Eine italienische Free-Flow-Maut von 1.09 Franken führt zu einer Forderung von sagenhaften 28.92 Franken – und zu einer bemerkenswerten Diskussion über Vollmachten, Verzug und den Preis einer nicht bezahlten Autobahnfahrt.
Wer auf italienischen Autobahnen unterwegs ist, kennt das traditionelle Ritual: Ticket ziehen, Schranke, bezahlen, weiterfahren. Auf der Pedemontana Lombarda bei Mailand funktioniert das anders. Dort gibt es stellenweise keine Schranken. Kameras erfassen das Kennzeichen, die Maut ist innert 15 Tagen online oder per App zu entrichten. Free Flow heisst das System. Der Verkehr fliesst – die Rechnung kommt später.
Im konkreten Fall einer St. Galler Gesellschaft betrug die nicht bezahlte Maut nach Angaben des Inkassodienstleisters 1.09 Franken. Daraus wurden 7.60 Franken Mahn- und Ermittlungskosten, 20 Franken Inkassokosten und 23 Rappen Zins. Total: 28.92 Franken.
Oder, anders gerechnet: Zu den 1.09 Franken gesellt sich ein Kostenaufschlag von 27.60 Franken. Das entspricht 2’532.11 Prozent. Die Autobahngebühr war damit zwar günstig. Die Erinnerung daran eher nicht.
Der Verzug ohne Mahnung
Das deutsche Inkassounternehmen 1159 Finance GmbH mit Sitz in Leverkusen (D) und Schweizer Zweigniederlassung in Baar (ZG) schreibt, es handle im Auftrag von NIVI S.p.A. Das italienische Unternehemen , welche wiederum von der Autostrada Pedemontana Lombarda für den Einzug nicht bezahlter Mautgebühren bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen mandatiert worden. 1159 Finance GmbH verweist in ihrem Brief auf Art. 1219 Ziff. 1 des italienischen Codice civile. Danach könne der Verzug bei Ansprüchen aus einer rechtswidrigen Handlung ohne Rechnung oder Mahnung eintreten. Die Nichtzahlung der Maut sei, so das Unternehmen, eine Verletzung der italienischen strassenverkehrsrechtlichen Zahlungspflicht. Deshalb seien die geltend gemachten Verzugs- und Inkassokosten rechtmässig.
Das beantwortet allerdings noch nicht alle Fragen. Art. 1219 des italienischen Zivilgesetzbuchs betrifft primär den Eintritt des Verzugs. Weshalb gerade 7.60 Franken Ermittlungskosten und 20 Franken Inkassokosten geschuldet sein sollen, lässt sich daraus nicht unmittelbar ableiten. Dafür wäre die konkrete Kostenbasis, die Berechnung und die Rechtsgrundlage der einzelnen Positionen darzulegen. Ohnehin regelt dies nur Forderungen innerhalb Italiens.
Vollmacht mit Landesgrenze?
Nach einer ersten Nachfrage des betroffenen Unternehmens übermittelte 1159 Finance Vollmachten. Sie belegen zunächst eine Mandatskette: Die Autobahngesellschaft beauftragte NIVI mit dem Einzug von Mautforderungen gegenüber ausländischen Fahrzeughaltern; NIVI darf wiederum Untervollmachten erteilen. Die an 1159 Finance ausgestellte Vollmacht vom August 2022 enthält allerdings eine auffällige Einschränkung. Ihr Wortlaut nennt Inkasso gegenüber «deutschen Staatsbürgern oder deutschen Wohnansässigen». Der vorliegende Fall betrifft jedoch eine Gesellschaft in St. Gallen.
Das muss nicht zwingend bedeuten, dass 1159 Finance im konkreten Fall ohne Auftrag handelt. Es wirft aber eine naheliegende Frage auf: Gibt es eine weitere, aktuellere oder geografisch weiter gefasste Vollmacht, welche das Inkasso gegenüber Schweizer Schuldnern ausdrücklich deckt? Diese Frage wäre vergleichsweise einfach mit einem Dokument zu beantworten.
Das SchKG als Allzweckwaffe?
Die betroffene Gesellschaft beruft sich auf Art. 27 SchKG und erklärt die Inkassokosten für unzulässig. In der Sache ist die Kritik an einem Kostenblock von mehr als dem 25-Fachen der Hauptforderung nachvollziehbar. Art. 27 SchKG betrifft insbesondere Vertretungskosten im Verfahren vor Betreibungs- und Konkursämtern, welche nicht dem Schuldner überwälzt werden darf. Schweizer Schuldenberater berufen sich mit Erfolg auf diese Bestimmung zum Schutz vor der Übergriffigkeit von Inkassodienstleistern. Die Bestimmung liefert dem Inkassounternehmen keine Grundlage für vorprozessuale Pauschalen. Nicht umsonst wagt sich kaum je ein Inkassounternehmen mit ihrer Gebührenforderung vor Gericht.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entscheidet das internationale Privatrecht (IPRG) über das anwendbare Recht. Schweizer zwingende Vorschriften wie das SchKG (Schuldbetreibung und Konkursrecht) und der ordre public-Vorbehalt setzen Grenzen. Bei ungewöhnlichen oder rechtlich stossenden Forderungen greift der ordre public-Vorbehalt zu Gunsten der betroffenen Partei.
1.09 Franken, aber bitte genau
Der Fall ist mehr als eine Anekdote über eine teure Autobahnminute. Er zeigt ein Grundproblem des grenzüberschreitenden Massengeschäfts: Technisch lässt sich eine Mautforderung von wenigen Rappen oder Franken effizient erfassen und über mehrere Länder verfolgen. Sobald aber Kosten für Halterermittlung, Mahnung und Inkasso hinzukommen, wird aus dem Kleinstbetrag rasch eine Forderung, die sich wirtschaftlich nicht durch die Maut selbst erklären lässt, sondern schlicht illegal ist.
1159 Finance GmbH hält an der Gesamtforderung fest und verweist zudem auf eine zehnjährige italienische Verjährungsfrist. 1159 Finance GmbH übersieht, dass sie die Durchsetzung ihrer Forderungen über den Betrag von 1.09 Franken hinaus schwerlich mit Erfolg wird umsetzen können. Die betroffene Schweizer Gesellschaft anerkennt bislang höchstens die Maut von 1.09 Franken – allerdings nur nach vollständigem Nachweis von Strecke, Zeitpunkt, Kennzeichenerfassung und fehlender Zahlung.
Das ist wohl die eigentliche Pointe des Free-Flow-Systems: Die Schranken verschwinden auf der Autobahn. Im Inkasso tauchen sie wieder auf – als interessante rechtliche Fragen zu Vollmacht, Verzug, Kosten und Zuständigkeit.
Inkassodienstleister bauen ihr Geschäftsmodell vor allem auf den stets fantasievoll zusammengetragenen Forderungstitel (Ermittlungskosten, Inkassokosten, Adressabklärung, usw.) auf, wodurch im Verhältnis zur materiellen Hauptforderung schnell groteske Forderungshöhen erreicht werden. Indessen hat bis heute kein Schweizer Gericht solche Inkassogebühren jemals gutgeheissen. Dumm nur, dass viele Schuldner wohl in Unkenntnis solche Gebühren dennoch akzeptieren. Im beschriebenen Fall hat sich 1159 Finance GmbH, so scheint es, allerdings einen unbequemeren Gegner ausgesucht, der das Vorgehen nicht akzeptiert.
Bilder: Homepage Autostrada Pedemontana Lombarda
