Wieviel Sauhäfeli-Saudeggeli herrscht im Bezirk Horgen?

Ein Vater reicht Rekurs gegen die Schulpflege Oberrieden ein, weil sein Sohn – auf Betreiben der Mutter – um ein Jahr zurückgestellt und nicht wie gesetzlich vorgesehen eingeschult werden soll. Die Schulbehörden verstossen reihenweise gegen rechtsstaatliche Grundprinzipen (INSIDE JUSTIZ hat berichtet, siehe hier und hier). Jetzt zeigen weitere Recherchen: Alles noch viel schlimmer: Auch der für den Rekurs zuständige Bezirksrat Horgen hat eine spezielle Rechtsauffassung.

Die ersten beiden Teile dieser Geschichte verpasst? Lesen Sie hier: Schule Oberrieden: Behördenversagen auf allen Ebenen  (Teil 1)

Und der zweite Teil: Überforderte Schulbehörde Oberrieden: Das dicke Ende (Teil 2)

Die Probleme beginnen mit einer problematischen Rechtslage, die allerdings nicht der Bezirksrat, sondern das Zürcher Parlament zu verantworten hat. In Schulangelegenheiten sind im Kanton Zürich gemäss § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Bezirksräte einerseits die administrative Aufsicht – und damit quasi die vorgesetzte Stelle – als auch Rechtsmittelinstanz. Das aktuelle Beispiel zeigt gut, warum das äusserst problematisch ist.

Einer der Punkte, die der Vater in seinem Rekurs rügt: Die Rekursfrist in der Angelegenheit war von der Schulpflege auf 5 Tage festgesetzt worden, zudem die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Der Vater und sein Rechtsanwalt vermuten, dass damit Betroffene wohl davor abgeschreckt werden sollen, sich gegen Entscheide der Schulbehörden überhaupt zu wehren. Im konkreten Fall bedeutet der Entzug der aufschiebenden Wirkung zum Beispiel, dass der Rückstellungsentscheid sofortige Wirkung hat und der Bub im August nicht in den Kindergarten gehen darf. Auch wenn über den Rekurs bis dann noch gar nicht entschieden ist.

Solche Verfahren verlaufen regelmässig nach demselben Muster: Die Rekursinstanz hält fest, dass der Zeitpunkt für die Einschulung bereits verstrichen und eine nachträgliche Einschulung durch den faktischen Lauf der Dinge dadurch nicht mehr möglich sei. Damit kann sie dem Rekurrenten in der Folge das Rechtsschutzinteresse absprechen und den Rekurs abweisen. Häufig schon, ohne materiell überhaupt auf die Sache einzutreten. Bedeutet: Ausser Spesen nichts gewesen. Und die Rechtsweggarantie aus der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der Schweizer Bundesverfassung? Sie bleibt eine Fata Morgana.

Weisung kommt vom Bezirksrat

Im vorliegenden Falle wird die Angelegenheit aber noch brisanter: Denn die Schulpflege Oberrieden hat die Festlegung der verkürzten Rekursfrist nicht einfach so verfügt, sondern, man höre und staune, auf Geheiss des Bezirksrats. So schreibt die Schulpflege Oberrieden in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2026 gemäss den Verfahrensakten: «Die Rekursfrist gegen den Zuteilungsentscheid der Schulpflege vom 8. Juni 2026 wurde auf Empfehlung des Bezirksrats Horgen (Schreiben vom 24. Februar 2026 an alle Schulpflegen des Bezirks) bewusst auf fünf Tage gekürzt.»

Stellt sich die Frage: Kann eine vorgesetzte Behörde die gesetzlich vorgesehene Rekursfrist von 30 Tagen einfach so auf 5 Tage verkürzen?

Nein, sagen mehrere von INSIDE-JUSTIZ angefragte Verwaltungsjuristen, die allerdings allesamt nicht namentlich genannt sein wollen. Sie sind im Kanton Zürich tätig und befürchten Nachteile, wenn sie sich öffentlich kritisch äussern. Einer schreibt: «Der Bezirksrat kann die gesetzliche ordentliche Rekursfrist von 30 Tagen nicht einfach generell auf 5 Tage verkürzen. § 22 Abs. 1 VRG nennt 30 Tage als Regelfrist; die Verkürzung auf bis zu 5 Tage ist nach § 22 Abs. 3 VRG nur bei besonderer Dringlichkeit im Einzelfall zulässig, nicht als pauschale Regel für ganze Sachgebiete.» Eine generelle Weisung würde die gesetzliche Ausnahme zur Regel machen und damit den Sinn von § 22 Abs. 3 VRG – also die ordentlichen Rekursfrist – unterlaufen.

Auf die widerrechtliche Empfehlung des Bezirksrates Horgen angesprochen, schreibt Ratsschreiber Oliver Knakowski: «Die Rechtslehre und die Praxis bestätigen, dass eine solche besondere Dringlichkeit in schulrechtlichen Verfahren insbesondere dann gegeben ist, wenn die Dauer eines allfälligen Rekursverfahrens möglichst kurzgehalten werden muss, damit ein Verfahren rechtzeitig vor Beginn eines neuen Schuljahres abgeschlossen werden kann.»

Also doch eine allgemeine Regel, regelmässig vor den Ferien die Fristen zu verkürzen? Dagegen verwahrt sich der Bezirksrat: «Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Bezirksrat keine generelle, bedingungslose Anordnung zur Fristverkürzung erlassen hat. Vielmehr wurden die Schulpflegen instruiert, die besondere Dringlichkeit im Einzelfall zu prüfen.» Damit steht Behauptung gegen Behauptung. INSIDE JUSTIZ hat den Bezirksrat Horgen gebeten, im Sinne des Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in das Schreiben nehmen zu können, um den Sachverhalt zu klären. Auf das Anliegen geht der Bezirksrat Horgen in seiner Antwort mit keinem Wort ein.

Aber auch wenn die Schulpflege Oberrieden die «Empfehlung» überinterpretiert haben sollte: Die Konstellation bleibt so oder so problematisch: Der Bezirksrat macht der Schulpflege eine Vorgabe oder Empfehlung oder wie immer man das ominöse Schreiben nennen will. Die Schulpflege setzt sie um wie befohlen und anschliessend entscheidet der Bezirksrat über deren Rechtmässigkeit. Ein Rekurs-Entscheid in eigener Sache also. Eine unabhängige Gerichtsbarkeit, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung vorschreiben, sieht anders aus.

Administrativaufsicht und Rekursmittelinstanz in einer Behörde

Das gilt aus dogmatisch-institutioneller Sicht nicht nur im Hinblick auf Rekursfristen. Der Vater im vorliegenden Fall rügt auf rund 20 Seiten seiner Rekursschrift eine Reihe von massiven Fehlern der Schulbehörde Oberrieden: Mehrfache Verstösse gegen das rechtliche Gehör, indem dem Vater wichtige Aktenstücke vorenthalten worden waren oder er über gewisse Vorgänge zwischen der Mutter und den Behörden schlicht nicht informiert worden war. – So hatte die Schulpflege beispielsweise erst in der zitierten Stellungnahme vom 2. Juli 2026 eingeräumt, dass die Mutter nach dem bereits erfolgten Einschulungsentscheid für den Jungen mündlich bei der Gemeinde vorgesprochen hatte. In den Akten befindet sich zu diesem Vorgang schlicht: gar nichts. (siehe zum detaillierten Sachverhalt: «Schule Oberrieden: Behördenversagen auf allen Ebenen»)

Es ist nicht das einzige Beispiel einer schludrigen Aktenführung: Auch Telefonate zwischen Mutter und Behörde (und auch zwischen Vater und Behörde) wurden gar nicht protokolliert, Fristen nicht eingehalten, auch ein korrektes Aktenverzeichnis fehlte gänzlich. Dass alle diese Mängel erst in diesem Falle und einmalig aufgetreten sind, entspricht kaum dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass die Kritikpunkte der Aufsicht schon viel früher hätten auffallen und von ihr gerügt werden müssen.

Zuständig dafür ist: Der Bezirksrat. Dieses Mal in seiner Rolle als Aufsichtsbehörde.

Unabhängigkeit erst beim Verwaltungsgericht?

INSIDE JUSTIZ hat deshalb – wiederum auf der Basis des Öffentlichkeitsprinzips des Kantons Zürich und der kantonalen Zürcher Verfassung – um Einsicht in die Visitationsberichte gebeten und wollte wissen, wann die letzte Überprüfung der Schule Oberrieden durch den Bezirksrat Horgen stattgefunden hatte. Aus diesen Unterlagen müsste ersichtlich sein, ob der Bezirksrat im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die seltsamen Vorstellungen der Gemeindebehörden von Oberrieden zum Thema Verfahrensführung überhaupt je gerügt hatte. Oder ob man gefliessentlich darüber hinweggesehen hatte.

In beiden Fällen steht der Bezirksrat Horgen schlecht da: Sollte er die mangelhafte Verwaltungspraxis gerügt und Verbesserungen angemahnt haben, wurden sie offensichtlich nicht umgesetzt. Nur: Welchen Sinn hat eine Aufsichtsbehörde, wenn ihre Anordnungen nicht umgesetzt werden? Hatte er sie gar nicht bemerkt, stellt sich die Frage, wie gründlich die Aufsicht effektiv erfolgt.

Und im konkreten Rekursverfahren muss nun also eben dieser Bezirksrat über die Rügen im Einzelfall entscheiden, zu denen es gar nie hätte kommen dürfen, wenn er seine Aufsichtspflicht effektiv wahrgenommen hätte.

Der Horgener Bezirksrat sieht aber keinen Anlass für Befangenheit, antwortet Bezirksratschreiber Knakowski. Oder vielleicht doch ein wenig? «Die Unabhängigkeit des Verfahrens wird im Kanton Zürich durch die Möglichkeit des Weiterzugs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als unabhängige gerichtliche Instanz gewährleistet.» Was er nicht schreibt: Natürlich, wie jedes Mal, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, welche der rechtssuchende Bürger zu tragen kann – und die sich viele nicht leisten können oder wollen.

Öffentlichkeitsprinzip? Lieber nicht…

Auf unsere Fragen zu den letzten Befunden in Sachen Aufsicht bei der Schule Oberrieden und das Einsichtsgesuch in die Akten auf der Basis des Öffentlichkeitsprinzips schreibt Bezirksratschreiber Knakowski: «Über den genauen Zeitpunkt und die spezifischen Befunde der letzten Visitation der betreffenden Schulgemeinde gibt der Bezirksrat in diesem Schreiben keine Auskunft, da diese Details Gegenstand der behördlichen Akten sind.» Immerhin wolle der Bezirksrat das Ansinnen von INSIDE JUSTIZ als Akteninsichtsbegehren formell behandeln und Zugang zu Informationen gewähren, «sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Visitationsberichte enthalten oft schützenswerte Personendaten, interne Bewertungen und Vorabklärungen, deren Publikation den Aufsichtsprozess und die Vertrauensbasis zwischen der Aufsichtsbehörde und dem beaufsichtigten Gemeinwesen gefährden könnte.»

Eine Begründung, die bei den befragten Verwaltungsjuristen für Kopfchütteln sorgt. Zusammen mit einem weiteren Satz des Bezirksrats. Angesprochen auf die institutionelle Problematik, wenn dieselbe Behörde die Aufsicht wahrnimmt, die auch als Rechtsmittelinstanz entscheidet, sieht Knakowski kein Problem und schreibt: «Diese gesetzliche Aufgabenzuweisung sieht der Bezirksrat nicht als institutionelles Problem, sondern als bewusste organisatorische Lösung des Kantons Zürich, welche die Nähe der Entscheidungsinstanz zu den lokalen Verhältnissen sicherstellt.»

«Begriffe wie «Nähe» und «Vertrauensbasis» zwischen Behörde und deren Aufsichtsorgan sind vollkommen fehl am Platze», sagt demgegenüber ein Verwaltungsrechts-Praktiker, der im Kanton Zürich als Rechtsanwalt tätig ist. «Das ist genau das typische «Sauhäfeli-Saudeggeli», wie es leider in verschiedenen Gemeinden und Bezirken im Kanton zu beobachten ist. Verlangt wäre dabei doch genau das Gegenteil: eine professionell-kritische Distanz.»

Titelbild:  Die Mitglieder des Horgener Bezirksrates (v.l.n.r.): Martin Lauber (SP), Markus Braun (Präsident und Bezirksstatthalter, parteilos), Sandra Bizzarri (GLP)
Collage: Canva.

Bezirksräte unter Druck

Die Kritik am Modell der Bezirksräte, die vom Volk gewählt werden, beschränkt sich nicht nur auf die institutionellen Mängel dieser Gerichtsstufe, die gleichzeitig Aufsicht und Gerichtsinstanz sind. Zuletzt gerieten sie auch als Beschwerdeinstanz der KESB ins Visier. Die Bezirksräte sind die erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide, was aus zweierlei Gründen Kritik verursacht. Zum einen wurde bei der Schaffung der KESB betont, dass mit diesem Schritt die früheren Vormundschaftsbehörden «professionalisiert» würden. Ein Versprechen, das viele bis heute als nicht eingelöst kritisieren. Aber auch wenn es so wäre, stossen sich viele Familienanwälte daran, dass die Mitglieder der ersten Beschwerdeinstanz dann keinerlei fachliche Qualifikation mitbringen müssen. Das führt bisweilen zu grotesken Spruchkörpern: Im Bezirksrat Uster wirkte z.B. bis vor einigen Jahren ein Bezirksrat an KESB-Urteilen mit, der selbst strafrechtlich verurteilt worden war, weil er Alimente nicht bezahlt hatte.

Justizdirektorin Jacqueline Fehr (SP) unternahm deshalb einen Vorstoss, die Kinderrechtsverfahren zu straffen und das Obergericht direkt als Beschwerdeinstanz einzusetzen. Das hätte einerseits den Rechtsweg verkürzt: Die Bezirksräte sind eine unnötige und teure Zwischeninstanz in einem vierstufigen Rechtsweg (KESB – Bezirksrat – Obergericht – Bundesgericht), was zu absurd langen und teuren Verfahren führt. In der Vernehmlassung fiel der Vorschlag der Justizdirektorin allerdings durch. Die Bezirksräte wollten ihre Macht nicht abgeben und auf die KESB-Verfahren verzichten, das Obergericht befürchtete wohl mehr Arbeit und sprach sich ebenfalls gegen die geplante Revision aus. Und offenbar haben die Justizbehörden auch ihre Parteien bereits auf Linie gebracht: SVP, FDP, Mitte und Grüne lehnen die Revision gemäss Recherchen des TAGES-ANZEIGERS ab.

Kommentar: Der Filz hat System

Man darf gespannt sein, wie der Bezirksrat Horgen im Falle des vierjährigen Florian* entscheiden wird. Für jeden unabhängigen Juristen ist klar: Wie die Schulbehörde Oberrieden in dem Fall verfahren ist, spottet jeder Beschreibung: Fehlende Akteneinsicht, fehlende Protokolle, falsche Rechtsbelehrungen, fehlendes rechtliches Gehör, ungenügende Urteilsbegründung.  Es «tschudert» jeden Juristen mit Rückgrat, wenn er sich die Fallakten ansieht. Und jeder fragt sich: Wie ist so etwas möglich?

Nun, es ist im Zürcherischen Filzsystem angelegt. Die Aufsicht über die Gemeinden – und damit auch die Schulbehörden – liegt beim Bezirksrat. Diesem Gremium, das zwar vom Volk gewählt wird, in der Regel aber mit Leuten besetzt, die in der Bevölkerung kaum jemand kennt. Hauptsache, man kennt sich untereinander: Der Schulpräsident ist auch noch SP-Ortsparteipräsident, im Bezirksrat sitzt dann der vertraute Parteikollege. Nähe und Vertrauen sind offenbar wichtige Werte, entnehmen wir den Sätzen von Bezirksratsschreiber Knakowski.

Nähe und Vertrauen? Das sind genau die Toxine, die das Vertrauen ins Rechtssystem und in den Rechtsstaat erschüttern. Im Zürcher Justizsystem sind sie allgegenwärtig. Im Prunkbau Justizzentrum, wo Staatsanwälte und Haftrichter in der gemeinsamen Kantine Zmittag essen – kaum ein Strafverteidiger, der keinen dicken Hals bekommt, wenn man ihn darauf anspricht. Oder wenn sich das Obergericht in die Kommunikation in einer Angelegenheit einer Arbeitsrichterin auf Bezirksgerichtsstufe einmischt – ihr Mann arbeitet halt als hauptamtlicher Richter am Obergericht.

Oder eben, wenn Bezirksräte gleichzeitig Aufsicht und Rechtsmittelinstanz sind. Und wie vorliegend dann über die Rechtmässigkeit eigener Weisungen, pardon: «Empfehlungen» urteilen sollen. Oder als Rekursinstanz in Verfahren entscheiden, in denen es um die eigene mangelhafte Aufsichtstätigkeit geht.

Das sind institutionelle Fehlkonstrukte. Der Bürger will nicht Nähe und Vertrauen zwischen den Behörden und ihrer Aufsicht. Sondern Unabhängigkeit und kritische Distanz. Das ist das Verfassungs-Versprechen des Rechtsstaats.

Es umzusetzen, läge am Parlament, dem Grossen Rat. Aber der hat sich im Kanton Zürich regelmässig mehr als willfähriger Erfüllungsgehilfe für die Forderungen der Justiz erwiesen – und kaum je als kritischer Sparringpartner. Die Debatte über die Verschlankung des Rechtsmittelweges in KESB-Angelegenheiten zeigt es deutlich – auch wenn noch nichts entschieden ist.

Und der Bezirksrat Horgen: Wer mag wetten, wie das Rekursverfahren ausgehen wird?

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