Im Falle des vierjährigen Florian*, der am Montag in Oberrieden eigentlich seinen ersten Kindergartentag hätte haben sollen, wartet der Kindsvater nach wie vor auf einen Entscheid des Bezirksrates Horgen auf seinen Rekurs. Am 23. Juli war ihm angekündigt worden, die Sache sei spruchreif. Trotzdem hat er auch mehr als 25 Tage später noch nichts von der Rekursinstanz gehört.
INSIDE JUSTIZ hatte schon früher berichtet: Der vierjährige Bub aus Oberrieden sollte nicht wie gesetzlich vorgesehen gesetzlich im August 2026 eingeschult werden – die Mutter hatte sich dagegen gestellt. Sie möchte den Buben lieber noch ein Jahr länger selbst oder in einer Spielgruppe betreuen lassen – und in dieser Zeit nicht arbeiten müssen. Dafür hatte sie schon vor mehr als einem halben Jahr allerlei Schreiben vom Kinderarzt oder einer Spielgruppenleiterin gesammelt, die einen Entwicklungsrückstand hätten bestätigen sollen. Der Vater war damit nicht einverstanden und ergreift Rekurs, nachdem er im Verfahren vor der Schulbehörde mehrfach seine grundlegendsten Verfahrensrechte verletzt sieht – INSIDE JUSTIZ hatte über die vielfältigen Verfahrensfehler hier (Teil 1) und hier (Teil 2) berichtet.
5 Tage Rekursfrist – aber selbst Trödeln nach Belieben?
Die Schulpflege Oberrieden setzt dem Vater für einen Rekurs eine Frist von 5 Tagen und entzieht dem Rekurs auch gleich die aufschiebende Wirkung. Das sei vom Bezirksrat Horgen ja so empfohlen worden, rechtfertigt sich die Schulpflege in ihrer Stellungnahme zu dem Rekurs vom 3. Juli 2026 und verweist auf ein mysteriöses Schreiben des Bezirksrates von anfangs Jahr.
Auch darüber hat INSIDE JUSTIZ bereits berichtet, wie auch über das Bemühen dieser Redaktion, auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in das Schreiben nehmen zu können.Immerhin wirft es doch einige rechtsstaatliche Fragen auf, wenn eine Rekursinstanz der Vorinstanz Weisung erteilt in verfahrensrechtlichen Fragen, die in die Verantwortung der Vorinstanz fallen. Und über die sie dann wieder selbst urteilt, falls ein Rekurs gegen ihre eigene Weisung erhoben wird. Der Bezirksrat Horgen verweigert die Einsicht in das Schreiben vorläufig, teilt aber mit, es habe sich nicht um eine Weisung gehandelt, sondern um eine Empfehlung, eine Verkürzung der Rekursfrist einzelfallweise zu prüfen.
Seither ist viel Zeit vergangen in einem Verfahren, in dem die Fristen so knapp gehalten sein müssten, weil man sonst nicht rechtzeitig zu einem Entscheid kommen würde, wie der Bezirksrat Horgen damals über seinen Schreiber Oliver Knakowski mitteilen liess.
Der Bezirksrat Horgen nahm die Kindsmutter in der Folge als Partei in das Verfahren auf und führte einen Schriftwechsel durch. Jedes Mal wiederum mit einer Kürzestfrist von 5 Tagen. Am 23. Juli 2026 erhielten die Parteien dann letztmals Post vom Bezirksrat. Der Rat erachte die Sache dort als spruchreif und verwies darauf, dass er nach dem 29. Juli entscheiden würde. – Ein soweit übliches Vorgehen, das den Parteien die Möglichkeit lässt, bis zu dieser letzten Frist noch allfällige Eingaben zu machen, was aber – gemäss dem Informationsstand dieser Redaktion – nicht geschehen ist.
Auch nach bald zwei Monaten: Kein Entscheid aus Horgen
Damit sind seit der letzten Eingabe 28 Tage vergangen, mehr als das fünffache an Tagen, die den Parteien jeweils gewährt worden waren. Die Rekursschrift selbst hatte der Anwalt des Kindsvaters sogar schon vor 58 Tagen eingereicht. Die damaligen Rechtsbegehren: Superprovisorisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, als Antrag 2 die Aufhebung des Entscheids der Schulpflege Oberrieden zur Wiedererwägung im Sinne des Rekurses – oder direkt den reformatorischen Entscheid, den Jungen einzuschulen, wie es dem Gesetz entspräche.
Über den superprovisorischen Antrag hätte der Bezirksrat gemäss § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich direkt entscheiden können. Damit hätte der Junge am letzten Montag mit seinen Gschpänli ordnungsgemäss in den Kindergarten gehen können, auch wenn über die weiteren materiellen Anträge noch nicht entschieden gewesen wäre. Und weil im Rekursverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz Noven weiterhin eingebracht werden können, hätte der Bezirksrat vor seinem endgültigen Entscheid über Einschulung oder Rückstellung sogar noch Erkundigungen einholen können, wie sich denn Florian* im Kindergarten so macht: Ob sich die Befürchtungen, die im Mai und anfangs Juni geäussert worden waren, bestätigen. Oder eben nicht, und der vierjährige Junge problemlos im Kindergarten verbleiben kann.
Das alles, was nach Ansicht des Vaters im besten Interesse des Kindes gewesen wäre, ist nicht passiert. Stattdessen stellt sich der Bezirksrat Horgen über Wochen tot. In einem Schreiben vom Montag findet der Rechtsanwalt des Kindsvaters dafür deutliche Worte: «Die Nichtbeurteilung dieses Rechtsbegehrens bis zu heutigen Schulbeginn ist weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen und stellt eine Rechtsverweigerung dar» schreibt er. Tatsaächlich schreibt das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich in § 4a vor: «Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.» Nur – dass man es an den Gestaden der Pfnüselküste mit gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt, ist immerhin nichts Neues für alle, welche diese Geschichte seit Anbeginn verfolgen.
Bezirksratsschreiber Knakowksi: «Umfangreiche Anwaltseingaben»
Auf Nachfrage, warum der Entscheid so lange auf sich warten lasse, schreibt Bezirksratsschreiber Oliver Knakowski an INSIDE JUSTIZ: «Der Bezirksrat ist bestrebt, insbesondere bei Schulrekursen rasch Entscheide zu fällen. Die vorliegende Angelegenheit benötigt jedoch für eine sorgfältige Bearbeitung ihre Zeit, zumal umfangreiche Anwaltseingaben samt jeweils zahlreichen Beilagen zu berücksichtigen sind. Der Entscheid in dieser Sache steht unmittelbar bevor.»
Der Bezirksrat hat es also nicht geschafft, innerhalb von 28 Tagen zu lesen, was die Parteien innerhalb von 5 Tagen schreiben mussten.
*Der richtige Name ist der Redaktion bekannt, aus Persönlichkeitsschutzgründen wird hier ein Pseudonym verwendet.
Titelbild: Die Mitglieder des Horgener Bezirksrates (v.l.n.r.): Martin Lauber (SP), Markus Braun (Präsident und Bezirksstatthalter, parteilos), Sandra Bizzarri (GLP)
Collage: Canva.
Überfordert? Markus Braun ist seit fünf Jahren Statthalter von Horgen

Der Bezirksrat Horgen wird vom parteilosen Rechtsanwalt Markus Braun präsidiert, der gleichzeitig Statthalter des Bezirks ist. Braun wurde 2021 neu in das Amt gewählt und erzielte damals 12’909 Stimmen – deutlich mehr als sein Gegenkandidat Walter Reutimann, der es lediglich auf 8’843 Stimmen gebracht hatte. Obwohl Reutimann im Bezirk von FDP, SVP, SVP, GLP, CVP, Grünen, EVP, EDU und AL unterstützt worden war.
Braun war früher Gemeindepräsident von Hirzel, sass zuvor schon in der Schulpflege Thalwil und hatte zwischen dem 1.1.2000 und seiner Wahl 2021 eine eigene Rechtsanwaltskanzlei. Im Militär war er militärischer Untersuchungsrichter und Mitglied zweier Militärgerichte.
Im Wahlkampf 2021 pries er sich als «konsequent und rasch handelnde Person mit Entscheidungsfreude» an: «Ich weiss, wie mit Fristen (…) und dringlichen Fällen umzugehen ist.»
Offenbar haben fünf Jahre als Statthalter gereicht, ihn das vergessen zu lassen.
§ 4a Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH. Beschleunigungsgebot
Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren befröderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH. Aufschiebende Wirkung
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht:
- in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung,
- in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschriftvor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
