Fünf Freisprüche im Fall Bondo

Das Regionalgericht Maloja hat alle fünf Angeklagten im «Bondo»-Prozess freigesprochen. Das Gericht (in der Besetzung Franziska Zehnder Fasciati (FDP), Peter Guyan und Reto Roner) sah es nicht als bewiesen an, dass es vor dem 23. August 2017 klare Anzeichen für einen bevorstehenden Felsabsturz am Piz Cengalo gegeben hatte und die Angeklagten es deshalb pflichtwidrig unterlassen hatten, das ganze Tal zu sperren.

Die vorsitzende Richterin Franziska Zehnder Fasciati begründete den Freispruch bei der Urteilsbegründung am Freitagmorgen damit, dass das Gericht keine Beweise dafür fand, dass es in den Wochen vor dem grossen Bergsturz tatsächlich klare Anzeichen für ein absehbares Grossereignis gab. Die Angeschuldigten hätten es deshalb nicht fahrlässig unterlassen, schärfere Massnahmen zu ergreifen wie die Sperrung der Wanderwege im Tal.

Angeklagt gewesen waren die frühere Gemeindepräsidentin von Bregalia und heutige FDP-Nationalrätin Anna Giacometti, der Gemeindeförster, ein externer Geologe, ein Geologe des kantonalen Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) sowie ein Forstingenieur des Amts, der als Naturgefahrenexperte für das Gebiet zuständig ist.

Bei dem Bergsturz am 23. August 2017 waren acht Berggänger ums Leben gekommen, die sich beim Absturz der 3 Millionen Kubikmeter Berg auf dem Weg von der Sciora Hütte hinunter ins Tal befanden. Sie konnten bis heute nicht gefunden werden und dürften unter den meterhohen Gesteinsschichten begraben sein.

Beobachter wenig überrascht

Prozessbeobachter sind über den Ausgang des Verfahrens wenig überrascht. Der Kanton Graubünden hatte alles unternommen, um die eigenen Behördenvertreter vor einer strafrechtlichen Aufarbeitung zu schützen (siehe INSIDE-JUSTIZ. Ein Alibi-Prozess?) war durch das Bundesgericht gezwungen worden, in der Sache ein korrektes Strafverfahren durchzuführen. Im Jahr 2019 hatte die Staatsanwaltschaft eine erstes Vorverfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen. Sie war damals zum Schluss gekommen, ein Felsabsturz sei nicht voraussehbar gewesen und hatte sich dabei auf Dokumente abgestützt, an denen die jetzt Beschuldigten selbst entscheidend mitgewirkt hatten.

Die Angehörigen mussten mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangen, das schliesslich 2001 entschied, die Befangenheitsregeln seien verletzt worden und es müsse ein unabhängiges Gutachten nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO eingeholt werden. Diese Regeln sehen in Art. 184 StPO vor, dass dass die Privatklägerschaft vor der Auftragsvergabe angehört und sich zu dem geplanten Gutachter vernehmen lassen kann. Und das war nötig: Auch beim zweiten Anlauf mussten die Angehörigen wieder intervenieren, weil die Staatsanwaltschaft zunächst erneut einen Gutachter vorgeschlagen hatte, der mit dem Bündner Amt für Wald und Naturgefahren verbandelt war.

Gutachter kam zu einem gegenteiligen Schluss

Schliesslich wurde mit Thierry Oppikofer ein Westschweizer Geologe als Gutachter bestimmt. Und siehe da: Der kam plötzlich zu einem ganz anderen Schluss und hielt fest, der Felsabsturz sei sehr wohl vorauszusehen gewesen – und die Risikoabschätzung, das Gebiet nicht zu sperren, «unverantwortlich». Dass das Gericht der Fachmeinung des unabhängigen Geologen nicht folgte und diesen anlässlich der Hauptverhandlung letzte Woche auch nicht persönlich hörte, um auf die Kritik der Verteidiger an seinem Gutachten zu replizieren, dürfte all’ diejenigen bestätigen, welche der Bündner Justiz eine unabhängige und unbefangene Aufarbeitung dieses Falles nach der langen Vorgeschichte sowieso nicht mehr zugetraut hatten.

An der Urteilsbegründung wirft zudem ein Punkt Fragen auf: Die vorsitzende Richterin hatte bei der Urteilsbegründung die Frage aufgeworfen, ob die Anklageschrift überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. – Eine Frage, die auch die Strafverteidiger unisono aufgeworfen hatten, verlangt das Gesetz doch, dass eine Anklageschrift klar und deutlich benennen müsse, mit welchen konkreten Taten oder Unterlassungen zu welchem Zeitpunkt ein Straftatbestand erfüllt gewesen sei. Das sei sowohl bei Giacometti wie auch beim Gemeindeförster nicht klar gegeben. Nur: Das zu prüfen wäre nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO Aufgabe der Verfahrensleitung des Regionalgerichts gewesen – und zwar VOR der Hauptverhandlung.Nach Art. 329 Abs. 2 StPO hätte das Regionalgericht das Verfahren in diesem Fall sistieren und die Anklageschrift zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen.

Eher kein Weiterzug?

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat gemäss ersten Medienberichten noch nicht entschieden, ob sie das Urteil weiterziehen will. Reto Nigg, der Rechtsanwalt der Angehörigen, hat sich heute Morgen dahingehend geäussert, es sei den Angehörigen (sprich: seiner Mandantschaft) nie darum gegangen, dass jemand bestraft würde, sondern «dass umfassend und transparent aufgearbeitet wird, wie es zu diesem Unglück kommen konnte, welche Entscheidungen damals getroffen wurden und ob dabei Fehler gemacht wurden.» Das sei jetzt geschehen. – Ob das Urteil von Seiten der Angehörigen weitergezogen würde oder zumindest die schriftliche Begründung verlangt würde, müsse er mit seiner Mandantschaft noch abschliessend klären. Diejenigen Angehörigen, von denen er bereits eine Rückmeldung erhalten habe, würden das Urteil aber akzeptieren.

Titelbild:  Über 3 Millionen Kubikmeter Fels stürzten am 23. August 2027 ab 09:30 innerhalb einer Minute vom Piz Cengalo ab. Die Felsmasse begrub 8 Berggänger unter sich, die bis heute nicht gefunden wurden und löste einen Murgang aus, der Gestein und Geröll bis weit nach Bondo vorschob.

Kommentar:
Urteile mögen nicht zu überzeugen

Auch das Urteil des Regionalgerichts Maloja überzeugt prima vista leider erneut nicht. Zumindest nicht in allen Punkten. Grundsätzlich nachzuvollziehen ist, dass der Gemeindeförster und die ehemalige Gemeindepräsidentin Giacometti freigesprochen wurden. Das Regionalgericht hält nachvollziehbar fest, dass keine dieser beiden Personen die fachliche Qualifikation hatte, um die Gefahr selbst einschätzen zu können und sich beide auf die Geologen und den Fachspezialisten des Amts für Wald und Naturgefahren verlassen mussten. Dass Giacometti und der Gemeindeförster überhaupt angeklagt worden waren, war sowieso nur schwer nachzuvollziehen.

Der Entscheid bezüglich der Gemeindeverantwortlichen erscheint auch unter dem Aspekt richtig, dass es heute bereits schwierig ist, Fähige für diese Funktionen zu finden. Wären sie dann auch noch dem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, für Entscheide verurteilt zu werden, die sie auf der Basis von Expertenempfehlungen gefällt haben, würde es wohl noch schwieriger werden, Personen zu finden, welche sich bereit erklären, dieses Risiko für kleines Geld zu übernehmen.

Aufhorchen lässt dann allerdings die Kritik der Engadiner Richter, die Anklageschrift sei ungenügend gewesen, weil der konkrete Tatvorwurf gegen diese beiden zu wenig klar formuliert gewesen war. Rechtlich ist diese Kritik nachvollziehbar – einige, welche die Anklageschrift kannten, hatten sich so geäussert. Weniger nachvollziehbar ist hingegen der Zeitpunkt der Kritik: Nach dem klaren Buchstaben des Gesetzes wäre nämlich es Aufgabe des Regionalgerichts gewesen, die Anklageschrift im Vorfeld daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäss erstellt worden war. Indem die vorsitzenden Richterin Franziska Zehnder jetzt erst die Frage nach dem genügenden Tatvorwurf aufgreift, räumt sie nicht nur ein, ihren Job nicht gemacht zu haben. Sie setzt hinter die ganze juristischen Aufarbeitung dieses Falls im Kanton Graubünden ein weiteres Fragezeichen. – Als ob es von denen nicht schon längst viele zu viele gäbe, wie unserer früherer Beitrag zeigte (siehe INSIDE-JUSTIZ. Ein Alibi-Prozess?)

Bleiben die drei weiteren Angeklagten. Hier setzt sich das Regionalgericht Maloja über den unabhängigen Fach-Gutachter hinweg. Der war in seiner Beurteilung, die der Öffentlichkeit bis heute vorenthalten wird, zum Schluss gekommen, es habe sehr wohl Anzeichen für einen kurz bevorstehenden Felsabsturz gegeben. Das Gebiet nicht zu sperren, sei deshalb inakzeptabel gewesen.

Das Bundesgericht hat in früheren Fällen betont, ein Gericht könne in seinem Urteil durchaus von einem Gutachter abweichen, brauche dafür aber gute Gründe. In diesem Sinne wäre es wünschenswert, dass die Staatsanwaltschaft oder die Privatkläger – sprich: Die Angehörigen der Todesopfer – das Urteil weiterziehen. Nur dann muss das Regionalgericht Maloja nämlich sein Urteil schriftlich genau begründen.

Nur: Eine kritischere Betrachungsweise darf man auch bei einer Berufung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden nach der bisherigen Vorgeschichte dieses Verfahrens kaum erwarten. Ein tatsächlich unabhängiges Urteil wäre wohl frühestens auf Stufe Bundesgericht zu erwarten gewesen. Nur: Bis dahin wird die Sache wohl kaum mehr gehen.

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