Mit der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht See-Gaster wurde im Fall Markus Roos eine Schwelle überschritten, die in der Schweizer Justizberichterstattung lange umstritten war: die Namensnennung. Nachdem Inside-Justiz bereits früh über den Beschuldigten berichtet hatte, ziehen nun auch etablierte Medien nach. Der Fall Roos ist damit nicht nur ein Strafprozess von erheblicher Tragweite, sondern auch ein Lehrstück über Transparenz, Medienfreiheit und die Frage, ab wann Öffentlichkeit geboten ist.
Der Gerichtssaal in Uznach war am 12. Januar 2026 voll, die Vorwürfe schwer, die Erwartungshaltung hoch.
Dem Angeklagten Toggenburger Anwalt Markus Roos wurde einiges vorgeworfen:
- mehrfache (teilweise versuchte) qualifizierte Veruntreuung;
- ungetreue Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten (mit Bereicherungsabsicht) sowie
- mehrfache Urkundenfälschung.
- dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit sich insbesondere bei Willensvollstrecker-Mandaten von Nachlässen bedient zu haben, ohne entsprechende Gegenleistungen erbracht zu haben.
- daneben soll er auch als Geschäftsführer und Verwaltungsrat von Gesellschaften Gelder bezogen haben, die ihm nicht zustanden
- um dies zu vertuschen, habe er auch Unterlagen gefälscht.
Als das Kreisgericht See-Gaster die öffentliche Hauptverhandlung eröffnete, ging es um mehr als um die strafrechtliche Verantwortung eines einzelnen Anwalts. Es ging um mutmassliche Veruntreuungen in Millionenhöhe, um das Vertrauen von Erben, Stiftungen und Hilfsorganisationen – und um die Rolle der Justiz und der Medien in einem Verfahren, das sich über Jahre hingezogen hatte.
Der angeklagte Markus Roos ist schwer krank
Dass der Angeklagte selbst nicht erschien, verlieh dem Prozess zusätzliche Schärfe. Die Anklage zeichnete das Bild eines systematischen Missbrauchs einer Vertrauensstellung, die Verteidigung sprach von Überzeichnung und plädierte auf Milde. Damit wurde für die Öffentlichkeit sichtbar, was lange nur in Akten, Aufsichtsbeschwerden und internen Verfahren verhandelt worden war. Spätestens in diesem Moment stellten sich auch für die Medien die Frage neu: Wie viel Zurückhaltung ist noch gerechtfertigt – und wann schlägt sie in Verschleierung um?
Laut Anklageschrift soll der ehemals namhafte Toggenburger Anwalt Markus Roos zwischen 2008 und 2022 über zwei Millionen Franken veruntreut haben. Ihm werden dabei mehrfache qualifizierte Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung zur Last gelegt. In sieben Nachlassfällen – in denen Roos jeweils testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt war – soll er Beträge zwischen 20’000 und 230’000 Franken unrechtmässig in die eigene Tasche gesteckt haben. Ein weiterer Versuch betraf 85’000 Franken aus einem Erbe. Zudem listet die Anklage drei Firmen auf, bei denen Roos als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer Gelder in Höhe von 370’000, 420’000 und 600’000 Franken abgezweigt haben soll. Um dies zu verschleiern, soll er über Jahre die Firmenabschlüsse gefälscht haben. Ein Auszug aus den offiziellen Verhandlungsterminen fasst die Vorwürfe wie folgt zusammen: «Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit sich insbesondere bei Willensvollstreckermandaten von Nachlässen bedient zu haben, ohne entsprechende Gegenleistungen erbracht zu haben. Daneben soll er … Gelder bezogen haben, die ihm nicht zustanden. Um dies zu vertuschen, habe er auch Unterlagen gefälscht.».
All diese Delikte stehen im Zusammenhang mit Roos’ Rolle als Willensvollstrecker (Testamentsvollstrecker) und Vermögensverwalter. Dabei soll er das Vertrauen seiner Mandanten schwer missbraucht haben soll. Die Geschädigten reichen von privaten Erben – teils Familienmitglieder der Verstorbenen – bis hin zu Hilfsorganisationen, denen eigentlich beträchtliche Vermächtnisse zugedacht waren. So soll Roos beispielsweise rund 234’000 Franken aus dem Nachlass einer St. Gallerin veruntreut haben, die ihr Vermögen an Organisationen wie Médecins Sans Frontières und Unicef spenden wollte.
Verhandlungsverlauf und Positionen der Parteien
Markus Roos blieb der Verhandlung fern, offiziell aus gesundheitlichen Gründen – bereits der ursprünglich für Frühjahr 2024 geplante Prozess war wegen attestierter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vertagt worden. Das Gericht liess die Verhandlung nun dennoch stattfinden, wobei Roos durch seinen Verteidiger vertreten wurde. Zu Beginn verlas die Staatsanwaltschaft die Anklagepunkte detailliert und schilderte akribisch, wie der Beschuldigte über Jahre systematisch Gelder von Erblassern auf eigene Konten umgeleitet hatte – etwa durch hohe Barbezüge oder Überweisungen auf sein Kanzlei- und Privatkonto.
Der Staatsanwalt charakterisierte Roos’ Vorgehen als besonders dreist und Vertrauensbruch in einem sensiblen Bereich. Reue oder Einsicht liess Roos dabei vermissen, betonte die Anklage. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass er den Opfern über Jahre falsche Versprechungen gemacht und sogar der Gerichtsverhandlung ferngeblieben sei. Entsprechend forderte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten – die vollständig unbedingt zu verbüssen ist. Dies liegt nahe am gesetzlichen Maximum für die angeklagten Delikte und trägt dem hohen Deliktsbetrag sowie der langen Deliktsdauer Rechnung. Der Staatsanwalt unterstrich, Roos habe „Dutzende Erben hintergangen“ und grossen Schaden angerichtet. Eine empfindliche Strafe sei nötig, um das Vertrauen in den Rechtsstaat zu wahren. „Von echter Reue ist nichts zu spüren“ beim Angeklagten.
Nur Bewährung?
Die Verteidigung bemühte sich demgegenüber um eine deutliche Strafmilderung. Roos’ Anwalt beantragte lediglich eine zweijährige Freiheitsstrafe, die vollständig zur Bewährung ausgesetzt wird (bedingt auf zwei Jahre Probezeit). Er verwies darauf, dass Roos – für den weiterhin die Unschuldsvermutung gilt – nicht vorbestraft ist und durch das laufende Verfahren sowie den Entzug seiner Anwaltslizenz bereits schwer getroffen wurde. Zudem, so die Argumentation, habe Roos Teile der Veruntreuungen eingestanden und sei grundsätzlich bereit, die zivilrechtlichen Forderungen der Geschädigten anzuerkennen. Tatsächlich hatte Roos 2023 zunächst ein abgekürztes Verfahren mit Teilgeständnis angestrebt, was aber am Widerstand der Opfer scheiterte.
Der Verteidiger machte geltend, eine teilbedingte oder gar vollbedingte Strafe reiche aus, da keine Wiederholungsgefahr bestehe und Roos’ Gesundheitszustand angeschlagen sei. Eine unbedingte Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren, wie von der Anklage verlangt, sei «völlig überzogen», zumal sein Mandant viele Jahre lang als Anwalt untadelig gearbeitet habe. Der Staatsanwalt reagierte jedoch skeptisch. Angesichts der Summe und der langen Dauer der Taten sei Milde fehl am Platz, denn Roos habe über 14 Jahre immer wieder bewusst gegen Gesetz und Mandantenwillen gehandelt.
Reaktionen im Gerichtssaal
Die Hauptverhandlung wurde von zahlreichen Zuschauern verfolgt, darunter viele der Geschädigten und ihre Vertreter. Dass der Angeklagte nicht persönlich erschien, sorgte bei den Angehörigen der Opfer für sichtbaren Unmut. Kopfschütteln und enttäuschte Mienen waren zu beobachten – einige hatten über ein Jahrzehnt auf Gerechtigkeit gewartet. Mehrere Opfer kamen im Prozess zu Wort bzw. liessen über ihre Anwälte Statements verlesen. Dabei wurde deutlich, wie sehr das Verhalten von Roos Vertrauen zerstört hat. „Wie kann man einen verstorbenen Menschen so hintergehen?“, fragte etwa ein Erbe fassungslos, der von seiner Tante als Alleinerben eingesetzt war und dem Roos das komplette Erbe entzogen haben soll.
Vertreter internationaler Hilfsorganisationen, die um Spendenvermächtnisse gebracht wurden, bezeichneten den Fall als „einzigartig in seiner Dimension“ und sprachen von Wut und Enttäuschung – man habe einem Anwalt vertraut und sei schamlos ausgenutzt worden. Auch wurde im Saal Kritik an Banken laut: In einigen Fällen hatte die St. Galler Kantonalbank (SGKB) grosse Bargeldabhebungen oder Überweisungen von Nachlasskonten auf Roos’ Privat- und Kanzleikonto ausgeführt, ohne Alarm zu schlagen. „Hier gab es eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten“, monierten die Anwälte der Geschädigten; sie haben bereits Strafanzeige gegen einen involvierten Bankberater wegen Beihilfe zur Veruntreuung eingereicht. Das Gericht nahm diese Hinweise zur Kenntnis, machte jedoch klar, dass im vorliegenden Strafprozess allein über Roos’ Schuld zu entscheiden sei. Insgesamt war die Stimmung im Gerichtssaal von Spannung und Empörung geprägt – für die Opfer steht viel auf dem Spiel, geht es doch um Gerechtigkeit nach jahrelanger Verzögerung.
Stand zum Strafmass
Ein Urteil war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht gefällt. Die Verhandlung ist auf drei Tage angesetzt (12., 14. und 16. Januar 2026). Beobachter rechnen damit, dass das Kreisgericht See-Gaster am dritten Verhandlungstag (16. Januar 2026) oder kurz danach das Urteil inklusive Strafmass verkünden wird. Bisher ist also kein rechtskräftiges Strafmass bekannt. Sollte das Gericht der Staatsanwaltschaft folgen, droht Roos eine mehrjährige Haftstrafe ohne Bewährung. Möglich ist aber auch, dass das Gericht eine teilbedingte Strafe ausspricht – beispielsweise einen gewissen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt und den Rest zur Bewährung. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Vielzahl Geschädigter gilt jedoch eine deutliche Freiheitsstrafe als wahrscheinlich. Die schriftliche Urteilsbegründung und ein allfälliges Strafmass werden voraussichtlich einige Wochen nach dem Urteilsspruch vorliegen. Beide Parteien haben im Anschluss die Möglichkeit, das Urteil ans Kantonsgericht weiterzuziehen, sollte es nicht ihren Anträgen entsprechen. Die Öffentlichkeit und insbesondere die Opfer blicken gespannt auf den Ausgang – für viele ist es das Ende eines langen Kampfes.
Titelbild: Markus Roos
Missstände bei Willensvollstreckern
Der spektakuläre Fall Roos und ein Beobachter-Artikel vom Januar 2026 über Missstände bei Willensvollstreckern haben eine politische Debatte angestossen. Dabei geht es um die Frage, wie solche Fälle künftig verhindert werden können – etwa durch gesetzliche Verschärfungen oder bessere Kontrollen der Willensvollstrecker (Testamentsvollstrecker).
In der Schweiz sind Willensvollstrecker bislang kaum reguliert: Jeder Volljährige und Urteilsfähige kann testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Es fehlt ein staatliches Zulassungs- oder Aufsichtssystem – „einmal eingesetzt, sind sie fast unantastbar“, wie der Beobachter schreibt. Zwar können Erben bei Unregelmässigkeiten beim Nachlassgericht Beschwerde einlegen, doch das geschieht selten und oft zu spät. Der Fall Roos hat exemplarisch gezeigt, welches Missbrauchspotenzial besteht, wenn eine einzelne Person unkontrolliert Zugriff auf fremde Nachlassvermögen hat. Entsprechend laut wurden die Forderungen nach Reformen.
Zentrale Kritikpunkte: Auf politischer Ebene wurden vor allem drei strukturelle Probleme ausgemacht:
(1) fehlende Transparenz bei Disziplinarmassnahmen gegen Anwälte – das Bundesgericht entschied 2024, dass Berufsverbote nicht mehr amtlich publiziert werden dürfen, was die Öffentlichkeit oft im Dunkeln lässt;
(2) Gesetzeslücken, durch die gesperrte Anwälte weiterhin als „Rechtsberater“ auftreten können (wie im Fall Roos geschehen), obwohl ihnen das Anwaltspatent entzogen wurde; und
(3) unklare Verantwortlichkeiten bei Banken, die verdächtige Transaktionen von Willensvollstreckerkonten nicht immer melden.
Im Fall Roos geriet z.B. die St. Galler Kantonalbank in die Kritik. Der Präsident der kantonalen Anwaltsaufsicht St. Gallen räumte selbstkritisch ein, dass die „Kontrollmechanismen zu schwach waren“ und man möglicherweise zu spät reagiert habe. Insgesamt steht das Vertrauen in den Berufsstand und die Behörden auf dem Spiel: Politiker quer durch die Parteien betonen, dass Erben besser geschützt werden müssen und solche Skandale das Justizsystem erschüttern.

Danke für die Information über das Urteil. Dann wäre es aber doch dran, den Artikel zu aktualisieren und das Urteil zu nennen. Dort steht immer noch „Ein Urteil war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht gefällt.“
https://inside-justiz.ch/urteil-im-fall-markus-roos-5-jahre-haft/
Wir haben sogar einen eigenen Artikel dazu gemacht. Danke und Gruss R. Huber
warum „öffentlich verurteilt“? es liegt ja offenbar noch gar kein urteil vor, also höchstens „öffentlich vorverurteilt“.
5 Jahre. Vorverurteilt?