Art. 8 des Bundesgerichtsgesetzes gibt aktuell grad viel zu diskutieren. Im Zusammenhang mit der Liebesaffäre zwischen den Bundesrichtern Donzallaz und Van de Graaf. Die Unvereinbarkeitsgründe am Bundesgericht verbieten, dass Personen, die in einer dauernden Lebensgemeinschaft leben, dem Bundesgericht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören dürfen. Nur: Die Bestimmung dürfte einer Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention kaum standhalten.
Jus-Studenten lernen es schon im Proseminar zu den Grundrechten, wie sie sowohl die Bundesverfassung wie auch die EMRK garantieren: Grundrechte sind – mit ganz wenigen Ausnahmen, wie dem Recht auf Leben – nicht absolut, sondern können eingeschränkt werden. Allerdings unter definierten Voraussetzungen.
Schauen wir den Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes an. Er verbietet, dass Ehepaare, Verpartnerte oder auch Personen in dauernder Lebensgemeinschaft gleichzeitig am Bundesgericht als Richter tätig sind. Ähnliche Regelungen existieren auch für Regierungen, z.B. den Bundesrat. Unbestritten ist: Eine solche Regelung schränkt das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, wie es in Art. 13 der Bundesverfassung und in Art. 8 der EMRK garantiert ist.
Wer definiert «dauernde Lebensgemeinschaft»?
Wie die aktuelle Diskussion zeigt, beginnt die Problematik bereits damit, wie der Begriff einer «dauernden Lebensgemeinschaft» im Zusammenhang mit Art. 8 BGG zu interpretieren ist. Die «alte Garde» der Juristen schreit in Gesetzes- und Zeitungskommentaren nach einer harten Linie – Affären und Liebschaften unter Richtern sind ihnen offensichtlich ein Graus – sogar denen unter ihnen, die selbst einem amourösen Abenteuer im Arbeitsumfeld erlegen waren. Und wenn nicht mit einer Richterin, dann halt mit einer Schreiberin.
Ein höchstrichterlicher Entscheid, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der «dauernden Lebensgemeinschaft» im Kontext von Art. 8 BGG auszulegen sei, existiert nicht. Und in anderen Rechtsgebieten sind die Definitionen zur «dauernden Lebensgemeinschaft» unterschiedlich: Im Sozialversicherungsrecht beispielsweise werden 5 Jahre einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft vorausgesetzt, wenn es um Paarrenten für Konkubinatspaare geht.
Im Rahmen des Ehe- und Familienrechts definiert das Bundesgericht das Konkubinat als eine «auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter, die eine geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Komponente aufweist.»
Das passt irgendwie so gar nicht zu einer Auslegung von Art. 8 BGG, die sie zuletzt in der WELTWOCHE und anderen Zeitungen portiert worden war, nach der schon eine wenige Wochen oder Monate dauernde Affäre als «dauernde Lebensgemeinschaft» im Sinne des Gesetzes betrachtet werden soll.
Eine Rechtsauslegung, bei der an einen unbestimmten Rechtsbegriff einmal sehr hohe Anforderungen gestellt werden, wenn es um Rechte von Personen in dauernder Lebensgemeinschaft geht, die Anforderungen in Verbindung mit Plichten oder Einschränkungen invidiueller Rechte aber dann wieder sehr tief angesetzt werden, wirkt zudem opportunistisch und wenig glaubwürdig.
Hohe Hürden für massive Grundrechtseinschränkungen
Aber womöglich ist eine solche Definition gar nicht nötig, weil Art. 8 BGG bereits vorher an den Hürden der EMRK scheitert. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat in Art. 8 EMRK sogar explizit die möglichen Ausnahmen und Einschränkungen des Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben codifiziert. «Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Unbestritten ist: Die Anforderung, dass eine gesetzliche Vorschrift vorliegt, ist mit Art. 8 BGG erfüllt. Die Frage ist, ob die Regelung notwendig ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die weiteren genannten Schutzzwecke – etwa, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, die tangiert sein könnten, wenn Bundesrichter nicht unabhängig sind.
Aber sind privat verbundene Richter damit nicht mehr unabhängig?
Die Absicht hinter der gesetzlichen Regelun von Art. 8 BGG ist klar: Die Unbefangenheit und Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter soll gewahrt bleiben. Der Gesetzgeber traut auch den höchsten Richtern offenbar nicht zu, dass sie weiterhin sachliche und dem Gesetz entsprechende Urteile fällen, wenn sie privat verbunden sind. Richter also als liebestrunkene, nicht mehr vollständig urteilsfähige Personen, unfähig, ihre privaten Gefühle und sexuellen Gelüste füreinander von der juristischen Ratio zu trennen. – Oder ging es mehr um das zweite Narrativ: Dass Streitigkeiten aus dem Ehebett ins Gericht hineintragen werden könnten, ein Richter also z.B. einfach aus Prinzip anders stimmen würde als seine Ehefrau, weil sie grad private Sträusse miteinander ausfechten?
Schon hier mag man einwenden, dass bereits lange vor einer «dauernden Lebensgemeinschaft» ja auch rein platonische Freund- oder Feindschaften die Unabhängigkeit der Richter zu gefährden vermögen. Und wie die eidgenössischen Gerichte (und nicht nur die) immer wieder zeigen, werden dort ja auch mannigfaltige Intrigen, Mobbing, sexuelle Belästigungen und andere Regelverstösse gepflegt, welche die Zusammenarbeit erschweren oder gar verunmöglichen und die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter doch genauso in Frage stellen.
Zudem dürfte es in den meisten Beziehungen so sein, dass eine allfällige Urteilsunfähigkeit aufgrund eines erhöhten Levels an Liebeshormonen vor allem in der ersten Verliebtheitsphase ein Problem sein dürfte. Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass sich bis zu einer Eheschliessung oder der Begründung einer «dauernden Lebensgemeinschaft» eine derartige Phase bereits abgeschlossen sein und eine andauernde Hörigkeit aufgrund einer sexuellen Beziehung eher wenig realistisch sein dürfte. Insbesondere, wenn man noch die Prämisse setzt, dass das Parlament bei der Auswahl der Richterinnen und Richter eine genaue Prüfung der charakterlichen Fähigkeiten von Richterpersonen vornimmt. Aber vielleicht ist das zu viel verlangt?
Ist das Heiratsverbot notwendig?
Aber auch wenn man über all’ das hinwegsehen mag und weiterhin unterstellt, dass Richter, die das Bett teilen, zwangsläufig auch die Meinung in juristischen Sachfragen teilen müssen und damit nicht mehr unabhängig denken: Die rechtstaatliche Dogmatik verlangt für Grundrechtseingriffe eine Notwendigkeit, um das erwünschte Ziel zu erreichen. Und zwar nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Notwendigkeit, die nicht mit einer weniger drastischen Massnahme ebenfalls erzielt werden könnte.
Und genau an diesem Punkte dürfte Art. 8 BGG bei einer Überprüfung am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klar scheitern. In dem vorbesprochenen Sinne mag man zwar darauf erkennen, dass es heikel sein könnte, wenn in einem Spruchkörper zwei Mitglieder mitwirken, die privat ein Paar sind. Zumal die reine Lehre grundsätzlich streng ist und verlangt, dass ein Spruchkörper nicht einmal den Anschein der Befangenheit erwecken dürfe.
Nur handelt es sich beim Bundesgericht um ein mittelgrosses Unternehmen, in dem rund 450 Personen beschäftigt sind, davon 40 als vollamtliche und 25 als nebenamtliche Richter. Aufgegliedert in acht Abteilungen und eine Rekurskommission. Anders also als beispielsweise im Bundesrat mit 7 Mitgliedern ist es an einem Gericht dieser Grösse sehr wohl möglich, auch ein Richterpaar dergestalt auf die einzelnen Abteilungen zu verteilen, dass sie sich im Alltag inhaltlich nicht begegnen und kein Risiko besteht, dass sie gleichzeitig an ein- und demselben Urteil mitwirken.
Die strenge Regelung aus Art. 8 BGG, die einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, erweist sich deshalb als unnötig, um die Unabhängigkeit und Unbefangenheit zu wahren. Wichtig ist lediglich, dass private Verhältnisse, welche die Befangenheit tangieren könnten, transparent gemacht werden – und dass bei der Besetzung der Spruchkörper darauf geachtet wird, dass keine Pärchen am gleichen Fall mitwirken.
Die Sache mit der Unbefangenheit
Die Kritik an Art. 8 BGG geht aber noch weiter und erscheint komplett absurd, wenn man die weiteren verbotenen Verwandtschaftsgrade betrachtet. So dürfen die Richterinnen und Richter bis zur 3. Seitenlinie nicht verwandt oder verschwägert sein. Die 3. Seitenlinie betrifft also Onkel/Tanten bzw. Nichten und Neffen. Und auch noch deren Ehepartner. Auch hier ist in der heutigen Zeit nur schwerlich einzusehen, warum ein solcher Verwandtschaftsgrad für die Unabhängigkeit des Gerichts ein Problem darstellen könnte. Und manch einem dürften zwei juristisch brillante Richter, auch wenn sie Neffe und Tante sind, lieber sein als zwei auf dem Papier zwar unabhängige, aber intellektuell überforderte.
Was zeigt: Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes ist am Ende nicht mehr als eine Beruhigungspille, der eine Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter lediglich vorgaukelt. Denn in Gefahr sind Unabhängigkeit und Unbefangenheit viel weniger durch verwandschaftliche Verbundenheit, sondern ganz andere Abhängigkeiten. Etwa dadurch, dass seit Jahren nicht die besten Juristen des Landes ins oberste Gericht gewählt werden, sondern lediglich solche, die bereit sind, sich einer politischen Partei anschliessen und dieser dann ihre «Mandatssteuer» abzutreten. Ein Zustand, der von den Richterinnen und Richtern schon länger kritisiert wird. Und wohl eher Opportunisten und Karrieristen anzieht als unabhängige Geister.
Was ist mit anderen Ausstandsgründen
Aber auch andere Verbandelungen erscheinen weitaus problematischer als ein Verwandschaftsgrad. Erinnert sei etwa an den Prozess gegen einen ehemaligen Verwaltungsrichter in Chur: Der Mann ist der Vergewaltigung beschuldigt; im Spruchkörper sitzt ein Richter der Mitte-Partei. Derselben Partei, der auch der Beschuldigte angehörte und dessen Ortsparteipräsident er früher war. – Dass damit weit mehr als nur ein Anschein der Befangenheit vorliegt, sieht niemand. Ein anderes Beispiel, der «Fall Muschietti», wo mit Giuseppe Muschietti ein Bundesrichter in einem Fall urteilte, in dem er schon in der Vorinstanz Urteile fällte- damals noch als Bundesstrafrichter. Auch Muschietti war nicht willens oder integer genug, um zu erkennen, dass er hätte in den Ausstand treten müssen, würde dem Grundsatz nachgelebt, dass im Spruchkörper nicht einmal ein Anschein der Befangenheit gegeben sein dürfe.
Und wie genau halten es die Damen und Herren Richter, wenn sie zusammen mit den Parlamentskolleginnen und -kollegen an den Fraktionsausflügen ihrer Parteien teilnehmen? Interessanterweise ist am red- und trinkseeligen Fraktionsausflug dann die Nähe zur Politik plötzlich kein Problem mehr. Legendär sind dazu die kolportierten Einflussversuche eines Bundesstrafrichters gegen einen früheren Bundesanwalt bei einem Parteikollegen derselben Partei.
Während also in Sachen Verwandtschaften eine unsinnige Härte praktiziert wird, herrscht in der gelebten Praxis unter den Richtern in Sachen Interessenskollisionen eine Unbekümmertheit und Verluderung der Sitten, wie sie in der Privatwirtschaft heute niemals mehr geduldet würde. Statt im Zweifelsfalle lieber einmal mehr in den Ausstand zu treten, um auch schon den Anschein von Unbefangenheit zu vermeiden, beharren Richter regelmässig darauf, einen Fall weiter zu bearbeiten, auch wenn eine Partei ihre Unabhängigkeit anzweifelt. Ein wie auch immer falsch verstandener Stolz scheint es vielen nicht zuzulassen, bei behaupteter Befangenheit die Grösse zu haben, einfach Platz zu machen für einen Richterkollegen.
Zudem werden Befangenheitsanträge regelmässig schon alleine deshalb abgewiesen, weil sie – in den Augen der Gerichte – zu spät vorgetragen werden. Statt sich selbst kritisch zu hinterfragen und in eigener Verantwortung im Zweifel besser einmal mehr als einmal weniger in Ausstand zu treten, wird es den Parteien überbürdet, proaktiv bereits bei Verfahrensstart nach dem Spruchkörper zu fragen und noch vor den ersten Verhandlungsschritten deren Unabhängigkeit und Unbefangenheit nachzurecherchieren.
Eigentlich ein unwürdiger Zustand für die Schweizer Gerichtsbarkeit.
Titelbild: Das Präsidentenbüro des Bundesgerichts in Lausanne. (c) Bundesgericht.
Art. 8 EMRK. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 8 BGG. Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
- Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
- Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 13 BV. Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
