Am 12. August tritt die neue EU-weite Verpackungsgesetzgebung in Kraft, offiziell Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie kickt viele Kleinbetriebe aus dem grenzüberschreitenden Markt und wird von Kritikern als Ausbund des europäischen Bürokratie-Monsters beschrieben. Betroffen sind auch Händler aus der Schweiz.
«Das ist aus unserer Sicht das Aus für den EU-weiten Handel», schreibt Thomas Gräwe von der SMI Gräwe & Sohn GmbH. Seine Firma verkauft über das Internet Kantenschutzprofile aus verschiedensten Materialien – je nach Bedürfnis des Kunden. Auf der Internetseite des deutschen Händlerbundes rechnet er vor, welche Kosten der jüngste Akt der Brüsseler Bürokratie seinem Betrieb beschert. «Wir sind aktuell dabei, über «Lizenzero» 13 Länder zu registrieren. Wer glaubt, man zahlt einfach eine Gebühr und damit ist alles erledigt, irrt sich gewaltig.» Lizenzero ist ein Dienstleister, der – gegen Gebühr – für die Kleinbetriebe die bürokratischen Hürden erledigt.
Die Grundkosten, so rechnet Gräwe, betrügen über den Dienstleister EUR 299 pro Land, dazu kommen die Lizenzierungskosten für jede Verpackung in jedem einzelnen Land. Er rechnet mit bis zu EUR 4 pro Kilogramm Verpackungsmaterial. In Ländern wie Österreich oder Spanien müsse zudem ein Notar die Unterschrift des Geschäftsführers beglaubigen – und das tun die natürlich nicht ohne Honorarnote. Dazu kämen die einmaligen Kosten für die Erstregistrierung – in Polen rund EUR 500. Sein Fazit: «Für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU ist das aus unserer Sicht eine Bankrotterklärung.»

So und ähnlich verabschiedeten sich in den letzten Tagen Tausende von kleinen Online-Händlern von ihrer Kundschaft im EU-Raum. (Bild: Threeleaves via TikTok)
Viele Kleinunternehmer stehen vor dem Aus
Dabei ist Gräwes Familienbetrieb durchaus ein mittelständischer Betrieb. Noch härter trifft es die vielen Kleinst-Unternehmer. TikTok und Instagram sind zurzeit voll von Beiträgen, in denen sie sich von ihren Kundinnen und Kunden in ganz Europa verabschieden. Eine von ihnen ist Chivvie Teez, K-Pop-Fan mit eigenem Online-Shop. Sie produziert Fan-Merch, also Fanartikel für Anhänger von koreanischer Popmusik. Auf ihrer mit viel Hingabe gestalteten Homepage verkauft sie unter anderem Shirts, Taschen oder Fan-Schmuck.
Der neue Rechtsrahmen verlangt von Chivvie genau gleich wie von Amazon und anderen Grosshändlern, dass sie in jedem EU-Land, in das sie Pakete mit ihren Produkten versenden wollen, nicht nur eine kostenpflichtige Registrierung lösen müssten. Sondern auch noch eine Lizenzierung und auch einen «Bevollmächtigen für Verpackungen» benennen müssen – beispielsweise eine Rechtsanwaltskanzlei, welche in dem Ankunftsland als Ansprechpartner für die Behörden dienen kann. Weil das aber mit Kosten von mehreren Hundert bis Tausend Euro pro Land und Jahr verbunden ist, bleibt für viele Betriebe nur die Aufgabe des Versandgeschäfts.
Verpackungsgesetzgebung nicht neu
Auch schon bisher gab die EU mit der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle die Leitlinien vor. Eine Richtlinie der EU ist allerdings nicht direktes anwendbares Recht, sondern verlangt von den Mitgliedsländern eine Umsetzung in eigenes, lokales Landesrecht. «Das sorgte oft für eine gewisse Vernunft in der Umsetzung – nationale Parlamente sind näher an ihren Wählerinnen und Wählern», sagt ein Beobachter aus der Verpackungsindustrie in Deutschland: «Die Abgeordneten aus den Wahlbezirken sind greifbarer als der EU-Moloch und bekommen es direkter zu spüren, wenn sie überborden.»
Gleichwohl: Ohne Bürokratie ging es schon in der Vergangenheit nicht: So mussten beispielsweise bereits nach dem alten Regime in Deutschland alle Versandhändler ihre Verpackungen bei der Meldestelle LUCID anmelden. Gesetzliche Grundlage war das deutsche Verpackungsgesetz VerpackG.
Vereinheitlichung bereits gescheitert
Mit der neuen EU-Verordnung sollen nun die 27 verschiedenen Gesetze der EU-Staaten vereinheitlicht werden. Das zumindest das Ziel des Gesetzgebungsprojekts. In der Praxis ist das bereits vor der Einführung gescheitert: Denn für die konkrete Umsetzung der Registrierungen, Lizenzierungen und aller weiterer bürokratischen Hürden legiferieren die Mitgliedstaaten weiterhin selbständig. In Deutschland beispielsweise im Verpackungs-Durchführungsgesetz VerpackDG.
Im alten Verpackungsgesetz wurde das Verpackungsthema noch in 38 Paragrafen mit 5 Anlagen auf 40 Seiten geregelt. Das neue Verpackungs-Durchführungsgesetz VerpackDG vom 17. Juli 2026, das eigentlich ja nur noch der Umsetzung der europäischen Normen dienen sollte, benötigt neu 68 Paragrafen, 2 Anhänge und kommt auf 55 Seiten. So viel zum versprochenen Bürokratieabbau der Regierung Merz.
Noch schlimmer auf der Stufe EU: Wie (fast) immer, wenn die Brüsseler Bürokraten legiferien, tun sie das auch dieses Mal in aller Weitschweifigkeit. Die neue Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (vielerorts als PPWR zitiert – für Packaging and Packaging Waste Regulation) umfasst mit allen Anhängen 124 A4-Seiten. Allein die Anmerkungen zur Einführung umfassen 188 Randziffern, die Bestimmungen selbst 71 Artikel mit jeweils mehreren Absätzen. Zum Vergleich: Die frühere Richtlinie aus dem Jahr 1994 umfasste noch 14 Seiten. – Da die Verordnung auch für Juristen anspruchsvoll zu lesen und für Laien wohl über weite Strecken gänzlich unverständlich ist, hat sich die EU-Kommission bemüssigt gefühlt, ein Q&A zu den wichtigsten Fragen zu veröffentlichen.
Das Dokument, das lediglich in englischer Sprache verfügbar ist und sich direkt an die Anwender richtet, ist 69 Seiten lang, wurde rund eine Woche vor der Einführung der neuen Regelungen überhaupt erst publiziert und sorgte für mehr Verärgerung als Klärung. Die Rechtsabteilungen verschiedener Händlerverbände beklagen, die EU-Kommission habe da wieder völlig neue Sichtweisen postuliert. Das Chaos geht soweit, dass verschiedene Medien einen nicht namentlich genannten «hohen EU-Funktionär» zitieren, der dafür plädiert, dass die Mitgliedsländer die Verordnung vorläufig nicht durchsetzen sollten.
Verschiebung der Verantwortung
Die neue EU-Verordnung schafft verschiedene Kategorien von Rechtssubjektiven. Unterschieden wird zwischen Erzeugern, Lieferanten, Importeuren, Herstellern, Händlern, Eigenmarkeninhabern, Fulfillment-Dienstleistern und Bevollmächtigten. Sie alle treffen – unterschiedliche – rechtliche Pflichten. Viele von ihnen fielen in der Vergangenheit beim Erzeuger (also dem Verpackungsproduzenten) an, was schon deshalb Sinn macht, weil der Hersteller einer Verpackung das Verpackungsgeschäft in der Regel als Kerngeschäft betreibt und damit auch am besten über sein Produkt Bescheid weiss.
Mit der neuen Regel ändern sich nun viele der Pflichten und Verantwortlichkeiten. Für das meiste Kopfschütteln sorgt eine nur schwer nachvollziehbare Unterscheidung zwischen «Erzeuger» und «Hersteller». Der Erzeuger ist zwar noch für die technische Dokumentation zuständig, muss beispielsweise nachweisen, dass seine Kartons, Gläser oder PET-Flaschen keine unerlaubten Rohstoffe beinhalten oder mit ausreichend Rezyklat (also Rohstoffen aus dem Recycling) produziert wurden.
Ansonsten aber werden mit der neuen Regelung vor allem die «Hersteller» in die Pflicht genommen. Sie unterliegen neu einer «erweiterten Herstellerpflicht». Und wer jetzt dachte: Na gut, aber ich bin ja nur Händler?! Falsch gedacht.
Ein Aufdruck auf dem Karton reicht schon
Als verantwortlicher Hersteller gilt nämlich gemäss der neuen Verordnung bereits, wer «verpackte Waren unter einer Eigenmarke anbietet», «Waren aus dem Ausland ohne inländischen Zwischenhändler einführt» (sprich: Jeder Händler in jedem anderen EU-Staat als dem Sitzstaat), «Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt» oder «eine Verpackung wesentlich verändert oder nach eigenen Vorgaben herstellen lässt.»
Mit anderen Worten: Hersteller ist nicht einfach der Erzeuger einer Verpackung. Wer seine Schachteln mit dem Firmenlogo bedrucken lässt? Hersteller! Weil er verpackte Waren unter einer Eigenmarke anbietet bzw. die Verpackung «nach eigenen Vorgaben herstellen lässt.»
In Deutschland stellte sich der Regulator, die Zentrale Stelle Verpackungsregister ZSVR unter dem Präsident von Gunda Rachut bis vor kurzem gar auf den Standpunkt, auch wer lediglich einen neutralen Karton bei einem deutschen Verpackungshersteller einkaufe (so wie die Fertigpakete bei der Schweizer Post) und diesen dann mit einem Klebe-Etikett mit der Empfänger- und Absender-Adresse versehe, gelte als Hersteller. Das Klebe-Etikette würde die Verpackung schliesslich «wesentlich verändern» – so die Begründung der Bürokraten. Es benötigte schon einen Bescheid der EU-Kommission in Brüssel, um der ZSVR diese Idee auszutreiben.
Registrierung und Bevollmächtigter
Aber zurück zu den neuen Pflichten für die «Hersteller». Für heftigste Diskussionen sorgen aktuell weniger die verschiedenen technischen Vorschriften (wie die Pflicht, eine EU-Konformitätserklärung beibringen zu müssen). Unerträglich erscheinen den Händlern, die über Nacht zu Verpackungsherstellern geworden sind, vor allem die ganzen Registrierungspflichten. Denn sie müssen sich, wollen sie in ein anderes EU-Land verschicken, dort erst einmal registrieren im jeweiligen «nationalen Herstellerregister.» Und zwar in jedem Zielland von Neuem. Dafür benötigen sie zudem vor Ort einen «Bevollmächtigen für die erweiterte Herstellerverantwortung» – also einen Anwalt, Notar oder eine anderweitig dafür qualifizierte Person. Selbstredend, dass auch das nicht kostenfrei zu haben ist.
Und auch weitere unkalkulierbare Folgekosten haben kann, falls eine Landesbehörde irgendwelche Fragen stellt an den betreffenden Bevollmächtigten und zusätzliche Nachweise sehen möchte. – Wir kennen die Ansätze dieser Berufsgruppen. Bei der Registrierung ist zudem genau anzugeben, welche Verpackungsarten und -materialien verwendet werden. Und: Die Registrierung ist keine einmalige Sache. Wird etwas an der Verpackung geändert oder kommt ein neues Produkt in einer neuen Verpackung ins Sortiment, muss im Register eine entsprechende Aktualisierung vorgenommen werden. Und das gilt, wohlverstanden, auch dann, wenn in ein Land nur 10 Pakete pro Jahr verschickt werden.

Viele der Händler unterstützen das EU-Anliegen, den Verpackungsmüll zu reduzieren, ärgern sich aber über die unerträglich bürokratische und teure Umsetzung. (Bild: BubblesArtCraft via TikTok)
Lizenzierung
Aber noch nicht genug damit. Zusätzlich zur Registrierung muss auch in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat eine Lizenzierung für jede Verpackung erfolgen – wobei der Begriff Lizenzierung missverständlich ist, denn eigentlich geht es vor allem darum, dass sich jeder Händler, pardon, Hersteller, in jedem einzelnen Zielland einer Recyclingorganisation anschliessen muss. Mit dieser Lizenzierung muss dann auch regelmässig die Menge an Verpackungen angegeben werden, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Dafür muss der «Hersteller» dann quasi eine vorgezogene Recycling- respektive Abfallgebühr bezahlen. Mit ihr soll die Sammlung, Sortierung und Verwertung finanziert werden.
Warum diese Gebühren nicht viel eleganter entweder direkt beim Erzeuger einer Verpackung erhoben und dann nach einem Schlüssel auf die EU-Länder aufgeteilt werden? Oder beim Endverbraucher über die Kehrrichtsack- oder eine Glasabfallgebühr? – Das weiss niemand.
Und noch nicht genug: Jeder Hersteller ist darüber hinaus auch noch verpflichtet, regelmässig die Anzahl Verpackungen zu melden, die er in ein entsprechendes Land geliefert hat. Nach welchem Modus das geschieht, hängt wiederum von jedem einzelnen Land ab und ist der Gesetzgebung des Mitgliedstaates überlassen. Mit anderen Worten: Von einem einheitlichen europäischen Verfahren kann mitnichten die Rede sein.
Widerstand ist im Anmarsch – aber zu spät?
Seit die neuen Pflichten für die Händler langsam bis an die Basis durchgesickert sind (zur Erinnerung: In Deutschland etwa wurde das neue Verpackungs-Duchsetzungsgesetz MitteJuli 2026 überhaupt erst verabschiedet) regt sich deutlicher Widerstand. Zum einen geraten Händlerverbände unter Druck und Mitglieder rügen, warum sie nicht mehr unternommen hätten, um das Bürokratie-Monster zu bodigen. Sogar die EU-Kommission selbst hatte vor kurzem eingesehen, dass ihre Verordnung viele Klein- und Kleinstbetriebe aus dem Markt werden wird und hatte vorgeschlagen, wenigstens die Pflicht auszusetzen, in jedem Land einen Bevollmächtigten einzusetzen. Der EU-Rat, bestehend aus den Regierungen der Mitgliedsländer, hat das Ansinnen der Kommission allerdings nicht weiterverfolgt.
Es ist zu erwarten, dass die Regierungen dafür allerdings durchaus noch unter Druck geraten werden, wenn in Kürze immer mehr Konsumenten vor verschlossenen Online-Shops stehen und es heissen wird: Keine Lieferung in ihr Land aufgrund der EU-Bürokratie. Nehmen wir das Beispiel Deutschland: Dort sind in Monatsfrist in drei Bundesländern Wahlen. Die Opposition müsste ausserordentlich schlaftrunken sein, würde sie den neuen Regulierungswahnsinn nicht dafür nutzen, um aufzuzeigen, dass das Versprechen vom Bürokratieabbau, wie es von der Merz-Regierung immer wieder erneuert wurde, nicht mehr als ein Lippenbekenntnis war. – Um nicht zu sagen: eine weitere Wahllüge. Und auch andere Regierungen der Mitgliedsstaaten, die über den EU-Rat die neue EU-Verordnung am Ende verabschiedet hatten, dürften die Frustration in den Umfragewerten zu spüren bekommen.
Brüssel wird das hingegen wenig bekümmern, die dortigen Apparatschiks sind zu weit weg von den demokratischen Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger.
Und die Schweiz?
Die EU-Verordnung gilt auch für Schweizer Händler, die in EU-Mitgliedsländer liefern wollen – denn die EU-Vorschriften sind ja in jedem Empfängerland einzeln zu erfüllen. Davon sind damit auch Lieferungen aus Drittstaaten wie der Schweiz betroffen. Umgekehrt gilt die Regelung allerdings nicht, d.h. EU-Händler, welche in die Schweiz liefern möchten, treffen in der Schweiz nicht auf die beschriebenen Hürden – müssen sich dafür aber mit der komplexen Schweizerischen Zoll-Bürokratie auseinandersetzen. Was in der Vergangenheit dazu führte, dass viele EU-Anbieter Lieferungen in die Schweiz ausschlossen – jeder, der einmal über amazon.de einkaufen wollte, kann ein Lied davon singen.
Gleichzeitig bereitet der Bundesrat eine eigene Verpackungsverordnung für die Schweiz vor, die per 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Am 24. Juni 2026 hat er über seine Absicht und den Entwurf der neuen Verordnung informiert. Bislang waren in der Schweiz ausschliesslich die Getränkeverpackungen gesetzlich geregelt. Neu sollen nun auch in der Schweiz alle Verpackungen erfasst werden. Das Schweizer Regelwerk kommt allerdings mit weniger als der Hälfte der Paragrafen der EU-Verordnung aus, Konkret mit 29 Artikeln auf 13 Seiten. Der Bundesrat setzt vor allem auf Recyling- und Branchenorganisationen, die in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft dafür sorgen sollen, dass ein grosser Teil der Verpackungen dem Recyling zugeführt werden. In der Schweizer Verordnung werden Getränkeverpackungen, Einwegverpackungen aus Kunststoff, Glasverpackungen und Getränkeverpackungen geregelt. Eine Registrierungspflicht oder Konformitätsnachweise nach EU-Muster sind nicht vorgesehen.
Titelbild: Die Totengräber des europäischen Freihandels (v.r.n.l.): EU-Kommissionspräsidentin Ursula van der Leyen, alt EU-Umweltkommissar Virginijus Senkevicius, Gunda Rachut, Präsidentin der deutschen «Zentralen Stelle Verpackungsregister» ZSVR. Collage: Canva
Kommentar: Dilettanten soweit das Auge reicht
Das neue EU-Verpackungsregime ist ein gutes Beispiel für die Redewendung «Gut gemeint ist das Gegenteil von Gut gemacht». Will heissen: Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber sich bemüht, sicherzustellen, dass Verpackungen von Unternehmen umweltschonend ausgestaltet werden.
Das Bürokratiemonster allerdings, das Brüssel mit der neuen Verpackungsgesetzgebung geschaffen hat, hat das Potential, den freien Warenhandel innerhalb der EU abzutöten. Denn schon heute ist klar: Kleinere bis mittelgrosse Anbieter werden sich die immensen Kosten, welche das neue Regime mit sich bringt, nicht leisten können.
Die neue Gesetzgebung ist deshalb besonders absurd, weil sich die EU jahrelang dem freien Warenverkehr als einer ihrer Grundfreiheiten verschrieben hatte. Dass nun ausgerechnet die EU selbst zum Totengräber dieser Freiheit wird, zeigt, welch’ eklatanter Mangel an gesundem Menschenverstand in den europäischen Rechtsetzungsorganen heute herrscht.
Besonders ärgerlich ist, dass die Schlafschafe im EU-Parlament, die den gesamten Blödsinn der Bürokraten auch noch durchwinken, sich offensichtlich nicht bewusst sind, was sie mit ihren Regelungen anrichten:
So schreiben sie in Artikel 2 auch noch vollmundig, die «Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei, indem nationale Massnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden…».
Kleine und mittelgrosse Händler, die diesen Schwachsinn lesen, muss der gesamte Mageninhalt mitsamt Galle hochkommen über das unerträgliche Ausmass an Euphemismus der Brüsseler Bürokratenhirne. In Tat und Wahrheit tut die Verordnung nämlich genau das Gegenteil: Sie schliesst Kleinbetriebe vom grenzüberschreitenden Warenverkehr aus, indem sie bürokratische Hürden hochzieht, welche für sie schlicht unzumutbar sind.
Damit wird der Wettbewerb innerhalb er EU nicht gefördert, sondern getötet. Und der Wettbewerb verzerrt, denn offenkundig können Grossunternehmen mit riesigen Handelsvolumen die Kosten für den neuen bürokratischen Leerlauf besser auf das einzelne verschickte Paket verteilen als die deutsche Bienenzüchterin, die ihren Honig auch nach Luxemburg, in die Niederlande, Österreich, das Fürstentum Liechtenstein oder nach Belgien verkaufte. Und das jetzt rechtskonform nicht mehr kann.
Die EU-Verpackungsverordnung wird damit zum Mahnmal, was in der EU alles falsch läuft. Als Gesetzgebungsprojekt wurde die neue Verordnung unter dem litauischen Umweltkommissar Virginijus Senkevicius lanciert – einem Apparatschik, der nach dem Studium und drei Jahren journalistischer Tätigkeit bereits in jungen Jahren Minister in Litauen wurde, wo man ihn aber bereits nach 2 Jahren in Brüssel «entsorgte».
In den Beratungen im Umweltausschuss des EU-Parlaments (ENVI) wurde dann zwar noch an der einen oder anderen Bestimmung herumgeschraubt. Die fatalen Folgen der Verordnung für die kleinen Firmen konnten die über 130 Mitglieder offenbar nicht erkennen – oder es war ihnen egal. Die EU-Abgeordneten der verschiedenen Länder sind schliesslich schon in ihren Herkunftsländern meist weitgehend unbekannt. Die Sitzungen des Ausschusses sind zwar öffentlich und werden live gestreamt. Die Alt-Medien berichten allerdings bis heute so gut wie nie über die konkrete Parlamentsarbeit auf EU-Ebene. In der Schlussabstimmung des EU-Parlaments stimmten 476 Abgeordnete für die Verordnung, 129 dagegen. Auch sie hatten den Schuss nicht gehört.
In der Abstimmung im EU-Rat, wo die Umweltminister aller 27 EU-Länder das neue Regelwerk final verabschiedeten, hatten nur Österreich und Malta Bedenken. Aber auch sie hatten nicht den Mut, Nein zu sagen und enthielten sich lediglich der Stimme. – Allerdings hätten sie auch mit einem Nein die Verordnung nicht mehr stoppen können, denn es reichte bei diesem Thema bereits eine qualifizierte Mehrheit. Enttäuschend ist dabei vor allem, dass sich die kleineren Staaten nicht deutlicher gewehrt hatten: Zypern, Estland, Litauen, Lettland, Luxemburg – alles Länder mit wenig Marktpotential aufgrund kleiner Bevölkerungen. Viele Händler werden sich deshalb in diesen Kleinstaaten kaum registrieren – zu hohe Kosten bei zu wenig Potential. Es sind deshalb nicht nur die Händler, sondern auch die Menschen in kleineren Mitgliedsstaaten, welche die Folgen des EU-Schwachsinns ganz direkt spüren werden. Sie dürften künftig bei vielen Produkten Mühe haben, überhaupt beliefert zu werden. – Und Brüssel schwafelt weiter von diskriminierungsfreiem Marktzugang?
Während des gesamten Gesetzgebungsprozesses auf Stufe der EU hatten auch die am meisten betroffenen Händler nie lautstarke Opposition angemeldet – wie sollten sie auch. Niemand von ihnen hat nebst dem ganzen bürokratischen Aufwand, der heute bereits herrscht, noch Lust oder Zeit, sich am Wochenende mit den nächsten drohenden Horror-Szenarien der EU- Bürokraten auseinanderzusetzen.
Und die Verbände? Die spielen genauso wie viele andere eine zwielichtige Rolle, erklärt einer, der früher selbst als Lobbyist tätig war: «Indirekt profitieren am Ende viele Verbände von dem europäischen Bürokratie-Moloch, indem sie ihren Mitgliedern allerlei Dienstleistungen anbieten können, um mit den ständigen neuen Regulierungen fertig zu werden.» Zudem seien die Verbandsfunktionäre selbst von den stetig steigenden Kosten nicht betroffen: «Die werden wohl erst aufwachen, wenn es ihre Dienstleistungen nicht mehr braucht, weil es schlicht keine Händler mehr gibt.» Tatsächlich war die Gefahr nie realer, dass eine grosse Zahl an Klein-Unternehmern in der Bürokratie ersticken wird und aufgeben muss.
§ 3 Volksschulverordnung. Vorzeitige Einschulung, Rückstellung
1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege:
- den vorzeitigen Eintritt in die Kindergartenstufe auf Beginn des nächsten Schuljahres bewilligen, wenn das Kind bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat,
- die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.
2 Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
