung kommunizieren.
Ich kenne diese Diskussion und bin immer dann einverstanden, wenn die Behörde einen konkreten Grund nennen kann, warum es noch zu früh ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die beschuldigte Person z.B. zu gewissen Untersuchungsergebnissen noch nicht befragt wurde: Sie könnte dann ihre Aussage dem anpassen, was die Behörden kommuniziert haben. Einfach einmal frei erfunden: Angenommen, die Polizei hätte doch jemanden gefunden, der die Tat beobachtet hatte und der vielleicht Aussagen gemacht hat, die in einem Widerspruch stehen zu den Aussagen der Beschuldigten. Ganz klar, da hätte auch ich vollstes Verständnis, dass man die Aussagen dieses Zeugen dann nicht oder noch nicht in die Öffentlichkeit trägt. Meist mache ich aber die Erfahrung, dass man einfach aus Prinzip nicht will. Und dann darauf verweist, man sei ja nicht zu einer Information verpflichtet oder noch schlimmer, mit der Falschbehauptung, man dürfe gar nichts sagen, einfach den Gerüchten freien Lauf lässt.
Müssen die Untersuchungsbehörden denn nicht Gerüchte richtigstellen?
Sie müssen es nicht. Sie können. Im Strafprozessrecht der Erwachsenen ist das in Art. 74 geregelt. Dort sind u.a. die Beruhigung der Bevölkerung, die besondere Bedeutung eines Straffalles oder die Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte explizit als Gründe genannt, warum eine Staatsanwaltschaft über ein hängiges Verfahren informieren kann. In dem Artikel 14 der Jugendstrafprozessordnung ist das nicht so ausdrücklich formuliert, aber auch da haben die Behörden das Recht, die Öffentlichkeit zu informieren.
Gemäss BLICK soll es ja auch in dem Aargauer Fall Gerüchte gegeben haben.
Natürlich, es liegt ja im Wesen des Menschen, dass er verstehen möchte, wie es zu so einem traurigen Fall einer Tötung kommt. Gerade die Menschen im unmittelbaren geografischen Umfeld einer solchen Tat sprechen darüber, es werden Hypothesen erstellt, jemand hat eine Beobachtung gemacht, die dann diskutiert wird und sich zum Gerücht verdichtet. Soweit ich mich erinnern mag, gab‘ es beispielsweise noch bei jeder solchen Tat unter Mädchen das Gerücht, ein Streit um einen Jungen habe eine Rolle gespielt.
Die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft argumentierte ja damit, die Täterin sei besonders schutzbedürftig, deshalb gelte eine absolute Geheimhaltungspflicht der Behörden.
Das ist nach dem Buchstaben des Gesetzes schlicht falsch. In dem schon besagten Art. 14 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung heisst es explizit: «Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand des Verfahrens informieren.» Eine Kompetenznorm für die Öffentlichkeitsarbeit existiert also, anders als die Aargauer in ihrer Kommunikation insinuierten. Die Frage ist auch, worauf sich dieser Schutz bezieht.
Die Untersuchungsbehörden stellten eben den Persönlichkeitsschutz der Täterin in den Vordergrund.
Und haben damit nicht verstanden, dass es für die Opferfamilie, und mit ihr für viele Menschen da draussen völlig unbegreiflich ist, wenn die Behörden nur mitteilen, dass nichts gesagt werden könne, weil die Täterin «schutzbedürftig» sei. Das war ein völlig unnötiger Trigger. Lesen Sie nur mal die Kommentare unter den Social Media Geschichten. Für das geneigte Publikum ist das 14-jährige Mädchen eine Mörderin (was, juristisch gesehen, womöglich falsch ist, aber natürlich ist die juristische Qualifikation am Ende Sache eines Gerichts), und wenn nun die Behörden diese als «schutzbedürftig» bezeichnen, schwindet die Akzeptanz für die Jugendstrafrechtspflege, wie sie heute betrieben wird – notabene recht erfolgreich.
Was hätte die Aargauer Jugendanwaltschaft denn konkret anders machen sollen?
Ganz einfach: Erstens: Facts und Figures, soweit sie erstellt sind. In der Woche nach der Tat und natürlich unter Wahrung der Anonymität der Täterin. Dieser Aspekt ist ja unbestritten. Wichtig wäre, dann zu erklären, was Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts ist. Dass es nicht primär um das Strafen gehe, sondern die Zielsetzung, eine solche Jugendliche zurück auf einen positiven Weg zu bringen. Der Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege hat das ja auf Ihrer Plattform sehr gut gemacht. Aber das reicht eben nicht. Diese Aufgabe müssen die involvierten Untersuchungsbehörden selbst schon auch wahrnehmen. Zumal sie ja als einzige Fallkenntnis haben.
Was hätten denn konkrete Inhalte dieser Kommunikation sein können?
Wie gesagt, zunächst die Facts and Figures, soweit sie erstellt sind. Wenn sich eine Behörde da Zurückhaltung auferlegen möchte, weil sie vieles noch nicht als erstellt betrachtet, dann gilt als Grundsatz, dass eine Strafuntersuchungsbehörde zumindest einmal über das Prozessuale Erklärungen abgeben kann. Also, wie jetzt vorgegangen wird, welche Untersuchungshandlungen anstehen, usw.
Verrät sie damit nicht ihre Ermittlungstaktik?
Natürlich wird die Untersuchungsbehörde nichts verraten, was z.B. mögliche Mittäter warnen könnte. Aber in dem konkreten Fall gibt es ja keinerlei Hinweise auf eine Mitttäterschaft – was von der Polizei ja schon kommuniziert worden war. Und die Beschuldigte ist in Gewahrsam, also kann ich einmal erläutern, dass jetzt Befragungen durchgeführt werden. Und dass ihre persönlichen Verhältnisse abgeklärt werden. Oder dass eine gerichtsmedizinische Untersuchung des Opfers durchgeführt wird, um die genauen Todesumstände zu ermitteln.
Wohin man sie verbracht hat oder ob Untersuchungshaft beantragt wurde?
Zur ersteren Frage: Das gibt man selbstverständlich nicht preis, sonst stehen dort morgen die Journalisten Schlange und das Telefon klingelt pausenlos. Und alle in der Institution können zwei und zwei zusammenzählen. Damit ist die Anonymität gefährdet. Über den zweiten Punkt können wir streiten. Ich habe aber auch in diesem Punkt Mühe zu erkennen, warum eine Preisgabe problematisch wäre. Es dürfte ja allen klar sein, dass die Beschuldigte wohl nicht einfach am nächsten Morgen in die Schule geht, als ob nichts gewesen wäre. Aber meinetwegen: Wenn man zurückhaltend sein will, dann sagt man: «Die Beschuldigte befindet sich in Gewahrsam» oder «Die Beschuldigte befindet sich an einem sicheren Ort, in die Details können wir dazu aber nicht gehen.»
Und zu den Umständen der Tat?
Wie man gesehen hat, kommen diese Informationen in einem solchen Fall ja sowieso an die Öffentlichkeit, und sei es eben durch Indiskretionen. Da ist es auf jeden Fall besser, die Untersuchungsbehörde informiert vorher. Sie behält damit die Deutungshoheit , schafft Vertrauen in ihre Arbeit und kann kritische Punkte schon vorwegnehmen und einordnen, bevor sie grosse Negativschlagzeilen machen. Zudem stellt sie dadurch sicher, dass eben nicht nur eine Zeitung berichtet, die allenfalls in die eine oder andere Richtung Schlagseite hat.
Im den konkreten Fall hat sich jetzt ja die Mutter des Opfers mit dem BLICK unterhalten. Ganz theoretisch betrachtet: Wer darf denn über ein Strafverfahren mit den Medienschaffenden sprechen?
Wir leben in einer freien Gesellschaft. Anders als oft behauptet wird, gibt es kein allgemeines Verbot, weder für Beschuldigte, noch für Opfer, mit den Medien zu sprechen. Die Frage ist eher, ob das klug ist. Für Beschuldigte gilt diese Formel, die wir alle aus dem Film kennen: Alles, was sie sagen, kann gegen sie verwendet werden. Es gab beispielsweise diesen Fall, als eine Gefängniswärterin einem Straftäter zur Flucht verhalf und mit ihm durchbrannte. Noch vor dem Prozess erzählte sie im TV sinngemäss, sie würde alles noch einmal genau gleich machen. Das war zum Beispiel nicht sehr klug, weil das so ausgelegt werden kann, dass sie keine Reue und keine Einsicht zeigte. Und das kann eine Auswirkung auf die Höhe der Strafe haben.
Oft raten deshalb Anwälte, besser zu schweigen, als sich am Ende aus einer Unbedachtheit heraus selbst zu belasten. Als Kommunikationsexperte sage ich: Es gilt abzuwägen. Eine Selbstbelastung ist nicht gut, wenn die Berichterstattung aber einen Beschuldigten so arg vorverurteilt, dass in der Öffentlichkeit das Urteil bereits vor der Hauptverhandlung gefällt ist, dann kann es schon eine Überlegung wert sein, sich auch als Beschuldigter öffentlich zu erklären. Ein Beispiel für eine solche Taktik war das Interview von Beat Stocker vor dem Prozessstart im Raiffeisen-Komplex. Ob es ihm am Ende geholfen hat oder helfen wird, ist schwer abzuschätzen.
Erhalten denn die Opfer Einsicht in die Untersuchung?
Wenn sich ein Opfer als Privatklägerin konstituiert, hat es auch Akteneinsicht. Die Untersuchungsbehörden haben allerdings in der Strafprozessordnung die Möglichkeit, auch den Opfern einer Tat per Verfügung einen Maulkorb zu verhängen – um die Untersuchung zu sichern.
Aber davon abgesehen stellt sich auch hier wieder die Frage, wie klug es ist. Wenn eine Täterschaft nämlich durch die Medienberichterstattung vorverurteilt wird, dann muss das Gericht diesen Fakt bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen.
Titelbild: Symbolbild Envato KI. Die Aussicht, dass die Beschuldigte im Tötungsdelikt von Berikon mit einer Maximalstrafe von 14 Tagen gemeinnütziger Arbeit davon kommt, ist für viele Menschen unverständlich. Umso wichtige wäre, die Zielsetzung des Jugendstrafrechts besser zu kommunizieren, findet Kommunikations-Experte Patrick Senn.
Jurist und Journalist
Kommunikationsexperte Patrick Senn hat 20 Jahre als Journalist gearbeitet, darunter z.B. als Chefredaktor für TELE OSTSCHWEIZ oder als Stv. Moderationsleiter des damaligen RADIO DRS1 (heute RADIO SRF 1). Seit 2004 bereitet er als Medientrainer Führungskräfte auf Medienauftritte vor und berät Unternehmen und Topkader in Krisen- und Ereignislagen.
Zu seinen Kunden gehören auch verschiedentlich Untersuchungsbehörden und Gerichte – aber auch Verfahrensparteien bei juristischen Auseinandersetzungen oder Strafverfahren. Senn verfügt über ein abgeschlossenes Jura-Studium.
