Bundesgericht stoppt eine unzulässige doppelte Steuersicherung

Bundesgericht zieht der doppelten Absicherung eine klare Grenze

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_106/2025 in Dreierbesetzung (Moser-Szeless, Parrino) einen deutlichen rechtsstaatlichen Akzent gesetzt: Sind Vermögenswerte bereits durch die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der ESTV beschlagnahmt und decken sie die mutmasslichen Steuerforderungen ab, kann die kantonale Steuerbehörde nicht dieselben Ansprüche zusätzlich mit steuerrechtlichen Sicherstellungsverfügungen absichern.

Im vorliegenden Fall hatte die ASU im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 190 ff. DBG Vermögenswerte von rund 3,195 Mio. Fr. beschlagnahmt. Dem standen mutmassliche Steuer- und Bussenausstände von insgesamt rund 1,388 Mio. Fr. gegenüber. Das Bundesgericht erkannte nicht, weshalb unter diesen Umständen eine zusätzliche Steuergefährdung bestanden haben sollte, und stellte fest, dass die Sicherstellungsverfügungen zu Unrecht ergangen waren. Oder grosse internationale Kanzleien an den teuersten Standorten Zürichs, die ausschweifende Schriftsätze versenden, aus denen rasch klar wird, dass es hier wichtiger war, noch ein paar verrechenbare Stunden zu schreiben, als juristisch substantiiert einen Sachverhalt zu klären. – Hauptsache, der Aufwand kann fakturiert werden.

ASU-Beschlagnahme und zusätzliche Steuerarrestierung 

Die ASU legte am 1. März 2024 ihren Bericht zu einer besonderen Untersuchung wegen schwerer Steuerwiderhandlungen vor. Sie verlangte vom Kantonalen Steueramt Solothurn unter anderem die Durchführung eines Hinterziehungsverfahrens und äusserte sich zu den aus ihrer Sicht aufzuerlegenden Bussen. Im Untersuchungsverfahren hatte sie Vermögenswerte des betroffenen Ehepaars im Umfang von 4’337’222 Fr. beschlagnahmt.

Am 23. Mai 2024 erliess das kantonale Steueramt dennoch drei Sicherstellungsverfügungen: 613’787.50 Fr. für mutmassliche Nachsteuern, 753’901.15 Fr. für mutmassliche Hinterziehungsbussen und weitere 20’000 Fr. für eine mutmassliche Busse wegen Teilnahme an einer Hinterziehung. Insgesamt ging es damit um 1’387’688.65 Fr. Das Steuergericht des Kantons Solothurn bestätigte die Verfügungen. Erst das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid und die doppelte Sicherstellung auf.

Sowohl der Kanton als auch die ESTV blieben bis vor Bundesgericht hartnäckig

Das kantonale Steueramt machte geltend, die strafrechtliche Beschlagnahme durch die ASU diene anderen Zwecken als die steuerrechtliche Sicherstellung. Es habe zudem keinen Einfluss darauf, ob und wann die ESTV beschlagnahmte Werte freigebe. Für allfällige Bussen könnten die beschlagnahmten Vermögenswerte nach seiner Auffassung ohnehin nicht verwendet werden. Ferner verwies es auf ein von den Betroffenen geplantes Bauprojekt, das Risiken berge.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich im bundesgerichtlichen Verfahren der Stellungnahme des kantonalen Steueramts an und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Nach Art. 169 DBG kann die kantonale Steuerverwaltung eine Sicherstellung verlangen, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der Steuer als gefährdet erscheint. Es handelt sich um eine vorläufige Massnahme. Wegen der Dringlichkeit genügt es grundsätzlich, wenn die Behörde die Steuerforderung und den Sicherstellungsgrund glaubhaft macht. Diese erleichterte Beweislage ist jedoch kein Freibrief. Eine Sicherstellung muss jederzeit angepasst oder aufgehoben werden, wenn die tatsächlichen Umstände eine andere Beurteilung verlangen. Wo Vermögenswerte bereits wirksam blockiert sind, kann die Gefahr ihres Beiseiteschaffens nicht einfach erneut behauptet werden.

Bei schweren Steuerwiderhandlungen darf die ASU beschlagnahmen

Bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen kann die ESTV in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine besondere Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durchführen. Für das Verfahren gilt das Verwaltungsstrafrecht. Art. 46 VStrR erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, die voraussichtlich einer späteren Einziehung unterliegen. Das Bundesgericht hat die gesetzliche Zuständigkeit der ASU und die im vorliegenden Verfahren bestehende Beschlagnahme nicht grundsätzlich infrage gestellt.

Inside Justiz hat jedoch bereits mehrfach die doppelt fehlende institutionelle Unabhängigkeit der ASU als Abteilung der ESTV kritisiert. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss auch eine strafrechtliche Untersuchung dem Gebot der Unabhängigkeit genügen. Bis heute weigert sich das Bundesgericht beharrlich, diese Kritik anzunehmen, und schützt das Vorgehen der ASU. Die Steuerpflichtigen haben jeweils das Nachsehen. Der Streit im aktuellen Fall betraf die Frage, ob neben der ASU-Beschlagnahme noch Raum für eine zusätzliche steuerrechtliche Sicherstellung durch den Kanton bestand.

Das Bundesgericht knüpfte an seine Rechtsprechung in BGE 137 IV 145 an und entschied, dass keine zweite/mehrfache Sicherstellung der Steuerschuld möglich ist. Eine strafprozessuale Beschlagnahme sichert mögliche Nach- und Strafsteuern grundsätzlich bereits vorläufig. Sind die materiellen Voraussetzungen einer solchen Beschlagnahme gegeben, besteht regelmässig kein Raum mehr für die verwaltungsrechtlichen Instrumente der Steuersicherung. Mindestens die Gefahr, dass dieselben Vermögenswerte beiseitegeschafft werden, ist während der Beschlagnahme ausgeschlossen. Damit entfällt jener Sicherstellungsgrund, auf den sich das kantonale Steueramt berufen hatte.

Die behördliche Begründung hielt selbst der eingeschränkten Prüfung nicht stand
Das Bundesgericht musste im Sicherstellungsverfahren nur prüfen, ob die kantonale Beurteilung verfassungsmässige Rechte verletzte. Trotzdem fiel sein Befund klar aus: Die angeführten Gründe der Steuerbehörden hielten selbst dieser eingeschränkten Kontrolle nicht stand. Nach der teilweisen Freigabe waren weiterhin 3’195 000 Fr. beschlagnahmt. Dem standen Sicherstellungsforderungen von 1’387’688.65 Fr. gegenüber. Weder das Steueramt noch die Vorinstanz konnten nachvollziehbar erklären, weshalb die blockierten Werte zur Deckung nicht ausreichen sollten.

Besonders bemerkenswert ist die Begründung der kantonalen Verfügungen. Darin hiess es, auf Antrag der ESTV seien Steuern und Bussen als gefährdet einzustufen und „im Sinne einer Einziehung nach Art. 70 StGB“ sicherzustellen. Dies war eine tatsachenwidrige Behauptung der kantonalen Verwaltung.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass den Akten kein solcher Antrag der ESTV zu entnehmen war. In ihrem Bericht hatte die ASU lediglich die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens verlangt und festgehalten, dass das kantonale Steueramt im späteren Sachentscheid über eine Einziehung der bereits beschlagnahmten Vermögenswerte zu befinden habe. Ein entsprechender Sicherstellungsantrag der ESTV hätte nach ausdrücklicher Erwägung des Bundesgerichts im Übrigen Bundesrecht verletzt. Das Gericht sprach deshalb von einem unauflösbaren Widerspruch und einer mangelhaften Begründung, die im kantonalen Verfahren nicht geheilt worden war.

Nicht jede Rüge der Betroffenen hatte Erfolg
Die Beschwerdeführenden verlangten, einen Ermittler der ASU als Zeugen zu befragen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine E-Mail des ASU-Ermittlers hielt den wesentlichen Inhalt der Besprechung bereits fest und zusätzliche entscheidende Erkenntnisse waren von einer Befragung des ASU-Beamten nicht zu erwarten. Das Urteil ist deshalb keine pauschale Abrechnung mit der ASU oder dem gesamten Untersuchungsverfahren. Es korrigiert gezielt die zusätzliche Sicherstellung, schützt aber nicht jede verfahrensrechtliche Position der Betroffenen.

Zu bedauern ist, dass das Bundesgericht den rechtlichen Gehörsanspruch der Pflichtigen im Bereich der Zeugenbefragung nicht besser schützt. Es ist ein Unding im Rechtsstaat und widerspricht dem fairen Verfahren, dass es kaum je möglich ist, verfahrensbetroffene Beamte einer unmittelbaren Befragung zu unterziehen. Solche Begehren werden in der Regel ausnahmslos abgewiesen. Dabei führen genau solche Befragungen dazu, dass sich die Steuerkommissäre und die ASU-Beamten klar und präzise zu ihren Befunden äussern müssen. Nur so kann der Pflichtige diese Befunde in Zweifel ziehen und eine möglicherweise schludrige Untersuchungsanlage der Behörde schonungslos offenlegen. Ohne Befragung ist eine materielle Auseinandersetzung nahezu unmöglich, da die ASU nach Ansicht der Gerichte die sogenannte rechtserhebliche Grundlage bildet.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde vollständig gut, hob das Urteil des Solothurner Steuergerichts auf und stellte fest, dass sämtliche Sicherstellungsverfügungen vom 23. Mai und 4. Juni 2024 zu Unrecht ergangen waren. Dem Kanton Solothurn wurden 7’500 Fr. Gerichtskosten auferlegt. Zusätzlich muss er den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von 4’000 Fr. bezahlen. Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens muss das Steuergericht neu entscheiden. Die Kostentragung geht zu Lasten der Allgemeinheit, sprich letztlich dem Steuerzahler.

Der Staat darf dasselbe Steuersubstrat nicht doppelt sichern
Aus Sicht der betroffenen Steuerzahler ist der Entscheid ebenso zu begrüssen wie notwendig. Eine Beschlagnahme ist kein symbolischer Vermerk, sondern ein massiver Zugriff auf Vermögenswerte. Sind diese Werte blockiert und reichen sie zur Deckung der behaupteten Ansprüche aus, verliert die Behörde die sachliche Grundlage, denselben Sicherungszweck nochmals mit einem zweiten Instrument zu verfolgen. Der Staat darf nicht gleichzeitig behaupten, Vermögen sei wirksam beschlagnahmt, und so tun, als könne genau dieses Vermögen jederzeit verschwinden. Wer beide Positionen gleichzeitig vertritt, produziert jenen Widerspruch, den das Bundesgericht zu Recht nicht geschützt hat. Kritisch festzuhalten ist, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vor Bundesgericht der Stellungnahme des kantonalen Steueramts folgte und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Damit verteidigte sie im Ergebnis Verfügungen, die das Bundesgericht später als unrechtmässig erkannte. Das Bundesgericht hat eine bereits angelegte Grenze konsequent angewendet und dem Versuch widersprochen, eine bestehende Beschlagnahme durch eine zusätzliche, nicht nachvollziehbar begründete Sicherstellung zu überlagern. Wer Vermögenswerte bereits beschlagnahmt und damit den behaupteten Steueranspruch mehr als ausreichend deckt, darf nicht gleichzeitig eine zweite Sicherung anordnen, als wären dieselben Werte jederzeit verschwunden. Steuersicherung ist ein rechtsstaatliches Instrument und kein behördliches Wunschkonzert. Das Bundesgericht hat deshalb zu Recht klargestellt: Eine Forderung wird nicht gefährdeter, nur weil die Verwaltung sie zweimal festhalten möchte.

Fazit

Das Urteil ist ein Erfolg für die betroffenen Steuerzahler. Es schützt sie vor einer zusätzlichen Sicherungsmassnahme, für die angesichts der bereits beschlagnahmten und wertmässig ausreichenden Vermögenswerte keine nachvollziehbare Gefährdung dargelegt wurde. Steuerbehörden dürfen Sicherungsinstrumente nicht kumulieren, nur weil mehrere Instrumente verfügbar sind. Wo der Steueranspruch bereits wirksam gedeckt ist, braucht es für jeden weiteren Eingriff einen konkreten, nachvollziehbaren und verhältnismässigen Grund. Fehlt dieser, muss der Rechtsstaat die Grenze ziehen. In diesem Fall hat das Bundesgericht genau das getan.

Markus Wolf

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