Fünf Jahre Freiheitsstrafe, Berufsverbot und hohe Ersatzforderungen: Das Kreisgericht See-Gaster verurteilt den Toggenburger Anwalt Markus Roos wegen qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Der Fall zeigt, wie hart die Justiz reagiert, wenn ein Jurist in Treuhand- und Mandatsverhältnissen fremdes Vermögen verwaltet – und dabei nach Auffassung des Gerichts systematisch Grenzen überschreitet.
Wenn ein Anwalt vor Gericht steht, geht es selten nur um einzelne Tathandlungen. Es geht um ein Berufsbild, das auf einem zentralen Versprechen beruht: Mandanten sollen einem Rechtsberater Vermögen, Vollmachten und sensible Lebensumstände anvertrauen können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Macht missbraucht wird. Genau diese Vertrauensachse bildet den Hintergrund des Urteils gegen lic. iur. Markus Roos, das am 14. Januar 2026 am Kreisgericht See-Gaster gefällt wurde.
Den Entscheid fällte das Gericht in der Besetzung mit Vorsitzendem Markus Höfliger, den Kreisrichterinnen Esther Bartholet und Patrizia Stiegler sowie den Kreisrichtern Josef Mächler und Nils Rickert. Als Gerichtsschreiberin amtete Rahel John. Roos wurde amtlich verteidigt durch lic. iur. Arno Thürig, Rechtsanwalt, aus Luzern.
Die Anklage war schwergewichtig: Im Kern ging es um mehrfache (teilweise versuchte) qualifizierte Veruntreuung, um ungetreue Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten mit Bereicherungsabsicht sowie um mehrfache Urkundenfälschung. Das Kreisgericht stellte zwar zwei ältere Veruntreuungsvorwürfe wegen Verjährung ein, doch im Hauptteil folgte es der Strafverfolgung.
Roos wurde schuldig gesprochen wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (begangen vom 15. Januar 2011 bis 22. Februar 2022), wegen versuchter qualifizierter Veruntreuung (Tatdatum 17. April 2018), wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (im Jahr 2013) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung (in den Jahren 2013 bis 2020).
Die Sanktion fällt markant aus: Das Kreisgericht verurteilte Roos zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es ein Berufsverbot für fünf Jahre an – und zwar für jede selbständige und unselbständige Tätigkeit in der Rechtsberatungs-, Willensvollstreckung- und Treuhandbranche. Besonders deutlich ist das Verbot im Kernbereich: Roos darf keine Vermögensverwaltung für Drittpersonen mehr ausüben, sich keine Vollmachten für Bankkonten ausstellen lassen und keine fremden Vermögenswerte treuhänderisch entgegennehmen, verwalten, weiterleiten oder anderweitig darüber verfügen.
Neben dem Strafpunkt regelte das Gericht eine Reihe von finanziellen Folgen. Es sprach mehrere Ersatzforderungen zu und verwies einzelne Mehrbeträge auf den Zivilweg. Zugesprochen wurden unter anderem Fr. 73’553.90, Fr. 97’176.55 sowie zusätzlich Fr. 31’000.00, ferner Fr. 113’474.65; dazu kommen weitere Positionen, bei denen das Gericht Mehrbeträge ausdrücklich dem Zivilweg vorbehielt.
Explizit genannt werden in einem Komplex mehrere Organisationen: Roos hat die Vereinigung Don Bosco Werk, die Weltkinderdörfer der Schwestern Maria, EcoSolidar, Comundo, Médecins Sans Frontières sowie das Komitee für UNICEF Schweiz und Liechtenstein mit Fr. 234’329.00 (zuzüglich Zins gemäss Dispositiv) zu entschädigen. Zusätzlich hat er diese Organisationen mit Fr. 1’264.75 für Parteikosten (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.
Auch die Verfahrenskosten zeigen, wie teuer Vermögensdelikte werden können, selbst bevor ein Berufungsverfahren überhaupt startet. Das Kreisgericht bezifferte die Kosten auf insgesamt Fr. 40’823.00. Enthalten sind unter anderem Fr. 1’365.00 für die Untersuchung, Fr. 12’000.00 für die Anklageschrift, Fr. 6’000.00 für die Vertretung der Anklage, Fr. 13’458.00 für die amtliche Verteidigung sowie eine Entscheidgebühr von Fr. 8’000.00. Roos trägt davon 9/10, konkret Fr. 36’740.70; 1/10 (Fr. 4’082.30) übernimmt der Staat.
Relevant ist auch der Hinweis zur amtlichen Verteidigung: Die ihm auferlegten Kosten von Fr. 12’112.20 hat Roos zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein vom Beschuldigten geleistetes Depositum von Fr. 15’000.00 wird zur Kostendeckung verwendet. Der amtliche Verteidiger Arno Thürig wird aus der Staatskasse mit Fr. 13’458.00 entschädigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Entscheid kann Roos innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des schriftlichen Dispositivs beim Kreisgericht See-Gaster Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).
Titelbild: Markus Roos
Wenn Verfahren Jahre fressen – und Täter Zeit kaufen
Der erstinstanzliche Schuldspruch gegen Markus Roos ist hart: fünf Jahre Freiheitsstrafe, dazu ein Berufsverbot in genau jenen Branchen, in denen Vertrauen die Währung ist. Und doch bleibt ein schaler Nachgeschmack. Nicht wegen der Strafe – sondern wegen der Zeit, die dieses Verfahren verschlungen hat.
Wer das Dispositiv liest, erkennt ein Deliktsmuster, das sich über Jahre hinzieht: qualifizierte Veruntreuung über ein ganzes Jahrzehnt, dazu Urkundenfälschung und Pflichtverletzungen im Vermögensverwaltungsbereich. Solche Fälle sind für ein Bezirks- oder Kreisgericht kein Routinegeschäft, sondern Schwerarbeit: viele Geschädigte, viele Kontobewegungen, unzählige Beilagen, rechtliche Nebenkriegsschauplätze, Fristen, Zustellungen, Parteivorträge, Ergänzungen, Nachlieferungen. Die Bürokratie wächst mit jedem Opfer. Und sie wächst exponentiell, wenn der Beschuldigte – oder seine Verteidigung – das System bis in die letzte Formalität ausreizt.
Das ist das eigentliche strukturelle Problem: In der Strafjustiz ist Zeit kein neutraler Faktor. Zeit ist eine Ressource – und sie wird ungleich verteilt. Wer über Mittel, Nerven und anwaltliche Schlagkraft verfügt, kann ein Verfahren in die Länge ziehen, Aktenberge erzeugen, neue Begehren lancieren, neue Streitpunkte setzen. Für die Opfer bedeutet das jahrelanges Warten, Unsicherheit, erneute Einvernahmen, wiederkehrende Hoffnungsschlaufen. Für das Gericht bedeutet es: Aktenpflege statt Abschluss, Verwaltung statt Entscheidung.
Dass Roos’ Anwalt gegen das Urteil vorgehen dürfte, ist deshalb nicht überraschend. Berufung ist ein Recht – und sie ist wichtig. Aber im Wirtschaftsstrafrecht hat sie oft auch eine zweite Funktion: Zeitgewinn. Zeit bis zur Rechtskraft. Zeit, bis Vollzugsfragen konkret werden. Zeit, bis sich Prioritäten verschieben. Zeit, in der vieles noch einmal neu verhandelt werden kann.
Wer hier Parallelen zum Fall Franz A. Zölch sieht, liegt nicht falsch. Auch dort: ein Täter mit Charme, Netzwerken, Referenzen – und ein Umfeld, das lange glaubte, man könne das „irgendwie“ regeln. Opfer wurden vertröstet, hingehalten, beruhigt – und am Ende blieb das Geld weg. Und selbst nach der Verurteilung war das Verfahren nicht einfach „zu Ende“. Auch Zölch zückte die Gesundheitskarte, auch dort wurde der Haftantritt mehrfach hinausgeschoben. Doch am Schluss hat der Rechtsstaat geliefert: Zölch sitzt heute in Haft.
Das ist die nüchterne Perspektive, die auch für Markus Roos gilt. Wer wegen solcher Delikte erstinstanzlich zu fünf Jahren verurteilt wird, mag Zeit gewinnen – aber das Urteil verschwindet nicht. Es wartet. Und mit jeder Instanz wächst nicht nur der Druck, sondern auch die Unausweichlichkeit.
Was bleibt, ist eine Lehre für die Justiz: Wirtschaftsstrafverfahren mit vielen Opfern dürfen nicht zu Endlosverfahren werden. Der Rechtsstaat verliert nicht nur durch Fehlurteile, sondern auch durch Überlänge. Denn wenn Verfahren jahrelang laufen, zahlen nicht nur Gerichte und Steuerzahler den Preis – sondern vor allem die Geschädigten, die im System feststecken, während der Täter weiterhin Zeit einkaufen kann.

Ein grosses Lob an Herrn Roger Huber und an inside-justiz.ch, dass Herr Roger Huber einmal klartext schreibt, was in unserem Rechtsstaat nicht gedultet wird und strafrechtlich verfolgt werden muss.
Auch dem Kreisgericht See-Gaster ist hoch anzurechnen, dass es im Fall Markus Roos ein mutiges und hoffentlich wegweisendes Urteil gefällt hat.
Wie bekannt ist, ist beim Kreisgericht See-Gaster ein weiteres Verfahren hängig, bei welchem es sich ebenfalls um einen Rechtsanwalt handelt, welcher sich nicht an gültige Gesetze halten soll.
Rechtsanwalt x soll sich in einem Erbschaftsstreit mit vorsätzlich betrügerischen Aussagen gegen die Wahrheitspflicht, welche für Rechtsanwälte bedingungslose Gültigkeit hat, schuldig gemacht haben.
Wir würden uns freuen, wenn Herr Roger Huber auch diesen Fall recherchieren würde und bei inside-justiz.ch publizieren wird, da auch dieses Urteil vom Kreisgericht See-Gaster wegweisend sein kann.
Freundliche Grüsse
P. Schmidt
Präsident Verein MIR HELFED
Mindestens 5Jahre lieber echli länger so ca 15–20 Jahre