In der Schweizer Justiz ist es selten, dass die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht in Lausanne ein Revisionsgesuch stellt. Im Fall 6F_18/2024 hatte sie jedoch einen begründeten Anlass dazu. Bundesrichter Giuseppe Muschietti ist in einem Fallkomplex involviert, den er bereits in seiner Zeit als Bundesstrafrichter beurteilte. Die Bundesanwaltschaft verlangt Revision – und scheitert nicht an der Sache selbst, sondern an einer neuen, hochproblematischen Logik: Wer Ausstand will, hätte ihn vorsorglich beantragen müssen, noch bevor feststand, wer im Spruchkörper sitzt. Das Bundesgericht macht damit aus einer Amtspflicht der Richter eine Vorab-Recherchepflicht der Parteien.
Das Bundesgericht ist einem Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft (BA) gegen das Urteil 6B_1490/2022 vom 1. Juli 2024 nicht nachgekommen. Das Besondere daran: Die BA rügte keinen gewöhnlichen Verfahrensfehler der Vorinstanz, sondern ein Ausstandsproblem im Bundesgericht selbst. Der Fall wird in der strafprozessrechtlichen Kommentierung deshalb als Warnsignal eingeordnet, wie Anwalt Konrad Jecker auf seinem Blog strafprozess.ch erklärt.
Der zugrunde liegende Fall
Der Komplex reicht bis in die Zeit Muschiettis am Bundesstrafgericht zurück. Am 18. Oktober 2018 fällte er als Einzelrichter Freisprüche bzw. Einstellungen in den Verfahren BStGer SK.2018.15 und BStGer SK.2018.16.
2021 verurteilte das Bundesstrafgericht einen Luganeser Juwelier wegen Geldwäscherei und weiterer Delikte, wobei Giuseppe Muschietti mitwirkte. (BStGer SK.2021.3) vom 28. Mai 2021) und der Berufungskammer (BStGer CA.2021.15 vom 20. Juni 2022) werden hier als Stationen des Fallkomplexes genannt. Die mögliche Vorbefassung von Bundesrichter Muschietti wird hingegen aus seiner früheren Mitwirkung als Einzelrichter in BStGer SK.2018.15 und SK.2018.16 (beide 18. Oktober 2018) hergeleitet. *
Am 1. Juli 2024 hob die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dieses Urteil jedoch auf und sprach den Juwelier frei, da es an hinreichenden Abklärungen gefehlt habe, unter anderem zur zeitlichen Zuordnung der Vortaten, und gewisse Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien. Im Spruchkörper sassen Jacquemoud-Rossari (Präsidentin), Christian Denys und Giuseppe Muschietti.
Schliesslich hob das Bundesgericht den Schuldspruch der Berufungskammer im Urteil 6B_1490/2022 auf. Die Bundesanwaltschaft (BA) verlangt daraufhin die Revision dieses Freispruchs (6F_18/2024) und rügt, dass Muschietti ausstandspflichtig gewesen sei, da er sich bereits 2018 am Bundesstrafgericht mit demselben Fallkomplex befasst habe (Verfahren BStGer SV.15.0863).
Brisanz
Der Verfahrenskomplex wurde brisant, weil Bundesrichter Giuseppe Muschietti am Bundesgerichtsurteil 6B_1490/2022 mitwirkte, obwohl er im gleichen Fallkomplex bereits als Sachrichter am Bundesstrafgericht tätig gewesen war. Der gesetzliche Rahmen ist klar: Art. 34 BGG nennt als Ausstandsgrund unter anderem die frühere Tätigkeit „in einer anderen Stellung” in derselben Sache. Vor diesem Hintergrund wirkt die Mitwirkung Muschiettis im Jahr 2024 nicht wie ein marginales Versehen, sondern wie ein potenziell qualifizierter Ausstandsfehler.
Soweit aus den Publikationshinweisen ersichtlich, war die beschwerdeführende Privatseite im Verfahren 6B_1490/2022 durch Luca Marcellini und Demetra Giovanettina vertreten. Die Bundesanwaltschaft erscheint in diesen Übersichten demgegenüber als staatliche Partei ohne externe Rechtsvertretung.
Dies ist inhaltlich relevant, da das Bundesgericht mit seinem Verwirkungsargument faktisch eine proaktive „Spruchkörper-Compliance“ der Parteien voraussetzt. Die Frage ist nicht, ob die Bundesanwaltschaft einen solchen Standard potenziell leisten kann, sondern ob er systemgerecht ist, wenn das Gesetz die Ausstandspflicht primär der Gerichtsperson zuweist.
Verantwortungsverschiebung
Im Revisionsverfahren entschied ein Spruchkörper, der gemäss Publikationsübersichten aus Rolf von Felten (Die Mitte), Sandra Wohlhauser (SP) und Patrick Guidon (SVP) bestand. Das Bundesgericht trat nicht auf das Revisionsgesuch der BA ein. Der entscheidende Gedanke dahinter: «Die BA hat im ursprünglichen Beschwerdeverfahren vor Erlass des Urteils 6B_1490/2022 kein (vorsorgliches) Ausstandsgesuch gestellt, obwohl ihr bekannt sein musste, dass Muschietti der zuständigen Abteilung angehörte.» Damit sei der Einwand im Revisionsstadium «verwirkt». So wird die Argumentationslinie im Fachblog strafprozess.ch wiedergegeben.
Der strafprozessrechtliche Kommentar-Blog bringt diese Konstellation in einer kurzen Passage auf den Punkt: «Ein Bundesrichter tritt objektiv pflichtwidrig nicht in den Ausstand und im Revisionsentscheid macht das Bundesgericht […] die Gesuchstellerin dafür verantwortlich.» Unabhängig von der sprachlichen Zuspitzung benennt dieses Zitat das juristische Grundproblem: «Die Pflichtverletzung einer Gerichtsperson wird prozessual so verarbeitet, dass die Partei den Preis trägt.»
Hinweis der Redaktion: Nach einem Leserhinweis haben wir präzisiert, dass BStGer SK.2021.3 und BStGer CA.2021.15 im Beitrag als Verfahrensstationen aufgeführt sind. Bundesrichter Muschietti war in diesen beiden Besetzungen nicht beteiligt. Die Passage zur möglichen Vorbefassung bezieht sich auf seine frühere Rolle als Einzelrichter in SK.2018.15 und SK.2018.16.“
Bundesrichter Giuseppe Muschietti (FDP)
Systemische Einordnung
Der Fall lässt sich in drei Ebenen gliedern:
Individuelle Ebene
- Ein Bundesrichter, der im selben Komplex zuvor als Sachrichter tätig war, muss die Relevanz von Art. 34 BGG erkennen. Ein «Übersehen» wäre auch bei langjähriger Erfahrung denkbar, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres die These, die «Partei» müsse den Fehler antizipieren.
Kollegiale Ebene
- Die Tatsache, dass die Revisionsinstanz die Frage der Vorbefassung nicht materiell würdigte, sondern über die Verwirkung erledigte, wirft die Frage nach der internen Qualitätskontrolle der Besetzung des Spruchkörpers auf. Diese Frage wurde in der Fachkommentierung ausdrücklich gestellt.
Präjudizielle Ebene
- Sollte sich diese Linie verfestigen, hätte das einen praktischen Effekt: Die Parteien müssten vorab die potenzielle Besetzung der Abteilung analysieren und die früheren Funktionen der Richter systematisch abgleichen. Das ist laut dem Blogkommentar strafprozess.ch die eigentliche Sprengkraft des Entscheids.
Giuseppe Muschietti (FDP) – viel Erfahrung
Der betroffene Richter blickt auf eine lange Karriere zurück (siehe Kasten). Der 61-jährige Giuseppe Muschietti (FDP) aus Novaggio kann auf eine langjährige Erfahrung im Strafrecht zurückblicken. Er hat in Zürich studiert und zwei Master am Europakolleg und in Chicago absolviert. Er war Richter im Bezirk Lugano. Er war Jurist beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Von 1997 bis 2001 war er als Anwalt in Lugano tätig. Von 2001 bis 2009 war er Staatsanwalt des Kantons Tessin.
Seit 2009 ist er Bundesstrafrichter. Von 2012 bis 2017 war er Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Von 2014 bis 2017 war er Mitglied der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts und 2018 dessen Vizepräsident. Richter am Militärischen Kassationsgericht. Am 26. September 2018 wurde er für die FDP zum Bundesrichter gewählt.
Giuseppe Muschietti wird ab dem 1. Januar 2026 Präsident der Ersten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Dies ist formell ein normaler, vom Gesamtgericht getroffener Nachfolgebeschluss, da Laura Jacquemoud Ende 2025 altersbedingt ausscheidet. Gleichzeitig kommt diese Wahl politisch und reputativ in einem ungünstigen Moment, da Muschietti mit der umstrittenen Ausstands- und Revisionskonstellation verknüpft ist. Die Abteilung ist ab 2026 wie folgt besetzt: Giuseppe Muschietti (Präsident), Rolf von Felten, Sandra Wohlhauser, Patrick Guidon und David Glassey.
Der Guidon-Faktor
Das bringt uns zu einem der neueren Bundesrichter in Lausanne: Patrick Guidon (SVP) (kleines Bild). Er promovierte an der Universität Bern. Von 2002 bis 2004 war er Auditor und ausserordentlicher Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Rorschach und am Kantonsgericht St. Gallen. Von 2004 bis 2010 war er stellvertretender Generalsekretär und zuvor Gerichtsschreiber am Bundesstrafgericht. Von 2007 bis 2010 war er nebenamtlicher und von 2010 bis 2024 hauptamtlicher Richter am Kantonsgericht St. Gallen. Ironischerweise ist er seit 2002 ununterbrochen mit Lehrtätigkeiten an der Universität St. Gallen beschäftigt.
Im Kontext von 6F_18/2024 ist Patrick Guidon also keine Rand-, sondern eine Schlüsselfigur – und gerade deshalb ist die Irritation in diesem Fall so gross. Er verkörpert das Profil des „idealen“ Strafprozessrichters: Er verfügt über langjährige Erfahrung am Bundesstrafgericht, war Richter und Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen, ist Lehrbeauftragter und heute Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der HSG und war früherer Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter. Wer eine solche Laufbahn vorweisen kann, gilt zwangsläufig als jemand, der die Regeln zu Ausstand und Vorbefassung nicht nur kennt, sondern mitprägt. Im Magazin Plädoyer-Streitgespräch (05/2014) bringt Guidon diese Haltung selbst auf den Punkt: «Das aktive Offenlegen ist richtig und wichtig. Ich plädier für einen offensiven Umgang mit möglichen Ausstandsproblemen. Oft gründet das Unbehagen von Parteien im Umstand, dass ein möglicher Ausstandsgrund nicht transparent gemacht wurde und man von diesem erst im Nachhinein erfährt.»
Auf die Frage des Magazins PLÄDOYERS «Sollten Richter sensibler mit der Frage einer allfälligen Befangenheit umgehen?» antwortet Guidon «Man sollte die Frage immer sehr sorgfältig prüfen, sofern es nicht um offensichtlich querulatorische Begehren geht. Nach meiner Erfahrung stellen insbesondere Anwälte ein Ausstandsbegehren nicht leichtfertig. Entsprechend ist eine seriöse Prüfung notwendig.»
Die Bierfrage
Im selben Interview beschreibt Guidon seine persönliche Praxis so, dass er sich zunächst frage, ob er sich selbst als befangen betrachte und anschliessend, ob ein unbeteiligter Dritter den Anschein der Befangenheit bejahen würde – zugespitzt in der Kontrollfrage: „Wie viele gemeinsame Biere machen befangen?“
Vor diesem Hintergrund ist es mehr als eine Randnotiz, dass ausgerechnet Guidon als Beteiligter des Revisionsentscheids 6F_18/2024 wahrgenommen wird. In diesem wird die Verantwortung für die rechtzeitige Geltendmachung eines offensichtlichen Vorbefassungsproblems nicht bei der Gerichtsperson, sondern bei der Bundesanwaltschaft verortet. Juristisch mag man das als Verwirkungsargument einordnen, biografisch steht dies jedoch in einem starken Spannungsverhältnis zu seinen früheren öffentlichen Aussagen.
Ein Richter, der öffentlich für einen offensiven, richterseitigen Umgang mit Ausstandsgründen plädiert, unterstützt eine Linie, die in der Fachdebatte als Verschiebung hin zu einer parteiseitigen Vorsorgeobliegenheit interpretiert wird. Dass Guidon gleichzeitig Mitglied jener Ersten Strafrechtlichen Abteilung ist, deren Präsident ab dem 1. Januar 2026 Giuseppe Muschietti sein wird, verleiht dem Fall eine zusätzliche institutionelle Dimension. Es geht nicht mehr nur um einen ungünstig gelaufenen Revisionsentscheid, sondern auch um die Frage, wie diese Abteilung künftig mit eigenen Ausstandsrisiken umgeht und ob sie den von Guidon selbst formulierten Massstab des «aktiven Offenlegens» noch ernst nimmt.
Diese Spannung ist der eigentliche Stoff der Geschichte: nicht als Unterstellung eines Motivs, sondern als dokumentierbarer Kontrast zwischen einer Karriere, die für richterliche Standards steht, und einem Entscheid, der in der Fachdebatte als Rückschritt in der Ausstandskultur gewertet wird. Somit wird aus einem umstrittenen Revisionsnichteintreten eine Frage der Abteilungskultur und der Glaubwürdigkeit des Bundesgerichts.
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Rechtsstaatlicher Sprengstoff
Der Fall Muschietti hat sich zu einer „Systemfrage” entwickelt, die ein Ausstandsproblem darstellt. Die Mitwirkung eines potenziell befangenen Richters am Urteil 6B_1490/2022 betrifft den Kern von Art. 34 BGG. Das Revisionsnichteintreten in der Sache 6F_18/2024 verschiebt die praktische Verantwortung jedoch in Richtung der Parteien. Diese Konstellation erklärt, warum strafprozess.ch von einer problematischen Signalwirkung spricht und warum die Weltwoche den Vorgang politisch als Selbstschutzmechanismus deutet. Denn nicht nur ein Richter hat einen möglichen Ausstandsgrund übersehen. Das Bundesgericht hat in der Revision entschieden, dass die Partei dieses Versäumnis proaktiv hätte verhindern müssen – und das, obwohl dem Richter ernsthaft Vorbefangenheit vorgeworfen wird. So ernst, dass das Bundesgericht eine ausserordentliche Besetzung brauchte. Kurz darauf wurde der Richter befördert. Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht, Ausstandsprobleme seien primär Sache der Parteien und nicht der Richter, die ihre eigene Pflicht kennen und wahrnehmen müssten. Genau darin liege die rechtsstaatliche Sprengkraft dieses Falls, schreibt strafprozess.ch. Dem ist nur zuzustimmen.
Roger Huber
Prominente Fälle des Tessiners Bundesrichters
Camponovo-Fall (Chiasso, ‘Ndrangheta-Bezüge)
- 2017 verurteilt Muschietti als TPF-Richter den Treuhänder und Ex-Gemeinderat Oliver Camponovo zu drei Jahren (davon sechs Monate unbedingt) wegen Geldwäscherei im Umfeld der ‘Ndrangheta.
- 2021/22 hob das Bundesgericht diese Verurteilung auf; Camponovo wird endgültig freigestellt, u.a. wegen ungenügender Belege dafür, dass er die deliktische Herkunft der Gelder erkennen musste und wegen Verletzungen des Beschleunigungsgebots.
Ndrangheta-«Adamo»-Konto / Mafia-Geld in Lugano
- In einem anderen Ndrangheta-Komplex spricht Muschietti als TPF-Präsident eine 47-jährige Italienerin der wiederholten Geldwäscherei und Urkundenfälschung schuldig (2 Jahre bedingt).
- Das Verfahren zieht sich über Jahre, mit mehrmaligen bundesgerichtlichen Rückweisungen à la «unzureichende Feststellungen».
Export von Rüstungsgütern / Dual-Use-Material
- 2017/18 verurteilt eine von Muschietti präsidierte TPF-Kammer einen Unternehmer wegen illegalen Exports von militärischem Material (Optiken, Tauchausrüstung) in den Iran bzw. die VAE.
EGMR-Rüge in einem Ausschaffungsfall
- In einem von inside-justiz aufgegriffenen Fall („Und wieder eine Ohrfeige vom EGMR“) wird ein von der I. Strafrechtlichen Abteilung gefälltes Urteil, in dem Muschietti als Instruktionsrichter eine zentrale Rolle spielt, in Strassburg kassiert. Der Vorwurf: die Schweiz habe 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) verletzt, weil sie sich zu wenig mit den Konsequenzen der Wegweisung befasst habe.
Glarner Drama mit Abnicken aus Lausanne
- In einem weiteren Fall von inside-justiz sind Muschetti und Gideon im Spiel. Im einem Fall der über 20 Jahre dauerte und Stoff, der locker eine ganze Netflix-Staffel füllen würde – nur: der buchhalterisch nachgewiesene direkte Geldfluss zum Treuhänder fehlt. Das Bundesgericht schauten als letzte Instanz bei ihrem Entscheid – wie die Vorinstanzen – einfach darüber hinweg. Der Treuhänder hat den unbedingten Teil seiner Strafe von 18 Monaten angetreten – nach über zwanzig Jahren Verfahren und dürftigen Beweisen .
Kurz gesagt: Muschietti ist kein «Skandalrichter» mit persönlichem Fehlverhalten, aber er ist überdurchschnittlich oft in heiklen Verfahren vertreten, die teilweise später korrigiert werden. Das ergibt ein Bild von jemandem, der hart urteilt, und von einem System, das sich in der eigenen Kaskade (TPF → BGer → EGMR) immer wieder selbst korrigieren muss.
Ausstand im Ausland
Die EMRK-rechtliche Leitlinie ist seit Jahrzehnten stabil:
Gerichte müssen nicht nur tatsächlich unparteiisch sein, sondern auch den objektiven Eindruck der Unparteilichkeit wahren.
Klassische Entscheidungen des EGMR wie „Piersack” und „De Cubber” haben dieses „Appearance”-Prinzip früh verankert.
In vielen Staaten wird Vorbefassung daher als besonders sensibler Ausschlussgrund angesehen, der „von Amtes wegen” zu prüfen ist. Der Gedanke, dass eine Partei die richterliche Selbstkontrolle „vorsorglich ersetzen” müsse, ist zwar nicht völlig fremd, wird aber rechtspolitisch deutlich kritischer beurteilt, da er die „institutionelle Verantwortung” des Gerichts schwächt.
Für die Schweiz ist der Fall Muschietti insofern eine Warnung: Nicht die Existenz von Ausstandsregeln ist das Problem, sondern deren mögliche praktische Umgewichtung zulasten der Parteien. Die Schweiz ist mit Ausstandsdebatten nicht allein. Auffällig ist jedoch die Tendenz, Vorbefassung prozessual zu «entschärfen», statt institutionell abzusichern.
In Deutschland kennt die Strafprozessordnung ausdrückliche Ausschlussgründe und Befangenheitsregeln. Je nach Konstellation kann Vorbefassung kann ein harter Ausschluss- oder zumindest ein gewichtiger Ablehnungsgrund sein.
In Österreich sind Ausstandsgründe ebenfalls gesetzlich normiert und einschlägige Bestimmungen zur Vorbefassung finden sich in der StPO.
Aus der Perspektive der EMRK lässt der Grundsatz des unparteiischen Gerichts (Art. 6 EMRK) den nationalen Gerichten Spielraum, wobei der Anschein der Befangenheit ebenso relevant ist wie die tatsächliche Befangenheit. In diesem Licht wirkt eine generelle Verschiebung der Verantwortung auf die Parteien besonders heikel.
Die Sicht der Weltwoche
Die WELTWOCHE und Autor Christoph Mörgeli haben am 4. Dezember unter dem Titel: «Höchstrichterliche Vetternwirtschaft – der vorbefasste Bundesrichter Giuseppe Muschietti (FDP) tritt nicht in den Ausstand – und das Bundesgericht erklärt das zum Normalfall. Ein Justizskandal mit Signalwirkung» über den Fall geschrieben.
In seinem Artikel stuft Mörgeli den Vorgang als «Mauschelei» ein und wertet den Fall als Indiz dafür, dass das Bundesgericht eine klare interne Korrektur vermieden hat. Der Beitrag betont insbesondere Muschiettis Erfahrung und die Erwartung, dass ein Richter mit solch einer Laufbahn Ausstandsregeln und Vorbefassungsrisiken verlässlich erkennen muss.
Zudem legt er die Vermutung nahe, dass der neue, relativ junge Spruchkörper den dienstälteren Kollegen nicht öffentlich rügen wollte. Er schliesst seinen Artikel mit: «Zusammenfassend haben die Neo-Bundesrichter von Felten und Wohlhauser auf Vorschlag von Guidon zum Schutz eines Kollegen eine Rechtsprechung zur selbständigen Ausstandspflicht vorbefasster Richter über den Haufen geworfen. Sie haben dies entgegen dem Gesetz so hingebogen, dass sie die Ausstands-Verantwortung bei Vorbefassung in kaum praktikabler und verfassungsrechtlich fragwürdiger Weise auf die Rechtssuchenden abgeschoben haben». Möglicherweise haben sie mit ihrem Alleingang gleich auch noch die Koordinationspflicht innerhalb des Bundesgerichts verletzt. Das ist wahrlich kein guter Einstand für die Novizen in Lausanne.
Nach unseren Recherchen überzeichnet die „Mauschelei“-Formulierung der Weltwoche das, was sich journalistisch hart belegen lässt. Strukturell ist der Fall jedoch ein Paradebeispiel dafür, wie die Selbstverwaltung der Bundesrichter mit dem Anspruch auf einen unparteiischen Richter kollidiert und wie das höchste Gericht im Zweifel eher die eigene Kollegialität schützt als das Vertrauen der Öffentlichkeit. Unabhängig von Mörgelis Wortwahl legt der Artikel den Finger auf einen wunden Punkt.
Kosten- und Vertrauensdimension
Der Fall hat auch eine öffentliche Seite. Die zahlreichen Instanzen- und Rechtsmittelzüge zwischen Bundesstrafgericht und Bundesgericht binden erhebliche Kapazitäten. Die Weltwoche deutet diese Kostenfrage an, ohne sie quantifizieren zu können. Doch auch ohne genaue Auflistung der Zeit und Kosten, die eine mehrjährige Verfahrenskaskade (BStGer → Berufung → BGer → Revisionsverfahren) auslöst, entstehen erhebliche Verteidigungs-, Behörden- und Gerichtskosten, die der Staat und somit die Steuerzahler decken müssen. Wenn ein Ausstandsproblem erst am Schluss sichtbar wird, werden die Kosten nicht reduziert, sondern multipliziert.
Bei der Reputation erleidet das Bundesgericht jedoch einen herben Abschlag.
