Die Schulbehörden von Oberrieden behandeln ein Rückstellungsgesuch für den vierjährigen Florian* erst gar nicht, dann drehen sie plötzlich um 180 Grad. Der Kindsvater, genauso Träger des Sorgerechts wie die Mutter, wird über wesentliche Verfahrensmomente im Dunkeln gelassen, mutmasslich wird die Kommunikation zwischen Gemeinde und Kindsmutter nicht, wie es dem rechtlichen Gehör entsprechen würde, dem Kindsvater zur Stellung unterbreitet. Aber es kommt noch besser, wie der zweite Teil unserer Geschichte zeigt.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 hatte der Kindsvater von der Gemeinde Oberrieden erfahren, dass die Kindsmutter am 4. Mai 2026 «die aus ihrer Sicht relevanten Gründe für eine Rückstellung von Florian» nachgereicht hatte. Er selbst hatte die Gründe nicht mitgeteilt erhalten – die Behörde hatte ihm das rechtliche Gehör verweigert. Nicht zum ersten Mal und nicht zum einzigen Mal. Das Rückstellungsgesuch der Kindsmutter hat er bis heute nie zugestellt erhalten, die E-Mail der Rechtsanwältin der Kindsmutter, die mutmasslich dazu führte, dass die Schulverwaltung ihr rechtswidriges Vorgehen einsehen musste, erhielt er erst, als er nach dem bereits erfolgten Entscheid die vollständigen Akten einverlangte.
Aber zurück in den Mai:
Erst auf Druck des Kindsvaters schickt ihm die Kindsmutter selbst schliesslich am 21. Mai 2026 ihre E-Mail vom 4. Mai 2026 mit ihren Gründen für die Rückstellung von Florian* zu. Am 29. Mai nimmt der Vater auf vier Seiten schriftlich Stellung, legt ausführlich und differenziert seine Wahrnehmung von Florian dar und beantragt, Florian altersgemäss im August 2026 einzuschulen. – Dann hört er nichts mehr.
Hingeschluderte Begründung
Bis er am 15. Juni 2026 ein Einschreiben der Gemeinde Oberrieden in der Hand hält. Darin: Ein Protokollauszug über Beschluss Nr. 2026-198 der Schulpflege Oberrieden. Die Schulpflege hat dem Gesuch der Kindsmutter, das er nie zu Gesicht bekommen hatte, entsprochen. Gespannt auf die Begründung, muss er feststellen, dass er dort mit einem einzigen Satz vorkommt: «Der Vater hat dazu ebenfalls Stellung genommen und seine Gründe für eine Einschulung dargelegt.» Damit, folgt die Schulpflege unter der Leitung von SP-Gemeinderat und Schulpräsident Janek Lobmaier, sei das rechtliche Gehör gewahrt. Im Weiteren wird in dem Entscheid auf kein einziges der Argumente des Kindsvaters eingegangen, obwohl die Schulpflege behauptet, der Entscheid stütze sich – auch – auf die Argumente von Vater und Mutter.
Dem Kindsvater wird eine Rekursfrist von fünf (5!) Tagen gewährt, um sich beim Bezirksrat Horgen gegen den Entscheid zu wehren, zudem wird einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
Ein Vorgehen, das an den Fall «Roth gegen die Schweiz» erinnert, der 2022 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden worden war und zu einer Verurteilung der Schweiz führte, weil sie die Menschenrechtskonvention verletzt hatte. Bei Roth gegen die Schweiz hatte eine KESB in einem Entscheid erlaubt, dass eine Mutter mit ihrem Kind nach Deutschland ziehen dürfe – der Kindsvater hatte sich dagegen gewehrt. Auch dort hatte die KESB aber dem Rechtsmittel des Vaters die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit dem Resultat, dass die Kindsmutter schon längst abgereist war und sich die Schweizer Behörden dann für nicht mehr zuständig erklärten, bis der Vater Beschwerde eingereicht hatte. Die Menschenrechtshüter in Strassburg kritisierten das deutlich und verurteilten die Schweiz: Ein Rechtsweg, der nur auf dem Papier bestehe, aber von vornherein aussichtslos sei, erfülle die Anforderungen nicht und verstosse gegen die Menschenrechte, hielten die Richter sinngemäss fest.
Zurück zum Rückstellungsentscheid: Als Gründe führt die Schulpflege fünf Punkte an: Florian verfüge über eine niedrige Frustrationstoleranz und verstecke und verweigere sich, wenn er überfordert sei. Er könne keine Hilfe annehmen, wenn er frustriert sei, könne sich nicht darauf einlassen, etwas anderes zu machen, als er gerade möchte, sei unselbständig «in Bezug auf An- und Abziehen (sic!), Toilettengänge, Aufräumen» und sei «aktuell emotional herausgefordert aufgrund der Trennung der Eltern.»
Schwer nachvollziehbar
Der Kindsvater kann von den genannten Punkten gerade einen nachvollziehen: Tatsächlich ist Florian* bislang nicht vollständig von den den Windeln entwöhnt. Der Vater hatte allerdings stets argumentiert, dass das mit etwas gutem Willen bei einem vierjährigen Jungen kein Problem darstellen würde, zumal noch zwei Monate Zeit blieben und er noch zwei Wochen Ferien mit Florian verbringen würde, um an dem Punkt zu arbeiten. –
Dem Kindsvater bleibt als Schlussfolgerung, dass die beiden Schnupperbesuche von Florian im Kindergarten ansonsten wohl ein einziges Desaster gewesen sein mussten, damit die Schulpflege zum Schluss kam, eine Einschulung wäre auch mit sonderpädagogischen Massnahmen unmöglich.
Nur: Zu den Schnuppertagen hatte er erneut keinerlei Rückmeldung erhalten. Und vermutete deshalb, die beiden Kindergartenlehrpersonen seien wohl von der Schulpflege vorgeladen und persönlich befragt worden. In der Annahme, dass dazu dann aber wenigstens ein ausführlicheres Protokoll bestehen müsste, verlangte er noch am 15. Juni 2026 per E-Mail Akteneinsicht. Und staunte nicht schlecht, als er sie gleichentags erhielt.
Nicht nur enthielt das «Schülerdossier» von Florian*Akten, von deren Existenz er nicht einmal wusste – beispielsweise die E-Mail der Rechtsanwältin (vgl. Berichterstattung gestern). Vor allem fehlten nach wie vor Akten – beispielsweise wurde ihm auch mit der Akteneinsicht das Rückstellungsgesuch der Kindsmutter noch immer nicht zugestellt. Auch ein Aktenverzeichnis, in dem alle Akten tabellarisch, nummeriert und in chronologischer Reihenfolge aufgeführt sind, fehlte vollständig. Auf der einen oder anderen E-Mail-Kopie fand sich eine handschriftliche Notiz über ein Telefonat, aber ohne dass die Inhalte korrekt protokolliert und abgelegt worden wären, wie es professionelles Verwaltungshandeln eigentlich verlangt.
Einschätzung der Kindergartenlehrpersonen deutlich differenzierter
Vor allem aber fand der Vater zu seiner Überraschung eine zweiseitige schriftliche Einschätzung der Kindergartenlehrpersonen zu den Schnupperbesuchen in dem Dossier vor – datiert vom 3. Juni 2026. Der Entscheid der Behörde stammt vom 8. Juni. Mit anderen Worten: Auch dieses Dokument wurde dem Kindsvater offenbar bewusst vorenthalten, obwohl das Akteneinsichtsrecht verlangt hätte, dass es ihm noch vor dem Entscheid zugestellt wird und er sich dazu hätte äussern können.
Noch grösser freilich dann die Überraschung, als er sich das Protokoll durchlas. Anders als in dem Beschluss dargestellt, hatten die beiden Kindergartenlehrpersonen nämlich durchaus nicht einseitig für eine Rückstellung plädiert. Sie kommen im Fazit zwar zum Schluss, sie stünden «zum aktuellen Zeitpunkt, einer Einschulung kritisch gegenüber», stellen aber ihren sechs «Contra-Punkten» auch gleichviele Pro-Argumente gegenüber und konstatieren, der Bub könne sehr wohl über längere Zeit im Spiel verweilen, 10 Minuten still sitzen und zuhören, einfache Aufträge verstehen und ausführen oder mit anderen Kindern in angemessener Weise Kontakt aufnehmen.
Von aggressivem Verhalten, wie es die Kindsmutter als Rückstellungsgrund angeführt hatte? Nichts. Auch von Hinweisen auf eine emotionale Überforderung aufgrund der Trennung der Eltern vor einem Jahr? Nichts. Interessant hingegen die protokollierte Beobachtung: «Florian* hatte anfänglich grosse Mühe, sich von der Mutter lösen zu können, die Mutter wirkte aber auch wenig bereit dazu, Florian* wirklich dem ganzen «Erlebnis Kindergarten» auszusetzen.»
Die Kindergartenlehrpersonen kommen zum Schluss, ein Kindergarteneintritt wäre möglich, wenn die Eltern den Buben darin unterstützen. Allenfalls «müssten entsprechende Massnahmen von der Schule her getroffen werden – falls in gewissen Bereichen keine Fortschritte erzielt würden. Genannt werden Windeln, Selbständigkeit und Frustrationstoleranz.
Ein weiterer Punkt, in dem die Schulpflege schludrig gearbeitet hat: Gemäss Volksschulverordnung kann eine Rückstellung nur erfolgen, wenn auch sonderpädagogische Massnahmen allfällige Defizite nicht beheben können. Nur lässt das Beobachtungsprotokoll der Kindergartenlehrpersonen eigentlich keinen anderen Schluss zu, als dass genau das sehr wohl möglich wäre. Gefragt wäre also nicht nur die Unterstützung der Eltern, sondern auch die der Schulbehörde. Aber die verweigert sie – grundlos und widerrechtlich.
Vater rekurriert trotzdem
Aufgrund der zahlreichen Rechtsverletzungen der Behörde hat der Vater am letzten Montag gegen die Schulpflege rekurriert. Sein Anwalt verlangt, der Entscheid sei superprovisorisch zu kassieren und Florian ordentlich einzuschulen – und begründet das alleine schon mit der «mehrfachen Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften. Es sei aber auch in keinster Hinsicht nachvollziehbar oder von der Schulpflege begründet worden, warum Florian mit den im Gesetz vorgesehenen Stützmassnahmen nicht ordentlich eingeschult werden könnte.
Und was sagt Schulpflegepräsident und SP-Gemeinderat Janek Lobmaier zu den massiven Vorwürfen? Nichts. Zumindest nichts Substanzielles. Auf einen detaillierten Fragenkatalog von INSIDE JUSTIZ zu den verschiedenen vorgeworfenen Fehlern schickt er die wortgleiche nichtssagende Antwort wie auch Schulverwalterin Weber und verweist darauf, dem Kindsvater stehe ja der Rechtsweg offen.
*Alle Namen der betroffenen Familie sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geändert. Der Redaktion sind die realen Namen bekannt, die beschriebenen Akten liegen der Redaktion vor.
Titelbild: Karrikatur Canva
Ein Hansdampf in allen Gassen

In der Selbstdarstellung ist SP-Gemeinderat und Schulpräsident Janek Lobmaier wesentlich weniger wortkarg, als wenn es darum geht, Stellung zu nehmen zu den massiven Vorwürfen und Fehlleistungen im «Fall Florian». Kurz nach dem Entscheid in dem vorliegenden Fall trat Jobmaier an einer Podiumsdiskussion zum Thema «Herausforderungen der Volksschule, teil. Auf LinkedIn stellt er sich als «Schulpsychologe & Bildungspolitiker» dar, der «Kinder stärken» wolle – damit sie mental gesund, kreativ und mutig ihren Weg gehen. In der Schulpflege Oberrieden sitzt er seit Dezember 2019, damals setzte er sich im zweiten Wahlgang gegen einen FDP-Kandidaten durch. Seit Juni 2022 ist Lobmaier als Schulpräsident auch noch (automatisch) Mitglied im Gemeinderat. Montag, Dienstag und Mittwoch arbeitet er gemäss Internet als Schulpsychologe in Opfikon.
Bis vor einem Jahr war der studierte und promovierte Psychologe nebst seinen anderen Aufgaben auch noch als Oberassistent an der Universität Zürich tätig und zum Beispiel häufiger als Experte für Make-Up medial in Erscheinung getreten – oder auch in 20-Minuten-Artikeln über Beziehungsfragen.
In Oberrieden und in seiner Rolle als Schulpräsident geriet Lobmaier schon mehrfach in die Kritik. Etwa 2025: Damals entbrannte im Dorf ein Streit um den Schulweg der Kindergärtler zum Hort. Nachdem ein Mädchen bei einem Unfall getötet worden war, kam Kritik auf, der Weg sei zu gefährlich für die Kids. Lobmaier stellte sich erst auf den Standpunkt, die Kinder müssten befähigt werden, sich alleine im Verkehr zurechtzufinden, musste aber wenige Monate später doch einen Bustransport einführen, weil «die Bedenken lauter geworden» seien, wie er damals im TAGES-ANZEIGER sagte. 2023 wollte die Gemeinde ein Container-Provisorium für die Kinderbetreuung errichten, weil die Kapazitäten ausgeschöpft waren. Das passte nicht allen Eltern. Und 2022 zog sich Lobmaier den Zorn der Einheimischen zu, als er aus Spargründen einen Preis beim traditionellen Schwimmwettbewerb abschaffte. Lobmaier musste einräumen, einen Fehler gemacht zu haben.
§ 3 Volksschulverordnung. Vorzeitige Einschulung, Rückstellung
1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege:
- den vorzeitigen Eintritt in die Kindergartenstufe auf Beginn des nächsten Schuljahres bewilligen, wenn das Kind bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat,
- die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
2 Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
Art. 13 BV. Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
