Eine Mutter findet, ihr Kind solle nicht wie gesetzlich vorgesehen eingeschult werden. Der Vater schon. Im Hintergrund tobt ein Kampf um Betreuungsunterhalt, Unterhaltszahlungen und Obhut – das Übliche bei Trennungen. Die Schulbehörde von Oberrieden ZH unter SP-Schulpräsident Janek Lobmaier, die für die Einschulung zuständig sind, verstösst gegen so ziemlich jede rechtsstaatliche Regel und erfüllt der Kindsmutter ihren Wunsch, ohne auch nur auf ein Argument des Vaters einzugehen.
Florian* ist das jüngere von zwei Geschwistern, dieses Jahr vier Jahre alt geworden und damit gemäss § 3 Abs. 2 des Zürcher Volkschulgesetzes reif für den Kindergarten. Die Kindsmutter sah’ das indes anders – schon seit langem. Aus den INSIDE JUSTIZ vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Rechtsanwältin der Kindsmutter schon im Juni 2025 in einer Rechtsschrift festhielt, der Bub werde «voraussichtlich 2027» eingeschult. In dem Verfahren geht es um die finanziellen Folgen der Trennung und um die Frage, wie die Kinder von den beiden Eltern betreut werden soll.
Wann und ob die Kindsmutter bei der Schule je ein offizielles Gesuch gestellt hatte, Florian bei der Einstellung ein Jahr zurückzustellen, ist nicht bekannt. In den Akten, die dem Kindsvater von der Schulverwaltung zugestellt worden sind, findet sich kein solches Gesuch. Dafür aber zwei Anmeldungen für die Einschulung: Eine vom 27. Januar 2026, auf welcher mit einem Kreuzchen vermerkt ist, dass um eine Rückstellung der Einschulung nachgesucht werde. Unterschrieben ist die Anmeldung lediglich von der Mutter – trotz bestehendem Sorgerecht beider Eltern. In einer zweiten Anmeldung, datiert vom 29. April 2026 und vom Vater unterschrieben, fehlt dieser Vermerk.
Komplette Ahnungslosigkeit in juristischen Fragen
Diese zweite Anmeldung erfolgte nur einen Tag, nachdem sich die Gemeinde an die Eltern gewandt hatte. Am 28. April 2026 um 16:14 Uhr schrieb die stellvertretende Abteilungsleiterin Bildung, Catherine Bürki, an beide Eltern unter anderem: «Gestützt auf Art. 301 Abs. 1bis ZGB bedürfen Entscheide von erheblicher Tragweite – wozu auch ein Entscheid über die Rückstellung vom Kindergarteneintritt zählt – der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile, sofern beide erreichbar sind. Da aktuell keine übereinstimmende Haltung Ihrerseits vorliegt und kein gemeinsamer Antrag gestellt wurde, wird die Schulpflege das Rückstelllungsgesuch nicht behandeln.» Speziell: Die Mitteilung erfolgt nicht etwa per eingeschriebenem Brief, sondern per E-Mail – und ohne Aufforderung an die Eltern, wenigstens den Empfang kurz zu bestätigen.
Der Kindsvater, kein Jurist von Beruf, verlässt sich auf die Aussage der Gemeinde, unterschreibt wie aufgefordert ebenfalls ein Anmeldeformular – weil auf der ersten Anmeldung (der Kindsmutter) ja seine Unterschrift fehlte -und geht in der Folge davon aus, damit werde sein Sohn im August wie geplant eingeschult.
Was ihm nicht auffällt: Die Auskunft von Bürki ist juristisch schlicht unhaltbar. Denn die Volksschulverordnung des Kantons Zürich verlangt für die Rückstellung einer Einschulung kein gemeinsames Gesuch der Eltern. Wörtlich heisst es in § 3 Abs. 1 lit. b: «Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.»
In § 3 Abs. 2 wird in Bezug auf das Verfahren auf § 34 Abs. 3 derselben Volksschulverordnung verwiesen. Der Textverweist zwar lediglich auf Abs. 3, der verlangt, dass die Schulpflege die Beteiligten anhört, Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen und anordnen kann. Dabei beschreibt Abs. 2 von §34 indes klar und deutlich: «(…) Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.» Mit anderen Worten: Das Gesetz hat sogar explizit vorgesehen, wie eine Schule vorzugehen hat, wenn sich die Eltern nicht einig sind. Stellt sich nur die Frage: Ist dieser Absatz überhaupt einschlägig, weil doch § 3 Abs. 2 lediglich auf den letzten Absatz 3 und nicht Absatz 2 verweist? In der Rechtspraxis findet sich kein öffentlich zugänglicher Entscheid, der diese Frage klären würde- die Frage bleibt Auslegungssache. Das bestätigt ein von INSIDE JUSTIZ angefragter Verwaltungsjurist, tendiert allerdings dahin, dass ein Gericht wohl Abs. 2 in analoger Weise anwenden würde, wenn keine Gründe ersichtlich seien, warum davon abgewichen werden sollte. «§ 34 ist Teil des Verordnungsabschnittes, der mit «Beurteilung und Promotion» überschrieben ist. Der Text sagt zwar explizit, dass auf der Kindergartenstufe keine Promotion stattfinde. Aber um eine Beurteilung geht es sehr wohl, deshalb macht es Sinn, diese Vorschriften auch anzuwenden.»
Mauscheleien hinter dem Rücken des Vaters
Die nächste Kuriosität datiert vom 4. Mai 2026. Um 11:58 Uhr schreibt dieselbe Catherine Bürki eine E-Mail an die Kindsmutter: «Sehr geehrte Frau Wüthrich*, Würden Sie uns bitte die Gründe, welche für eine Rückstellung von Florian* sprechen, in einer E-Mail zusammenfassen. Besten Dank und freundliche Grüsse». Interessant auch: Die E-Mail Aufforderung wurde in Kopie an drei weitere Personen der Schulverwaltung verschickt. Nur einer wird nicht einkopiert: Der ebenfalls sorgeberechtigte Kindsvater.
Mit anderen Worten: Am Dienstag der Vorwoche teilt die Gemeinde noch beiden Eltern mit, das Rückstellungsgesuch werde nicht behandelt und Florian ordentlich eingeschult Am Montag darauf fordert dieselbe Gemeinde die Kindsmutter auf, die Gründe für ihr Rückstellungsgesuch darzulegen. Und dazwischen soll gemäss den Akten nichts weiter geschehen sein. Kein Telefonat, kein Schriftwechsel, nichts?
Es ist derweil nicht die einzige Unregelmässigkeit in den Akten – oder sagen wir: In denjenigen Akten, die dem Kindsvater wenigstens später zugestellt werden. Darin fehlen z.B. auch jegliche Aktennotizen über Telefonate, die der Kindsvater selbst mit Behördenvertretern geführt hatte. Solche Telefonate zu protokollieren und in den Akten abzulegen, gehört eigentlich zum professionellen und rechtstaatlich korrekten Verwaltungshandeln – ausser in Oberrieden.
Da wird offenbar nichts protokolliert. Auf die mangelhafte Aktenführung angesprochen und um Stellungnahme gebeten, antwortet Schulverwalterin Jacqueline Weber mit leeren Floskeln wie: «Es ist nicht Aufgabe der Schulverwaltung, ein laufendes oder anfechtbares Verfahren über die Medien zu kommentieren oder zu beurteilen.»
Zurück zum 4. Mai 2026. Um 16:02 Uhr antwortet die Kindsmutter ab ihrem Mobilgerät und erklärt dort, Florian* sei emotional überfordert mit der hochstrittigen familiären Situation, erlebe eine dysfunktionale Zusammenarbeit seiner Eltern sowie Ups und Downs seines Bruders. Zudem falle er seit Monaten durch aggressives Verhalten auf und zählt dafür einige Beispiele auf. Florian trage noch Windeln, zeige starke Verlustängste. Sie, die Kindsmutter, werde deshalb keine Berufstätigkeit aufnehmen. Dem Kindsvater wirft sie vor, es gehe ihm lediglich um finanzielle Vorteile und darum, sie «zu überstimmen».
Die stellvertretende Bildungschefin Bürki bedankt sich für die Ausführungen und führt an: «Wir werden die Situation intern besprechen und ihnen (sic!)Bescheid geben.» Der Kindsvater wird über den Austausch und auch die Vorwürfe gegen ihn im Dunkeln gelassen.
INSIDE JUSTIZ fragt bei der Leiterin der Abteilung Bildung auf der Gemeinde, Schulverwalterin Jacqueline Weber nach. Wie erklärt sie das Zustandekommen dieses Austausches? Warum wird die Gegenpartei nicht informiert, wie es dem Grundrecht auf rechtliches Gehör entsprechen würde? Ausschnitt aus der E-Mail der Gemeinde Oberrieden: «Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, des Datenschutzes sowie aufgrund der gesetzlichen Schweigepflicht nehmen die Schulpflege und die Schulverwaltung Oberrieden zu hängigen oder einzelfallbezogenen Verfahren keine Stellung.»
Die nächste Geheimmission
Die juristisch unhaltbare Aussage in der E-Mail vom 28. April ist unterdessen auch der Rechtsanwältin der Kindsmutter aufgefallen. Am Donnerstag, 7. Mai 2026 um 13.15 Uhr schaltet sie sich per E-Mail ein: «Die Verordnung sieht (…) weder vor, dass für eine solche Rückstellung zwingend ein Gesuch der Eltern notwendig wäre, noch dass dieses Gesuch von beiden Eltern gemeinsam gestellt werden müsste.» Die Anwältin bietet an, die Angelegenheit telefonisch zu besprechen.
Ob ein solches Telefonat je stattgefunden hat, geben die Akten nicht her. Telefonate pflegt die Gemeinde Oberrieden ja nicht zu protokollieren. Der Kindsvater erfährt von der Intervention der Rechtsanwältin wiederum nichts. Die E-Mail wird ihm nicht zugestellt, obwohl er im Rahmen des Akteneinsichtsrechts selbstverständlich über diese E-Mail genau so hätte informiert werden müssen wie über den Austausch zwischen Bürki und der Kindsmutter vom 4. Mai 2026.
Kehrtwende um 180 Grad
Am 19. Mai 2026 geht schliesslich beim Kindsvater ein A-Plus-Schreiben der Gemeinde Oberrieden ein. Unterschrieben dieses Mal von Jacqueline Weber, der «Abteilungsleiterin Bildung» der Gemeinde. Darin behauptet Weber noch einmal fälschlicherweise, dass auf das Rückstellungsgesuch «zunächst formell nicht eingegangen werden» konnte, weil «Sie sich als Erziehungsberechtigte in dieser Frage nicht einig sind.» Eine schlichte Falschaussage.
Und einig sind sich die Erziehungsberechtigten auch weiterhin nicht. Trotzdem hält es Weber per Salto rückwärts jetzt plötzlich «aufgrund der eingereichten Schilderungen sowie im Sinne des Kindeswohles {…) als angezeigt, die Situation vertieft zu beurteilen und uns ein eigenes Bild von Florian* zu machen.» Angeordnet wird, dass Florian* an zwei Vormittagen in einem Oberrieder Kindergarten jeweils einen «Schnupperbesuch» absolvieren soll, begleitet von der Mutter, die ihn aber «nach einer ersten Phase selbstständig im Kindergarten lassen und anschliessend wieder abholen» soll.
Die Eltern werden zudem eingeladen, «im Sinne des rechtlichen Gehörs» bis spätestens 29. Mai 2026 schriftlich ihre Sichtweise, Anliegen sowie allfällige ergänzende Unterlagen einzureichen.»
Nur: Worauf der Kindsvater überhaupt Stellung nehmen soll, weiss er nach wie vor nicht. Die «eingereichten Schilderungen» der Kindsmutter, von denen in dem Brief die Rede ist, werden ihm nicht zugestellt. Ein nächster Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Von der Intervention der Rechtsanwältin – keine Rede.
Hinzu kommt: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Volksschulverordnung hätte zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon längst die Schulpflege übernehmen und die Schulverwaltung den Fall abgeben müssen. Aber auch mit den gesetzlichen Zuständigkeiten nimmt man es in Oberrieden wohl nicht so genau. Dafür droht Weber dann noch damit, dass man eine Meldung an die KESB prüfen müsse, falls «eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung längerfristig nicht möglich ist und dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt wird.»
*Alle Namen der betroffenen Familie sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geändert. Der Redaktion sind die realen Namen bekannt, die beschriebenen Akten liegen der Redaktion vor.
Lesen Sie morgen bei uns:
Wie die Schulpflege Oberrieden der Kindsmutter zum Durchbruch verhilft, ohne auch nur auf ein einziges Argument des Kindsvaters einzugehen
Titelbild: Das Präsidentenbüro des Bundesgerichts in Lausanne. (c) Bundesgericht.
§ 3 Volksschulverordnung. Vorzeitige Einschulung, Rückstellung
1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege:
- den vorzeitigen Eintritt in die Kindergartenstufe auf Beginn des nächsten Schuljahres bewilligen, wenn das Kind bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat,
- die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
2 Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
Art. 13 BV. Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
