39 Tage für die ASU, 3 Tage für Betroffene: Bundesgericht in Schieflage

Neue Bundesgerichtsentscheide zur Entsiegelung im Verwaltungsstrafrecht bestätigen die Übernahme von Art. 246 ff. StPO, relativieren aber die 20‑Tage‑Frist und die Waffengleichheit zugunsten der ASU. Der Kommentar zeigt, weshalb die Urteile 7B_1352/2024 und 7B_1353/2024 dogmatisch widersprüchlich sind und das Vertrauen in die Rechtsprechung weiter belasten.

Strafsteuerverfahren enden für die Betroffenen selten gut. Vor allem bei Verfahren nach Art. 190 ff. DBG, welche von der gefürchteten ASU geführt werden, stehen die Betroffenen von Anfang an auf verlorenem Posten. Rechtsstaatlich besonders problematisch wird es, wenn offenkundige Fehlleistungen der ASU durch das Bundesgericht nicht korrigiert, sondern – so der Eindruck – zurechtgebogen werden.

Inside Justiz hat schon mehrfach über die mutmasslich EMRK‑widrige Praxis der ASU, einer strafrechtlich tätigen Unterabteilung der ESTV, berichtet.
Einen besonders krassen Fall dokumentieren die Urteile 7B_1352/2024 und 7B_1353/2024 der II. strafrechtlichen Abteilung vom 16.09.2025. Gegenstand der Verfahren ist die Entsiegelung im Nachgang zu einer Hausdurchsuchung.

Friedrich Frank hat in seinem sehr empfehlenswerten Blog www.verwaltungsstrafrecht.ch die beiden Fälle kritisch gewürdigt. Frank kritisiert zu Recht die aus seiner Sicht unhaltbare Praxis des Bundesgerichts und die Tatsache sich widersprechender Urteile – zumal von der gleichen Abteilung.

Weil Art. 50 VStrR zur Entsiegelung keine eigenen Regeln enthält, werden nach Praxis des Bundesgerichts (so z.B. BGE 148 IV 221) die Bestimmungen nach Art. 246 ff. StPO übernommen. Das ist sachlich angemessen und dürfte kaum umstritten sein. Nach Art. 248 Abs. 2 StPO muss die Behörde (hier die ASU) das Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen dem zuständigen Gericht unterbreiten. In den beiden kritisierten Urteilen hat sich die ASU jedoch 39 Tage Zeit gelassen, das Gesuch war also klar verspätet. Kein Problem für das Bundesgericht: Es weist den berechtigten Einwand der Beschwerdeführer in E. 5.2.2 kurzerhand mit der Bemerkung vom Tisch, dass Art. 248 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafrecht keine Anwendung finde.

Dieselbe II. strafrechtliche Abteilung hat in BGE 148 IV 221 vom 28.02.2022 allerdings die Anwendbarkeit von Art. 248 Abs. 3 StPO und damit die Beachtung der Frist von 20 Tagen als „sachgerechten Ablauf“ bezeichnet. Weil das Bundesgericht in den beiden kritisierten Urteilen selbst wiederholt auf BGE 148 IV 221 verweist, erstaunt umso mehr, dass sich das Gericht zur offensichtlichen Widersprüchlichkeit mit keinem Wort äussert. Frank verweist absolut zu Recht darauf, dass „die 20‑tägige Frist selbstverständlich auch im Verwaltungsstrafrecht gelten“ muss. Treffend auch der prägnante Schlusskommentar von Frank: „Aha – es sollen also insbesondere bei der Durchsuchung von Papieren die Art. 246 ff. StPO entsprechend anwendbar sein – Art. 248 Abs. 4 StPO aber ausgerechnet nicht, weil eben gerade hier keine Regelungslücke bestehen soll, sonst aber schon… wann hört das endlich auf.“

Bemerkenswert ist auch E. 2.5 der kritisierten Urteile 7B_1352/2024 und 7B_1353/2024. Während das Bundesgericht bei missverständlich formulierten Rechtsbegehren von Privaten diese oft sogleich als unzulässig erklärt, nimmt das Gericht gegenüber der ASU eine ausgesprochen fürsorgliche Haltung ein und interpretiert das Begehren so um, dass sie dem Anliegen der ASU entsprechen kann. Auch hier stellt sich die Frage, wann diese problematische Art der faktischen Bevorzugung der ASU durch das Bundesgericht endlich aufhört.

Krass bleibt schliesslich, dass die Höchstrichter für ihren Zwischen‑ bzw. Teilentscheid eine Gerichtsgebühr von CHF 8’000.00 erheben. Hinzu kommen noch die Kosten der Vorinstanz in unbekannter Höhe. Waffengleichheit und Berechenbarkeit sind wesentliche Grundlagen für ein rechtsstaatlich korrektes, faires Verfahren. Man will die Regeln kennen, um sie korrekt anwenden zu können. Warum das Bundesgericht dieses einfache Prinzip im Zusammenhang mit der ASU zu deren Gunsten wiederholt aushebelt, ist aus rechtsstaatlicher Sicht kaum mehr sachlich zu rechtfertigen. Diese widersprüchliche Praxis der Höchstrichter erscheint dogmatisch nicht überzeugend.

Warum schafft es die ASU eigentlich nicht, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen vorzulegen? Will nämlich ein Betroffener gegen eine Verfügung der ASU vorgehen, so beträgt die Rechtsmittelfrist gerade mal 3 Tage (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Mitarbeit: Roger Huber

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