Die Kantonspolizei Aargau informierte am Mittwochmittag eine Stunde lang über den aktuellen Erkenntnisstand zur tödlichen Schiesserei vom letzten Sonntagmorgen in Aarau. Die Aargauer Strafverfolgungsbehörden gab sich dabei überdurchschnittlich transparent und traten professionell auf. Anders als verschiedene Medienschaffende, findet Autor Lorenzo Winter.
Den Vogel abgeschossen hat Andrea Galli von der italienischen Zeitung CORRIERE DELLA SERA. Galli machte aus seinem Frust keinen Hehl: Was der Polizei einfalle, überhaupt erst am Mittwoch zu informieren und dann so gut wie nichts über die persönlichen Eckdaten des mutmasslichenTäters zu sagen, wollte er vorwurfsvoll wissen an der gestrigen Medienkonferenz.So schreibt Galli dann auch in seinem Artikel, spricht von einer unsinnigen Medienkonferenz.
Nun, immerhin haben die Untersuchungsbehörden einigen Unsinn aus Gallis Berichterstattung zurechtgerückt.
Hauptsache, die Geschichte hört sich abenteuerlich an
So hatte Galli den mutmasslichen Täter im CORRIERE als «Reservisten» der Schweizer Armee beschrieben – komplett absurd, wie man spätestens seit der Medienkonferenz weiss: Der Verhaftete war früher normaler Milizsoldat, als Küchenchef eingeteilt und seit 2013 ausgemustert. Und damit seit 13 Jahren weder Reservist noch verpflichtet, das «Obligatorische» zu schiessen, wie Galli in seinem Artikel insinuiert. Der mutmassliche Täter hatte denn auch nicht mit einer Armeewaffe um sich geschossen und auch keine solche zuhause. Die Armeewaffe habe er 2013 bei der Ausmusterung abgegeben, erklärte der Kommandant der Aargauer Kantonspolizei, Michael Leupold.
Den Unmut des italienischen Heissporns erregte wohl auch, dass die Untersuchungsbehörden zur psychologisch-psychiatrischen Vorgeschichte des Täters keine Details bekanntgaben. Galli hatte schon berichtet, der Mann sei in psychiatrischer Behandlung gewesen, was der anwesende Staatsanwalt Christoph Rüedi allerdings nicht bestätigen mochte. Allerdings wohl weniger, um etwas zu verschleiern, wie Galli in seinem Artikel ohne irgendeinen Beleg behauptet, sondern weil er sich schlicht an die Strafprozessordnung hält. Aber auch sonst erinnern Gallis Schilderungen eher an einen billigen Roman vom Bahnhofskiosk. In seinem jüngsten Aufsatz schreibt er von einem «Waffenarsenals des Mörders», das «über zwanzig Jahre angelegt wurde. Und: «Die kriminologischen Deutungen sind eindeutig. Der Angreifer auf der Rave-Party (…) plante den Anschlag möglicherweise.» Ja was jetzt? Ein eindeutig möglicherweise geplanter Anschlag?
Wie Beweise erhoben werden
Zugegeben, Rüedi hätte noch etwas konkreter werden dürfen bei seinen Erklärungen, wie ein Vorverfahren gemäss Strafprozessordnung korrekt zu führen ist. Er führte aber immerhin aus, es sei in einem Ermittlungsverfahren eben nicht mit einer telefonischen Abfrage in allen psychiatrischen Kliniken getan, um einen psychiatrischen Befund zu erheben. Damit Beweise verwertbar sind, müssen sie entlang der Regeln der Strafprozessordnung erhoben werden. Sprich: Per Editionsverfügung. Nur auf diesem Weg dürfen auch die behandelnden oder ehemaligen Ärzte Akten herausgeben und Auskunft erteilen, ohne das Patientengeheimnis zu verletzen. Verfahren die Ermittlungsbehörden hier nicht korrekt, machen sie sich angreifbar – im schlimmsten Fall kann ein Gericht unrechtmässig erhobene Beweismittel für unverwertbar erklären – sie dürfen dann im Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Auch dass Rüedi zurückhaltend agierte auf die Frage, wie der Täter denn auf ihn gewirkt habe, ist nachvollziehbar. Hätte der Staatsanwalt auf die Frage eine unbelegte eigene Wertung vorgenommen, würde er riskieren, vom Verteidiger des Beschuldigten wegen Befangenheit in ein Ausstandsverfahren verwickelt zu werden. Verständlich, dass der Staatsanwalt sich deshalb vorsichtig gab – wünschenswert wäre höchstens gewesen, dass er auch hier mehr Transparenz geschaffen hätte, warum es sich für einen Strafverfolger nicht geziemt, zur Unzeit rechtliche oder medizinische Wertungen abzugeben, die am Ende auch nicht in seine Kompetenz fallen, sondern die eines Gerichts.
Wer einwirft, dass man von Medienschaffenden aber auch erwarten dürfte, dass sie wenigstens so minimale Kenntnisse in Sachen Strafprozessrecht besitzen, dass ihnen diese Einschränkungen klar sind? – Stattgegeben.
Auch andere blamieren sich
Galli ist wohl der krasseste der wilden Geschichtenerzähler in dem Falle. Aber nicht der einzige, der wundersame Formulierungen wählte für seine Berichterstattung. Auch die CH-Medien stellen in ihrem Ticker die ziemlich dämliche Frage, ob die Medienkonferenz jetzt «die Erwartungen erfüllt habe». – Ergebnis: Ja und Nein. Nein, weil einiges im Unklaren bleibe. «Etwa; Warum die Tat? Warum der Tatort Aarau? Inwieweit war die psychische Beeinträchtigung des Täters bereits bekannt? Ist er zurechnungsfähig und somit schuldfähig?».
Dümmer geht’s nümmer.
Zum Motiv: Wie der leitende Staatsanwalt ausführte, macht der mutmassliche Täter zur Tat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Will heissen: Er sagte (noch) nichts zu seinem Motiv. Damit wissen womöglich zum aktuellen Zeitpunkt nicht einmal die Behörden selbst, was den Mann getrieben haben könnte. Inwieweit die psychische Beeinträchtigung «bereits bekannt» war? Ja wem dem? Falls er in Behandlung stand, war sie logischerweise seinen Ärzten bekannt. Die grundsätzlich dem Patientengeheimnis unterliegen. Und darüber hinaus denjenigen, denen er allenfalls selbst davon erzählt hatte.
Aber nein, es gibt keine allgemeine Meldepflicht über psychische Erkrankungen oder ein öffentlich einsehbares Register. Arzt- oder Patientengeheimnis, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte – kennsch?
Und dann will die CH-MEDIA-Redaktion allen Ernstes drei Tage nach der Verhaftung wissen, ob der Täter zurechnungsfähig war? Und ist enttäuscht, darauf keine Antwort erhalten zu haben.- Auf eine Frage, die regelmässig in aufwändigen Gutachten nach mehreren Gesprächen durch forensische Psychiater erhoben wird, die oft genug mit Gegengutachten angegriffen werden und über die dann vor Gericht gestritten wird, manchmal über Jahre?
Echt jetzt, Kollegen?
SRF-Journalist provoziert Twitter- & Weltwoche-Debatte
Die in der Bevölkerung grassierenden (Vor)urteile einer linken Journaille bediente dann der Kollege vom SRF-Regionaljournal Aargau/Solothurn mit seiner tatsächlich eher unbedarften Frage, ob es Hinweise gebe auf eine rechtsradikale Gesinnung des mutmasslichen Täters. – Polizeikommandant Leupold verneinte professionell, es gebe aktuell weder Hinweise auf eine rechts-, noch eine linksradikale noch eine islamistische Gesinnung. Ein rechtsradikaler Täter? Die WELTWOCHE witterte und twitterte, natürlich. politische Schlagseite beim Staatsfunk. Und der ehemalige Chefredaktor eines St. Galler Gratisanzeigers war sich nicht zu schade, die Frage in den Raum zu stellen, man hätte ja auch fragen können, ob der Täter SVP-Mitglied sei.
Wie behauptet Journalitik-Professor Vincenz Wyss gerne: Die linke Gesinnung der Medienschaffenden sei kein Hinweis auf eine einseitige Berichterstattung, weil die Branche zwischen professioneller Haltung und persönlicher Meinung unterscheiden könne. Ja genau.
Jetzt reichts.
Kurz vor Ende stellte dann der Kollege des SCHWEIZER FERNSEHENS die Frage, die Moderator Dominic Zimmerli wohl definitiv dazu brachte, die Medienkonferenz zu einem raschen Ende zu bringen. Ob es polizeiliche Massnahmen gebe, wollte der Kollege vom Staatssender wissen, um ähnliche solche Vorfälle in Zukunft verhindern zu können. Antwort des Polizei-Kommandanten, zur Überraschung aller: Nein.
Was hatte der Kollege wohl erwartet? Dass per sofort sämtliche Waffen eingezogen und mit gezielten landesweiten Hausdurchsuchungen die verbleibenden illegalen Waffen aufgespürt und vernichtet würden? Dass um jede öffentliche Veranstaltung ein Polizei-Cordon mit Scharfschützen aufgebaut wird? Dass die Polizei sämtliche öffentlichen Veranstaltungen gleich gänzlich verbietet? Dass jeder Patient mit einer psychiatrischen Störung vorsorglich inhaftiert wird? Oder sich die Menschen nur noch mit schusssicheren Westen überhaupt im öffentlichen Raum bewegen sollten?
Leute: Merkt Ihr wirklich nicht, wie dämlich diese Fragen sind und dass Ihr Euch grad’ in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit disqualifiziert, welche die Glaubwürdigkeit der ganzen Branche unterminiert?
Die wirklich relevante Fragen stellt niemand
Die relevante Frage, die sich heute tatsächlich stellt, aber nirgends aufgegriffen wurde: Warum hatte der Mann drei Waffen legal besessen, für die er offenbar schon vor zwanzig Jahren einen Waffenerwerbsschein erhalten hatte? Hätte, falls der Mann tatsächlich wegen psychischen Problemen in Behandlung war, irgend’ eine Stelle, z.B. der behandelnde Arzt, die Frage nach einem allfälligen Waffenbesitz stellen müssen? Evt. sogar eine offizielle Meldung machen müssen? Polizeikommandant Leupold erläuterte, das Waffenrecht sei seit damals verschärft worden und die genauen Umstände, wie damals der Waffenerwerb bewilligt worden war, nicht bekannt. – Ein Steilpass eigentlich für Nachfragen und Recherchen: Hätten die jurassischen Behörden aufgrund der neuen Gesetzgebung alte Waffenerwerbsscheine überprüfen müssen? Oder gibt es überhaupt keine gesetzliche Grundlage? Wie handhaben das andere Kantone?
Siehe da: Es gäbe also durchaus auch berechtigte Fragen.
Titelbild: Screenshot SRF
Strafverfahren und die Öffentlichkeit
Das Verfahren der Aargauer Strafverfolgungsbehörden, das von Staatsanwalt Christoph Rüedi geführt wird, befindet sich aktuell im Stadium des Vorverfahrens, wie er gestern auch ausführte. Das Vorverfahren bezeichnet die Arbeit der Staatsanwaltschaft und endet mit einer Nichtanhandnahme-oder einer Einstellungsverfügung, falls die Staatsanwaltschaft keine strafbaren Handlungen ermitteln konnte. Oder mit einem Strafbefehl oder einer Anklage ans Gericht, wenn das Vorverfahren zum Schluss kommt, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen vorliegen. Kommt es zur Anklage ans Gericht, spricht man dann vom Hauptverfahren.
Grundsätzlich ist das Vorverfahren geheim, bzw. partei-öffentlich. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch der Öffentlichkeit auf eine Information über das Verfahren. Das gilt aber nicht für die Privatklägerschaft. Sie hat in einem Strafverfahren Teilnehmerrechte. Die Privatklägerschaft erhält Akteneinsicht, darf bei Einvernahmen von Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen dabei sein und auch Fragen stellen, kann Beweisanträge einreichen und später vor Gericht allenfalls auch Anträge stellen.
Man kennt das in breiteren Kreisen seit Crans-Montana, als sich die Gemeinde als Privatklägerin konstituieren wollte, was aber von Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht abgelehnt wurde. Denn Privatkläger kann nur werden, wer von einer Straftat unmittelbar als Opfer betroffen ist. Das sind in Crans-Montana zum Beispiel die Familien der Opfer, wobei auch da der Kreis eng gehalten wird. Geschwister müssen bereits einen besonders engen Bezug zu einem Opfer belegen können, um noch als Privatkläger zugelassen zu werden.
Crans-Montana zeigt eine Problematik der Öffentlichkeitsfrage sehr gut auf: Privatkläger setzen sich kaum einem strafrechtlichen Risiko aus, wenn sie ihrerseits Informationen aus dem Strafverfahren an die Medien durchstechen – so, wie es im Fall von Crans-Montana aktuell nach jeder Einvernahme geschieht. Das einzige Risiko, dass die Whistleblower eingehen: Das Gericht kann später die Strafe aufgrund medialer Vorverurteilung reduzieren. Bei Pierin Vicenz zum Beispiel hatte das Bezirksgericht Zürich aufgrund der medialen Vorverurteilung die erstinstanzliche Gefängnisstrafe um immerhin 9 Monate reduziert.
Die Staatsanwaltschaft hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, nach Art. 73 Abs. 2 StPO Verfahrensbeteiligte, und damit auch die Privatklägerschaft, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und ihnen bei Missachtung eine Strafe nach Art. 292 StGB anzudrohen. In der Praxis ist das allerdings ein zahmer Tiger, da die Staatsanwaltschaft der Privatklägerschaft den Verstoss gegen die Verschwiegenheitspflicht immer noch nachweisen müsste. Das ist aus zwei Gründen kaum möglich: Erstens erfolgen solche Informationen häufig anonym. Und zweitens schützt die bundesgerichtliche Praxis den Verkehr zwischen einer Redaktion und ihren Quellen vor dem Zugriff vor Untersuchungshandlungen – wie zuletzt am Beispiel von Bundesratssprecher Peter Lauener in der Corona-Affäre geschehen. Die Gerichte hatten dort entschieden, dass der E-Mail-Austausch zwischen Lauener und Ringier-CEO Marc Walder vom Quellenschutz der Medien erfasst sei und deshalb dieser Austausch nicht in einem Strafverfahren gegen Lauener verwertet werden dürfe. Ohne den E-Mail-Verkehr konnte Lauener aber der Verstoss gegen das Amtsgeheimnis nicht nachgewiesen werden.
Die Staatsanwaltschaft selbst ist grundsätzlich an die Geheimhaltungspflicht gebunden, die sich aus Art. 73 StPO ergibt. Allerdings kennt Art. 74 StPO sogenannte Rechtfertigungsgründe, welche die Information der Öffentlichkeit erlauben. Das Gesetz nennt verschiedene Voraussetzungen, z.B. die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder der Fahnung nach Verdächtigen, die Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung, die Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte sowie die «besondere Bedeutung eines Straffalles». Wichtig – und häufiger Kritikpunkt der Medien: Das Gesetz erlaubt den Strafverfolgungsbehörden die Information, eine Verpflichtung dazu hat sie nicht.
Zur Frage, ob in einem konkreten Fall die Staatsanwaltschaft mit der Information der Öffentlichkeit zu weit gegangen war oder nicht, gibt es kein Bundesgerichtsurteil. In BGE 7B_523/2023 hat das Bundesgericht aber festgehalten, dass bei einer Information die Verhältnismässigkeit gewahrt werden müssen, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen geschützt werden müssten und die Unschuldsvermutung nicht verletzt werden dürfe.
Die Juristen Marc Thommen und Martin Seelmann haben sich in einem Aufsatz der juristischen Open-Access Zeitschrift SUI GENERIS vertieft mit der Frage auseinandergesetzt und dabei die Kommunikationsarbeit der Aargauer Staatsanwaltschaft im Fall des Mehrfachmordes von Rupperswil analysiert. Sie kommen zum Schluss, dass die Kommunikation der Staatsanwaltschaft weitestgehend korrekt erfolgt war, rügten aber, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits von einem «Täter» sprachen, bevor der Beschuldigte überhaupt verurteilt worden war – damit sei die Unschuldsvermutung verletzt worden.
