Vor ziemlich genau 9 Jahren, am 23. August 2017, stürzten am Piz Cengalo 3 Millionen Kubikmeter Berg ins Tal. Der Felsabsturz kostete acht Berggänger das Leben. Diese Woche verhandelte das Regionalgericht Maloja zwei Tage lang die Anklage gegen fünf Personen, denen in diesem Zusammenhang fahrlässige Tötung durch Unterlassung vorgeworfen wird.
Der BLICK stellte die Frage in seinem Ticker ganz am Ende des zweiten Verhandlungstages. Handelt es sich um eine Alibi-Prozess, um das umzusetzen, was das Bundesgericht in seinem Urteil von 2021 verlangt hatte? Ist es der Bündner Justiz wirklich ernst mit der Anklage? Dagegen spricht für den BLICK, dass Staatsanwalt Bruno Ulmi Stuppani lediglich bedingte Geldstrafen für die Beschuldigten forderte – bei einem Strafrahmen, der bis zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren gegangen wäre.
Der Eindruck kommt nicht von ungefähr. Die Bündner waren sich von Anfang an einig: Für den Tod der acht Bergsteiger sind diese ganz alleine schuld, weil sie die Warntafeln am Taleingang nicht beachtet und das Risiko bewusst eingegangen waren. Dass auch die Offiziellen eine Verantwortung für ihren Tod haben könnten, hatten sie seit jeher ausgeschlossen.

Keine juristische Verantwortung: Mario Cavigelli sieht weder Gemeinde noch Kanton in einer juristischen Verantwortung – lange bevor die Untersuchung überhaupt vorliegt. (Screenshot SRF RUNDSCHAU)
«Wir können nichts dafür»
Das begann schon kurz nach dem Unglück. In der RUNDSCHAU vom 27. Oktober 2017. welche die Frage explizit aufgeworfen hatte, befand der damalige Regierungsrat Mario Cavigelli (Mitte) auf dem Stuhl von Sandro Brotz, weder den Kanton noch die Gemeinde treffe eine juristische Verantwortung. Der promovierte Jurist nahm damit die rechtliche Würdigung vorweg, bevor überhaupt eine Untersuchung geführt worden war. Cavigelli tat dies wohl nicht ganz uneigennützig. Wie der BEOBACHTER in einem Artikel vom 22. April 2021 publik machte, war Cavigelli einkopiert in einen E-Mail-Verkehr, in dem vor einem unmittelbar bevorstehenden Felsabsturz gewarnt worden war. Und von drohenden Toten, falls das Szenario eintreffen würde. Cavigelli unternahm damals: nichts.
Auch die damalige Gemeindepräsidentin, Anna Giacometti, wies jede Verantwortung für die Toten kategorisch und ohne jeden Anflug von Selbstkritik von sich: Sie könne die Kritik nicht akzeptieren, sagte sie in derselben Ausgabe der RUNDSCHAU. Die Warntafeln seien ordnungsgemäss angebracht gewesen, in allen Sprachen, mit Symbolen. Nun, deutsch hätte gereicht. Die Toten stammen alle aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Wenige kritische Journalisten
Kurt Marti hat auf INFOSPERBER.CH die Sicht der Bündner schon früh kritisiert: «Bergtouristen in falscher Sicherheit» hatte er am 11. Dezember 2017 geschrieben und die These aufgestellt, dass die Wanderer seien durch die Warntafeln eben nicht genügend informiert gewesen, um eine realistische Risikoabschätzung vornehmen zu können. Begründung: Die Tafeln hätten nur vor dem Risiko eines Bergsturzes gewarnt und das Risiko eines Murgangs ausgeblendet. «Der eingezeichnete Gefahrenbereich des Bergsturzes erstreckte sich nur über den hinteren Teil des Tales und der Wanderweg zur Sciora-Hütte tangierte den Gefahrenbereich nur am Rande.» Die Berggänger hätten deshalb – so wie die Warnung gezeichnet war – davon ausgehen können, dass sie sich sogar im Falle eines Bergsturzes aus der Gefahrenzone hätten retten können.
Marti warf den Verantwortlichen schon früh vor, sie hätten fälschlicherweise einen Murgang als Folge des Felssturzes nicht im Auge gehabt. Diese These wird von der EINSTEIN-Sendung des SCHWEIZER FERNSEHEN vom 23. August 2018 gestützt. Dort erklärt der Geologe Prof. Dr. Florian Amann ein Jahr nach dem Unglück den neuen Untersuchungsstand, dass nämlich der tödliche Murgang – also die Geröll- und Schlamm-«Lawine» dadurch ausgelöst worden war, dass der Gesteinsabbruch vom Piz Cengalo wie ein Stein auf einen «Schwamm» gewirkt habe. Der Steinschlag habe das viele Wasser in Bewegung gesetzt, das in Klüften und Sedimenten im Tal eingeschlossen gewesen war. Für Marti vom INFOSPERBER ist nicht verständlich, warum das viele Wasser in der Gegend, das die Murgänge erst möglich machte, in der Gefahrenanalyse nicht berücksichtigt worden sei und verweist auf eine Masterarbeit von Patrick Baer an der Universität Zürich, der bereits 2015 auf diese Problematik aufmerksam gemacht hatte.
Allerdings: Gemäss späteren Erkenntnissen sollen die Berggänger, die in der Val Bondasca verschüttet wurden und dabei zu Tode kamen, nicht von den Murgängen erfasst worden sein, sondern von der Steinlawine des Piz Cengalo. Gefunden wurden die Toten bis heute nicht.

Alles richtig gemacht: Anna Giacometti «kann die Kritik nicht akzeptieren». (Screenshot: SRF RUNDSCHAU)
Beharrliche Familien
Nur den Familien der Opfer ist zuzuschreiben, dass es diese Woche überhaupt zu dem Prozess vor dem Regionalgericht kam. Die Bündner Staatsanwaltschaft hatte 2019 das Verfahren nämlich zunächst eingestellt. Begründung: Niemand habe das Ereignis voraussehen können. Basis des Entscheids waren zwei Dokumente:
Zunächst ein Kurzbericht von fünf Seiten, erstellt von einer «unabhängigen» 18-köpfigen Expertenkommission, von der – je nach Quelle – acht oder neun Personen vom Bündner Amt für Wald und Naturgefahren AWN stammten. Auftraggeber: Die Bündner Regierung, unter Federführung von Regierungsrat Mario Cavigelli (Mitte), dem damaligen Vorsteher des Bündner Bau-, Verkehr- und Forstdepartements – und damit auch Chef über das Amt für Wald und Naturgefahren.
Demjenigen Amt also, das auch für die Gefahreneinschätzung am Piz Cengalo verantwortlich war. Der Befund der Expertengruppe wurde als «Kurzbericht» an einer Medienkonferenz am 15. Dezember 2017 vorgestellt. Der wenig überraschende Schluss: der Felsabsturz habe nicht vorausgesehen werden können. Offenbar hatte es unter den damals berufenen Experten gewaltig rumort, wie ein Bericht der freischaffenden Journalistin Stefanie Hablützel im BEOBACHTER am 27. Juni 2024 aufzeigte. Hablützel konnte aufzeigen, dass der zentrale Satz, es habe in den Tagen vor dem grossen Bergsturz aus der Nodostflanke keine unmittelbarenAnzeichen gegeben, die auf einen Bergsturz hindeuteten, nicht etwas das gemeinsame Ergebnis einer Expertendiskussion war, sondern vom AWN höchstselbst eingebracht worden war.
Kritischer Bundesexperte still und heimlich ausgebootet
Und es kommt noch dicker: Einer der Experten, Hugo Raetzo vom eidgenössischen Bundesamt für Umwelt, hatte dem Bündner Amt ein Ultimatum gestellt: Er und das Bundesamt würden diesen Satz nicht mittragen, falls er nicht gestrichen werde, müsse Raetzo aus der Liste der Experten gestrichen werden.
Der BEOBACHER schliesst folgerichtig: Für das Bundesamt hatte es also sehr wohl Anzeichen für den bevorstehenden Absturz gegeben. Raetzo wurde von der Expertenliste gestrichen, die Öffentlichkeit erfuhr bis zu dem besagten BEOBACHTER-Artikel nichts über diesen Disput. Allerdings äusserten sich auch andere Mitglieder der Expertengruppe kritisch.

Schon am 15. Dezember 2017 kommt der von der Bündner Regierungs bestellte Expertenbericht mit 18 Mitgliedern zum Schluss: Man konnte den Absturz nicht voraussehen. Was das Amt für Wald und Naturgefahren verschweigt: Der Experte vom Bundesamt für Umwelt wollte diese Aussage nicht mittragen und hatte sich aus der Liste der Experten streichen lassen. Später kritisieren auch andere der Experten, es habe kaum eine Diskussion stattgefunden und das Gremium sei nicht unabhängig zusammengesetzt gewesen.
Auch im Amtsbericht waschen sich die Involvierten selbst rein
Die Staatsanwaltschaft hatte derweil noch einige Frage ans AWN, die es schriftlich einreichte. Die Fragen wurden vom Amt gleich in einem gleich 85-seitigen Amtsbericht beantwortet. Unter den Autoren wieder genau diejenigen Personen, die auch für die Gefahreneinschätzung zuständig gewesen waren – und von denen jetzt drei vor Gericht stehen. Und auch in diesem Bericht wieder der Satz, der Bergsturz habe sich nicht angekündigt und habe deshalb auch nicht vorausgesehen werden können.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge das Verfahren am 7. Juni 2019 ein, die Opferangehörigen zogen den Einstellungsentscheid allerdings weiter. In erster Instanz entschied das Bündner Kantonsgericht in Entscheid SK2 19 46 vom 16. Januar 2020 und schützte die Einstellungsverfügung. Der Spruchkörper bestand aus den drei Richtern Fridolin Hubert (CVP), Micha Nydegger (FDP) und Norbert Brunner (CVP) – von denen mit Hubert und Brunner zwei in den Bündner Justizskandal um Kantonsrichter Schnyder involviert gewesen waren – und aus derselben CVP stammen, deren Regierungsrat schon zwei Jahre früher keine juristische Verantwortung von Gemeinde oder Kanton gesehen hatte.
Der Filz hält auch vor Kantonsgericht
Obwohl den drei Richtern in dem Verfahren völlig klar gewesen sein musste, dass drei der Mitautoren des Berichts des AWN als Beschuldigte in Frage kommen und die Beschwerde explizit eine Strafuntersuchung gegen diese drei Personen (und zwei weitere) beantragte, befanden sie ohne weitere Abklärung, die beiden vorliegenden Berichte seien «nachvollziehbar und stimmig» und die befangenen Mitglieder wären wohl nicht in der Lage gewesen, «sämtliche Spezialisten (oder auch bloss die Mehrheit von ihnen) zu unzutreffenden Angaben zu verleiten.» Das Kantonsgericht verurteilte die Angehörigen der Todesopfer nebst den Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4’000 zu CHF 25’000 Parteikosten-Entschädigung zugunsten der fünf später Angeklagten.
Die Familien der Opfer gaben sich damit allerdings wieder nicht zufrieden und führten Beschwerde am Bundesgericht. Und dieses drehte den Spiess in Entscheid 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021. In der Besetzung Christian Denys (Grüne), Beatrice van de Graaf (SVP) und Christoph Hurni (GLP) entschied das Bundesgericht, mit den beiden Berichten, an denen die möglichen Beschuldigten selbst zu ihrer Entlastung hatten mitarbeiten können, seien die Befangenheitsregeln verletzt. Die Privatklägerschaft habe einen Anspruch auf ein Gutachten, das den formellen Ansprüchen aus Art. 182 StPO ff. entspreche.

Ausreichend oder nicht? So hatte die Gemeinde nach dem 14. August 2017 vor der Gefahr im Tal gewarnt.
Das «Buebe-Trickli»
Die Bündner hatten sich nämlich durchaus listig versucht aus der Affäre zu ziehen: Indem das Amt für Wald und Naturgefahren AWN ohne Not die Fragen der Staatsanwaltschaft gleich selbst mit einem 73-seitigen Bericht beantwortet hatten und das Kantonsgericht das als ausreichend beweiskräftig schluckte, hatten sie ein Parteienrecht der Strafprozessordnung quasi ausgehebelt. Diese besagt nämlich in Art. 184 Abs. 3 StPO, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie ein Gutachten bestellt, das den Parteien vorab anzukündigen hat und diese z.B. beim Verdacht auf Befangenheit eines Gutachters interventieren können.
Indem die Bündner Schlaumeier aber gar nie ein offizielles Gutachten nach den Spielregelnvon Art. 182 StPO hatten erstellen lassen und ausserdem bei den beiden Berichten, die dem Entscheid des Kantonsgerichts zu Grunde gelegen hätten, die möglichen Beschuldigten gleich selbst mitgewirkt hätten, seien die Parteienrechte der Privatkläger hintertrieben und die Ausstandregeln missachtet worden.
Der Ball ging also zurück an die Bündner Staatsanwaltschaft, die – vor Jahre nach dem Ereignis – wieder von vorne beginnen durfte.
Kampf um den Gutachter
Und das Spiel ging weiter: Die Staatsanwaltschaft Graubünden wollte in der Folge einen Geologen beauftragen, der zu dem Zeitpunkt über die Firma, deren Verwaltungsratspräsident er war, das Amt für Wald und Naturschutz im Zusammenhang mit den Bergrutschen in der Gemeinde Brienz beriet. Die Sendung 10vor10 des SCHWEIZER FERNSEHEN vom 18. August 2022machte den Vorgang damals öffentlich. Wieder wehrten sich die Angehörigen: «Man beisst nicht die Hand, die einen füttert» schrieb ihr Anwalt mit Datum vom 22. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Recherchen von 10vor10 ergaben, dass der Mann über eine Tochtergesellschaft sogar auch an den Messungen am Piz Cengalo beteiligt gewesen war.
Schliesslich fällt die Wahl auf Thierry Oppikofer, einen unabhängigen Westschweizer Geologen, der früher ähnliche Bergstürze für die norwegische Regierung untersucht hatte. Und siehe da: Oppikofer kommt zu einem ganz anderen Schluss als die Bündner. Wieder berichtet der BEOBACHTER als erster (hinter Bezahlschranke) über die Wendung – ihm war das neue Gutachten offenbar zugespielt worden. Am 22. Dezember 2023 berichtet der BEOBACHTER über das 60-seitige Gutachten von Oppikofer, das etliche Sprengkraft beinhaltet: «Der Bergsturz vom 23. August 2017 hatte sich durch zahlreiche Vorboten angekündigt.» Das Tal hätte deshalb gesperrt werden müssen, ist seine Schlussfolgerung.
Das Bündner Narrativ fällt
Die Schwelle zum inakzeptablen Risiko sei überschritten worden, weil ein Bergsturz nach den Messungen von anfangs August «innert Monatsfrist» gedroht hätte, schreibt Oppikofer – und ist mit seiner Expertise nicht allein.
Gemäss BEOBACHTER teilen durchaus auch andere Experten die Einschätzung von Oppikofer. So zitierte das Magazin schon 2023 den Geologen Hans Rudolf Keusen, von welchem die Redaktion die Todesfallrisiko-Berechnung aus Opplikofers Gutachten nachrechnen liess. Keusen befand, das Gutachten rechne sogar noch konservativ – das Risiko sei wohl noch höher gewesen als in dem Gutachten ausgewiesen.
Der BLICK fasste das Gutachten in der Vorschau auf den Prozess am 23. August 2026 mit den Worten zusammen: «Exakt das Gegenteil davon, was manche Politiker und Medien nach der Tragödie herunterbeteten, wenn sie von der Eigenverantwortung der Berggänger sprachen.»

Der Gutachter: Thierry Oppikofer erstellte das Gutachten, in dem er zum Schluss kam, dass das Risiko «unakzeptabel» gewesen sei – und eine Sperrung des gesamten Tals zwingend.
Gutachten in der Luft zerzaust
Im Prozess Ende August 2026 versuchten die Strafverteidiger in ihren Plädoyers über Stunden, das Gutachten von Opplikofer in allen Punkten zu zerzausen. Das ist nicht weiter erstaunlich – sondern gehört zur Pflicht eines guten Strafverteidigers. Eher erstaunlich ist, dass das Gericht Opplikofer nicht vorlud, um ihn im Kreuzverhör direkt zu hören und auf die Kritik der Verteidiger reagieren zu lassen. Opplikofer übrigens wurde nicht persönlich vorgeladen, obwohl die Anklageschrift den entsprechenden Beweisantrag enthielt.
Ansonsten nimmt die Anklageschrift keinen Bezug auf das Gutachten, was per se allerdings noch nicht gegen die Anklageschrift spricht. Das tun eher die Anklagepunkte, die so unkonkret sind, dass die Anklageschrift von den Strafverteidigern in allen Punkten zerzaust wurde. Tatsächlich verlangt die Strafprozessordnung in Art. 325, dass die Anklageschrift «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datu, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» bezeichnen müsse.
Tatsächlich führt die Anklageschrift dazu aus, die beiden Geologen (der externe Fachmann und der Geologe des AWN) wären verpflichtet gewesen, im Vorfeld der geplanten Besprechung vom 14. August 2017 in Promontogno Massnahmen zu empfehlen, um die Gefährdung von Personen in der Val Bondasca zu vermeiden. Der Naturgefahren-Experte des AWN, der Gemeindeförster und die Gemeindepräsidentin wären verpflichtet gewesen, anlässlich der Besprechung vom 14. August 2017, 09:30 Uhr, in Promontogno Massnahmen zu empfehlen und zu ergreifen, um die erwähnte Gefährdung zu vermeiden. «Insbesondere hätte sich kurzfristig eine vorsorgliche Sperrung der gefährdeten Zutrittswege aufgedrängt. Aufgrund von Sturzmodellen und des zu erwartenden Gesteinsvolumen wussten und sahen sie voraus, dass der Bergsturz die Wanderwege zwischen Alp Laret und Lera Parkplatz, wo sich die getöteten Berggänger befanden, überschütten und dabei allfällige Personen zu Tode kommen könnten.»
Hätten die Angeklagten spätestens am 22. August 2017 eine vorsorgliche Sperrung der Zutrittswege in der Val Bondasca empfohlen bzw. beschlossen und diese unmittelbar mittels baulichen Massnahmen (z.B. Abschrankung) umgesetzt, wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit vermieden worden, dass die acht Berggänger am 23. August 2023 zwischen 07:30 und 08:15 Uhr von der Sciora Hütte den Wanderweg ins Tal beschritten hätten und um ca. 09:30 Uhr im Bereich zwischen Alp Laret und Lera Parkplatz durch die Gesteinsmassen des Bergsturzes verschüttet worden und zu Tode gekommen wären. Indem sie keine vorsorgliche Sperrung der Zutrittswege in der Val Bondasca beschlossen und umsetzten, blieben sie pflichtwidrig untätig. Die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun erscheint unter den geschilderten Umständen als gleichwertig (anonymisiert aus der Anklageschrift).
Die Strafverteidiger kritisierten in ihren Plädoyers, die Anklageschrift sei zu unpräzise, es werde nicht klar, welcher Angeklagte mit welchem exakten Tun oder Unterlassen welche Straftat begangen haben soll. – Andererseits hatte das Regionalgericht, das gesetzlich zur Prüfung der Anklage verpflichtet ist, die Anklageschrift selbst nicht bemängelt. Dass das Gericht aufgrund einer unzureichenden Anklageschrift auf Freisprüche erkennt, würde dann tatsächlich auf das Gericht selbst zurückfallen.
Tiefe Strafanträge
Den Strafantrag vertrat Staatsanwalt Bruno Ulmi Stuppani erst anlässlich der Hauptverhandlung des Kreisgerichts Maloja, die aufgrund des grossen Interesses in eine Mehrzweckhalle in Pontresina verlegt worden war. Ulmi forderte dort eine Verurteilung aller Beschuldigten und die Bestrafung mit bedingten Geldstrafen – insbesondere mit der Begründung, die Beschuldigten seien alle ohne Vorstrafe.
Sind die tiefen Strafanträge also ein Indiz für einen Alibi-Prozess, und belegen, dass auch die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht wirklich eine Bestrafung der «eigenen Leute» will, sondern quasi «Dienst nach Vorschrift» leistet? Dazu ein Blick in die Rechtspraxis. – Und der zeigt, dass das verlangte Strafmass sich zwar tatsächlich am untersten Ende der Skala bewegt, für solche Fälle aber nicht unüblich ist.
Schon 1964 beispielsweise wurde der bekannte Skiartikelhersteller Willy Bogner wegen fahrlässiger Tötung verurteilt – und zwar zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Bogner hatte damals in Graubünden Filmarbeiten mit 13 Skifahrern der Weltklasse durchgeführt und war trotz Sperrungen aufgrund einer aktuellen Lawinengefahr in einen Hang gefahren, in dem sich prompt ein Schneebrett löste und zwei Skifahrer tödlich verschüttete. Das Verschulden Bogners wog offensichtlich schwerer, hatte er doch um die Lawinengefahr gewusst und sie wissentlich und willentlich in Kauf genommen. Das Bundesgericht hatte damals in BGE 91 IV 117 die Verurteilung durch das Bündner Kantonsgericht – und damit auch das Strafmass – bestätigt.
Im Juni 2015 bestätigte das Bundesgericht in BGE 141 IV 249 dann die Verurteilung des Sicherheitsbeauftragten einer AG, die in Nidwalden eine Seilbahn bauen lassen wollte. Der Sicherheitsbeauftragte hatte aufgrund einer akuten Lawinengefahr eine Strasse gesperrt und das per E-Mail verbreitet, aber keine konkreten Sicherungsmassnahmen vor Ort vorgenommen. Ein Betriebsförster, der über die Sperrung nicht informiert worden war, geriet in der Folge mit zwei Mitarbeitern in eine Lawine; einer der Mitarbeiter kam dabei ums Leben. Der Sicherheitsbeauftragte wurde hier mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft.
Fazit: Die tiefen Strafanträge können nicht als Indiz dafür dienen, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit nicht ernst nähme. Dafür gibt es allerdings andere Hinweise.

Ausriss aus der Anklageschrift, gemäss der es am 22. August 2017 zu keinen Aktivitäten am Piz Cengalo kam. Nur: Ein Augenzeuge schilderte per E-Mail das genaue Gegenteil. Er hatte heftiges Krachen im Felsen wahrgenommen.
Zusätzliche Dokumente nachgefordert
Wie der BEOBACHTER erstmals am 14. August 2026 und noch einmal kurz vor Prozessbeginn berichtete, hatte das das Regionalgericht Maloja bei der Prüfung der Anklage tatsächlich Lücken erkannt. Die Anklageschrift trägt das Datum vom 22. Juli 2024 – und dass zwischen Anklageerhebung bis Hauptverhandlung mehr als zwei Jahre vergehen, ist sogar für den Kanton Graubünden aussergewöhnlich.
Der Grund, so der BEOBACHTER, liegt u.a. darin, dass das Gericht nach Prüfung der Akten festgestellt hatte, dass es nicht mit allen relevanten Informationen bedient worden war. Der BEOBACHTER zitierte aus einem Schreiben des Gerichts vom 12. November 2024, in dem es den Kanton Graubünden, die Gemeinde Bregaglia sowie den Schweizerischen Erdbebendienst aufforderte, weitere Mails, Dokumente und Verträge nachzureichen. «Das richterliche Schreiben ist geprägt von Misstrauen gegenüber Kanton und Gemeinde», hielt der BEOBACHTER fest.
Die Rede ist unter anderem von einem Dokument mit dem Titel «Gefahrenbeurteilung Cengalo 2011-2017», das offenbar vom Amt für Wald und Naturgefahren in dem gesamten Verfahren nie herausgegeben worden war und über das es sogar ein «Schweigeabkommen» mit dem Bundesamt für Umwelt gegeben haben soll. Auch Augenzeugenberichte fehlten, z.B. einer eines anderen Bergführers, der aussagte, dass er am besagten 23. August 2017 schon früh am Morgen «immer wieder grössere und kleinere Abbrüche» gesehen hatte. Also genau diejenigen Anzeichen für einen grösseren Felsabbruch, den auch die Fachleute des AWN erwartet hatten, aufgrund fehlender Beobachtungsanlagen allerdings nicht mehr rechtzeitig mitbekommen hatten.
Ein anderer Zeuge schrieb in einer E-Mail einige Tage nach dem Felssturz, er habe es am 22. August 2017 – dem Tag vor dem Felsabbruch – im Piz Cengalo ständig krachen gehört. Diesen Beobachtungen ist offenbar die Staatsanwaltschaft nicht wirklich nachgegangen – sie schreibt in der Anklageschrift: «Am 22. August 2017 kam es zu keinen Aktivitäten am Pizzo Cengalo.» Vom BEOBACHTER auf die Inkonsistenz zwischen Aussage in der Anklageschrift und der Aussage des Zeugen angesprochen, hatte dieser geantwortet, die Staatsanwaltschaft nehme kurz vor der Hauptverhandlung keine Stellung zu inhaltlichen Fragen.
Urteil diese Woche erwartet
Das Regionalgericht Maloja hat die Urteile auf den 4. September in Aussicht gestellt.
Titelbild: Über 3 Millionen Kubikmeter Fels stürzten am 23. August 2027 ab 09:30 innerhalb einer Minute vom Piz Cengalo ab. Die Felsmasse begrub 8 Berggänger unter sich, die bis heute nicht gefunden wurden und löste einen Murgang aus, der Gestein und Geröll bis weit nach Bondo vorschob.
Kommentar:
Auf der Anklagebank sitzen die Falschen
Der Skandal im Piz Cengalo liegt nicht so sehr darin, ob jetzt die fünf Angeklagten für das Leben verantwortlich sind von acht Menschen, die sich beim Felsabsturz am 23. August 2017 im Tal befunden hatten, trotz Warntafeln. Die Anklage gegen die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeförster (und Naturgefahrenberater) wirkten von Anbeginn an absurd. Wie hätten die beiden sich denn gegen den Rat der beiden Experten des kantonalen Amts für Wald und Naturgefahren durchsetzen und eine Talsperre verhängen sollen?
Bei den drei weiteren Angeklagten sieht es indes etwas anders aus. Möglich, dass sie als gelernte Geologen oder vollamtliche Naturgefahrenexperten hätten erkennen müssen, dass das Tal gesperrt gehört. – Der zentrale Punkt bleibt aber auch dann ein anderer.
Zu verurteilen sind sie und viele weitere Bündner nicht im strafrechtlichen Sinne, sondern für ihr Verhalten nach dem tödlichen Unglück. Ohne jegliche Demut, Anstand und ohne Respekt gegenüber den Angehörigen hatten sich die Verantwortlichen von Gemeinde und Kanton vom ersten Moment an darauf eingeschossen, dass sie keine Schuld und Verantwortung treffe. In diesem Punkt ist die ex-Gemeindepräsidentin Giacometti schuldig zu sprechen. Unvergessen ihre Aussage, sie könne die Kritik nicht akzeptieren, dass das Tal nicht gesperrt worden sei – man habe schliesslich Warnschilder angebracht.
Unvergessen auch das an Arroganz und Überheblichkeit kaum zu übertreffende Interview des damaligen Regierungsrates Dr. iur Mario Cavigelli (Mitte) in der RUNDSCHAU vom 25. Oktober 2017, der schon kundgab, dass weder die Gemeinde noch den Kanton eine juristische Verantwortung treffe, bevor die Untersuchung überhaupt geführt war. Und der ziemlich unverhohlen alle als Besserwisser abtat, die es wagten, eine abweichende Haltung an den Tag zu legen. Getreu dem Motto: Wir wissen es am besten. Wir alleine. Obwohl die Fakten offensichtlich genau das Gegenteil bewiesen.
Schuldig gesprochen gehört aber auch die Bündner Staatsanwaltschaft und der dossierführende Staatsanwalt Bruno Ulmi Stuppani. Dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung 2019 erst einstellen wollte, weil die möglichen Beschuldigten in zwei Schriftsätzen fanden, der Felssturz sei nicht vorauszusehen gewesen, ist an Blindheit und Naivität nicht zu überbieten. Noch schlimmer macht es die Tatsache, dass Ulmi Stoppani auch im zweiten Anlauf erst wieder einen Gutachter bestellen wollte, der befangen war, weil indirekt am Geldtropf des Amts für Wald und Naturgefahren. Und schliesslich in der Anklageschrift wesentliche Punkte einfach unter den Tisch fallen liess. Dass ein Regionalgericht selbst Untersuchungshandlungen nachholen und Akten einfordern musste, die beizubringen die Staatsanwaltschaft verpasst hatte, lässt tief blicken.
Und der Mittäterschaft in dem unwürdigen Spiel mitschuldig gemacht haben sich schliesslich auch die drei Bündner Kantonsrichter Fridolin Hubert (CVP), Micha Nydegger (FDP) und Norbert Brunner (CVP), welche eine anständige Aufarbeitung des Unglücks mit ebenso naiven– und später vom Bundesgericht verworfenen – Argumenten genauso unter den Teppich kehren wollten, wie alle anderen auch.
Und die eigentlich Verantwortlichen des Amts für Wald und Naturgefahren, die jetzt auf der Anklagebank sitzen? – Auch sie hatten von Beginn an nichts anderes im Sinne, als ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Keine Bereitschaft, die eigene Arbeit von neutralen Experten kritisch überprüfen zu lassen, keine Selbstreflexion, keine Selbstkritik. Im Gegenteil: Sie haben alles unternommen, mit juristischen Buebetrickli eine Anklage, aber eben auch eine anständige Aufarbeitung, zu unterlaufen. Das ist armseelig und charakterlich bescheiden. Und das ist es auch, was die Angehörigen so enttäuscht, wie sie mehrfach in den Medien gesagt haben. Am prägnantesten mit dem Satz: Fehler können passieren. Aber dass man dann nicht dazu steht, das ist enttäuschend.
Damit ist alles gesagt.
Art. 184 StPO. Sachverständige. Ernennung und Auftrag.
1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2 Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
- die Bezeichnung der sachverständigen Person;
- allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
- die präzis formulierten Fragen;
- die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
- den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
- den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB
3 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4 Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5 Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6 Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
Art. 325 StPO. Inhalt der Anklageschrift
1 Die Anklageschrift bezeichnet:
- den Ort und das Datum;
- die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
- das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
- die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
- die geschädigte Person;
- möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
- die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH. Aufschiebende Wirkung
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht:
- in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung,
- in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschriftvor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
