Gad ase – Für ein paar Bits persönlich nach Bern

Es gibt Geschichten, bei denen selbst abgebrühte Ostschweizer kurz den Kopf heben, die Brille richten und dann nur eines sagen: «Gad ase.» Eine solche Geschichte beginnt im Jahr 2026 in einem ganz normalen Büro in St. Gallen.

Ein Bürger möchte wissen, wer sich in den vergangenen zwei Jahren für seine Daten im schweizerischen Strafregister-Informationssystem VOSTRA interessiert hat. Genauer gesagt: Welche protokollierten Abfragen zu seiner Person erfolgt sind, welche Behörden dahinterstanden und wann diese Zugriffe stattgefunden haben.

Kein Staatsstreich. Keine Geheimdienstoperation. Kein Angriff auf die innere Sicherheit. Nur die Frage: Wer schaut eigentlich nach mir?

Der Mann macht, was man in einem Rechtsstaat tut. Er schreibt dem Bundesamt für Justiz. Höflich, vollständig und mit jener Gründlichkeit, die Behörden gewöhnlich von Bürgern erwarten. Er verlangt Auskunft über die zu seiner Person bearbeiteten Daten und insbesondere über die Protokolle der Zugriffe auf VOSTRA. Eine Kopie seiner Identitätskarte legt er bei. Auch die Adresse, an welche die Antwort geschickt werden soll, fehlt nicht.

Dann wartet er.

Und Bern antwortet. Freundlich natürlich. Korrekt. Mit Aktenzeichen.

Zunächst erfährt der Bürger eine juristische Feinheit. Für das Strafregister gilt ein besonderes Auskunftsrecht. Nicht einfach das allgemeine Datenschutzgesetz ist hier entscheidend, sondern Art. 57 des Strafregistergesetzes. Und Art. 57 ist bemerkenswert. Denn das Gesetz sieht vor, dass diese Auskunft ausschliesslich mündlich und vor Ort beim Bundesamt für Justiz erteilt wird.
Im Original liest sich das so: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA ist in Art. 57 StReG (Strafregistergesetz; SR 330) geregelt. Die Auskunft wird ausschliesslich mündlich hier vor Ort im Bundesamt für Justiz erteilt. Eine telefonische oder schriftliche Auskunft ist gemäss den rechtlichen Vorschriften nicht erlaubt, weshalb wir Ihnen die gewünschte Auskunft nicht schriftlich geben dürfen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet Abs. 4 von Art. 57 StReG. 

Eine telefonische Auskunft ist also nicht zulässig. Eine schriftliche Auskunft ebenfalls nicht. Das Bundesamt teilt dies dem Bürger aber schriftlich mit. Damit ist immerhin eine erste wichtige Frage geklärt: Die Bundesverwaltung darf schriftlich erklären, weshalb sie schriftlich nichts erklären darf. Für den eigentlichen Inhalt muss der Bürger aber nach Bern.

Im Brief wird dann das weitere Vorgehen wie folgt beschrieben: Wenn Sie die Gelegenheit nutzen möchten und zur Einsichtnahme vor Ort im Bundesamt für Justiz kommen, können Sie Fragen zu den Entfernungsdaten stellen, falls Einträge in VOSTRA vorhanden wären, und wie gewünscht Einsicht in die Protokolldaten der letzten zwei Jahre nehmen. Die Einsichtnahme in unseren Örtlichkeiten ist kostenlos und es können eigene Notizen erstellt werden, allerdings werden anlässlich des Termins keine Dokumente ausgehändigt.

Das Verfahren ist dabei also keineswegs kompliziert. Wer eine mündliche Auskunft möchte, stellt zunächst schriftlich ein Gesuch. Danach erhält er schriftlich die Nachricht, dass eine schriftliche Auskunft ausgeschlossen ist. Anschliessend kann er einen Termin vereinbaren, nach Bern reisen, sich dort ausweisen und die Informationen zur Kenntnis nehmen, die in einem elektronischen Informationssystem gespeichert sind. Man könnte auch sagen: Digitalisierung mit eingebautem Wanderweg.

Digitalisierung mit eingebautem Wanderweg.

Immerhin darf der Bürger bei der Einsicht eigene Notizen machen. Das teilt ihm das Bundesamt ausdrücklich mit. Dokumente werden hingegen keine ausgehändigt. Das bedeutet praktisch: Die Behörde verfügt über digitale Protokolle. Der Bürger reist persönlich an. Die Behörde zeigt ihm diese Informationen. Der Bürger schreibt sie von Hand oder anderweitig ab. Danach darf er wieder nach Hause. Man hätte dieses Verfahren im 19. Jahrhundert vermutlich «Akteneinsicht» genannt. Im Jahr 2026 nennt man das ein elektronisches Strafregister-Informationssystem.

Besonders hübsch wird die Sache, wenn man sich vor Augen führt, was VOSTRA eigentlich ist. Behörden rufen Daten elektronisch ab. Diese Zugriffe werden protokolliert. Gespeichert werden unter anderem die abfragende Behörde sowie Zeitpunkt und Zweck bestimmter Abfragen. Der Computer weiss also ziemlich genau, wer wann was getan hat. Nur dem betroffenen Bürger darf man diese Informationen nicht einfach schicken.

Der Computer ist modern – Das Auskunftsrecht reist SBB.

In St. Gallen kann man inzwischen in Läden einkaufen, ohne eine klassische Kasse zu sehen. Bankgeschäfte werden auf dem Mobiltelefon erledigt. Steuererklärungen wandern elektronisch durchs Land. Einen Strafregisterauszug kann man online bestellen. Aber wer wissen will, wer das zugrunde liegende Register abgefragt hat, muss persönlich nach Bern.

Das ist kein technisches Problem. Es ist Gesetz. Und genau darin liegt die eigentliche Schönheit der Geschichte. Denn man könnte dem Bundesamt für Justiz kaum vorwerfen, es habe diese Konstruktion aus bürokratischer Lust erfunden. Die Behörde vollzieht im Wesentlichen, was der Gesetzgeber beschlossen hat. Das be(un)ruhigende an der Sache ist also: Es handelt sich nicht um eine veraltete Verwaltungspraxis. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben.

Noch schöner wird es dadurch, dass die Schweiz ihr Strafregister in den vergangenen Jahren grundlegend modernisiert hat. NewVOSTRA sollte zeitgemässer, sicherer und benutzerfreundlicher werden. Das Bundesamt beschreibt die dahinterstehende Arbeitsweise selber mit Begriffen wie modern, agil und offen. Man spricht sogar von einer «Open-Door-Kultur».

Beim Auskunftsrecht ist das offenbar wörtlich gemeint. Die Tür steht offen. Man muss nur nach Bern kommen. Nun kann man natürlich sagen: Es geht um sensible Daten. Strafregisterinformationen sind keine Ferienfotos. Datenschutz und Informationssicherheit verlangen besondere Vorsicht. Die Liechtensteiner wissen aktuell ganz genau, wovon wir hier schreiben…..

Richtig.

Nur führt diese Vorsicht zu einer bemerkenswerten Konstruktion: Ein Staat, der sämtliche Zugriffe elektronisch protokollieren kann, zeigt dem Bürger diese Daten nur, solange Bürger und Daten sich gleichzeitig in Bern befinden.

  • Der Bürger darf sie sehen.
  • Er darf sie notieren.
  • Er darf aber kein offizielles Dokument darüber mitnehmen.
  • Das verhindert möglicherweise Missbrauch.
  • Mit Sicherheit verhindert es Bequemlichkeit.

Hinzu kommt eine weitere kleine juristische Spezialität: Wer nach Bern reist, erfährt nicht zwingend alles. Das Gesetz kennt Ausnahmen. Bestimmte Abfragen können aus Gründen der Strafverfolgung oder Sicherheit von der Auskunft ausgeschlossen sein. Auch das ist nachvollziehbar. Es führt aber zu einer reizvollen Ausgangslage. Man fährt nach Bern, um dort zu erfahren, was man erfahren darf. Was man nicht erfahren darf, erfährt man naturgemäss nicht. Der Informationsgewinn beginnt damit bereits vor der Reise auf philosophischem Niveau.

Vielleicht sollte man das Ganze gar nicht als Rückstand betrachten. Vielleicht ist es vielmehr eine neue Form föderaler Standortförderung. Die Bundesstadt verfügt über Museen, Restaurants, das Bundeshaus und nun auch über einen weiteren guten Grund, sie persönlich aufzusuchen: die eigenen Protokolldaten. Andere Länder digitalisieren Behördenkontakte, damit Bürger nicht mehr reisen müssen. Die Schweiz digitalisiert zunächst die Daten. Die Bürger können später nachkommen.

Hermann Bauer, der grosse Beobachter der St. Galler Sprache und ihrer Mentalität, hätte aus dem Satz «Die Auskunft wird ausschliesslich mündlich hier vor Ort erteilt» vermutlich eine ganze Kolumne gebaut. Nicht weil der Satz falsch wäre. Sondern weil er vollkommen korrekt ist. Das ist bei guten Behörden-Geschichten meistens das Problem. Es funktioniert alles genau so, wie es vorgesehen ist. 

Niemand hat einen Fehler gemacht.

Der Bürger stellt das richtige Gesuch.

Das Bundesamt gibt die richtige Antwort.

Das Gesetz wird richtig angewendet.

Und am Ende sitzt jemand aus St. Gallen im Zug nach Bern, um dort Informationen über ein elektronisches System entgegenzunehmen, die er nicht elektronisch erhalten darf.

Ephraim Kishon (verstorben 2005 in Meistersrüte, AI) war Satiriker, Journalist, Schriftsteller und Regisseur und einer der erfolgreichsten Humoristen des 20. Jahrhunderts. Er hätte vermutlich genau an dieser Stelle aufgehört zu erklären. Mehr braucht es eigentlich nicht.

Vielleicht sollte der Bürger einfach das Positive sehen. Die Einsicht in seine Daten ist kostenlos. Notizen darf er ebenfalls machen. Und ein Termin lässt sich immerhin elektronisch organisieren. Damit hat die Digitalisierung ihren Beitrag geleistet. Bis dahin bleibt nur eine praktische Empfehlung:

Wer im Jahr 2026 wissen möchte, wer im Strafregister nach ihm gesucht hat, sollte nicht nur seinen Ausweis bereithalten. 
Ein Halbtax-Abo und ein Notizblock können ebenfalls nicht schaden.

Und das Strafregister ist damit hervorragend geschützt – vor Missbrauch möglicherweise, vor einer allzu stürmischen Digitalisierung ganz bestimmt. Oder, wie man in St. Gallen sagt, wenn eine Sache so logisch geworden ist, dass sie bereits wieder absurd erscheint: «Gad ase.»

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