Das Regionalgericht Maloja hat alle fünf Angeklagten im «Bondo»-Prozess freigesprochen. Das Gericht (in der Besetzung Franziska Zehnder Fasciati (FDP), Peter Guyan und Reto Roner) sah es nicht als bewiesen an, dass es vor dem 23. August 2017 klare Anzeichen für einen bevorstehenden Felsabsturz am Piz Cengalo gegeben hatte und die Angeklagten es deshalb pflichtwidrig unterlassen hatten, das ganze Tal zu sperren.
Die vorsitzende Richterin Franziska Zehnder Fasciati begründete den Freispruch bei der Urteilsbegründung am Freitagmorgen damit, dass das Gericht keine Beweise dafür fand, dass es in den Wochen vor dem grossen Bergsturz tatsächlich klare Anzeichen für ein absehbares Grossereignis gab. Die Angeschuldigten hätten es deshalb nicht fahrlässig unterlassen, schärfere Massnahmen zu ergreifen wie die Sperrung der Wanderwege im Tal.
Angeklagt gewesen waren die frühere Gemeindepräsidentin von Bregalia und heutige FDP-Nationalrätin Anna Giacometti, der Gemeindeförster, ein externer Geologe, ein Geologe des kantonalen Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) sowie ein Forstingenieur des Amts, der als Naturgefahrenexperte für das Gebiet zuständig ist.
Bei dem Bergsturz am 23. August 2017 waren acht Berggänger ums Leben gekommen, die sich beim Absturz der 3 Millionen Kubikmeter Berg auf dem Weg von der Sciora Hütte hinunter ins Tal befanden. Sie konnten bis heute nicht gefunden werden und dürften unter den meterhohen Gesteinsschichten begraben sein.
Beobachter wenig überrascht
Prozessbeobachter sind über den Ausgang des Verfahrens wenig überrascht. Der Kanton Graubünden hatte alles unternommen, um die eigenen Behördenvertreter vor einer strafrechtlichen Aufarbeitung zu schützen (siehe INSIDE-JUSTIZ. Ein Alibi-Prozess?) war durch das Bundesgericht gezwungen worden, in der Sache ein korrektes Strafverfahren durchzuführen. Im Jahr 2019 hatte die Staatsanwaltschaft eine erstes Vorverfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen. Sie war damals zum Schluss gekommen, ein Felsabsturz sei nicht voraussehbar gewesen und hatte sich dabei auf Dokumente abgestützt, an denen die jetzt Beschuldigten selbst entscheidend mitgewirkt hatten.
Die Angehörigen mussten mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangen, das schliesslich 2001 entschied, die Befangenheitsregeln seien verletzt worden und es müsse ein unabhängiges Gutachten nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO eingeholt werden. Diese Regeln sehen in Art. 184 StPO vor, dass dass die Privatklägerschaft vor der Auftragsvergabe angehört und sich zu dem geplanten Gutachter vernehmen lassen kann. Und das war nötig: Auch beim zweiten Anlauf mussten die Angehörigen wieder intervenieren, weil die Staatsanwaltschaft zunächst erneut einen Gutachter vorgeschlagen hatte, der mit dem Bündner Amt für Wald und Naturgefahren verbandelt war.
Gutachter kam zu einem gegenteiligen Schluss
Schliesslich wurde mit Thierry Oppikofer ein Westschweizer Geologe als Gutachter bestimmt. Und siehe da: Der kam plötzlich zu einem ganz anderen Schluss und hielt fest, der Felsabsturz sei sehr wohl vorauszusehen gewesen – und die Risikoabschätzung, das Gebiet nicht zu sperren, «unverantwortlich». Dass das Gericht der Fachmeinung des unabhängigen Geologen nicht folgte und diesen anlässlich der Hauptverhandlung letzte Woche auch nicht persönlich hörte, um auf die Kritik der Verteidiger an seinem Gutachten zu replizieren, dürfte all’ diejenigen bestätigen, welche der Bündner Justiz eine unabhängige und unbefangene Aufarbeitung dieses Falles nach der langen Vorgeschichte sowieso nicht mehr zugetraut hatten.
An der Urteilsbegründung wirft zudem ein Punkt Fragen auf: Die vorsitzende Richterin hatte bei der Urteilsbegründung die Frage aufgeworfen, ob die Anklageschrift überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. – Eine Frage, die auch die Strafverteidiger unisono aufgeworfen hatten, verlangt das Gesetz doch, dass eine Anklageschrift klar und deutlich benennen müsse, mit welchen konkreten Taten oder Unterlassungen zu welchem Zeitpunkt ein Straftatbestand erfüllt gewesen sei. Das sei sowohl bei Giacometti wie auch beim Gemeindeförster nicht klar gegeben. Nur: Das zu prüfen wäre nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO Aufgabe der Verfahrensleitung des Regionalgerichts gewesen – und zwar VOR der Hauptverhandlung.Nach Art. 329 Abs. 2 StPO hätte das Regionalgericht das Verfahren in diesem Fall sistieren und die Anklageschrift zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen.
Eher kein Weiterzug?
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat gemäss ersten Medienberichten noch nicht entschieden, ob sie das Urteil weiterziehen will. Reto Nigg, der Rechtsanwalt der Angehörigen, hat sich heute Morgen dahingehend geäussert, es sei den Angehörigen (sprich: seiner Mandantschaft) nie darum gegangen, dass jemand bestraft würde, sondern «dass umfassend und transparent aufgearbeitet wird, wie es zu diesem Unglück kommen konnte, welche Entscheidungen damals getroffen wurden und ob dabei Fehler gemacht wurden.» Das sei jetzt geschehen. – Ob das Urteil von Seiten der Angehörigen weitergezogen würde oder zumindest die schriftliche Begründung verlangt würde, müsse er mit seiner Mandantschaft noch abschliessend klären. Diejenigen Angehörigen, von denen er bereits eine Rückmeldung erhalten habe, würden das Urteil aber akzeptieren.
Titelbild: Über 3 Millionen Kubikmeter Fels stürzten am 23. August 2027 ab 09:30 innerhalb einer Minute vom Piz Cengalo ab. Die Felsmasse begrub 8 Berggänger unter sich, die bis heute nicht gefunden wurden und löste einen Murgang aus, der Gestein und Geröll bis weit nach Bondo vorschob.
Kommentar:
Urteile mögen nicht zu überzeugen
Auch das Urteil des Regionalgerichts Maloja überzeugt prima vista leider erneut nicht. Zumindest nicht in allen Punkten. Grundsätzlich nachzuvollziehen ist, dass der Gemeindeförster und die ehemalige Gemeindepräsidentin Giacometti freigesprochen wurden. Das Regionalgericht hält nachvollziehbar fest, dass keine dieser beiden Personen die fachliche Qualifikation hatte, um die Gefahr selbst einschätzen zu können und sich beide auf die Geologen und den Fachspezialisten des Amts für Wald und Naturgefahren verlassen mussten. Dass Giacometti und der Gemeindeförster überhaupt angeklagt worden waren, war sowieso nur schwer nachzuvollziehen.
Der Entscheid bezüglich der Gemeindeverantwortlichen erscheint auch unter dem Aspekt richtig, dass es heute bereits schwierig ist, Fähige für diese Funktionen zu finden. Wären sie dann auch noch dem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, für Entscheide verurteilt zu werden, die sie auf der Basis von Expertenempfehlungen gefällt haben, würde es wohl noch schwieriger werden, Personen zu finden, welche sich bereit erklären, dieses Risiko für kleines Geld zu übernehmen.
Aufhorchen lässt dann allerdings die Kritik der Engadiner Richter, die Anklageschrift sei ungenügend gewesen, weil der konkrete Tatvorwurf gegen diese beiden zu wenig klar formuliert gewesen war. Rechtlich ist diese Kritik nachvollziehbar – einige, welche die Anklageschrift kannten, hatten sich so geäussert. Weniger nachvollziehbar ist hingegen der Zeitpunkt der Kritik: Nach dem klaren Buchstaben des Gesetzes wäre nämlich es Aufgabe des Regionalgerichts gewesen, die Anklageschrift im Vorfeld daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäss erstellt worden war. Indem die vorsitzenden Richterin Franziska Zehnder jetzt erst die Frage nach dem genügenden Tatvorwurf aufgreift, räumt sie nicht nur ein, ihren Job nicht gemacht zu haben. Sie setzt hinter die ganze juristischen Aufarbeitung dieses Falls im Kanton Graubünden ein weiteres Fragezeichen. – Als ob es von denen nicht schon längst viele zu viele gäbe, wie unserer früherer Beitrag zeigte (siehe INSIDE-JUSTIZ. Ein Alibi-Prozess?)
Bleiben die drei weiteren Angeklagten. Hier setzt sich das Regionalgericht Maloja über den unabhängigen Fach-Gutachter hinweg. Der war in seiner Beurteilung, die der Öffentlichkeit bis heute vorenthalten wird, zum Schluss gekommen, es habe sehr wohl Anzeichen für einen kurz bevorstehenden Felsabsturz gegeben. Das Gebiet nicht zu sperren, sei deshalb inakzeptabel gewesen.
Das Bundesgericht hat in früheren Fällen betont, ein Gericht könne in seinem Urteil durchaus von einem Gutachter abweichen, brauche dafür aber gute Gründe. In diesem Sinne wäre es wünschenswert, dass die Staatsanwaltschaft oder die Privatkläger – sprich: Die Angehörigen der Todesopfer – das Urteil weiterziehen. Nur dann muss das Regionalgericht Maloja nämlich sein Urteil schriftlich genau begründen.
Nur: Eine kritischere Betrachungsweise darf man auch bei einer Berufung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden nach der bisherigen Vorgeschichte dieses Verfahrens kaum erwarten. Ein tatsächlich unabhängiges Urteil wäre wohl frühestens auf Stufe Bundesgericht zu erwarten gewesen. Nur: Bis dahin wird die Sache wohl kaum mehr gehen.
Art. 184 StPO. Sachverständige. Ernennung und Auftrag.
1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2 Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
- die Bezeichnung der sachverständigen Person;
- allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
- die präzis formulierten Fragen;
- die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
- den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
- den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB
3 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4 Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5 Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6 Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
Art. 329 StPO. Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
- die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
- die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
- Verfahrenshindernisse bestehen.
2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5 Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH. Aufschiebende Wirkung
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht:
- in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung,
- in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschriftvor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
