5 Tage Frist für die Parteien – mehr als 25 für den Bezirksrat Horgen

Im Falle des vierjährigen Florian*, der am Montag in Oberrieden eigentlich seinen ersten Kindergartentag hätte haben sollen, wartet der Kindsvater nach wie vor auf einen Entscheid des Bezirksrates Horgen auf seinen Rekurs. Am 23. Juli war ihm angekündigt worden, die Sache sei spruchreif. Trotzdem hat er auch mehr als 25 Tage später noch nichts von der Rekursinstanz gehört.

INSIDE JUSTIZ hatte schon früher berichtet: Der vierjährige Bub aus Oberrieden sollte nicht wie gesetzlich vorgesehen gesetzlich im August 2026 eingeschult werden – die Mutter hatte sich dagegen gestellt. Sie möchte den Buben lieber noch ein Jahr länger selbst oder in einer Spielgruppe betreuen lassen – und in dieser Zeit nicht arbeiten müssen. Dafür hatte sie schon vor mehr als einem halben Jahr allerlei Schreiben vom Kinderarzt oder einer Spielgruppenleiterin gesammelt, die einen Entwicklungsrückstand hätten bestätigen sollen. Der Vater war damit nicht einverstanden und ergreift Rekurs, nachdem er im Verfahren vor der Schulbehörde mehrfach seine grundlegendsten Verfahrensrechte verletzt sieht – INSIDE JUSTIZ hatte über die vielfältigen Verfahrensfehler hier (Teil 1) und hier (Teil 2) berichtet.

5 Tage Rekursfrist – aber selbst Trödeln nach Belieben?

Die Schulpflege Oberrieden setzt dem Vater für einen Rekurs eine Frist von 5 Tagen und entzieht dem Rekurs auch gleich die aufschiebende Wirkung. Das sei vom Bezirksrat Horgen ja so empfohlen worden, rechtfertigt sich die Schulpflege in ihrer Stellungnahme zu dem Rekurs vom 3. Juli 2026 und verweist auf ein mysteriöses Schreiben des Bezirksrates von anfangs Jahr.

Auch darüber hat INSIDE JUSTIZ bereits berichtet, wie auch über das Bemühen dieser Redaktion, auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in das Schreiben nehmen zu können.Immerhin wirft es doch einige rechtsstaatliche Fragen auf, wenn eine Rekursinstanz der Vorinstanz Weisung erteilt in verfahrensrechtlichen Fragen, die in die Verantwortung der Vorinstanz fallen. Und über die sie dann wieder selbst urteilt, falls ein Rekurs gegen ihre eigene Weisung erhoben wird. Der Bezirksrat Horgen verweigert die Einsicht in das Schreiben vorläufig, teilt aber mit, es habe sich nicht um eine Weisung gehandelt, sondern um eine Empfehlung, eine Verkürzung der Rekursfrist einzelfallweise zu prüfen.

Seither ist viel Zeit vergangen in einem Verfahren, in dem die Fristen so knapp gehalten sein müssten, weil man sonst nicht rechtzeitig zu einem Entscheid kommen würde, wie der Bezirksrat Horgen damals über seinen Schreiber Oliver Knakowski mitteilen liess.

Der Bezirksrat Horgen nahm die Kindsmutter in der Folge als Partei in das Verfahren auf und führte einen Schriftwechsel durch. Jedes Mal wiederum mit einer Kürzestfrist von 5 Tagen. Am 23. Juli 2026 erhielten die Parteien dann letztmals Post vom Bezirksrat. Der Rat erachte die Sache dort als spruchreif und verwies darauf, dass er nach dem 29. Juli entscheiden würde. – Ein soweit übliches Vorgehen, das den Parteien die Möglichkeit lässt, bis zu dieser letzten Frist noch allfällige Eingaben zu machen, was aber – gemäss dem Informationsstand dieser Redaktion – nicht geschehen ist.

Auch nach bald zwei Monaten: Kein Entscheid aus Horgen

Damit sind seit der letzten Eingabe 28 Tage vergangen, mehr als das fünffache an Tagen, die den Parteien jeweils gewährt worden waren. Die Rekursschrift selbst hatte der Anwalt des Kindsvaters sogar schon vor 58 Tagen eingereicht. Die damaligen Rechtsbegehren: Superprovisorisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, als Antrag 2 die Aufhebung des Entscheids der Schulpflege Oberrieden zur Wiedererwägung im Sinne des Rekurses – oder direkt den reformatorischen Entscheid, den Jungen einzuschulen, wie es dem Gesetz entspräche.

Über den superprovisorischen Antrag hätte der Bezirksrat gemäss § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich direkt entscheiden können. Damit hätte der Junge am letzten Montag mit seinen Gschpänli ordnungsgemäss in den Kindergarten gehen können, auch wenn über die weiteren materiellen Anträge noch nicht entschieden gewesen wäre. Und weil im Rekursverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz Noven weiterhin eingebracht werden können, hätte der Bezirksrat vor seinem endgültigen Entscheid über Einschulung oder Rückstellung sogar noch Erkundigungen einholen können, wie sich denn Florian* im Kindergarten so macht: Ob sich die Befürchtungen, die im Mai und anfangs Juni geäussert worden waren, bestätigen. Oder eben nicht, und der vierjährige Junge problemlos im Kindergarten verbleiben kann.

Das alles, was nach Ansicht des Vaters im besten Interesse des Kindes gewesen wäre, ist nicht passiert. Stattdessen stellt sich der Bezirksrat Horgen über Wochen tot. In einem Schreiben vom Montag findet der Rechtsanwalt des Kindsvaters dafür deutliche Worte: «Die Nichtbeurteilung dieses Rechtsbegehrens bis zu heutigen Schulbeginn ist weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen und stellt eine Rechtsverweigerung dar» schreibt er. Tatsaächlich schreibt das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich in § 4a vor: «Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.» Nur – dass man es an den Gestaden der Pfnüselküste mit gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt, ist immerhin nichts Neues für alle, welche diese Geschichte seit Anbeginn verfolgen.

Bezirksratsschreiber Knakowksi: «Umfangreiche Anwaltseingaben»

Auf Nachfrage, warum der Entscheid so lange auf sich warten lasse, schreibt Bezirksratsschreiber Oliver Knakowski an INSIDE JUSTIZ: «Der Bezirksrat ist bestrebt, insbesondere bei Schulrekursen rasch Entscheide zu fällen. Die vorliegende Angelegenheit benötigt jedoch für eine sorgfältige Bearbeitung ihre Zeit, zumal umfangreiche Anwaltseingaben samt jeweils zahlreichen Beilagen zu berücksichtigen sind. Der Entscheid in dieser Sache steht unmittelbar bevor.»

Der Bezirksrat hat es also nicht geschafft, innerhalb von 28 Tagen zu lesen, was die Parteien innerhalb von 5 Tagen schreiben mussten.

*Der richtige Name ist der Redaktion bekannt, aus Persönlichkeitsschutzgründen wird hier ein Pseudonym verwendet.

Titelbild:  Die Mitglieder des Horgener Bezirksrates (v.l.n.r.): Martin Lauber (SP), Markus Braun (Präsident und Bezirksstatthalter, parteilos), Sandra Bizzarri (GLP)
Collage: Canva.

Überfordert? Markus Braun ist seit fünf Jahren Statthalter von Horgen

Der Bezirksrat Horgen wird vom parteilosen Rechtsanwalt Markus Braun präsidiert, der gleichzeitig Statthalter des Bezirks ist. Braun wurde 2021 neu in das Amt gewählt und erzielte damals 12’909 Stimmen – deutlich mehr als sein Gegenkandidat Walter Reutimann, der es lediglich auf 8’843 Stimmen gebracht hatte. Obwohl Reutimann im Bezirk von FDP, SVP, SVP, GLP, CVP, Grünen, EVP, EDU und AL unterstützt worden war.

Braun war früher Gemeindepräsident von Hirzel, sass zuvor schon in der Schulpflege Thalwil und hatte zwischen dem 1.1.2000 und seiner Wahl 2021 eine eigene Rechtsanwaltskanzlei. Im Militär war er militärischer Untersuchungsrichter und Mitglied zweier Militärgerichte.

Im Wahlkampf 2021 pries er sich als «konsequent und rasch handelnde Person mit Entscheidungsfreude» an: «Ich weiss, wie mit Fristen (…) und dringlichen Fällen umzugehen ist.»

Offenbar haben fünf Jahre als Statthalter gereicht, ihn das vergessen zu lassen.

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