Die zweite Woche im grossen Raiffeisen-Komplex vor dem Zürcher Obergericht ist angelaufen. Einige Schweizer Medien fordern recht unverhohlen eine Verurteilung von Vincenz, Stocker und Co. Oft mit scheinheiligen, doppelbödigen und gänzlich unjuristischen Argumenten, findet INSIDE-JUSTIZ-Autor Lorenzo Winter.
Dass man von vielen Schweizer Medienschaffenden in Sachen Rechtsberichterstattung nicht so viel erwarten darf, ist ein offenes Geheimnis.
So wirkt das Editorial von SONNTAGSZEITUNG-Chefredaktor Arthur Rutishauser am letzten Sonntag argumentativ und juristisch anämisch. Rutishauser bemüht sich ja gar nicht erst, einen Hehl aus seiner Unkenntnis der Strafprozessordnung zu machen, obwohl er regelmässig über Gerichtsfälle schreibt. Am Sonntag Sonntag wirft er Pierin Vincenz vor, aus der Verhandlung vor Obergericht «ein billiges Spektakel» zu machen.
Hatte Vincenz sich mit Clownnase und langen roten Schuhen vor dem Obergericht vorgestellt? Natürlich nicht. Hauptakt des «Spektakels» war offenbar die Behauptung von Vincenz, er habe die Datingplattform «Tinder» eingesetzt, um weibliches Personal zu rekrutieren. Dafür habe er fast schon einen Oscar als Schauspieler ver-dient, findet Rutishauser.
Ansonsten? Nichts, was den Begriff eines Spektakels rechtfertigen könnte. Sondern haufenweise Moralin, weil die Angeklagten behaupten, es habe «angeblich geradezu einer geschäftlichen Notwendigkeit» entsprochen, als Chef einer Kreditkartenfirma Nachtclubs zu besuchen. Nur: Dass vor 20 Jahren, als etliche der Delikte spielten, die Zürcher Cabaret-Szene tatsächlich zur Hauptsache von Bankern alimentiert wurde, ist für alle, die in die-ser Zeit je auf einer Bank gearbeitet haben, ein offenes Geheimnis. Strafverteidiger Pablo Bünger erzählt das eindrücklich und gut recherchiert (oder selbsterlebt? – Spass!) auf seinem Instagram-Kanal «bettercallbu-enger».
Rutishausers weitere Vorwürfe? Dass Vincenz beziehungsweise seine Verteidigung alle Register zöge, die ein Verteidiger eben zieht. Das beginnt damit, dass die Anklageschrift in Zweifel gezogen wird, Verjährungen gel-tend gemacht und Freisprüche verlangt werden. Was das mit einem «billigen Spektakel» zu tun haben soll? – Es ist schlicht die alltägliche gelebte Realität an allen Schweizer Strafgerichten und das, was die Strafprozessord-nung an Verteidigungsmöglichkeiten vorsieht. Jeder Strafverteidiger ist gehalten, alles zu tun, um das bestmög-liche Resultat für seinen Mandanten zu erzielen. Und soweit Rutishauser bedauert, dass Vincenz keine Reue zeige? Nun, das ist so eine Sache: Wer auf Freispruch plädiert und argumentiert, es lägen keine Straftaten vor und er habe nichts Strafbares gemacht, kann dann schlecht Reue zeugen. Man nennt es auch Stringenz.
Nur am Rande sei schliesslich die Doppelmoral des Journalisten erwähnt. Kein anderer Chefredaktor hatte mit wöchentlichen Indiskretionen aus den Verfahrensakten zu den Cabaret-Besuchen und anderen Spesenreite-reien in seinen Zeitungsspalten ein billiges Spektakel geliefert und das Gebot der Unschuldsvermutung derart geritzt wie Rutishauser. Er hatte der Verteidigung damit eine Steilvorlage geliefert, um eine Strafreduktion we-gen öffentlicher Vorverurteilung zu verlangen.
Wir gehen weiter zum SONNTAGSBLICK. Dort irrlichtert Wirtschaftsjournalist Beat Schmid unter der Schlagzei-le «Ein Freispruch wäre ein fatales Signal». Rechtsanwalt und Datenschutzexperte Martin Steiger kommentiert den Artikel auf LinkedIn mit den Worten: «Da hat jemand das Strafrecht gründlich missverstanden.» Und trifft damit ins Schwarze.
Wie schon bei Rutishauser ist auch Schmids Argumentation einzig moralisch: Vincenz und Stockers Verhalten sei ein Vertrauensbruch gewesen. Was dem SONNTAGSBLICK für eine Verurteilung reicht. Schmid schreibt «Wenn ein solches Verhalten strafrechtlich folgenlos bleibt, wäre das ein fatales Signal.» Eine dünne und man fragt sich: Wenn jeder Vertrauensbruch künftig zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen sollte, wäredas Wohnungsproblem in der Schweiz gelöst, weil die Hälfte der Bevölkerung einsitzen würde.
Ob all dem publizierten Nonsens hier deshalb ein paar Gedanken des Juristen zu Sinn und Unsinn des Strafrechts:
Zunächst, so lernt es jeder Student im ersten Semester: Das Strafrecht ist ursprünglich konzipiert als Ultima ratio. Sanktioniert werden soll Verhalten, das in einer Gesellschaft untolerierbar ist. Aber nicht jeder Streich. – Schon das ein Anspruch, der in der gelebten Praxis in den letzten Jahren häufig genug aufgeweicht wurde. Dass für eine herausgestreckte Zunge oder eine Beschimpfung als «Idiot» heute die Strafjustiz bemüht wird, ist ein völliger Verhältnisblödsinn, bläht den Staatsapparat unnötig auf und hält die Justiz davon ab, sich der Fälle anzunehmen, die tatsächlich eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen.
Zum Zweiten: Strafrechtlich sanktioniert werden soll, was sich privatrechtlich nicht regeln lässt. Auch dieser Grundsatz ist leider aus der Mode gekommen. Am konkreten Fall gezeigt, zunächst für die Spesen:
Vincenz musste sich seine Spesen von den jeweiligen Verwaltungsratspräsidenten der Raiffeisenbank absegnen lassen. Was arbeitsrechtlich als Spesen durchgehen soll, ist eine Frage, die der Arbeitgeber über seine internen Reglemente, Aufsichtswege und Kontrollorgane regelt. Allenfalls mag das Steueramt mal‘ eingreifen, wenn eine Firma allzu vieles auf Spesen gehen lässt – fair.
Wenn ein CEO im Nachtclub-Milieu die besseren Deals an Land zieht als der Mitbewerber im Eckbüro am Paradeplatz, dann spricht aber nichts dagegen, die Gewinnungskosten für die Deals als Spesen zu betrachten. Gibt der CEO hingegen Geld aus, ohne auf der anderen Seite wirtschaftlichen Erfolg einzufahren, ist es Aufgabe der firmeninternen Aufsicht, ihm auf die Füsse zu stehen. Dafür braucht es weder Staatsanwalt noch Strafgericht. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die auf Spesen abgerechnete Reise eher privater Natur war, hat das Unternehmen ausreichend privatrechtliche Möglichkeiten, das Geld zurückzufordern. Was nicht sein soll: Dass wir als Steuerzahler eine teure Strafuntersuchung (mit)finanzieren müssen, weil die Grossbank ihre Aufgaben nicht erledigt hat.
Dasselbe gilt für die umstrittenen Firmenübernahmen. Dass die Firmenanteile zum Zeitpunkt des Einstiegs von Vincenz und Stocker weniger wert waren, als zum Zeitpunkt des Verkaufs, ist, anders als die Kol-legen das gerne sehen wollen, kein Schaden im juristischen Sinne. Sondern schlicht der normale Lauf der Dinge: Entwickelt sich ein Unternehmen gut, steigt es im Wert. Entwickelt es sich schlecht, sinkt der Unternehmenswert. As simple as that. Während Vincenz und Stocker in die Firmen investiert waren, trugen sie ja schliesslich auch das Risiko -z.B.für den Fall, dass die Deals nicht abgesegnet worden wären.
Dass sie ihre Arbeitgeber über ihre Beteiligungen nicht informiert hatten, ist und bleibt natürlich moralisch fragwürdig. Aber moralisch fragwürdig – oder: deutsch und deutlich: Moralisch daneben bedeutet noch lange nicht: strafbar.
Denn auch hier gilt: Es hätte der Käuferin freigestanden, im Rahmen der Due Diligence darauf zu bestehen, die Namen der tatsächlichen Eigentümer zu erfahren. Sie hätte sogar noch weitergehen können und für den Fall, dass erst nach dem Deal eine Täuschungsabsicht (oder andere Unsauberkeiten) bekannt werden, eine Rückabwicklung oder eine Vertragsstrafe vorsehen können. – Oder was eine liberale Rechtsordnung und pfiffige Merger-& Akquisition-Anwälte für solche Fälle sonst noch bereithalten. Und an Spezialisten für derlei Übernahmen fehlte es der (damals) drittgrössten Bank der Schweiz ja hoffentlich nicht.
Und wenn dann doch (ausgerechnet!) Unternehmen aus dem Finanzbereich, die auf solche Firmendeals spezialisiert sind und in deren Verwaltungsrat Experten für Good Governance sitzen, keine entsprechenden vertraglichen Vorsichtsmassnahmen treffen? Dann sollen sie die Folgen für das schlechte Management selbst tragen. Und sicherlich nicht die Steuerzahler solche Versäumnisse später mit millionenschweren Strafuntersuchungen korrigieren lassen.
Und das umso weniger, da keine Strafbestimmung vorliegt, die die Handlungen von Vincenz, Stocker und Co. klar und deutlich unter Strafe stellt. Wenn mit Peter Forstmoser sel., Marcel Niggli und Peter V. Kunz gleich drei der renommiertesten Rechtsprofessoren des Landes zu diesem selben Schluss kommen, dann ist das ein klares Verdikt.
Nirgendwo sonst im Recht ist die Dogmatik so streng, was die Rechtsstaatlichkeit betrifft: «Sine lege, nulla poena» sagt der Jurist, der sich mit seinen Lateinkenntnissen brüsten möchte. Keine Strafe ohne Gesetz. Dem Bürger muss glasklar sein, dass er eine strafbare Handlung begeht, bevor er sie begeht. Eine Strafverfolgung, die sich daran nicht hält, erinnert an die dunkelsten Zeiten der Geschichte – und an die Unrechtsregime in Ländern, deren Herrscher den Begriff des Rechtsstaates nur vom Hörensagen kennen. Das Strafrecht darf niemals ein Experimentierlabor sein für kreative neue Rechtsanwendung.
Leider ist aber auch diese heilige Rechtstradition nicht mehr das, was sie einmal war. Aktivistische Staatsanwältinnen und Staatsnwälte sowie willfährige Richter höhlen sie aus, indem sie irgendwelche Sachverhalte mit viel Kreativität unter Strafbestimmungen subsumieren wollen, die nie für diese Sachverhalte geschaffen wurden. Dass ein Bauunternehmer, der Löhne und AHV-Einzahlungen schuldig blieb, plötzlich in einer neuen Rechtsauslegung als Menschenhändler zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt wird, ist ein gutes Beispiel für diesen überbordenden Aktionismus.
Allein die Tatsache, dass unter den besten Juristen dieses Landes seit Jahren darüber gestritten wird, ob Straftatbestände wie Betrug für die vorliegenden Sachverhalte im Raiffeisen-Komplex überhaupt in Betracht kommen, zeigt dies. Die Gesetzeslage zeigt nicht klar an, dass das Verhalten von Vincenz, Stocker und Co. strafbar war. Damit kann es in einem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, für die Beschuldigten nichts anderes geben als Freisprüche.
§ 3 Volksschulverordnung. Vorzeitige Einschulung, Rückstellung
1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege:
- den vorzeitigen Eintritt in die Kindergartenstufe auf Beginn des nächsten Schuljahres bewilligen, wenn das Kind bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat,
- die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
2 Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
