Bundesgericht – die Robe ist kein Freipass

Ein Bundesrichter spricht in eigener Sache beim zuständigen Kollegen vor. Als dieser die Begegnung beendet, verlangt er dessen Ausstand. Der Vorgang um Yves Donzallaz zeigt, weshalb das Bundesgericht eine verbindliche Kultur der Verantwortung braucht. Die Würde des Amtes allein erledigt diese Arbeit offensichtlich nicht.

Für gewöhnliche Verfahrensbeteiligte führt der Weg zum Bundesgericht über Eingaben, Fristen und Formvorschriften. Für Yves Donzallaz führte er am 6. Oktober zunächst ins Büro eines Kollegen. Der Bundesrichter suchte Abteilungspräsident Grégory Bovey auf und sprach ein Meinungsaustauschverfahren an, das mit den Revisionsverfahren im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu Beatrice van de Graaf verbunden ist. Bovey liess sich nicht auf eine Diskussion ein, beendete die Begegnung und informierte die Verwaltungskommission. Donzallaz verlangte daraufhin seinen Ausstand. In der Verfügung vom 13. Oktober weist das Bundesgericht das Begehren als offensichtlich unbegründet ab. Es hält fest, dass Donzallaz als Verfahrensbeteiligter nicht beim zuständigen Abteilungspräsidenten vorsprechen und solche Fragen thematisieren könne. Das «versteht sich von selbst», schreibt das Gericht. Verfügung 7F_74/2026, insbesondere Erwägung 3.4.

Offenbar musste es trotzdem aufgeschrieben werden.

Duri Bonin hat auf LinkedIn den entscheidenden Punkt herausgearbeitet: Wer Recht spricht, muss sich den Verfahrensregeln gerade dann unterwerfen, wenn es um ihn selbst geht. Die Fähigkeit, die eigene Rolle zu begrenzen, gehört zur Eignung für dieses Amt. Dabei geht es um eine sehr praktische Grenze. Der tägliche Zugang zum Büro eines Kollegen darf keinen besonderen Zugang zum eigenen Verfahren eröffnen. Ein Bundesrichter kennt das Gebäude, die Menschen und die internen Abläufe. Ein gewöhnlicher Rechtssuchender kennt im besten Fall die Postadresse. Gerade deshalb verlangt diese Konstellation besondere Zurückhaltung. Bovey hat die Grenze gezogen. Das verdient Anerkennung. Es zeigt, dass institutionelle Selbstkontrolle funktionieren kann. Für Donzallaz bleibt die Frage, weshalb sie überhaupt nötig wurde. In einem ordentlich geführten KMU würde man von einer Führungsperson erwarten, eigene Interessenkonflikte offenzulegen, Zuständigkeiten zu respektieren und eine persönliche Angelegenheit nicht über informelle Zugänge zu bearbeiten. Beim obersten Gericht darf die berufliche Mindestanforderung kaum tiefer liegen. Wer anderen die rechtsstaatliche Hausordnung erklärt, sollte sie auf dem eigenen Korridor beherrschen.

Der Vorgang trifft auf eine Vorgeschichte, die das Bundesgericht zunehmend mit Erklärungsbedarf belastet. Bereits 2022 berichtete INSIDE-JUSTIZ über die Konflikte um Donzallaz’ bevorstehende Wahl zum Gerichtspräsidenten: über an die Öffentlichkeit gelangte interne Stimmenverhältnisse, Vorwürfe aus dem Kollegium und die Auseinandersetzung mit seiner damaligen Partei. Nicht jeder damals erhobene Vorwurf war damit bewiesen. Sichtbar wurde aber, wie stark persönliche und politische Konflikte das öffentliche Bild des Gerichts prägen konnten. «Wieder Lämpen um Donzallaz».

Bild: Links: Bundesrichter Yves Donzallaz (bis 2022, SVP-Mitglied, seither parteilos),  Mitte: Grégory Bovey (FDP), Bundesrichter und Präsident der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung, und rechts Beatrice van de Graaf (SVP), Bundesrichterin.

Gad ase

2025 folgte mit dem Fall Muschietti ein anderer, rechtlich eigenständiger Anlass zur Kritik. Die Bundesanwaltschaft verlangte die Revision eines Urteils, weil Giuseppe Muschietti zuvor als Bundesstrafrichter in einem verbundenen Verfahren gegen eine andere beschuldigte Person entschieden hatte. Muschietti bestritt einen Ausstandsgrund. Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein: Die Bundesanwaltschaft hätte die ihr bekannten Umstände früher geltend machen müssen, auch ohne die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers bereits zu kennen. Ob tatsächlich eine ausstandsbegründende Vorbefassung vorlag, wurde damit materiell nicht entschieden. Urteil 6F_18/2024 vom 11. Juli 2025. Die Unterscheidung ist wesentlich. Aus einem Nichteintreten darf man keine gerichtlich festgestellte Befangenheit machen. Ebenso wenig beantwortet eine prozessual verspätete Rüge die institutionelle Frage: Wie stellt ein Gericht selbst sicher, dass mögliche Interessenkonflikte rechtzeitig erkannt und offengelegt werden?

Fristen dienen der Rechtssicherheit. Sie verhindern, dass Parteien einen bekannten Ausstandsgrund zurückhalten und erst nach einem ungünstigen Urteil hervorholen. Ein funktionierendes System muss zugleich vermeiden, dass die Kontrolle richterlicher Interessenkonflikte faktisch zur Detektivarbeit der Parteien wird. Die eigene Verfahrenskenntnis eines Richters ist schliesslich meist besser als jene der Menschen, über die er entscheidet. Im Juni 2026 dokumentierten wir dann die öffentlichen gegenseitigen Vorwürfe rund um Donzallaz und van de Graaf. Ehemalige und amtierende Spitzenvertreter des Gerichts stritten über Beziehungen, Verantwortung und Rücktritte. Unser damaliger Kommentar forderte ein Ende dieses Kindergartens und schlug bereits eine unabhängige Disziplinarinstanz vor. «Schmutzige Wäsche am Bundesgericht». Der Ausdruck «Kindergarten» drängt sich bei solchen Auftritten auf. Allerdings stehen hier weder Förmchen noch ein umgeworfener Sandturm auf dem Spiel. Es geht um eine Institution, deren Mitglieder letztinstanzlich über Freiheit, Eigentum, Familie und staatliche Macht entscheiden. Die Kosten ihrer persönlichen Konflikte tragen auch jene Kolleginnen, Gerichtsschreiber und Mitarbeitenden mit, die ihre Arbeit sorgfältig und ohne öffentliche Nebengeräusche erledigen.

Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes

Dabei bleibt unsere damalige Kritik an Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes bestehen. Wir haben die Frage aufgeworfen, ob das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit von Personen in dauernder Lebensgemeinschaft zum Bundesgericht verhältnismässig und EMRK-konform ist. Das ist eine rechtliche These, kein bereits ergangenes Strassburger Verdikt. Sie verdient eine ernsthafte Prüfung. Unser Beitrag zu Art. 8 BGG. Richter haben ein Recht auf Privatleben. Wer sich verliebt, verliert damit nicht automatisch seine Urteilskraft. Auch die Öffentlichkeit hat keinen Anspruch auf eine lückenlose Vermessung richterlicher Schlafzimmer. Sobald persönliche Beziehungen jedoch die Besetzung von Spruchkörpern, Führungsentscheide oder die Behandlung von Verfahren berühren, entsteht eine institutionelle Verantwortung. Dann braucht es Offenlegung gegenüber den zuständigen Stellen, überprüfbare Vorkehrungen und klare Zuständigkeiten. Die Frage nach dem privaten Verhältnis und die Frage nach dem Verhalten im eigenen Verfahren müssen getrennt beurteilt werden. Die jüngste Verfügung entscheidet über das Ausstandsbegehren gegen Bovey; sie ist weder ein abschliessender Entscheid zur Beziehung noch ein Disziplinarurteil über Donzallaz.

Für das Ansehen des Gerichts ist diese Begrenzung der Aussagekraft aber wichtig. Ebenso wichtig ist, beim behaupteten Vertrauensverlust sauber zu bleiben. Die Studie «Sicherheit 2026» weist für die Gerichte insgesamt einen hohen Vertrauenswert von 7,4 auf einer Zehnerskala aus, gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie belegt keinen allgemeinen Vertrauensabsturz und misst auch nicht gesondert die Reputation des Bundesgerichts nach den jüngsten Ereignissen. Gerade dieses Vertrauen verpflichtet. Es ist ein Vorschuss der Bevölkerung, kein persönliches Guthaben der Amtsinhaber. Jede Episode, in der Regeln nach aussen streng vertreten werden und im eigenen Haus erst gegen Widerstand durchgesetzt werden müssen, belastet diesen Vorschuss. Über die Jahre entsteht so ein öffentliches Bild, das sich mit dem Selbstverständnis einer vorbildlichen rechtsstaatlichen Institution immer schlechter verträgt.

Abgeschlossenen Kaste

Das Bild einer «gottähnlichen» Stellung, das ein Ostschweizer Anwalt für Bundesrichter verwendet hat, ist eine polemische Zuspitzung. Als Beschreibung des Innenlebens sämtlicher Richter taugt es nicht. Als Warnung vor institutioneller Überhöhung trifft es einen Punkt: Wer beruflich das letzte Wort hat, braucht besonders wirksame Vorkehrungen gegen die Vorstellung, auch im eigenen Verhalten ausserhalb gewöhnlicher Kritik zu stehen. Der Eindruck einer abgeschlossenen Kaste entsteht dort, wo die Öffentlichkeit zwar strenge Massstäbe zu hören bekommt, aber kaum nachvollziehen kann, welche Folgen deren Verletzung für die Massstabsetzenden selbst hat. Eine faire Kritik muss auch die Gegenbeispiele nennen. Unser Beitrag «Die Tötengräber eines kritischen Journalismus» über die Gefährdung des journalistischen Quellenschutzes würdigte ausdrücklich, dass das Bundesgericht diesen Schutz verteidigt hat. Das Gericht erfüllt damit eine Aufgabe, von der auch kritischer Justizjournalismus profitiert. Wer diesen Befund unterschlägt, schwächt die eigene Argumentation. .

Gerade weil die Institution solche rechtsstaatlichen Leistungen erbringt, verdient sie eine Führungskultur, die ihrem Auftrag entspricht. Gute Urteile und problematisches Verhalten können im selben Haus vorkommen. Eine brauchbare Aufsicht muss beides auseinanderhalten können. An schriftlichen Vorstellungen über korrektes Verhalten fehlt es übrigens nicht vollständig. Das Bundesgericht hat «Gepflogenheiten der Richterinnen und Richter am Bundesgericht»veröffentlicht. Bereits die Einleitung hält jedoch fest, dass diese keine rechtliche Verpflichtung darstellen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Konfliktregelung. Damit ist ihre begrenzte Funktion ausdrücklich beschrieben. Eine solche Selbstverständigung kann nützlich sein. Für gravierende Konflikte braucht es zusätzlich ein Verfahren, das Verantwortung verbindlich klärt. 

Für sein Krisenmanagement unter Beschuss, von den eigenen Kollegen fallen gelassen: Bundesgerichtspräsident François Chaix

Lösungen im Ausland

Auch im Ausland bestehen unterschiedliche Lösungen, aus denen sich konkrete Elemente übernehmen lassen. Beim britischen Supreme Court verlangt der Verhaltensleitfaden, mögliche Befangenheitsumstände möglichst früh gegenüber allen Parteien offenzulegen. Er behandelt familiäre Beziehungen, persönliche Freundschaften und wirtschaftliche Interessen ausdrücklich. Besonders passend zur aktuellen Diskussion: Richter sollen das Prestige ihres Amtes nicht zur Förderung eigener privater Interessen einsetzen oder den Eindruck besonderer Einflussmöglichkeiten entstehen lassen. Gleichzeitig anerkennt der Leitfaden ausdrücklich ihr Recht auf Privat- und Familienleben. Guide to Judicial Conduct, insbesondere Ziffern 3.9–3.16, 4.1 und 5.3. Für Beschwerden gegen Mitglieder des Supreme Court gibt es zudem ein veröffentlichtes Verfahren. Beschwerden über das Verhalten werden von blosser Unzufriedenheit mit einem Urteil unterschieden; für schwerwiegende Fälle ist ein formelles Untersuchungsverfahren vorgesehen. Das ist kein Beweis, dass in London jedes Problem vorbildlich gelöst wird. Es zeigt aber, dass auch ein oberstes Gericht seinen Umgang mit Vorwürfen im Voraus beschreiben kann. Judicial Complaints Procedure.

In Deutschland verpflichtet § 39 des Richtergesetzes Richter, sich innerhalb und ausserhalb des Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dienstaufsicht ist zulässig, soweit sie die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Für Richter im Bundesdienst sieht das Gesetz eine gerichtliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen vor. Damit werden persönliche Verantwortlichkeit und richterliche Unabhängigkeit rechtlich miteinander verbunden. Deutsches Richtergesetz, §§ 26, 39 und 62. Aus diesen Regeln lässt sich keine automatische ausländische Sanktion für Donzallaz ableiten. Entscheidend ist die institutionelle Lehre: Verhaltenspflichten lassen sich konkretisieren und durchsetzen, während die Freiheit der richterlichen Entscheidung geschützt bleibt. Auch die Schweiz beginnt diese Debatte nicht bei null. Die parlamentarische Initiative 25.401 verlangt gesetzliche Grundlagen für eine Disziplinaraufsicht über die Richterinnen und Richter an eidgenössischen Gerichten. Ihre Begründung benennt die fehlenden abgestuften Disziplinarmassnahmen und befürwortet ein gerichtsexternes Aufsichtsgremium. Die Einbeziehung des Bundesgerichts und die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen sollen vertieft geprüft werden. Parlamentarische Initiative «Eidgenössische Gerichte. Disziplinarsystem einführen, um das Vertrauen in diese Institutionen zu stärken».

Daraus sollte jetzt ein konkretes Reformprogramm werden:

  1. Verbindliche Verhaltenspflichten
    Für persönliche Interessenkonflikte, informelle Kontakte in eigenen Verfahren und den Einsatz amtlicher Stellung braucht es klare Regeln. Wer selbst Verfahrensbeteiligter ist, muss die vorgesehenen Verfahrenswege benutzen. Das sollte sich ohne mehrjährige Auslegungsarbeit verstehen lassen.
     

  2. Offenlegung vor dem Konflikt
    Relevante Beziehungen, Vorbefassungen und Interessen müssen frühzeitig geprüft werden. Die Parteien sollen die Informationen erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen. Ein internes Kontrollverfahren muss sicherstellen, dass erkannte Risiken bei der Besetzung eines Spruchkörpers berücksichtigt werden. Dafür braucht es keine öffentliche Datenbank privater Liebesverhältnisse.

  3. Eine unabhängige Disziplinarinstanz mit abgestuften Folgen
    Zwischen folgenlosem Missfallen und dem Ende einer Richterkarriere müssen verhältnismässige Reaktionen möglich sein, etwa eine Verwarnung oder ein Verweis. Schwere Pflichtverletzungen brauchen ein gesetzlich geregeltes Verfahren mit wirksamen Konsequenzen. Für das Bundesgericht ist die verfassungsrechtliche Grundlage sorgfältig zu klären und nötigenfalls anzupassen.

  4. Rechtsschutz für die betroffenen Richter
    Eine Aufsicht muss unabhängig untersuchen, rechtliches Gehör gewähren und ihre Entscheide begründen. Ihre Zusammensetzung und Zuständigkeit müssen verhindern, dass sie zur parteipolitischen Strafkammer für unerwünschte Urteile wird. Die Rechtsauffassung eines Richters darf kein Disziplinartatbestand sein.

  5. Nachvollziehbare Rechenschaft
    Die Öffentlichkeit soll erfahren, welche Vorwürfe geprüft wurden, welche Feststellungen getroffen wurden und welche Konsequenzen folgen. Persönlichkeitsrechte und Beratungsgeheimnis sind dabei zu schützen. Eine unabhängige Meldestelle und wirksamer Schutz für Hinweise auf tatsächliche Missstände gehören ebenfalls dazu.
     

  6. Eine Auswahl, die auch das Amtsverständnis prüft
    Fachliche Exzellenz allein genügt nicht. Konfliktfähigkeit, Führungserfahrung und die Bereitschaft, eigene Macht zu begrenzen, müssen bei Richterwahlen erkennbares Gewicht erhalten. Ergänzend verdient eine lange, einmalige Amtszeit eine ernsthafte Prüfung: Sie könnte den Druck periodischer Wiederwahlen verringern und müsste mit einer funktionierenden Verantwortlichkeitsordnung verbunden werden.

Das Bundesgericht braucht Menschen, die sich ihrer Fehlbarkeit bewusst sind. Sein Ansehen wächst, wenn Fehler früh erkannt, Konflikte sauber behandelt und Konsequenzen nachvollziehbar gezogen werden. Die Würde des Gerichts liegt im Verhalten seiner Mitglieder. Wer sie allein aus dem Rang des Amtes ableitet, verwechselt eine demokratische Institution mit einem persönlichen Adelstitel. Die Robe ist kein Freipass. Auch in Lausanne nicht.

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