Bruno Ulmi Stuppani – zu lange auf derselben Spur?

Im Fall Bondo stiess Inside Justiz immer wieder auf einen Namen: Bruno Ulmi Stuppani. Der leitende Bündner Staatsanwalt stellte die Untersuchung nach dem Tod von acht Berggängern zunächst ein. Das Bundesgericht zwang die Bündner Justiz zu weiteren Ermittlungen. Am 4. September 2026 sprach das Regionalgericht Maloja nun alle fünf Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung frei. Wer ist dieser Staatsanwalt? Die Spur führt zurück in den Kanton Uri – und zu einem der umstrittensten Strafverfahren der jüngeren Schweizer Justizgeschichte. Im Fall Ignaz Walker geriet Ulmi schon einmal massiv in die Kritik. Zwei völlig unterschiedliche Fälle – und doch stellt sich dieselbe Frage: Wie offen ist ein Staatsanwalt für Erkenntnisse, die seiner eigenen Beurteilung widersprechen? Teil 2 unserer Bondo-Geschichte: Ein Alibi-Prozess.

Als Bruno Ulmi im Frühjahr 2014 den Kanton Uri verliess, war er 45 Jahre alt und seit 14 Jahren für die dortige Strafverfolgung tätig. Zuletzt als Oberstaatsanwalt. Eine «Luftveränderung» tue ihm gut, erklärte er damals der «Neuen Urner Zeitung». Er wolle nochmals eine neue berufliche Herausforderung anpacken. Die fand er in Graubünden.

Heute heisst er Bruno Ulmi Stuppani und ist leitender Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. Zu seinen Aufgaben gehört auch der Mediendienst der Behörde. Ein völlig normaler beruflicher Wechsel also? Wäre da nicht der Fall, den Ulmi in Uri zurückliess.

Der grösste Fall seiner Urner Zeit

Ignaz Walker, Betreiber eines Nachtclubs in Erstfeld, gehörte zu den spektakulärsten Beschuldigten, mit denen es die kleine Urner Justiz je zu tun bekam. Walker wurde vorgeworfen, einen Mordanschlag auf seine damalige Ehefrau in Auftrag gegeben zu haben. Zudem sollte er einige Monate zuvor auf den Holländer Johannes Peeters geschossen haben. Ulmi vertrat die Anklage.

2013 verlangte er vor dem Urner Obergericht 15 Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht folgte seinen Anträgen vollumfänglich. Nach dem Urteil zeigte sich Ulmi zufrieden. Die höhere Strafe sei nicht nur ein Erfolg für die Staatsanwaltschaft, sondern auch für die Arbeit der Polizei. Es war ein Triumph der Anklage.

Nur hielt er nicht lange. Das Bundesgericht hob das Urteil 2014 auf und schickte den Fall zur Neubeurteilung zurück. Ein wichtiger Punkt betraf Johannes Peeters. Dessen Aussagen belasteten Walker erheblich. Peeters war aber nie vor Gericht zur Sache befragt worden. Das Bundesgericht verlangte deshalb, die Urner Behörden müssten alles Zumutbare unternehmen, um den Zeugen aufzuspüren und eine Befragung zu ermöglichen. Dann kam die RUNDSCHAU.

Der verschwundene Zeuge, dessen Aufenthaltsort aktenkundig war

Im Oktober 2015 griff die SRF-«Rundschau» den Umgang der Urner Strafverfolgungsbehörden mit Johannes Peeters nochmals auf. Peeters war für das Verfahren gegen Ignaz Walker von erheblicher Bedeutung. Gleichzeitig lief gegen ihn in Frankreich ein Strafverfahren wegen Drogenhandels. Die Verteidigung erhob später den schweren Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe Informationen über Peeters‘ Aufenthaltsort zurückgehalten und dadurch seine gerichtliche Befragung vereitelt. Dieser Vorwurf hielt einer späteren Prüfung durch das Bundesgericht allerdings nicht stand.

Das Bundesgericht stellte 2017 fest, dass sowohl dem Berufungsgericht als auch den Parteien aufgrund der Akten bekannt gewesen war, dass gegen Peeters in Douai ein Strafverfahren lief und er dort inhaftiert war. Bereits 2012 hatte die Kantonspolizei Zürich dem Landgericht Uri sogar seine damalige Adresse im Gefängnis übermittelt. Auch aus dem französischen Rechtshilfeersuchen ergaben sich nach Auffassung des Bundesgerichts keine zusätzlichen relevanten Informationen zur Ermittlung seines Aufenthaltsorts. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die gerichtliche Befragung von Peeters vereitelt oder entscheidende Informationen zurückgehalten, wurde deshalb verworfen.

Damit ist ein wesentlicher Teil der damaligen Kritik an der Staatsanwaltschaft entkräftet.

Erklärungsbedürftig bleibt allerdings ein anderer Punkt. Denn im August 2013 hatte Bruno Ulmi vor dem Urner Obergericht die Vermutungen der Verteidigung über eine Verwicklung Peeters‘ in den Drogenhandel als «wilde Spekulationen und Fantasie-Geschichten» beziehungsweise als «wahrheits- und aktenwidrig» bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war aber zumindest aktenkundig, dass gegen Peeters in Frankreich ein Strafverfahren lief und dass er dort inhaftiert gewesen war. Zudem war der Kanton Uri seit Februar 2013 als Leitkanton mit einem französischen Rechtshilfeersuchen betreffend Peeters befasst. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht mehr, ob Ulmi den Aufenthaltsort von Peeters verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat diesen Vorwurf zurückgewiesen.

Die Frage lautet vielmehr: Wie konnte Ulmi die Hinweise der Verteidigung auf Peeters‘ Verstrickung in Drogengeschäfte derart kategorisch als aktenwidrige Fantasie bezeichnen, obwohl ein französisches Strafverfahren gegen Peeters und dessen damalige Inhaftierung aktenkundig waren?

Strafprozessrechtsprofessor Christof Riedo (Bild oben, Screenshot SRF) hatte das damalige Vorgehen der Urner Staatsanwaltschaft gegenüber der «Rundschau» als «groben Verstoss gegen prozessuale Grundsätze» bezeichnet. Spätere Bundesgerichtsentscheide relativierten allerdings einen zentralen Teil der damaligen Vorwürfe: Das französische Verfahren gegen Peeters und dessen Aufenthaltsort waren Gericht und Parteien aus den Akten bekannt.

Damit verschiebt sich die entscheidende Frage. Nicht das angebliche Verschweigen des Aufenthaltsorts steht heute im Zentrum, sondern Ulmis kategorische Zurückweisung der Hinweise auf Peeters‘ Drogengeschäfte als «wilde Spekulationen» und «wahrheits- und aktenwidrig», obwohl ein entsprechendes französisches Strafverfahren aktenkundig war.

Walkers Buch: Anklageschrift in eigener Sache

Ignaz Walker hat seine Geschichte inzwischen selbst veröffentlicht. Sein 2025 im Eigenverlag erschienenes Buch trägt bereits im Titel den Anspruch, einen Justizskandal aufzudecken. Als objektive Quelle eignet es sich natürlich nur beschränkt. Walker sagt selbst, dass er in seinem Buch «Fiktion und die bittere Realität» vermischt habe. Persönliche Erfahrungen seien auch in Form von Gleichnissen in den Text eingeflossen. Walkers Buch ist deshalb kein Beweis dafür, dass seine Interpretation der Ereignisse stimmt.

Interessant ist dabei etwas anderes: Einige Vorwürfe, die Walker gegen die Urner Strafverfolgungsbehörden erhebt, stehen nicht isoliert im Raum. Zumindest im Fall Peeters wurden zentrale Teile der Kritik bereits Jahre zuvor von unabhängigen Journalisten recherchiert und dokumentiert. Man muss Walker also nicht glauben, um Fragen an die damalige Staatsanwaltschaft zu haben.

Foto: Oberalppass Leuchtturm – Adrian Michael, CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons.

Von Uri nach Graubünden

Bruno Ulmi wechselte 2014 zur Staatsanwaltschaft Graubünden. Dort begegnen wir ihm Jahre später in einem anderen grossen Verfahren wieder. Bondo. Am 23. August 2017 brachen am Piz Cengalo rund drei Millionen Kubikmeter Fels ab. Acht Berggänger starben. Schon früh stellte sich die Frage, ob die Katastrophe vorhersehbar gewesen wäre und das gefährdete Gebiet hätte gesperrt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Verfahren 2019 zunächst ein. Eine wesentliche Grundlage bildeten Berichte, an denen Mitarbeiter und Experten des Bündner Amts für Wald und Naturgefahren beteiligt waren. (Siehe unseren Artikel Ein Alibi-Prozess?)

Genau darin lag ein offensichtliches Problem: Personen aus diesem Umfeld hatten selbst an der Gefahrenbeurteilung vor dem Unglück mitgewirkt und konnten damit möglicherweise als Beschuldigte in Betracht kommen. Der Journalist Kurt Marti von Infosperber fragte die Staatsanwaltschaft bereits 2018 nach dieser möglichen Befangenheit. Der zuständige Staatsanwalt Bruno Ulmi antwortete: «Das ist Ihre Interpretation.» Drei Jahre später konnte die Bündner Justiz diese Frage nicht mehr als blosse journalistische ‹Interpretation› abtun: Das Bundesgericht hob die Einstellung auf und verlangte eine vertiefte Prüfung

Zwei Fälle, eine irritierende Parallele

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Angehörigen gegen die Einstellungsverfügung gut. Es kritisierte insbesondere, dass sich Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht nicht genügend mit der Ausstandsproblematik beschäftigt hatten. Wenn an einem Bericht Personen mitwirkten, die möglicherweise selbst als Beschuldigte in Betracht kommen, müsse wesentlich genauer geprüft werden, ob auf diesen Bericht überhaupt abgestellt werden könne. Das Verfahren musste weitergeführt werden. Später kam ein externer Gutachter zu deutlich anderen Erkenntnissen als die zunächst beigezogenen Bündner Fachleute. Der Waadtländer Geologe Thierry Oppikofer kam zum Schluss, dass sich der Bergsturz durch zahlreiche Vorboten angekündigt habe und eine Sperrung angezeigt gewesen wäre. Im August 2026 kam es schliesslich zum Prozess. Fünf Personen waren wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung angeklagt. Die Anklage vertrat Bruno Ulmi Stuppani. Am 4. September 2026 sprach das Regionalgericht sämtliche fünf Beschuldigten frei.

Walker und Bondo haben materiell kaum etwas miteinander zu tun. Ein Mordprozess im Kanton Uri hier. Eine Naturkatastrophe mit acht Toten in Graubünden dort. Und doch gibt es eine bemerkenswerte Parallele. Im Fall Walker erklärte die Verteidigung, der Hauptbelastungszeuge sei in Drogengeschäfte verstrickt. Ulmi bezeichnete dies als wilde Spekulation und aktenwidrige Fantasie. Später wurde bekannt, dass Peeters in Frankreich in Haft sass und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drogendelikten geführt wurde; 2015 wurde er dort verurteilt. Damit blieb Ulmi bei einer Darstellung, die mit Informationen kollidierte, über welche seine eigene Behörde verfügte.

In Bondo wurde Ulmi mit der Frage konfrontiert, ob die beigezogenen Fachleute möglicherweise befangen seien. «Das ist Ihre Interpretation.» Später verlangte das Bundesgericht genau wegen dieser Problematik weitere Abklärungen. Auch beim nächsten vorgesehenen Gutachter entstand erneut eine Ausstandsproblematik. Nach Ulmis heutiger Darstellung war dieser von zwei Verfahrensparteien vorgeschlagen worden; mögliche Interessenkonflikte seien offengelegt worden. Nachdem eine Partei ein Ausstandsbegehren stellte, kam schliesslich ein anderer Gutachter zum Zug, mit dem alle Parteien einverstanden waren.

Und es geht weiter: In der Anklageschrift findet sich die Feststellung, am 22. August 2017 sei es am Piz Cengalo zu keinen Aktivitäten gekommen. Dem steht eine zeitgenössische E-Mail eines Berggängers gegenüber, der für denselben Tag von heftigem Rumoren beziehungsweise wiederholtem Krachen am Berg berichtete. Wie die Staatsanwaltschaft diesen Widerspruch bewertet und weshalb die Beobachtung keinen erkennbaren Niederschlag in dieser Feststellung fand, bleibt offen.  

Der Ausgang des Prozesses verleiht dieser Vorgeschichte zusätzliche Brisanz. 2019 hielt die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Verantwortung noch für nicht gegeben und stellte das Verfahren ein. Nach dem Eingreifen des Bundesgerichts und weiteren Ermittlungen erhob sie schliesslich Anklage wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung. Nun endete das erstinstanzliche Verfahren mit fünf Freisprüchen. Der Freispruch beweist keine mangelhafte Ermittlung. Er zeigt aber, wie fundamental sich die Beurteilung dieses Falles über die Jahre verändert hat.

Das wirft die Frage auf: Wie ergebnisoffen ermittelt dieser Staatsanwalt?

Der Staatsanwalt ist kein Gegenanwalt

Art. 6 der schweizerischen Strafprozessordnung verpflichtet die Strafbehörden, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Dazu gehören ausdrücklich belastende und entlastende Umstände. Genau deshalb ist der Umgang mit Gegenhypothesen entscheidend. Ein Verteidiger darf eine These bekämpfen. Ein Staatsanwalt muss sie prüfen. Das ist ein deutlicher Unterschied.

Wer eine Gegenhypothese zu früh als Fantasie abtut, läuft Gefahr, sich kognitiv auf eine Version des Geschehens festzulegen. Ermittlungspsychologen kennen diesen Mechanismus als Confirmation Bias: Neue Informationen werden danach beurteilt, ob sie zur bestehenden Hypothese passen. Bei normalen Menschen ist das menschlich. Bei Ermittlern kann es gefährlich werden.

Die Schuld von gestern

Dass diese Frage keineswegs nur historische Verfahren betrifft, zeigt ein unspektakulärer Fall, über den die REPUBLIK im Mai 2025 berichtete. (Die Schuld von gestern beweist heute nichts) Und wieder vertrat Bruno Ulmi Stuppani die Anklage. Vor dem Regionalgericht Plessur stand ein Mann mit einer erheblichen kriminellen Vergangenheit. Ihm wurden unter anderem Drohung, Beschimpfung und eine Sachbeschädigung mit einem Schaden von über 200’000 Franken vorgeworfen. Der Beschuldigte war alles andere als ein unbeschriebenes Blatt. Bereits früher war er wegen verschiedener Delikte verurteilt worden. Ein psychiatrisches Gutachten hatte ihm zudem ein hohes Rückfallrisiko attestiert. Als während der Verhandlung früheres aggressives Verhalten zur Sprache kam, hielt Staatsanwalt Ulmi Stuppani dem Beschuldigten entgegen, ein solches Verhalten sei für ihn keineswegs neu. Das Problem: Beim zentralen Tatvorwurf war die Beweislage alles andere als eindeutig.

Die wichtigste Zeugin hatte den Beschuldigten zunächst belastet, später ihre Aussage zurückgezogen und sich selbst bezichtigt. In einer weiteren Aussage erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was geschehen sei. Auch zwei medizinische Gutachten liessen keine völlig eindeutigen Schlüsse zu. Für die Staatsanwaltschaft reichte die Beweislage dennoch für einen Schuldspruch. Für das Gericht nicht. Es unterbrach die Hauptverhandlung und ordnete weitere Beweiserhebungen an. Die Vorsitzende Richterin erklärte gegenüber der REPUBLIK, letztlich gehe es um die Wahrheitsfindung. Die Autorin Anja Conzett brachte das rechtsstaatliche Problem auf einen einfachen Nenner: Die Schuld von gestern beweist jene von heute nicht.

Genau darin liegt eine der grössten Gefahren strafrechtlicher Ermittlungen. Wer weiss, dass ein Beschuldigter früher Täter war, findet leichter Gründe dafür, weshalb er auch diesmal Täter gewesen sein könnte. Die Aufgabe der Strafjustiz besteht aber gerade darin, die umgekehrte Frage ebenso ernsthaft zu stellen: Was, wenn er es diesmal nicht war?

Auch 2025 führt die berufliche Spur von Bruno Ulmi Stuppani damit wieder zu jener Frage, die bereits den Fall Walker prägte: Wie offen bleibt ein Strafverfolger für eine Sachverhaltsvariante, die nicht zu seiner These passt?

Drei Verfahren – dieselbe Frage

Drei Verfahren sind noch kein Beweis für eine persönliche Voreingenommenheit eines Staatsanwalts. Und Fehler, unterschiedliche Beweiswürdigungen oder von höheren Instanzen korrigierte Entscheide gehören zu einem funktionierenden Rechtsstaat. Bei Bruno Ulmi Stuppani fällt allerdings etwas anderes auf.

Im Fall Walker bezeichnete er Hinweise der Verteidigung auf die Drogengeschäfte des Belastungszeugen Peeters als «wilde Spekulationen und Fantasie-Geschichten» und erklärte dessen Aufenthaltsort für unbekannt. Gleichzeitig war seine eigene Behörde mit einem französischen Rechtshilfeverfahren gegen genau diesen Mann befasst.

m Fall Bondo wies er frühe Zweifel an der Unabhängigkeit der beigezogenen Experten mit den Worten «Das ist Ihre Interpretation» zurück. Das Bundesgericht hob die Einstellung später auf und verlangte eine vertiefte Prüfung. Nach diesem Entscheid entstand auch beim nächsten vorgesehenen Gutachter erneut eine Ausstandsproblematik. In der späteren Anklageschrift findet sich zudem die Feststellung, am 22. August 2017 habe es am Piz Cengalo keine Aktivitäten gegeben – obwohl eine zeitgenössische Beobachtung von wiederholtem Krachen am Berg aktenkundig ist.

Am 4. September 2026 sprach das Regionalgericht Maloja schliesslich alle fünf Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung frei.

Damit nicht genug. Nach diesem Entscheid wollte die Staatsanwaltschaft erneut einen Gutachter einsetzen, dessen Verbindungen zum Amt für Wald und Naturgefahren Zweifel an seiner Unabhängigkeit weckten. Und in der späteren Anklageschrift findet sich die Feststellung, am 22. August 2017 habe es am Piz Cengalo keine Aktivitäten gegeben – obwohl eine zeitgenössische Beobachtung von ständigem Krachen am Berg aktenkundig ist. Und schliesslich der Prozess vor dem Regionalgericht Plessur 2025: Die Staatsanwaltschaft sah die Beweise für einen Schuldspruch als ausreichend an. Das Gericht wollte angesichts widersprüchlicher Aussagen genauer hinschauen und weitere Beweise erheben.

Am 4. September 2026 kam ein weiterer Befund hinzu: Das Regionalgericht Maloja sprach alle fünf von Ulmi Stuppani angeklagten Personen vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung frei. Auch dieser Ausgang beweist für sich genommen keine Voreingenommenheit oder fehlerhafte Ermittlungsführung. Er gehört aber zur Bilanz eines Verfahrens, dessen staatsanwaltschaftliche Beurteilung zunächst «Einstellung», später «Anklage» und nun erstinstanzlich «Freispruch» lautete.

Keiner dieser Vorgänge für sich beweist, dass Bruno Ulmi Stuppani voreingenommen ermittelt. Zusammengenommen rechtfertigen sie aber eine unangenehme Frage:

Hält dieser Staatsanwalt zu lange an einmal gefassten Ermittlungshypothesen fest?

Genau dafür ist die gesetzliche Verpflichtung zur Ermittlung belastender und entlastender Umstände von zentraler Bedeutung. Ein Staatsanwalt muss nicht neutral zwischen Anklage und Verteidigung stehen. Aber er muss während der Untersuchung bereit bleiben, seine eigene Hypothese zu verwerfen, wenn die Fakten in eine andere Richtung weisen. Das unterscheidet den Staatsanwalt vom Gegenanwalt. Vielleicht lassen sich die hier beschriebenen Vorgänge erklären. Vielleicht gibt es für einzelne Entscheidungen gute Gründe, die aus den öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht hervorgehen.

Einige dieser Vorgänge hat Ulmi Stuppani inzwischen erklärt. Bei anderen bleiben seine Antworten aus oder allgemein. Denn die Frage, die nach Walker und Bondo zurückbleibt, betrifft nicht seine Erfolgsquote als Ankläger. Sie betrifft etwas Fundamentaleres: Wie offen bleibt ein mächtiger Strafverfolger für die Möglichkeit, dass seine erste Einschätzung falsch war?

Für die Glaubwürdigkeit einer Staatsanwaltschaft ist die Antwort darauf wichtiger als jede gewonnene Anklage.

Titelbild: Combo Inside Justiz

Ulmi nimmt Stellung – aber nicht zu allen Fragen

Bruno Ulmi Stuppani hat auf die Fragen von Inside Justiz geantwortet.

Im Fall Walker verweist er auf mehrere Bundesgerichtsentscheide und weist die damaligen Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft zurück. Tatsächlich hielt das Bundesgericht 2017 fest, dass das französische Strafverfahren gegen Johannes Peeters und dessen damalige Inhaftierung aus den Akten bekannt waren und die Staatsanwaltschaft dem Gericht keine relevanten Informationen über dessen Aufenthaltsort vorenthalten hatte.

Nicht beantwortet bleibt damit allerdings die Frage, weshalb Ulmi die Hinweise der Verteidigung auf Peeters‘ Verwicklung in Drogengeschäfte 2013 dennoch als haltlose und aktenwidrige Spekulation bezeichnete.

Auch zum Bondo-Verfahren liefert Ulmi eine Klarstellung: Der nach dem Bundesgerichtsurteil zunächst vorgesehene Gutachter sei von zwei Verfahrensparteien vorgeschlagen worden, mögliche Interessenkonflikte seien offengelegt worden. Nachdem eine Partei opponiert hatte, wurde schliesslich ein anderer Gutachter eingesetzt, mit dem alle Parteien einverstanden waren.

Zu mehreren zentralen Fragen nimmt Ulmi hingegen nicht konkret Stellung.

Dazu gehören die ursprüngliche Verwendung von Berichten aus dem Umfeld des möglicherweise selbst betroffenen Amts für Wald und Naturgefahren, seine damalige Einschätzung der Befangenheitsproblematik sowie der Widerspruch zwischen der Anklageschrift und aktenkundigen Beobachtungen vom 22. August 2017.

Beim Umstand, dass das Gericht später zusätzliche Unterlagen einforderte, verweist er lediglich auf dessen eigene Möglichkeiten zur Beweiserhebung.

Der übergeordneten Kritik hält Ulmi entgegen, dass Veränderungen von Hypothesen, zusätzliche Beweise und neue Gutachten gerade Bestandteil einer sorgfältigen Strafuntersuchung sein könnten und nicht Ausdruck einer vorgefassten Position sein müssten. 

Damit hat Ulmi einige Punkte geklärt.

Die zentrale Frage dieses Artikels beantwortet seine Stellungnahme jedoch nicht: Wie offen war er in den konkreten Verfahren tatsächlich für Erkenntnisse, die seiner jeweiligen Beurteilung widersprachen?

Roger Huber

 

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