Leitartikel zum Raiffeisen-Case: Die verquere Sicht der Bünzli-Journalisten

Die zweite Woche im grossen Raiffeisen-Komplex vor dem Zürcher Obergericht ist angelaufen. Einige Schweizer Medien fordern recht unverhohlen eine Verurteilung von Vincenz, Stocker und Co. Oft mit scheinheiligen, doppelbödigen und gänzlich unjuristischen Argumenten, findet INSIDE-JUSTIZ-Autor Lorenzo Winter.

Dass man von vielen Schweizer Medienschaffenden in Sachen Rechtsberichterstattung nicht so viel erwarten darf, ist ein offenes Geheimnis.

So wirkt das Editorial von SONNTAGSZEITUNG-Chefredaktor Arthur Rutishauser am letzten Sonntag argumentativ und juristisch anämisch. Rutishauser bemüht sich ja gar nicht erst, einen Hehl aus seiner Unkenntnis der Strafprozessordnung zu machen, obwohl er regelmässig über Gerichtsfälle schreibt. Am Sonntag Sonntag wirft er Pierin Vincenz vor, aus der Verhandlung vor Obergericht «ein billiges Spektakel» zu machen.

Hatte Vincenz sich mit Clownnase und langen roten Schuhen vor dem Obergericht vorgestellt? Natürlich nicht. Hauptakt des «Spektakels» war offenbar die Behauptung von Vincenz, er habe die Datingplattform «Tinder» eingesetzt, um weibliches Personal zu rekrutieren. Dafür habe er fast schon einen Oscar als Schauspieler ver-dient, findet Rutishauser.

Ansonsten? Nichts, was den Begriff eines Spektakels rechtfertigen könnte. Sondern haufenweise Moralin, weil die Angeklagten behaupten, es habe «angeblich geradezu einer geschäftlichen Notwendigkeit» entsprochen, als Chef einer Kreditkartenfirma Nachtclubs zu besuchen. Nur: Dass vor 20 Jahren, als etliche der Delikte spielten, die Zürcher Cabaret-Szene tatsächlich zur Hauptsache von Bankern alimentiert wurde, ist für alle, die in die-ser Zeit je auf einer Bank gearbeitet haben, ein offenes Geheimnis. Strafverteidiger Pablo Bünger erzählt das eindrücklich und gut recherchiert (oder selbsterlebt? – Spass!) auf seinem Instagram-Kanal «bettercallbu-enger».

Rutishausers weitere Vorwürfe? Dass Vincenz beziehungsweise seine Verteidigung alle Register zöge, die ein Verteidiger eben zieht. Das beginnt damit, dass die Anklageschrift in Zweifel gezogen wird, Verjährungen gel-tend gemacht und Freisprüche verlangt werden. Was das mit einem «billigen Spektakel» zu tun haben soll? – Es ist schlicht die alltägliche gelebte Realität an allen Schweizer Strafgerichten und das, was die Strafprozessord-nung an Verteidigungsmöglichkeiten vorsieht. Jeder Strafverteidiger ist gehalten, alles zu tun, um das bestmög-liche Resultat für seinen Mandanten zu erzielen. Und soweit Rutishauser bedauert, dass Vincenz keine Reue zeige? Nun, das ist so eine Sache: Wer auf Freispruch plädiert und argumentiert, es lägen keine Straftaten vor und er habe nichts Strafbares gemacht, kann dann schlecht Reue zeugen. Man nennt es auch Stringenz.

Nur am Rande sei schliesslich die Doppelmoral des Journalisten erwähnt. Kein anderer Chefredaktor hatte mit wöchentlichen Indiskretionen aus den Verfahrensakten zu den Cabaret-Besuchen und anderen Spesenreite-reien in seinen Zeitungsspalten ein billiges Spektakel geliefert und das Gebot der Unschuldsvermutung derart geritzt wie Rutishauser. Er hatte der Verteidigung damit eine Steilvorlage geliefert, um eine Strafreduktion we-gen öffentlicher Vorverurteilung zu verlangen.

Wir gehen weiter zum SONNTAGSBLICK. Dort irrlichtert Wirtschaftsjournalist Beat Schmid unter der Schlagzei-le «Ein Freispruch wäre ein fatales Signal». Rechtsanwalt und Datenschutzexperte Martin Steiger kommentiert den Artikel auf LinkedIn mit den Worten: «Da hat jemand das Strafrecht gründlich missverstanden.» Und trifft damit ins Schwarze.
Wie schon bei Rutishauser ist auch Schmids Argumentation einzig moralisch: Vincenz und Stockers Verhalten sei ein Vertrauensbruch gewesen. Was dem SONNTAGSBLICK für eine Verurteilung reicht. Schmid schreibt «Wenn ein solches Verhalten strafrechtlich folgenlos bleibt, wäre das ein fatales Signal.» Eine dünne und man fragt sich: Wenn jeder Vertrauensbruch künftig zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen sollte, wäredas Wohnungsproblem in der Schweiz gelöst, weil die Hälfte der Bevölkerung einsitzen würde.

Ob all dem publizierten Nonsens hier deshalb ein paar Gedanken des Juristen zu Sinn und Unsinn des Strafrechts:

Zunächst, so lernt es jeder Student im ersten Semester: Das Strafrecht ist ursprünglich konzipiert als Ultima ratio. Sanktioniert werden soll Verhalten, das in einer Gesellschaft untolerierbar ist. Aber nicht jeder Streich. – Schon das ein Anspruch, der in der gelebten Praxis in den letzten Jahren häufig genug aufgeweicht wurde. Dass für eine herausgestreckte Zunge oder eine Beschimpfung als «Idiot» heute die Strafjustiz bemüht wird, ist ein völliger Verhältnisblödsinn, bläht den Staatsapparat unnötig auf und hält die Justiz davon ab, sich der Fälle anzunehmen, die tatsächlich eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen.

Zum Zweiten: Strafrechtlich sanktioniert werden soll, was sich privatrechtlich nicht regeln lässt. Auch dieser Grundsatz ist leider aus der Mode gekommen. Am konkreten Fall gezeigt, zunächst für die Spesen:
Vincenz musste sich seine Spesen von den jeweiligen Verwaltungsratspräsidenten der Raiffeisenbank absegnen lassen. Was arbeitsrechtlich als Spesen durchgehen soll, ist eine Frage, die der Arbeitgeber über seine internen Reglemente, Aufsichtswege und Kontrollorgane regelt. Allenfalls mag das Steueramt mal‘ eingreifen, wenn eine Firma allzu vieles auf Spesen gehen lässt – fair.

Wenn ein CEO im Nachtclub-Milieu die besseren Deals an Land zieht als der Mitbewerber im Eckbüro am Paradeplatz, dann spricht aber nichts dagegen, die Gewinnungskosten für die Deals als Spesen zu betrachten. Gibt der CEO hingegen Geld aus, ohne auf der anderen Seite wirtschaftlichen Erfolg einzufahren, ist es Aufgabe der firmeninternen Aufsicht, ihm auf die Füsse zu stehen. Dafür braucht es weder Staatsanwalt noch Strafgericht. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die auf Spesen abgerechnete Reise eher privater Natur war, hat das Unternehmen ausreichend privatrechtliche Möglichkeiten, das Geld zurückzufordern. Was nicht sein soll: Dass wir als Steuerzahler eine teure Strafuntersuchung (mit)finanzieren müssen, weil die Grossbank ihre Aufgaben nicht erledigt hat.

Dasselbe gilt für die umstrittenen Firmenübernahmen. Dass die Firmenanteile zum Zeitpunkt des Einstiegs von Vincenz und Stocker weniger wert waren, als zum Zeitpunkt des Verkaufs, ist, anders als die Kol-legen das gerne sehen wollen, kein Schaden im juristischen Sinne. Sondern schlicht der normale Lauf der Dinge: Entwickelt sich ein Unternehmen gut, steigt es im Wert. Entwickelt es sich schlecht, sinkt der Unternehmenswert. As simple as that. Während Vincenz und Stocker in die Firmen investiert waren, trugen sie ja schliesslich auch das Risiko -z.B.für den Fall, dass die Deals nicht abgesegnet worden wären.

Dass sie ihre Arbeitgeber über ihre Beteiligungen nicht informiert hatten, ist und bleibt natürlich moralisch fragwürdig. Aber moralisch fragwürdig – oder: deutsch und deutlich: Moralisch daneben bedeutet noch lange nicht: strafbar.

Denn auch hier gilt: Es hätte der Käuferin freigestanden, im Rahmen der Due Diligence darauf zu bestehen, die Namen der tatsächlichen Eigentümer zu erfahren. Sie hätte sogar noch weitergehen können und für den Fall, dass erst nach dem Deal eine Täuschungsabsicht (oder andere Unsauberkeiten) bekannt werden, eine Rückabwicklung oder eine Vertragsstrafe vorsehen können. – Oder was eine liberale Rechtsordnung und pfiffige Merger-& Akquisition-Anwälte für solche Fälle sonst noch bereithalten. Und an Spezialisten für derlei Übernahmen fehlte es der (damals) drittgrössten Bank der Schweiz ja hoffentlich nicht.
Und wenn dann doch (ausgerechnet!) Unternehmen aus dem Finanzbereich, die auf solche Firmendeals spezialisiert sind und in deren Verwaltungsrat Experten für Good Governance sitzen, keine entsprechenden vertraglichen Vorsichtsmassnahmen treffen? Dann sollen sie die Folgen für das schlechte Management selbst tragen. Und sicherlich nicht die Steuerzahler solche Versäumnisse später mit millionenschweren Strafuntersuchungen korrigieren lassen.

Und das umso weniger, da keine Strafbestimmung vorliegt, die die Handlungen von Vincenz, Stocker und Co. klar und deutlich unter Strafe stellt. Wenn mit Peter Forstmoser sel., Marcel Niggli und Peter V. Kunz gleich drei der renommiertesten Rechtsprofessoren des Landes zu diesem selben Schluss kommen, dann ist das ein klares Verdikt.

Nirgendwo sonst im Recht ist die Dogmatik so streng, was die Rechtsstaatlichkeit betrifft: «Sine lege, nulla poena» sagt der Jurist, der sich mit seinen Lateinkenntnissen brüsten möchte. Keine Strafe ohne Gesetz. Dem Bürger muss glasklar sein, dass er eine strafbare Handlung begeht, bevor er sie begeht. Eine Strafverfolgung, die sich daran nicht hält, erinnert an die dunkelsten Zeiten der Geschichte – und an die Unrechtsregime in Ländern, deren Herrscher den Begriff des Rechtsstaates nur vom Hörensagen kennen. Das Strafrecht darf niemals ein Experimentierlabor sein für kreative neue Rechtsanwendung.

Leider ist aber auch diese heilige Rechtstradition nicht mehr das, was sie einmal war. Aktivistische Staatsanwältinnen und Staatsnwälte sowie willfährige Richter höhlen sie aus, indem sie irgendwelche Sachverhalte mit viel Kreativität unter Strafbestimmungen subsumieren wollen, die nie für diese Sachverhalte geschaffen wurden. Dass ein Bauunternehmer, der Löhne und AHV-Einzahlungen schuldig blieb, plötzlich in einer neuen Rechtsauslegung als Menschenhändler zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt wird, ist ein gutes Beispiel für diesen überbordenden Aktionismus.

Allein die Tatsache, dass unter den besten Juristen dieses Landes seit Jahren darüber gestritten wird, ob Straftatbestände wie Betrug für die vorliegenden Sachverhalte im Raiffeisen-Komplex überhaupt in Betracht kommen, zeigt dies. Die Gesetzeslage zeigt nicht klar an, dass das Verhalten von Vincenz, Stocker und Co. strafbar war. Damit kann es in einem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, für die Beschuldigten nichts anderes geben als Freisprüche.

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