Kunstkauf per WhatsApp endet im Streit um die Zuständigkeit

Eine Kunsthändlerin fordert nach einem geplatzten Geschäft Fr. 402’500 Schadenersatz. Die Einzelschiedsrichterin spricht ihr den Betrag zu. Das Bundesgericht hebt den Schiedsspruch auf: Die Zahlungszusagen des Interessenten waren keine Zustimmung zur Schiedsklausel im Kleingedruckten. Ob er Schadenersatz schuldet, bleibt offen... 

«I will take it all, I will pay until tomorrow.» Mit dieser WhatsApp-Nachricht reagierte ein Kunstinteressent auf das Angebot einer Sammlung von fünf Werken von Fritz Glarner, Max Bill und Camille Graeser. Der genannte Preis: Fr. 1,5 Mio. Die Kunsthändlerin gratulierte zum Kauf und erwarb die Sammlung noch am selben Tag bei ihrer Lieferantin für Fr. 1,2 Mio. zuzüglich Mehrwertsteuer. Bereits zuvor hatten die Parteien über das Werk «Soldatengrab» von Miriam Cahn verhandelt. Der Interessent hatte nach einem Telefongespräch seine Rechnungsadresse mitgeteilt. Als ihm die Kunsthändlerin die Rechnung zustellte, antwortete er: «I will pay within the next hour.»

Die angekündigten Zahlungen blieben aus. Am 16. September 2024 teilte der Interessent der Händlerin per WhatsApp mit, die Kunstwerke seien zu teuer und er wolle sie nicht. Es folgten Mahnungen. Hinsichtlich des Cahn-Werks erklärte die Händlerin die Auflösung des Kaufvertrags und behielt sich eine Schadenersatzforderung vor. Mit der Lieferantin der Sammlung schloss sie später einen Vergleich, in dem sie sich zur Zahlung von Fr. 100’000 Schadenersatz verpflichtete.

Schiedsverfahren

Die Kunsthändlerin leitete ein Schiedsverfahren ein. Ihre im Verlauf des Verfahrens angepassten Forderungen beliefen sich auf Fr. 400’000 für das Geschäft mit der Sammlung und Fr. 2’500 für das Cahn-Werk, jeweils zuzüglich Zins. Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und beantragte eventualiter die Abweisung der Klage.

Die Einzelschiedsrichterin mit Sitz in Luzern bejahte ihre Zuständigkeit. Sie ging davon aus, dass durch die Kommunikation der Parteien zwei Kaufverträge zustande gekommen seien. Die später übermittelten Rechnungen hätten sodann Angebote enthalten, diese Verträge um eine Schiedsvereinbarung zu ergänzen. Mit seinen weiteren Nachrichten habe der Käufer diesen Ergänzungen zugestimmt. Am 28. März 2026 verurteilte sie ihn zur Zahlung von insgesamt Fr. 402’500 zuzüglich Zins.

Das Bundesgericht folgte dieser Beurteilung der Zuständigkeit nicht. Mit Urteil 4A_237/2026 vom 14. September 2026 hob es den Schiedsspruch auf und stellte fest, dass die Einzelschiedsrichterin für den Streit nicht zuständig war. Die Schiedsklauseln befanden sich in den per WhatsApp versandten Rechnungen unter «Key Terms» sowie in den angehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorgesehen war ein Verfahren nach den Swiss Rules vor einem Einzelschiedsrichter in Luzern, geführt auf Englisch. In der eigentlichen WhatsApp-Korrespondenz wurden jedoch weder die AGB noch die Schiedsklauseln erwähnt. 

Bild: Universität für angewandte Kunst Wien: Miriam Cahn nimmt Oskar-Kokoschka-Preis 2024 entgegen (cc-by-sa-nc eSeL.at – Lorenz Seidler)

Schiedsvereinbarung

Nach Art. 358 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form geschlossen werden, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Auch ein Austausch über WhatsApp kann die Formvorschrift erfüllen. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Parteien tatsächlich vereinbart haben, ihre Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterstellen.

Das Bundesgericht betont, dass der Wille zum Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Zwar kann grundsätzlich auch ein Globalverweis auf AGB eine darin enthaltene Schiedsklausel erfassen. Hier fehlte es aber bereits an einem genügenden Verweis auf diese Bedingungen.

Die Ankündigung, eine Rechnung zu bezahlen, durfte die Händlerin unter den konkreten Umständen nicht als Zustimmung zu einer nachträglichen Vertragsänderung verstehen. Eine Rechnung dient nach allgemeinem Handelsbrauch der Aufforderung zur Leistung, nicht der Begründung oder Änderung von Vertragspunkten. Auch aus den späteren Nachrichten «OK» und «Bill please» liess sich keine Zustimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit ableiten. Eine zusätzlich festgestellte mündliche Zahlungszusage erfüllte überdies die Textform für eine Schiedsvereinbarung nicht.

Über die Schadenersatzpflicht des Beklagten entschied das Bundesgericht (in der Besetzung von Christoph Hurni (GLP) als Präsident, Christina Kiss (FDP), Christian Denys (Grüne Partei), Yves Rüedi (SVP) und May Canellas (Mitte)) damit nicht. Will die Kunsthändlerin ihre Forderungen weiterverfolgen, steht ihr mangels wirksamer Schiedsvereinbarung grundsätzlich der Weg vor die staatlichen Gerichte offen. Für das Verfahren vor Bundesgericht muss sie Fr. 10’000 Gerichtskosten und Fr. 12’000 Parteientschädigung bezahlen. Hinzu kommen ihre eigenen Anwaltskosten. Deren Höhe und die Kosten des vorausgegangenen Schiedsverfahrens sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Titelbild: Ein Kunstkauf per Chat – und die Frage, wer über den anschliessenden Streit entscheiden darf. KI-generierte Symbolillustration.

Zahlungszusage ersetzt keine saubere Vertragsgestaltung

Das Urteil überzeugt. Wer eine Rechnung erhält und ihre Bezahlung ankündigt, muss damit rechnen, an dieser Erklärung gemessen zu werden. Daraus folgt aber nicht, dass er zugleich jede nachträglich beigefügte Vertragsbestimmung akzeptiert. Erst recht lässt sich daraus nicht ohne Weiteres der Verzicht auf die staatlichen Gerichte ableiten.

Eine Schiedsklausel ist keine nebensächliche Abwicklungsfrage. Sie bestimmt, wer einen späteren Streit entscheidet, und schränkt die Möglichkeiten ein, den Entscheid überprüfen zu lassen. Dass das Bundesgericht hier einen klar erkennbaren Konsens verlangt, ist richtig.

Wirtschaftlich bleibt der Fall dennoch ernüchternd. Die dokumentierten Nachrichten enthalten konkrete Kauf- und Zahlungszusagen. Die Händlerin ging ihrerseits eine Verpflichtung gegenüber ihrer Lieferantin ein. Am Ende standen ausbleibende Zahlungen, ein Vergleich und ein Schiedsverfahren, dessen Ergebnis wegen fehlender Zuständigkeit aufgehoben wurde.

Das rechtfertigt noch kein abschliessendes Urteil über das Verhalten oder die Haftung des Interessenten. Es zeigt aber, wie gross die Lücke zwischen einer zuversichtlich empfangenen Nachricht und einer tatsächlich durchgesetzten Forderung sein kann.

Die Lehre daraus lautet nicht, Kunstgeschäfte dürften nicht über WhatsApp abgeschlossen werden. Auch komplexe Vereinbarungen lassen sich elektronisch dokumentieren. Entscheidend ist, dass aus der Kommunikation klar hervorgeht, was angeboten und was angenommen wird. Ein mehrseitiger Rechnungsanhang ersetzt diese Klarheit nicht.

Wer in dieser Grössenordnung Geschäfte abschliesst, sollte Werk, Preis, Währung, Vertragsparteien und Zahlungsbedingungen eindeutig festhalten. Sollen AGB gelten, gehören sie bereits in den Abschlussprozess. Eine Schiedsklausel sollte deutlich angesprochen werden. Sie lässt sich zwar auch nachträglich vereinbaren, aber nicht allein durch das Versenden einer Rechnung.

Ebenso wichtig ist die wirtschaftliche Absicherung. Wer auf eine Kaufzusage hin selbst bei einem Dritten einkauft, übernimmt ein Beschaffungsrisiko. Eine Anzahlung oder eine geeignete Zahlungssicherheit kann dieses Risiko vermindern. Eine noch so verbindlich formulierte Chatnachricht sorgt dagegen nicht dafür, dass das Geld tatsächlich eintrifft.

Die Kosten machen diese Unterscheidung schmerzhaft sichtbar. Belegt sind bereits Fr. 22’000 an Gerichtskosten und Parteientschädigung allein für das Bundesgerichtsverfahren. Die eigenen Honorare und die Aufwendungen für das Schiedsverfahren kommen hinzu. Weitere Kosten können entstehen, wenn die Forderung vor einem staatlichen Gericht verfolgt wird.

Der Interessent hat mit seiner Beschwerde erreicht, dass der gegen ihn ergangene Schiedsspruch aufgehoben wird. Ob er die verlangte Entschädigung schuldet, ist damit nicht beantwortet. Für die Händlerin bedeutet das: Nach einem bereits geführten Verfahren ist die materielle Auseinandersetzung weiterhin offen. Gerade bei einem Geschäft in Millionenhöhe sollte die Frage, welches Gericht später entscheiden darf, deshalb vor dem Streit geklärt sein.
Markus Wolf

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