Ein Vater reicht Rekurs gegen die Schulpflege Oberrieden ein, weil sein Sohn – auf Betreiben der Mutter – um ein Jahr zurückgestellt und nicht wie gesetzlich vorgesehen eingeschult werden soll. Die Schulbehörden verstossen reihenweise gegen rechtsstaatliche Grundprinzipen (INSIDE JUSTIZ hat berichtet, siehe hier und hier). Jetzt zeigen weitere Recherchen: Alles noch viel schlimmer: Auch der für den Rekurs zuständige Bezirksrat Horgen hat eine spezielle Rechtsauffassung.
Und der zweite Teil: Überforderte Schulbehörde Oberrieden: Das dicke Ende (Teil 2)
Die Probleme beginnen mit einer problematischen Rechtslage, die allerdings nicht der Bezirksrat, sondern das Zürcher Parlament zu verantworten hat. In Schulangelegenheiten sind im Kanton Zürich gemäss § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Bezirksräte einerseits die administrative Aufsicht – und damit quasi die vorgesetzte Stelle – als auch Rechtsmittelinstanz. Das aktuelle Beispiel zeigt gut, warum das äusserst problematisch ist.
Einer der Punkte, die der Vater in seinem Rekurs rügt: Die Rekursfrist in der Angelegenheit war von der Schulpflege auf 5 Tage festgesetzt worden, zudem die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Der Vater und sein Rechtsanwalt vermuten, dass damit Betroffene wohl davor abgeschreckt werden sollen, sich gegen Entscheide der Schulbehörden überhaupt zu wehren. Im konkreten Fall bedeutet der Entzug der aufschiebenden Wirkung zum Beispiel, dass der Rückstellungsentscheid sofortige Wirkung hat und der Bub im August nicht in den Kindergarten gehen darf. Auch wenn über den Rekurs bis dann noch gar nicht entschieden ist.
Solche Verfahren verlaufen regelmässig nach demselben Muster: Die Rekursinstanz hält fest, dass der Zeitpunkt für die Einschulung bereits verstrichen und eine nachträgliche Einschulung durch den faktischen Lauf der Dinge dadurch nicht mehr möglich sei. Damit kann sie dem Rekurrenten in der Folge das Rechtsschutzinteresse absprechen und den Rekurs abweisen. Häufig schon, ohne materiell überhaupt auf die Sache einzutreten. Bedeutet: Ausser Spesen nichts gewesen. Und die Rechtsweggarantie aus der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der Schweizer Bundesverfassung? Sie bleibt eine Fata Morgana.
Weisung kommt vom Bezirksrat
Im vorliegenden Falle wird die Angelegenheit aber noch brisanter: Denn die Schulpflege Oberrieden hat die Festlegung der verkürzten Rekursfrist nicht einfach so verfügt, sondern, man höre und staune, auf Geheiss des Bezirksrats. So schreibt die Schulpflege Oberrieden in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2026 gemäss den Verfahrensakten: «Die Rekursfrist gegen den Zuteilungsentscheid der Schulpflege vom 8. Juni 2026 wurde auf Empfehlung des Bezirksrats Horgen (Schreiben vom 24. Februar 2026 an alle Schulpflegen des Bezirks) bewusst auf fünf Tage gekürzt.»
Stellt sich die Frage: Kann eine vorgesetzte Behörde die gesetzlich vorgesehene Rekursfrist von 30 Tagen einfach so auf 5 Tage verkürzen?
Nein, sagen mehrere von INSIDE-JUSTIZ angefragte Verwaltungsjuristen, die allerdings allesamt nicht namentlich genannt sein wollen. Sie sind im Kanton Zürich tätig und befürchten Nachteile, wenn sie sich öffentlich kritisch äussern. Einer schreibt: «Der Bezirksrat kann die gesetzliche ordentliche Rekursfrist von 30 Tagen nicht einfach generell auf 5 Tage verkürzen. § 22 Abs. 1 VRG nennt 30 Tage als Regelfrist; die Verkürzung auf bis zu 5 Tage ist nach § 22 Abs. 3 VRG nur bei besonderer Dringlichkeit im Einzelfall zulässig, nicht als pauschale Regel für ganze Sachgebiete.» Eine generelle Weisung würde die gesetzliche Ausnahme zur Regel machen und damit den Sinn von § 22 Abs. 3 VRG – also die ordentlichen Rekursfrist – unterlaufen.
Auf die widerrechtliche Empfehlung des Bezirksrates Horgen angesprochen, schreibt Ratsschreiber Oliver Knakowski: «Die Rechtslehre und die Praxis bestätigen, dass eine solche besondere Dringlichkeit in schulrechtlichen Verfahren insbesondere dann gegeben ist, wenn die Dauer eines allfälligen Rekursverfahrens möglichst kurzgehalten werden muss, damit ein Verfahren rechtzeitig vor Beginn eines neuen Schuljahres abgeschlossen werden kann.»
Also doch eine allgemeine Regel, regelmässig vor den Ferien die Fristen zu verkürzen? Dagegen verwahrt sich der Bezirksrat: «Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Bezirksrat keine generelle, bedingungslose Anordnung zur Fristverkürzung erlassen hat. Vielmehr wurden die Schulpflegen instruiert, die besondere Dringlichkeit im Einzelfall zu prüfen.» Damit steht Behauptung gegen Behauptung. INSIDE JUSTIZ hat den Bezirksrat Horgen gebeten, im Sinne des Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in das Schreiben nehmen zu können, um den Sachverhalt zu klären. Auf das Anliegen geht der Bezirksrat Horgen in seiner Antwort mit keinem Wort ein.
Aber auch wenn die Schulpflege Oberrieden die «Empfehlung» überinterpretiert haben sollte: Die Konstellation bleibt so oder so problematisch: Der Bezirksrat macht der Schulpflege eine Vorgabe oder Empfehlung oder wie immer man das ominöse Schreiben nennen will. Die Schulpflege setzt sie um wie befohlen und anschliessend entscheidet der Bezirksrat über deren Rechtmässigkeit. Ein Rekurs-Entscheid in eigener Sache also. Eine unabhängige Gerichtsbarkeit, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung vorschreiben, sieht anders aus.
Administrativaufsicht und Rekursmittelinstanz in einer Behörde
Das gilt aus dogmatisch-institutioneller Sicht nicht nur im Hinblick auf Rekursfristen. Der Vater im vorliegenden Fall rügt auf rund 20 Seiten seiner Rekursschrift eine Reihe von massiven Fehlern der Schulbehörde Oberrieden: Mehrfache Verstösse gegen das rechtliche Gehör, indem dem Vater wichtige Aktenstücke vorenthalten worden waren oder er über gewisse Vorgänge zwischen der Mutter und den Behörden schlicht nicht informiert worden war. – So hatte die Schulpflege beispielsweise erst in der zitierten Stellungnahme vom 2. Juli 2026 eingeräumt, dass die Mutter nach dem bereits erfolgten Einschulungsentscheid für den Jungen mündlich bei der Gemeinde vorgesprochen hatte. In den Akten befindet sich zu diesem Vorgang schlicht: gar nichts. (siehe zum detaillierten Sachverhalt: «Schule Oberrieden: Behördenversagen auf allen Ebenen»)
Es ist nicht das einzige Beispiel einer schludrigen Aktenführung: Auch Telefonate zwischen Mutter und Behörde (und auch zwischen Vater und Behörde) wurden gar nicht protokolliert, Fristen nicht eingehalten, auch ein korrektes Aktenverzeichnis fehlte gänzlich. Dass alle diese Mängel erst in diesem Falle und einmalig aufgetreten sind, entspricht kaum dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass die Kritikpunkte der Aufsicht schon viel früher hätten auffallen und von ihr gerügt werden müssen.
Zuständig dafür ist: Der Bezirksrat. Dieses Mal in seiner Rolle als Aufsichtsbehörde.
Unabhängigkeit erst beim Verwaltungsgericht?
INSIDE JUSTIZ hat deshalb – wiederum auf der Basis des Öffentlichkeitsprinzips des Kantons Zürich und der kantonalen Zürcher Verfassung – um Einsicht in die Visitationsberichte gebeten und wollte wissen, wann die letzte Überprüfung der Schule Oberrieden durch den Bezirksrat Horgen stattgefunden hatte. Aus diesen Unterlagen müsste ersichtlich sein, ob der Bezirksrat im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die seltsamen Vorstellungen der Gemeindebehörden von Oberrieden zum Thema Verfahrensführung überhaupt je gerügt hatte. Oder ob man gefliessentlich darüber hinweggesehen hatte.
In beiden Fällen steht der Bezirksrat Horgen schlecht da: Sollte er die mangelhafte Verwaltungspraxis gerügt und Verbesserungen angemahnt haben, wurden sie offensichtlich nicht umgesetzt. Nur: Welchen Sinn hat eine Aufsichtsbehörde, wenn ihre Anordnungen nicht umgesetzt werden? Hatte er sie gar nicht bemerkt, stellt sich die Frage, wie gründlich die Aufsicht effektiv erfolgt.
Und im konkreten Rekursverfahren muss nun also eben dieser Bezirksrat über die Rügen im Einzelfall entscheiden, zu denen es gar nie hätte kommen dürfen, wenn er seine Aufsichtspflicht effektiv wahrgenommen hätte.
Der Horgener Bezirksrat sieht aber keinen Anlass für Befangenheit, antwortet Bezirksratschreiber Knakowski. Oder vielleicht doch ein wenig? «Die Unabhängigkeit des Verfahrens wird im Kanton Zürich durch die Möglichkeit des Weiterzugs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als unabhängige gerichtliche Instanz gewährleistet.» Was er nicht schreibt: Natürlich, wie jedes Mal, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, welche der rechtssuchende Bürger zu tragen kann – und die sich viele nicht leisten können oder wollen.
Öffentlichkeitsprinzip? Lieber nicht…
Auf unsere Fragen zu den letzten Befunden in Sachen Aufsicht bei der Schule Oberrieden und das Einsichtsgesuch in die Akten auf der Basis des Öffentlichkeitsprinzips schreibt Bezirksratschreiber Knakowski: «Über den genauen Zeitpunkt und die spezifischen Befunde der letzten Visitation der betreffenden Schulgemeinde gibt der Bezirksrat in diesem Schreiben keine Auskunft, da diese Details Gegenstand der behördlichen Akten sind.» Immerhin wolle der Bezirksrat das Ansinnen von INSIDE JUSTIZ als Akteninsichtsbegehren formell behandeln und Zugang zu Informationen gewähren, «sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Visitationsberichte enthalten oft schützenswerte Personendaten, interne Bewertungen und Vorabklärungen, deren Publikation den Aufsichtsprozess und die Vertrauensbasis zwischen der Aufsichtsbehörde und dem beaufsichtigten Gemeinwesen gefährden könnte.»
Eine Begründung, die bei den befragten Verwaltungsjuristen für Kopfchütteln sorgt. Zusammen mit einem weiteren Satz des Bezirksrats. Angesprochen auf die institutionelle Problematik, wenn dieselbe Behörde die Aufsicht wahrnimmt, die auch als Rechtsmittelinstanz entscheidet, sieht Knakowski kein Problem und schreibt: «Diese gesetzliche Aufgabenzuweisung sieht der Bezirksrat nicht als institutionelles Problem, sondern als bewusste organisatorische Lösung des Kantons Zürich, welche die Nähe der Entscheidungsinstanz zu den lokalen Verhältnissen sicherstellt.»
«Begriffe wie «Nähe» und «Vertrauensbasis» zwischen Behörde und deren Aufsichtsorgan sind vollkommen fehl am Platze», sagt demgegenüber ein Verwaltungsrechts-Praktiker, der im Kanton Zürich als Rechtsanwalt tätig ist. «Das ist genau das typische «Sauhäfeli-Saudeggeli», wie es leider in verschiedenen Gemeinden und Bezirken im Kanton zu beobachten ist. Verlangt wäre dabei doch genau das Gegenteil: eine professionell-kritische Distanz.»
Titelbild: Die Mitglieder des Horgener Bezirksrates (v.l.n.r.): Martin Lauber (SP), Markus Braun (Präsident und Bezirksstatthalter, parteilos), Sandra Bizzarri (GLP)
Collage: Canva.
Bezirksräte unter Druck
Die Kritik am Modell der Bezirksräte, die vom Volk gewählt werden, beschränkt sich nicht nur auf die institutionellen Mängel dieser Gerichtsstufe, die gleichzeitig Aufsicht und Gerichtsinstanz sind. Zuletzt gerieten sie auch als Beschwerdeinstanz der KESB ins Visier. Die Bezirksräte sind die erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide, was aus zweierlei Gründen Kritik verursacht. Zum einen wurde bei der Schaffung der KESB betont, dass mit diesem Schritt die früheren Vormundschaftsbehörden «professionalisiert» würden. Ein Versprechen, das viele bis heute als nicht eingelöst kritisieren. Aber auch wenn es so wäre, stossen sich viele Familienanwälte daran, dass die Mitglieder der ersten Beschwerdeinstanz dann keinerlei fachliche Qualifikation mitbringen müssen. Das führt bisweilen zu grotesken Spruchkörpern: Im Bezirksrat Uster wirkte z.B. bis vor einigen Jahren ein Bezirksrat an KESB-Urteilen mit, der selbst strafrechtlich verurteilt worden war, weil er Alimente nicht bezahlt hatte.
Justizdirektorin Jacqueline Fehr (SP) unternahm deshalb einen Vorstoss, die Kinderrechtsverfahren zu straffen und das Obergericht direkt als Beschwerdeinstanz einzusetzen. Das hätte einerseits den Rechtsweg verkürzt: Die Bezirksräte sind eine unnötige und teure Zwischeninstanz in einem vierstufigen Rechtsweg (KESB – Bezirksrat – Obergericht – Bundesgericht), was zu absurd langen und teuren Verfahren führt. In der Vernehmlassung fiel der Vorschlag der Justizdirektorin allerdings durch. Die Bezirksräte wollten ihre Macht nicht abgeben und auf die KESB-Verfahren verzichten, das Obergericht befürchtete wohl mehr Arbeit und sprach sich ebenfalls gegen die geplante Revision aus. Und offenbar haben die Justizbehörden auch ihre Parteien bereits auf Linie gebracht: SVP, FDP, Mitte und Grüne lehnen die Revision gemäss Recherchen des TAGES-ANZEIGERS ab.
Kommentar: Der Filz hat System
Man darf gespannt sein, wie der Bezirksrat Horgen im Falle des vierjährigen Florian* entscheiden wird. Für jeden unabhängigen Juristen ist klar: Wie die Schulbehörde Oberrieden in dem Fall verfahren ist, spottet jeder Beschreibung: Fehlende Akteneinsicht, fehlende Protokolle, falsche Rechtsbelehrungen, fehlendes rechtliches Gehör, ungenügende Urteilsbegründung. Es «tschudert» jeden Juristen mit Rückgrat, wenn er sich die Fallakten ansieht. Und jeder fragt sich: Wie ist so etwas möglich?
Nun, es ist im Zürcherischen Filzsystem angelegt. Die Aufsicht über die Gemeinden – und damit auch die Schulbehörden – liegt beim Bezirksrat. Diesem Gremium, das zwar vom Volk gewählt wird, in der Regel aber mit Leuten besetzt, die in der Bevölkerung kaum jemand kennt. Hauptsache, man kennt sich untereinander: Der Schulpräsident ist auch noch SP-Ortsparteipräsident, im Bezirksrat sitzt dann der vertraute Parteikollege. Nähe und Vertrauen sind offenbar wichtige Werte, entnehmen wir den Sätzen von Bezirksratsschreiber Knakowski.
Nähe und Vertrauen? Das sind genau die Toxine, die das Vertrauen ins Rechtssystem und in den Rechtsstaat erschüttern. Im Zürcher Justizsystem sind sie allgegenwärtig. Im Prunkbau Justizzentrum, wo Staatsanwälte und Haftrichter in der gemeinsamen Kantine Zmittag essen – kaum ein Strafverteidiger, der keinen dicken Hals bekommt, wenn man ihn darauf anspricht. Oder wenn sich das Obergericht in die Kommunikation in einer Angelegenheit einer Arbeitsrichterin auf Bezirksgerichtsstufe einmischt – ihr Mann arbeitet halt als hauptamtlicher Richter am Obergericht.
Oder eben, wenn Bezirksräte gleichzeitig Aufsicht und Rechtsmittelinstanz sind. Und wie vorliegend dann über die Rechtmässigkeit eigener Weisungen, pardon: «Empfehlungen» urteilen sollen. Oder als Rekursinstanz in Verfahren entscheiden, in denen es um die eigene mangelhafte Aufsichtstätigkeit geht.
Das sind institutionelle Fehlkonstrukte. Der Bürger will nicht Nähe und Vertrauen zwischen den Behörden und ihrer Aufsicht. Sondern Unabhängigkeit und kritische Distanz. Das ist das Verfassungs-Versprechen des Rechtsstaats.
Es umzusetzen, läge am Parlament, dem Grossen Rat. Aber der hat sich im Kanton Zürich regelmässig mehr als willfähriger Erfüllungsgehilfe für die Forderungen der Justiz erwiesen – und kaum je als kritischer Sparringpartner. Die Debatte über die Verschlankung des Rechtsmittelweges in KESB-Angelegenheiten zeigt es deutlich – auch wenn noch nichts entschieden ist.
Und der Bezirksrat Horgen: Wer mag wetten, wie das Rekursverfahren ausgehen wird?
§ 3 Volksschulverordnung. Vorzeitige Einschulung, Rückstellung
1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege:
- den vorzeitigen Eintritt in die Kindergartenstufe auf Beginn des nächsten Schuljahres bewilligen, wenn das Kind bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat,
- die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
2 Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
