Ein 14-jähriges Mädchen wird von den Behörden im Bezirk Zofingen ihren Eltern entzogen und bei den Grosseltern mütterlicherseits fremdplatziert. Und das, obwohl zwischen Eltern und Grosseltern seit Jahren ein immer wieder aufschwelender Konflikt herrscht. Und der Grossvater aktenkundig gewalttätig gegen die Mutter des Mädchens war. Ein Lehrbuchbeispiel, wie eine Kindesschutzbehörde zusammen mit einer voreingenommenen Polizeipatrouille aus Unfähigkeit und Unvermögen einen Konflikt komplett falsch angeht und damit die Probleme eskaliert, statt eindämmt.
Natürlich, die Ausgangslage war nicht ohne Probleme. Zwischen den Eltern von Flavia* und den Grosseltern mütterlicherseits herrscht immer wieder Streit. Gemäss einer Gefährdungsmeldung hatte der Grossvater im Jahr 2025 einen Selbstmordversuch unternommen, war in psychischer Behandlung. INSIDE JUSTIZ liegt ein Video vor, auf dem zu sehen ist, wie er gegenüber seiner Tochter Magdalena*, der Mutter von Flavia*, gewalttätig wird. Zum Schutz der involvierten Personen haben wir ihnen andere Namen gegeben.
4. April 2026., Karsamstag. Der Streit zwischen den Grosseltern ist wieder einmal Thema in der Familie. Mit am Tisch sitzen die 14-jährige Flavia*, ihr 9-jähriger Bruder Massimo* und die kleine Andrea*, dreijährig. Dazu die Eltern, Vater Roman* und Magdalena*, die Mutter. Sowie die Grosseltern väterlicherseits und der Onkel der Kids. Flavia* sei äusserst aggressiv gewesen, berichtet später eine Person aus dieser Runde gegenüber INSIDE JUSTIZ, sie habe dem Vater «Arschloch» ausgeteilt und der Mutter «dumme Kuh».
Die Eltern vermuten, so erzählen es Personen, die mit am Tisch sassen, dass Flavia hinter ihrem Rücken mit den verstrittenen Grosseltern paktiert. Sie haben Anlass zur Vermutung, dass Flavia ihrem Grossvater hinterrücks alles zuspielt, wenn die Eltern mit ihr darüber sprechen, warum sie Flavia nicht mehr zu den Grosseltern lassen möchten. Es geht um gewaltsame Ausbrüche des Grossvaters, seine psychische Situation. Der Grossvater liege mit vielen über Kreuz, heisst es im Laufe dieser Recherche immer wieder. – Mit beiden Kindern gebe es Rechtshändel, die vor Gericht ausgetragen würden. Auch bei den Grosseltern zuhause musste schon zwei Mal die Polizei ausrückten, weil es zu Handgreiflichkeiten kam zwischen Magdalena, der Mutter, und ihren Eltern, den Grosseltern von Flavia.
Dürfen Eltern noch das Handy ihrer Kinder kontrollieren?
Die Eltern wollen auf Flavias Handy nachschauen, ob ihre Vermutung stimmt. Vater Roman verlangt von ihr das Handy heraus, als sie es nicht freiwillig hergibt, nimmt er es ihr ab. Dafür hält er sie mit der einen Hand am Arm, mit der anderen behändigt er das Mobiltelefon. Die Mutter sieht es durch, löscht die Kontaktkoordinaten der Grosseltern, damit das Mädchen keinen Kontakt mehr mit ihnen aufnehmen kann., anschliessend erhält Flavia das Handy zurück. Sie verzieht sich auf die Toilette und schliesst sich ein. Die Details dieses Ablaufs werden für den weiteren Verlauf dieser Geschichte grosse Relevanz erhalten.
Eine Stunde später klingelt es an der Türe. Ein Polizist und eine Polizistin der Regionalpolizei Zofingen sind gekommen. Alarmiert von Flavias Grossmutter mütterlicherseits. Flavia werde von den Eltern geschlagen, hatte die Grossmutter behauptet – gemäss dem Polizeiprotokoll vom 5. April 2026, das INSIDE JUSTIZ vorliegt.
Ein Protokoll, das – wie das Vorgehen der Polizistin und des Polizisten vor Ort überhaupt- viele Fragen aufwirft. Die Polizistin verschwindet mit Flavia vor der Haustüre, spricht dort lange mit ihr. Mit den Erwachsenen spricht niemand. Einvernommen wird nur das angebliche Opfer der Gewalt. Der beschuldigte Vater, dessen Bruder, die Grosseltern väterlicherseits und die Ehefrau und Mutter von Flavia werden nicht befragt. Das erklären sie alle bei unseren Recherchen.

Auszug aus dem Polizei-Protokoll vom 5. April 2026: Die Polizei schliesst auf eine akute Kindeswohlgefährdung. Die anwesenden Augenzeugen befragte sie allerdings nich, die Aussagen basieren einzig auf den Behauptungen des pubertierenden Mädchens.
Die Falschbehauptungen im Polizeiprotokoll
Gleichwohl steht im Polizeiprotokoll: «Die Eltern wurden im Haus befragt.» Darunter ein Kapitel «Aussagen der Eltern», wo unter anderem zu lesen ist: «Der Vater erkläre, dass er Flavia keinen Kontakt zu den Grosseltern erlauben werde, konnte hierfür jedoch keine nachvollziehbare Begründung liefern.» Auf Nachfrage von INSIDE JUSTIZ erklärt der Vater, es sei richtig, dass seine Frau und er mit der Polizei geredet hätten. Fragen seien aber nicht gestellt worden, und schon gar keine Nachfrage dazu, warum die Tochter keinen Kontakt zu den Grosseltern haben dürfe.» Auch zu den Vorwürfen von Flavia werden sie nicht angehört.
Diese sagte gemäss Polizeiprotokoll aus, ihr Vater habe ihre Mutter wiederholt geschlagen. Dies habe sie mehrfach miterlebt, auch während Schwangerschaften der Mutter. Das bestreiten hingegen beide Eltern. Sie räumen ein, dass sie im Jahr 2021 einen Streit hatten und die Mutter in der Folge die Polizei gerufen hatte. Grund des Streits war schon damals das Verhältnis der Mutter zu ihren Grosseltern mütterlicherseits, die den Ehemann, Roman, stets abgelehnt hatten. Was Madgalena in einen Loyalitätskonflikt zwischen Ehemann und eigenen Eltern zwang, der ihre Ehe stark belastete. Sie habe damals eine Vase nach ihrem Mann geworfen und ihn geohrfeigt, erzählt sie, daraufhin habe er ihr ebenfalls eine Ohrfeige verpasst. Die Kinder seien bei diesem Streit nicht anwesend gewesen. Seither sei so etwas nie mehr vorgefallen. Später wird Massimo, der Bruder von Flavia, aussagen, die Eltern hätten die Kinder jederzeit korrekt behandelt, weder er noch seine Schwester seien je von den Eltern geschlagen worden.
Nur: Von der Polizeipatrouille wurde der Bruder ebenso wenig befragt wie die anderen Anwesenden.
Viele Behauptungen, wenig Fakten
Flavia behauptet in ihrer Aussage gegenüber dem Polizisten nicht, geschlagen worden zu sein. Es wird auch festgehalten, dass keine Verletzungen festgestellt worden seien. «Flavia weinte während nahezu des gesamten Gesprächs», ist hingegen im Protokoll vermerkt. Sie erzählt, die Eltern seien massiv verschuldet, die Mutter verstecke aus Angst vor dem Vater diverse finanzielle Probleme. «Sie erklärte, sie habe Angst vor ihren Eltern und wolle bei den Grosseltern mütterlicherseits wohnen. Dort fühle sie sich sicher und ernst genommen.»
Wovor sie denn konkret Angst habe, fragt die Polizei gemäss Protokoll nicht nach.
Zum Vater heisst es im Protokoll der Polizei bei der Frage: «Ist die Person gewaltausübend? Ja.» «Ist die Person Wiederholungsaggressor/in? Ja.» «Übt die Person psychische Gewalt aus? Ja.» Und weiter: «Beschreibung Psychische Gewalt: Kontrollierendes verhalten (sic!), versucht die Tochter gegen die Grosseltern (Mutterseits (sic!)) aufzuhetzen.»
Wie kommt die Polizei-Patrouille zu diesen rechtlichen Würdigungen? Gilt es für die Regionalpolizei Zofingen als «psychische Gewalt», wenn die Eltern einer pubertierenden Tochter ihr das Handy abnehmen? Oder kommen sie damit eher ihrer Fürsorgepflicht als Eltern nach? Und wie kommt der Polizist, ohne den Vater einvernommen zu haben, zur Schlussfolgerung, der Vater versuche, die Tochter gegen die Grosseltern aufzuhetzen? Könnte es vielleicht auch einfach sein, dass er sein Kind vor dem negativen Einfluss schützen möchte eines Grossvaters, der seinerseits aktenkundig gewalttätig ist?

Protokoll des «Telefonspielis»: Patrouille informiert Tageschef, Tageschef spricht mit KESB-Pikett. Frau Rutschmann entscheidet, ohne mit einer der Direktbetroffenen gsprochen zu haben. Und woher hatte sie Fallkenntnisse? Die angekündigte Kontaktaufnahme durch die KESB fand gemäss Aussagen der Eltern nicht statt.
Chef der Regionalpolizei will sich nicht äussern
Zu dem fragwürdigen Polizeiprotokoll hat und dem Einsatz allgemein hat INSIDE-JUSTIZ Reto Tresch, dem Leiter der Regionalpolizei Zofingen, eine Reihe von Fragen gestellt – siehe Kasten. Tresch schreibt INSIDE-JUSTIZ zurück: «Ich habe Ihre Ausführungen zum Vorfall von häuslicher Gewalt am 4. April 2026, bei dem eine Patrouille der Regionalpolizei Zofingen intervenierte, zur Kenntnis genommen. Da das Verfahren noch läuft, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung zu den polizeilichen Massnahmen sowie zur Rapportierung von Herrn N.H. (Name des Polizisten, der das Protokoll schrieb, die Red.), der nicht mehr für die Regionalpolizei Zofingen tätig ist, nehmen.» Für weitere Auskünfte verweist Tresch an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, und auf Nachfrage an die KESB. – Es ist das übliche Versteckspiel von Justizbehörden, die nie gelernt haben, zu Fehlleistungen zu stehen.
Erwachsene zeichnen ein ganz anderes Bild
INSIDE JUSTIZ tat, was die Polizei unterliess und sprach mit den damals anwesenden erwachsenen Personen – mit einer Ausnahme. Nicht sprechen durfte INSIDE-JUSTIZ mit der Mutter von Flavia. Über sie wurde von Gerichtspräsidentin Irene Rössler vom Bezirksgericht Kulm unter Strafandrohung ein weitgehendes Verbot verhängt, mit den Medien über den Fall zu sprechen. Erwirkt hatte das der Grossvater – und Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten gegen die eigene Tochter eingereicht, nachdem Magdalena die vielen kritischen Fragen zu diesem Fall auf ihren Social Media Plattformen thematisiert und dort in ihrer Ohnmacht frei Schnauze ihre Sicht der Dinge geschildert hatte.
Die Personen ohne gerichtliches Sprechverbot sagen hingegen übereinstimmend aus, dass es keine Gewalt der Eltern gegen Flavia gab, sondern Versuche der Mutter, der Tochter den Konflikt mit den Grosseltern zu erklären und warum sie, die Eltern, wünschten, dass auch Flavia keinen Kontakt mehr mit den Grosseltern pflege. Dass der Grossvater grosse psychische Probleme habe.
Natürlich, die anwesenden Erwachsenen sind allesamt Familienmitglieder des Vaters von Flavia. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie ihre Geschichte vor unseren Recherchegesprächen abgesprochen haben. Das macht das Versäumnis der Polizei indes nur noch schlimmer. Denn hätten die beiden Polizisten am 4. April alle Familienmitglieder ordentlich und getrennt voneinander befragt, wie es sich gehört, hätte die Möglichkeit von Absprachen nicht bestanden.
Die Aussagen der Augenzeugen finden also keinen Eingang ins Protokoll, weil die Polizisten ihre Aussagen schlicht nicht hören wollen. Der Grossvater väterlicherseits erinnert sich, dass sich die Polizistin äusserst aggressiv verhalten hätte. Als er aufstehen wollte, habe sie ihn angefaucht, er habe sitzenzubleiben, «in meinem eigenen Haus», erzählt er.
Das mysteriöse Pikett?
Flavia äussert gegenüber der Polizei, sie wolle bei ihren Grosseltern wohnen. Die Eltern lehnen das ab. Wenn Flavia sich so unwohl fühle, dass sie nicht zuhause bleiben wolle, dann solle sie vorübergehend an einem neutralen Ort leben, etwa in einem Heim. Die Polizei erklärt, das müsse das Pikett der KESB entscheiden.
An dieser Stelle müsste die Geschichte eigentlich zu Ende sein. Nämlich mit der Feststellung durch den KESB-Pikettdienst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung der pubertierenden Tochter nicht gegeben seien und sie bei ihrer Familie bleibe. Eventualiter damit verbunden, dass die Eltern die nächsten Tage zu einem Gespräch empfangen werden, um mit ihnen zu besprechen, welche Unterstützung sie benötigen, um die pubertierende Tochter in dem Loyalitätskonflikt zu unterstützen und eine Ablösung von den problematischen Grosseltern herbeizuführen.
Tatsächlich passiert das Gegenteil. Das KESB-Pikett, gemäss Polizeiprotokoll eine «Frau Rutschmann», ordnet an, dass die Polizei die Tochter zu den Grosseltern verbringen soll – «bis nächsten Dienstag». Im Polizeiprotokoll steht dazu: «Der Tageschef wurde über den Sachverhalt informiert. Dieser nahm telefonisch Rücksprache mit dem Pikettdienst der KESB (Frau Rutschmann, Familiengericht Baden, hatte Fallkenntnisse) auf.» (sic!)
Ferndiagnose führt zu fatalem Entscheid
Bei «Frau Rutschmann» müsste es sich um die Badener «Fachrichterin» Petra Rutschmann vom dortigen Familiengericht gehandelt haben. Wie sie als Badener Richterin Fallkenntnisse über einen Zofinger Fall gehabt haben soll, wie das polizeiliche Protokoll behauptet, ist eines der vielen Mysterien dieses Falles. Zwar lag zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung bereits eine Gefährdungsmeldung durch die Grossmutter mütterlicherseits vor, welche sich gegen die Eltern von Flavia richtete. Die Gefährdungsmeldung datierte vom 1. April, also drei Tage vor dem Vorfall mit Polizeieinsatz. Bei der KESB eingetroffen sein dürfte sie damit frühestens am 2. April – Gründonnerstag – und bis zu Zeitpunkt des Polizeieinsatzes am Karsamstag war es laut Akten von Seiten der KESB noch zu keinerlei Abklärungen gekommen.
Bis heute ist deshalb die Frage offen, auf welcher Rechtsbasis die Pikett-Familienrichterin die Fremdplatzierung anordnete. Für eine solche müsste nach Art. 310 Abs. 1 ZGB eine akute Kindswohlgefährdung vorliegen, die anders nicht abgewendet werden kann. Wie das die «Fachrichterin» aus Baden aus der Distanz einschätzen konnte, nachdem sie lediglich über eine Drittperson (den anonymen «Tageschef») über die Vorgänge vor Ort informiert und mit keiner der involvierten Personen direkt gesprochen hatte?
Mehrere Fachpersonen, die sich den Fall auf Bitte von INSIDE JUSTIZ angeschaut haben, kommen zu einem fatalen Schluss: Das pubertierende Mädchen in dieser Konfliktlage und bei dem bestehenden Loyalitätskonflikt bei den Grosseltern unterzubringen, sei der grösste Fehler in dem Fall gewesen. Die Verantwortung dafür trägt Fachrichterin Petra Rutschmann mit ihrer Ferndiagnose.
Rutschmann konnte von INSIDE JUSTIZ nicht kontaktiert werden. E-Mail-Adressen der Richterinnen und Richter der KESB werden im Kanton Aargau geheim gehalten. Auf eine Anfrage von INSIDE JUSTIZ über die Kanzlei des Regionalgerichts Baden erfolgte keinerlei Reaktion.
Auch eine schriftliche oder gar begründete Verfügung für die Fremdplatzierung haben die Eltern von Flavia bis heute nicht erhalten. Seit diesem 4. April 2026 hatten die Eltern keinen persönlichen Umgang mehr mit ihrer Tochter.
*Alle Namen der betroffenen Personen, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, wurden aus Persönlichkeitsschutzgründen geändert.
Lesen Sie morgen bei uns: Wie das Familiengericht Zofingen mit blindem Aktionismus alles noch viel schlimmer macht.
Titelbild: Symbolbild Envato Elements
Zum Verständnis:
Im Aargau ist die KESB ein Gericht
In den meisten Kantonen der Schweiz ist die KESB eine Behörde – wie es der Begriff auch sagt: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Die eidgenössischen Räte hatten es bei der letzten grossen Reform des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts den Kantonen überlassen, wie sie die Behörden im Rahmen der Bundesgesetzgebung konkret ausgestalten wollen.
Der Kanton Aargau entschied, seine Kindesschutzbehörden als Familiengerichte auszugestalten, die als eigene Abteilung an den Bezirksgerichten angehängt sind. Er hatte damit einen Sonderweg beschritten und damit argumentiert, dass damit Familienrecht und Kindesschutz bei der gleichen Behörde lägen.
Tatsächlich führte die Einführung der KESB zum Teil zu absurden Abgrenzungsfragen: Trennt sich ein Konkubinatspaar mit Kind, ist z.B. die KESB zuständig, wenn lediglich die Betreuung und Obhut strittig sind. Wird aber auch noch um Unterhalt gestritten, geht der Fall ans Gericht, das im gleichen Zug über Betreuung und Obhut entscheidet. Derlei absurde Aufteilungen wollte der Aargau verhindern.
Viele Praktiker kritisieren aber auch die Aargauer Lösung allerdings, weil damit jedes Familienproblem «verrechtlicht» wird. Wo Beratung, Unterstützung und koordinierte Hilfe einer Gemeinde gebraucht würden, wird der Fall im Aargau sofort zu einem formellen Gerichtsverfahren mit all seinen Nachteilen: Lange Rechtsmittelwege, hohe Kosten für die Beteiligten, intransparente Entscheidungen und vieles mehr.
Die Aargauer FDP kritisierte deshalb 2021 die KESB als «Fehlkonstrukt» mit bürokratischen Verfahren und realitätsfernen Entscheiden, zudem sei oft die Kompetenzabgrenzung zwischen Sozialbehörden und Familiengerichten schwierig. Auch viele Gemeindevertreter sind unzufrieden und beklagen sich – offen oder hinter vorgehaltener Hand – dass die Gerichte sündhaft treure Massnahmen anordnen, auf deren Kosten am Ende die Gemeinde sitzenbleibe.Letztere Kritik kommt allerdings auch aus Kantonen, welche die KESB als Verwaltungseinheit konzipiert haben.
Diese Fragen von INSIDE JUSTIZ lässt Polizeichef Reto Tresch unbeantwortet

1.)
Im Kurzsachverhalt schreibt Pol H.N., «Das Verhalten der Eltern, die instabile Wohn- und Finanzsituation sowie der emotionale Zustand von Flavia liessen auf eine akute Kindeswohlgefährdung schliessen.» Gemäss dem weiteren Protokoll resp. uns gegenüber gemachten Aussagen wurde in der Sache aber lediglich die Tochter Flavia einvernommen. Von den fünf anwesenden Erwachsenen Personen, die bei den vorgeworfenen Taten alle Augenzeugen waren, wurde niemand einvernommen. Dazu unsere ersten Fragen:
– Wie kommt es, dass der protokollführende Polizist aufgrund lediglich einer einvernommenen Person zu der oben festgehaltenen Einschätzung kommt und andere anwesende Augenzeugen nicht zur Sache befragt?
– Aufgrund welcher nicht transparent ausgewiesener Ermittlungen kommt der Polizeirapport zum Schluss, dass eine «instabile Finanzsituation» bestehe?
– Ist es bei der Regionalpolizei Zofingen üblich, dass Polizeirapporte sich nicht auf die Feststellung von Tatsachen konzentriert, sondern gleich eine rechtliche Einordnung mitliefern – und das, ohne mit allen Involvierten gesprochen zu haben? In welchen Unterlagen oder Schulungen wird Polizisten diese Vorgehensweise gelehrt?
2.)
Auf Seite 5 des Polizeirapports heisst es über die Kindsmutter «Teilweise nicht nachvollziehbares / aufgebrachtes verhalten (sic!) gegenüber der Polizei und der Tochter. Wieder werden nicht Tatsachen beschrieben, sondern Schlussfolgerungen protokolliert.
– Ist es übliche Praxis beim Erfassen von Polizeirapporten der Regionalpolizei Zofingen, dass nicht Verhalten protokolliert, sondern subjektive Einschätzungen der Polizeiangehörigen protokolliert werden? Oder ist das vorliegende Protokoll als unglücklich bzw. nicht den verlangen Qualitätsstandards entsprechend zu bezeichnen?
Weiter hält der Polizeirapport fest, die Mutter sei gewaltausübend und Wiederholungsaggressor/in? Dass die Mutter Opfer von Gewalt sei, wird verneint. In unseren Recherchen sind wir hingegen auf ein Video gestossen, dass zeigt, wie der Vater von Flavias Mutter auf diese losgeht. Auch in den früheren polizeibekannten Vorfällen, insbesondere mit deren Eltern und einmal mit dem Mann, war die Mutter von Flavia gemäss unseren Recherchen sehr wohl Opfer von Gewalt.
– Wie kommt der protokollierende Polizist zur Aussage, die Mutter sei gewaltausübend? Worauf bezieht sich diese Feststellung – auf die aktuelle Polizeiintervention oder auf frühere? Warum wird das im Protokoll nicht klar ausgewiesen?
3.)
Das Protokoll hält weiter fest, die Mutter übe psychische Gewalt aus und nennt «psychisch unter Druck setzen, den Kontakt mit den Grosseltern verbieten, Handy der Tochter einziehen». Und weiter: «Benutzt Tochter als Druckmittel».
– Auf welcher Definition von psychischer Gewalt beruht die rechtliche Würdigung in diesem Protokoll?
– Was soll unter «Benutzt Tochter als Druckmittel» zu verstehen sein?
– Und wieder: Warum werden diese subjektiven Einschätzungen als Tatsachen dargestellt und protokolliert, ohne dass die Person, welcher dieser Vorhalt gemacht wird, zu den Vorwürfen überhaupt angehört wird und für die rechtliche Würdigung einseitig auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers abgestützt? Das gilt insbesondere, nachdem es sich bei dem mutmasslichen Opfer um ein Mädchen in der Pubertät handelt und es notorisch ist, dass Aussagen von Jugendlichen in diesem Alter nicht immer zum Nennwert genommen werden können – wie der Fall des Zürcher Mädchens im Kanton Zürich, das seine Eltern aufgrund falscher Anschuldigungen für fast zwei Jahre in Haft gebracht hatte, doch eben erst wieder bewiesen hat?
– Interpretieren wir das Protokoll richtig, dass also Eltern, die das Handy eines pubertierenden Teenagers einziehen, damit nach Auffassung der Regionalpolizei Zofingen per se psychische Gewalt ausüben?
4.)
Zur Tochter Flavia hält das Polizeiprotokoll fest, sie sei Opfer von Gewalt, stellt aber keinen Strafantrag und das Protokoll hält fest, dass kein Delikt vorliege. Unsere Frage:
– Wie kann eine Person Opfer von Gewalt sein, ohne dass ein Delikt vorliegt? Nach welcher Definition oder Rechtsprechung kann häusliche Gewalt bejaht, ein Delikt aber gleichzeitig verneint werden?
5.)
Zur Person des Vaters hält der Polizeirapport fest: «Kontrollierendes verhalten (sic), versucht die Tochter gegen die Grosseltern (Mutterseits, sic!) aufzuhetzen. Auch hier die Frage:
– Warum protokolliert der Polizist eine rechtliche Würdigung, statt die Fakten aufzunehmen?
– Warum wird die Person, welcher diese Vorwürfe gemacht werden, zu seiner Sicht der Dinge nicht befragt, sondern einseitig die Schilderungen der Tochter zu Fakten erhoben?
– Entspricht dieses Vorgehen dem üblichen Vorgehen der Regionalpolizei Zofingen oder erachten Sie das Protokoll in diesem Punkt als verunglückt?
– Beim Vater wird die Frage nach sozialen Problemen bejaht und diese als «finanzielle Probleme» angeführt. Aufgrund welcher Ermittlungen kommt das Polizeiprotokoll zu dieser Wertung?
6.)
Unter ergänzende Informationen auf Seite 8 wird der Grossvater von Flavia angeführt. Beim Punkt «Ist die Person gewaltausübend» steht im Polizei-Protokoll: «Nein». Bei der Kindsmutter wurden demgegenüber frühere polizeibekannte Vorfälle angeführt, bei denen gemäss unseren Recherchen vom Grossvater Gewalt ausging und das auch so protokolliert wurde. Unsere Fragen:
– Warum wird bei der Kindsmutter auf frühere Gewaltvorfälle verwiesen, beim Grossvater wird dies hingegen unterlassen?
7.)
Auf Seite 9 des Protokolls wird auf Aussagen der Eltern von Flavia Bezug genommen, die aber nicht konkret zu den Vorwürfen von Flavia befragt wurden, sondern von sich aus einem der beiden Polizisten gegenüber Aussagen zur Situation machten. In einer Aussage heisst es, «Der Vater erkläre, das er Flavia keinen Kontakt zu den Grosseltern erlauben werde, konnte hierfür jedoch keine nachvollziehbare Begründung liefern.» Dazu unsere Frage:
– Wir erachten die Aussage, «konnte hierfür jedoch keine nachvollziehbare Begründung liefern» als eine juristische Würdigung, die erfolgt, ohne den Sachverhalt überhaupt korrekt aufzunehmen. Ihre Stellungnahme?
– Gemäss Aussagen des Vaters wurde ihm von der Polizistin, deren Verhalten in unseren Recherchen von mehreren Zeugen als als aggressiv und unanständig geschildert wurde, keine einzige Frage gestellt, um eine «nachvollziehbare Begründung» zu liefern. Warum wird im Protokoll dann trotzdem diese Behauptung aufgestellt?
– Entspricht diese Art des Protokollierens eines Einsatzes bei häuslicher Gewalt den Gepflogenheiten der Regionalpolizei Zofingen oder handelt es sich hier um einen Fall eines verunglückten Protokolls?
Auf Seite 10 beschreibt die Patrouille ihre Einschätzung «betreffend Kindeswohl» und beurteilt die Erziehungsfähigkeit der Eltern als derzeit deutlich eingeschränkt. Dazu unsere Frage:
– Die Erziehungsfähigkeit von Eltern wird in aller Regel von Gutachtern nach mehreren Gesprächen beurteilt. Auf welcher Grundlage können die Patrouillen der Regionalpolizei Zofingen solche Beurteilungen unmittelbar bei einem Augenschein vor Ort vornehmen, ohne dass ihnen die Hintergründe eines Konfliktes bekannt ist?
– Welche Ausbildung haben die Polizisten G. und H. der Regionalpolizei Zofingen, um aufgrund einer ausschliesslich einseitig erfolgten Befragung in einem seit vielen Jahren schwelenden Familienkonflikt eine solche Beurteilung äussern zu können?
– Sind Einschätzungen der Regionalpolizei Zofingen, wie sie hier vorgenommen wurden, den Regeln der bei Ihnen angewandten Polizeiarbeit oder beurteilen Sie diesen Einsatz als verunglückt und ausserhalb der eigentlichen Normen?
8.)
Der Protokollraster des vorliegenden Polizeiprotokolls erscheint uns in verschiedenen Punkten fragwürdig. Das Raster verlangt nach definitiven rechtlichen Würdigungen («War die Person gewalttätig?»), die gemäss unseren Recherchen nur schwer vor Ort rechtssicher erhoben werden können und die diensthabenden Polizisten nachgerade dazu animieren, rechtliche Würdigungen vorzunehmen, statt Sachverhalte zu dokumentieren. Unsere Fragen:
– Stammt das Raster des hier verwendeten Polizeiprotokolls von der Regionalpolizei Zofingen selbst oder wurde das übernommen? Falls ja, von wem?
– Was ist Ihre Stellungnahme zu unserem Vorbehalt gegenüber dem Protokollraster?
9.)
In der Summe haben alle bei unseren Recherchen befragten Augenzeugen den Polizeieinsatz als aggressiv, voreingenommen und in keinster Weise objektiv wahrgenommen. Ihre Stellungnahme?
Art. 310 ZGB
1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
Art. 329 StPO. Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
- die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
- die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
- Verfahrenshindernisse bestehen.
2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5 Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH. Aufschiebende Wirkung
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht:
- in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung,
- in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschriftvor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Das ist schrecklich…wie kann man so etwa in der eigenen familie machen wie passiert so etwas in der schweiz????? Alle nur am kaffee trinken anstatt richtig arbeit zu machen. Ich habe schon immer gewusst sie sind faul ohne ende diese behörden.
HALLO???
Wer kann da helfen?
Die Beistände in Oftringen wie auch in Aarburg sind nicht zu gebrauchen! Sie finden keine geschulten Fachleute und stellen einfach unprofessionelle Mitarbeiter ein.
Verwundert mich bei der Regio leider nicht wirklich. Wir hatten in den letzten Jahren 2x das vergnügen da sie benötigt wurden und jedes mal musste ich mir an den Kopf fassen. Da auch diesen Beruf immer weniger ausüben wollen, müssen sie halt auch vermehrt nehmen was kommt.