KESB Aargau: Wie das Zofinger Familiengericht von Gerichtspräsidentin Kessler in einem Familienzwist das behördliche Vollprogramm anordnet

Ein pubertierendes, 14-jähriges Mädchen wird in einen Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und Grosseltern hineingezogen. Statt den Spuk entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rasch zu beenden, initialisieren die Zofinger Kindesschutzbehörden unter der Leitung der ausserordentlichen Gerichtspräsidentin Ilona Kessler (parteilos) das gesamte behördliche Rösslispiel, machen damit alles noch viel schlimmer und generieren massive Kosten. Der zweite Teil unserer Geschichte über Inkompetenz und Versagen einer Aargauer KESB.

Wir hatten gestern berichtet, wie die 14-jährige Flavia* nach einem Disput im Elternhaus an Karsamstag zu ihren Grosseltern gebracht wurde – gemäss Entscheid der Pikett-«Fachrichterin» Petra Rutschmann der KESB Baden. In dem Entscheid, der den Eltern durch die Polizeipatrouille mündlich eröffnet worden war und zu dem sie bis heute gemäss ihren Aussagen nie eine rechtmässige schriftliche Verfügung erhielten, hiess es, die Fremdplatzierung soll für die Zeit von Karsamstag bis am Dienstag nach Ostern gelten.

Ein Grund für die Platzierung war, dass die Eltern das Handy der Tochter kontrolliert hatten und ihr dabei das Handy aus der Hand genommen hatten. Und dass die Polizisten eine Kindswohlgefährdung erkannt haben wollten. Mit den vor Ort anwesenden Augenzeugen hatten sie allerdings nicht gesprochen.

Diese Fremdplatzierung wirft rechtliche Fragen auf. Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ein unmündiges Kind bei den Eltern, wenn diese die elterliche Sorge für das Kind haben. Letzteres ist hier unbestrittenermassen der Fall.

Fremdplatzierung: Ultima ratio, kein Wunschkonzert

Für eine Fremdplatzierung besagt Art. 310 ZGB, dass diese nur in Frage kommt, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden» kann (Abs. 1) oder die Eltern oder das Kind ein entsprechendes Begehren stellt, «wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann» (Abs. 2). Der Gesetzgeber macht mit dieser Formulierung deutlich, dass eine Fremdplatzierung die «ultima ratio» ist.

Ist das also bereits der Fall, wenn Eltern das Handy ihrer 14-jährigen Tochter kontrollieren und die Kontaktdaten der Grosseltern löschen, weil diese den Eltern den Krieg erklärt haben? Oder haben die Eltern nicht vielmehr die Pflicht, gerade im schwierigen Pubertätsalter Leitplanken zu setzen und auch einmal klare Kante zu zeigen? Ist es physische Gewalt, wie die Tochter behauptet, wenn der Vater sie dafür am Arm festhält und ihr das Handy abnimmt?

INSIDE JUSTIZ hätte -wie auch die Eltern – von der Familienrichterin gerne gewusst, wie sie ihren Entscheid begründet. Rutschmann reagierte nicht auf unsere Fragen. Es ist das typische Verhalten der hiesigen Kindesschutzbehörden: Im besseren Falle wird beschieden, man dürfe aus Gründen des Amtsgeheimnisses nichts sagen. Im Aargau werden kritische Medienanfragen schlicht ignoriert und verbleiben ohne jede Antwort. Der Transparenz halber stellen wir unsere Fragen in der rechten Spalte ein.

Wie weiter?

Die mündliche superprovisorische Verfügung, die Tochter nicht bei den Eltern zu belassen, sondern bei der Konfliktpartei der Grosseltern fremdzuplatzieren, wurde von Rutschmann für die Zeit bis zum Dienstag nach Ostern verfügt. Wem als Eltern die Tochter nach einem alltäglichen Familienstreit superprovisorisch entzogen wird, ohne dass die für die Fremdplatzierung verantwortliche Person einem überhaupt angehört hat, der wird wohl zurecht erwarten, dass sich die entziehende Behörde vor Ablauf der Frist meldet, um zu regeln, wie es weitergehen soll. – Und schliesslich hatte es das Polizeiprotokoll ja auch so festgehalten.

Nur: Nichts dergleichen geschieht. Die Kindsmutter, verständlicherweise besorgt und in zunehmender Panik darüber, wie es ihrer Tochter geht, von der sie ohne jede Information war, musste sich durch die Instanzen telefonieren, weil sie wissen wollte, wie ihre Tochter nun nach Hause zurückkomme. Niemand wusste Bescheid, eine Dienststelle verwies sie an die nächste.

Knapp drei Wochen später bestätigt das Bezirksgericht Zofingen die Fremdplatzierung superprovisorisch und entzieht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Flavia*. Der Entscheid datiert vom 21. April 2026, in der Besetzung Ilona Kessler, Jörg Schleiss und Corinne Hochuli. Der Entscheid basiert «auf den Akten», heisst es in dem Entscheid. Das dürften primär der Polizeirapport vom 5. April 2026 sein und die Gefährdungsmeldung der Grossmutter vom 1. April 2026. Sowie auf einer Anhörung der Kinder Flavia* und Massimo*, die am 17. April stattgefunden hatte.

Und möglicherweise, aber das ist Spekulation, auf einer Strafanzeige. Denn: Flavia* hatte mit Datum vom 9. April 2026 Strafanzeige gegen ihre Eltern eingereicht – begleitet von ihren Grosseltern, und hatte dort geltend gemacht, dass die Eltern an besagtem Karsamstag und auch früher schon Gewalt gegen sie ausgeübt hatten. Die Strafanzeige erfolgte nicht etwa bei der Regionalpolizei Zofingen, bei welcher das Mädchen am Karsamstag gemäss Protokoll nichts von der angeblichen Gewalt durch die Eltern gesagt hatte, sondern erst auf dem Polizeiposten in Aarau und in Begleitung der Grosseltern. Ab diesem Moment erzählt sie plötzlich das Narrativ, sie habe regelmässig Gewalt erfahren, vor allem von ihrem Vater.

Immer wieder andere Vorwürfe

In der bereits am 1. April eingereichten Gefährdungsmeldung der Grosseltern (die INSIDE JUSTIZ vorliegt) kritisieren die Grosseltern vor allem die aktuelle Wohnsituation. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter musste die Familie kurzfristig ins Einfamilienhaus der Grosseltern väterlicherseits ziehen. Es sei zu einer «Zwangsräumung» gekommen, behaupten die Grosseltern – von den Eltern wird das bestritten. Mehrere der Aussagen aus der Gefährdungsmeldung erweisen sich gemäss INSIDE-JUSTIZ-Recherchen als falsch – oder werden bestritten. So wird in der Gefährdungsmeldung z.B. behauptet, die Mutter habe Schmuck der Tochter verkauft, um Geld zu machen. INSIDE JUSTIZ liegt dagegen eine schriftliche Zeugenaussage vor, in welcher die Grossmutter väterlicherseits erklärt, es sei die Tochter selbst gewesen, die den Schmuck verkauft, das Geld eingesteckt und anderweitig ausgegeben habe.

Interessant auch: Von physischer Gewalt der Eltern gegen die Tochter ist in der Gefährdungsmeldung noch nicht die Rede. Diese Vorwürfe tauchen erst später auf, obwohl sie gemäss den späteren Aussagen des Mädchens angeblich schon vor dem Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung stattgefunden haben sollen. Über die vorliegenden Anwürfe der Tochter und der Grosseltern wurden aber gemäss den INSIDE JUSTIZ vorliegenden Akten vom Familiengericht Zofingen in den fast drei Wochen bis zum Entscheid keinerlei Abklärungen getätigt.

Das vierzehnjährige Mädchen hat gemäss schriftlichem Entscheid vom 21. April und dem Anhörungsprotokoll bei der Anhörung am 17. April ausgesagt, bei den Eltern «psychischer und physischer Gewalt» ausgesetzt zu sein. Konkret, so das Urteil, bestand die darin, dass die Mutter Chatnachrichten auf ihrem Handy gelöscht oder mit ihrem eigenen Handy abfotografiert und an «Dritte» weitergeleitet hatte. Im Anhörungsprotokoll heisst es, es gäbe weniger häufig Schläge als vor ein paar Jahren, aber «sicher einmal im Monat». Die Schläge gingen öfter vom Vater als der Mutter aus. «Er gebe eine Ohrfeige, schubse sie oder klopfe ihr mit seinem Natel auf den Kopf», so das Anhörungsprotokoll. Massimo* sei auch schon von beiden geschlagen worden, erzählt das Mädchen. Und: Er sei meistens in seinem Zimmer, wenn sie geschlagen würde.

Rechtliches Gehör der Eltern? Fehlanzeige

Massimo* erzählt derweil das pure Gegenteil. Der zwölfjährige Bruder verneint, dass er von den Eltern geschlagen würde – und auch am Karsamstag habe es keine gewalttätige Situation um Flavia* gegeben. Seine Schwester hingegen provoziere viel und «lüge allgemein viel». Auslöser des ganzen Konflikts sei ein Streit bei den Grosseltern mütterlicherseits gewesen. Der Grossvater habe seinen Vater – so das Anhörungsprotokoll – als «Scheiss-Jugoslawen» betitelt und gesagt, er solle verreisen. Der Grossvater sei aggressiv geworden, als die Mutter gesagt hatte, sie wolle sich nicht vor den Kindern streiten.

Interessant an dem Entscheid des Zofinger Familiengerichts ist auch: Die Eltern von Massimo* und Flavia* mussten den Jungen zwar für die Anhörung des Gerichts extra zum Gericht fahren. Sie selbst wurden hingegen in dem ganzen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein einziges Mal angehört oder mit den Vorwürfen konfrontiert, um darauf Stellung nehmen zu können.

Superprovisorischer Entscheid nach 20 Tagen?

Das Gericht entschied denn auch «superprovisorisch». In solchen Entscheiden ist es nach Art. 445 Abs. 2 ZGB zwar möglich, auch ohne Anhörung der Gegenpartei eine Massnahme zu verhängen. Aber nur, wenn besondere Dringlichkeit geboten ist. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Kind akut fremdplatziert werden muss, weil ein Elternteil massiv gewalttätig ist und das Kind an Leib und Leben gefährdet.

Vorliegend war der Konflikt seit dem 1. April, also schon seit 20 Tagen, virulent. Die KESB nahm sich die Zeit, am 17. April 2026 die Kinder anzuhören. Warum eine Anhörung der Eltern vor dem Entscheid trotz der seit Wochen bestehenden Auseinandersetzung nicht möglich gewesen sein soll, ist ein nächstes Mysterium dieses Falles.

INSIDE JUSTIZ hat deshalb nachgeholt, was das Zofinger Familiengericht verpasste und die Eltern mit den Vorwürfen konfrontiert. Diese erzählen, es sei ab und zu vorgekommen, dass die Kids mit dem Vater «geblödelt» und herumgealbert hätten. Dabei hätten sie sich tatsächlich auch mal im Spass angerempelt – wie es in Familien eben vorkommt, wenn Kinder zu viel Energie haben. Dabei sei es nie um Gewalt gegangen.

Gericht bestätigt Fremdplatzierung

Statt die pubertierende Tochter stante pede zu ihren Eltern zurückzuführen und sie an (den heutzutage zugegebenermassen etwas altbacken wirkenden) Art. 301 Abs. 2 ZGB zu erinnern («Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam»), ordnet das Familiengericht Zofingen nun das behördliche Vollprogramm an: Eltern, Grosseltern und der Tochter wird mit sofortiger Wirkung die Weisung erteilt, zusammen eine Familienmediation zu besuchen.

Parallel zur Mediation wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet und «den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten.»

Für Flavia* und ihren Bruder Massimo* wird eine Beistandschaft errichtet und die Berufsbeiständin Sandra Hürlimann eingesetzt. Deren Qualifikation für den schwierigen Familienkonflikt ist überschaubar. Hürlimann hat kaum Erfahrung im Job, wurde 2025 überhaupt erst Berufsbeiständin und das in Teilzeit. Zuletzt hatte sie zwei Jahre ein Team geleitet in einer Einrichtung für betreutes Wohnen für Menschen mit psychologischen Beeinträchtigungen. Über eine spezifische Weiterbildung als Berufsbeiständin verfügt sie nicht. –

Warum sie auch für Massimo* als Berufsbeiständin eingesetzt wird, bleibt ein weiteres Mysterium dieses Falles. Der kleinere Bruder hatte klar gesagt, er wolle bei seinen Eltern bleiben und habe es dort gut. Eine Gefährdung des Kindswohls bei dem Buben ist aus den Akten nicht erkennbar. Der Bub sagt im Verlaufe der Zeit zwar mehrfach aus, der Streit zwischen Eltern und Grosseltern würde ihn belasten. Was mit einem simplen Kontaktabbruch zu den Grosseltern allerdings zu bewältigen gewesen wäre. Die Kindesschutzmassnahmen werden gleichwohl auch über ihn ausgegossen – und die Beistandschaft auch nicht wieder aufgelöst, obwohl Berufsbeiständin Hürlimann schon in ihrem ersten Bericht schreiben wird, es gehe dem Jungen gut.

Fehlende Bewilligung

Interessant an dem superprovisorischen Entscheid: Im Verteiler scheint auch die Koordinationsperson für die Pflegekinderaufsicht der Gemeinde auf, in welcher die Grosseltern (und unterdessen ja auch Flavia*) leben. Offenbar sind sich die drei Richter Kessler, Hochuli und Schleiss bewusst, dass bei einer Fremdplatzierung zwingende Vorschriften des Bundesrechts zu beachten sind.

Denn: Werden Kinder fremdplatziert, sind die Vorschriften aus der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern zu berücksichtigen. Diese eidgenössische Verordnung, erlassen vom Bundesrat, verlangt in Art. 4 eine Bewilligung für alle, die ein Kind in ihrem Haushalt aufnehmen wollen. Das gilt bei einer Unterbringung von mehr als einem Monat, wenn die Unterbringung entgeltlich erfolgt und bei drei Monaten, wenn sie unentgeltlich erfolgt.

Die Frage, ob Flavias* Unterbringung bei den Grosseltern entschädigt wird, hat das Familiengericht nicht einmal gestreift. Wie auch immer: Am 4. Juli ist die dreimonatige Frist auch bei einer unentgeltlichen Unterbringung abgelaufen. Eine Bewilligung liegt indes bis heute nicht vor. Und das, obwohl Art. 4 Abs. 3 in lit. a. explizit sagt: «Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird».

Die Aargauer Behörden verstossen damit gegen geltendes Bundesrecht.

Die Pflegekinderverordnung stellt scharfe Regeln auf für alle, die Kinder aufnehmen wollen. Wenn der Staat Kinder schon fremdplatziert, dann soll sichergestellt sein, dass sie ausschliesslich in Familien untergebracht werden, die dafür geeignet sind. In Art. 5 PAVO heisst es: «Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.» Ob das der Fall ist bei einer Pflegefamilie, die im offenen Streit mit den Eltern des Kindes lebt und der Mutter von Flavia* explizit den Krieg erklärt hat?

Familiengerichtsmassnahmen führen zu weiterer Eskalation – oder zu gar nichts

In der Folge findet die erste Mediation statt, an welcher Eltern, Grosseltern und Flavia* teilnehmen (müssen). Flavia* wird später der Beiständin erzählen, es sei dabei nur um den Streit der Erwachsenen gegangen – wenig wunderlich bei dem Setting. Die Kinder sind deshalb bei der zweiten Mediation zwischen Eltern und Grosseltern gar nicht mehr dabei. Dort eskaliert die Situation erneut. Die Mutter wirft der Mediatorin Einseitigkeit vor. Dass der Konflikt für sie am schwierigsten auszuhalten ist, scheint die Mediatorin nicht zu erkennen. Zumindest wird die Tatsache in ihrer freiwilligen Stellungnahme ans Gericht mit keinem Satz erwähnt. Der Mutter wurde nicht nur ihr Kind weggenommen, sie steht auch noch mitten in einem Loyalitätskonflikt zwischen Mann und den eigenen Eltern.

Nach zwei Mediationssitzungen wird klar, dass es der Mediatorin nicht gelingen wird, den Konflikt zu befrieden. Gleichwohl wird eine dritte Sitzung anberaumt, weil das Gericht die Mediation schliesslich angeordnet hat.

Ausser Spesen nichts gewesen

Parallel dazu nimmt die sozialpädagogische Familienberatung ikj aus Bremgarten am 5. Mai ihre Tätigkeit auf. Nach drei Wochen schreibt die Familienbegleiterin einen «Ausserordentlichen Verlaufsbericht» über sieben Seiten. Grund für den Bericht: Am 8. Juni findet vor dem Familiengericht eine Verhandlung statt. Bis anhin hatten 4 Termine der Familienbegleiterin bei den Eltern stattgefunden, 2 bei den Grosseltern, es wurden 5 Telefonate geführt. Der Bericht schildert zunächst auf eineinhalb Seiten die Sichtweise der Familienmitglieder aus den Befragungen. Sprich: Die Familienberaterin wiederholte im Falle des Mädchens, was das Gericht schon tat. Und holte nach, was das Gericht pflichtwidrig versäumte, nämlich auch mit den anderen Involvierten zu sprechen.

Als Beobachtungen hält der Bericht fest: «Im Kontakt mit der Familie zeigt sich aktuell ein insgesamt stark belastete Familiensystem mit ausgeprägten Spannungen zwischen den Eltern und den Grosseltern mütterlicherseits.» Was für eine neue Erkenntnis!

Die Familienberaterin schlussfolgert, Flavia* stecke wohl in einem erheblichen Loyalitätskonflikt und schlägt zwei mögliche Lösungen vor: 1. Dass Flavia* bis zu den Sommerferien bei den Grosseltern bleibe oder 2. dass das Kind in einer Institution platziert werde. Eine Rückplatzierung von Flavia* in den elterlichen Haushalt werde aktuell nicht empfohlen, heisst es in dem Kurzbericht. Grund: Flavia* zeige aktuell deutlich den Wunsch, bei den Grosseltern mütterlicherseits zu bleiben. «Die familiäre Gesamtsituation zeigt sich weiterhin hoch konfliktbelastet und emotional stark angespannt.» Auf die Frage, wie sich das ändern könnte, wenn Flavia* bei den Grosseltern bleibt, gibt der Bericht keine Antwort.

Und wieder erfolgt keine eingehende Auseinandersetzung mit der Situation der Eltern

Am 8. Juni schliesslich erfolgt vor dem Familiengericht Zofingen die Verhandlung über die bis anhin ja lediglich superprovisorisch erlassenen Massnahmen. Bemerkenswert: Flavia* wird unterdessen von der Kinderanwältin Anja Schmid vertreten. Die entsprechende Verfügung, unterschrieben von der ausserordentlichen Gerichtspräsidentin Ilona Kessler, erging für einmal schnell: Flavia* hatte mit Datum vom 1. Juni 2026 die Einsetzung von Schmid gefordert, zwei Tage später erhielt sie die Anwältin an die Seite gestellt. Ohne jedes Kostendach. Und auch hier agiert Kessler vollkommen befreit vom Grundrecht des rechtlichen Gehörs: Die Eltern erfahren erst im Nachhinein von der Einsetzung, ihr Grundrecht auf vorgängige Anhörung wird erneut mit Füssen getreten. Klar ist einzig: Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB müssen die Eltern am Ende auch für die Kosten der Kinderanwältin aufkommen.

5 Fragen anlässlich der Gerichtsverhandlung

Immerhin werden an dem Gerichtstermin vor dem Familiengericht Zofingen auch die Eltern angehört. Das Gericht tagt in der früheren Besetzung mit Ilona Kessler und den Fachrichtern Schleiss und Hochuli. Fünf Fragen werden den Eltern gestellt, erzählen sie gegenüber INSIDE JUSTIZ. Etwa, wie es ihnen ginge oder was sie sich für Flavia* wünschen würden. Auf die Vorwürfe der Pubertierenden von physischer und psychischer Gewalt, die im Raum stehen, wird gemäss den Eltern nicht eingegangen.

Gleichwohl scheint das Gericht unterdessen selbst bemerkt zu haben, dass es sich mit seinen bisherigen Massnahmen juristisch auf äusserst dünnem Eis bewegt und kaum Rechtfertigungsgründe für den Obhutsentzug vorliegen.– Erschwerend kommt hinzu, dass die Grosseltern nach wie vor über keine Pflegeplatzbewilligung verfügen. Das Gericht krebst deshalb zumindest teilweise zurück und entscheidet, Flavia* dürfe nur noch bis längstens 28. August 2026 bei den Grosseltern mütterlicherseits verbleiben. Spätestens dann werde sie zu den Eltern zurückplatziert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter bleibt den Eltern aber weiterhin entzogen – trotz dünner Rechtslage auch dafür.

Die Familienmediation mit den Grosseltern wird widerrufen, dafür sollen jetzt die Eltern und Flavia* alle zwei Wochen eine Familienmediation besuchen, «zur Bearbeitung er zwischen ihnen bestehenden Konflikte sowie zur Förderung ihrer Kommunikation.» Auch die bereits angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung wird bestätigt. Sie soll «insbesondere die Vorbereitung der Rückplatzierung und die Begleitung nach der Rückplatzierung sowie die Begleitung des Aufbaus des Besuchsrechts» umfassen. Ein Kostendach gibt es auch hier nicht, die Fachleute dürfen aus dem vollen schöpfen. – Was sie auch tun, wir kommen in unserer nächsten Folge darauf zurück.

Dann ordnet das Gericht Besuche zwischen der Tochter und den Eltern an, die insbesondere während den Sommerferien stattfinden und den Wiedereinzug der Tochter im Haus der Eltern vorbereiten sollen.

Ein Urteil ohne jede Durchsetzungskraft

Eltern und Tochter wird zwar die Weisung erteilt, an diesen Massnahmen teilzunehmen, eine Strafandrohung für den Weigerungsfall wird nicht ausgesprochen. Obwohl das Gericht das hätte tun können – Und überhaupt enthält das Urteil keinen Plan für den Fall, dass sich die Involvierten nicht an die gerichtlichen Vorstellungen halten sollten. Mit zwei Ausnahmen: Die Beiständin soll dem Familiengericht Zofingen «eine Verletzung der Weisung betreffend Mediation und/oder sozialpädagogische Familienbegleitung umgehend» melden. Und in Punkt 10.1 des Entscheiddispositivs wird die Beiständin beauftragt, bis spätestens am 21. August 2026 einen Zwischenbericht einzureichen und zu melden, in welche Institution Flavia* per wann platziert werden könne, falls die Rückplatzierung zu den Eltern nicht gelingen sollte.

Dazu erhält Berufsbeiständin Hürlimann einen bunten Strauss von neuen Aufgaben. Sie soll unter anderem Flavia* «in ihrer persönlichen Entwicklung begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich überzeugen», «Flavia und ihre Eltern im Bereich Schule und Ausbildung begleiten und unterstützen» und, natürlich, «bei Bedarf weitergehende Unterstützungsmassnahmen, nötigenfalls unter Beizug von weiteren Fachstellen, einleiten, diese begleiten, koordinieren und überwachen.»

Eine Frage beantwortet das Urteil allerdings nicht: Wer dereinst für das Rund-um-Wohlfühlpaket aufkommen soll.

Keine Reaktion auf kritische Fragen

INSIDE-JUSTIZ hat der fallführenden ausserordentlichen Gerichtspräsidentin Ilona Kessler eine Reihe kritischer Fragen gestellt, die sich anhand der Akten und Recherchen ergeben. Auf unsere Frageliste ans Bezirksgericht Zofingen (siehe rechts) erfolgte keine Reaktion.

Kessler war zum Zeitpunkt der Entscheide in dieser Sache als ausserordentliche Gerichtspräsidentin vom Aargauer Grossen Rat befristet für das Familiengericht Zofingen eingesetzt worden. Unterdessen kandidiert sie als ordentliche Gerichtspräsidentin für das Bezirksgericht Zofingen, wofür sie am 29. November aber vom Volk gewählt werden müsste. Kessler kandidiert als Parteilose und preist sich auf ihrer Wahlplattform im Internet mit den Worten an: «Meine Rechtsprechung erfolgt ausschliesslich nach Recht und Gesetz.» Für das Amt gibt es mit Nils Haldemann einen Gegenkandidaten, ebenfalls parteilos.

Lesen Sie morgen: Wie Flavia* alle Anstrengungen zu einer Rückführung unterläuft und die Behörden hilflos zusehen.

Titelbild: Viele offene Fragen: Sind die Massnahmen des Familiengerichts Zofingen unter Ilona Kessler rechtlich korrekt und verhältnismässig? 

Das ohrenbetäubende Schweigen der Aargauer KESB

Das Vorgehen der KESB im Kanton Aargau im vorliegenden Fall wirft viele Fragen auf. INSIDE JUSTIZ hat sich bemüht, von den involvierten Behörden Auskunft zu erhalten. Reaktion auf unsere Fragen: Keine. So stellen wir sie der Transparenz halber halt hier:

Fragen an Petra Rutschmann, KESB-Pikett und Familienrichterin am Familiengericht Baden:

1.
Wie funktioniert das Pikett der KESB im Kanton Aargau?

2.
Ist die Aussage der Polizei, Sie hätten Fallkenntnisse gehabt, zutreffend? Falls ja, woher?

3.
Das Gesetz setzt eine Reihe von Voraussetzungen, um ein Kind fremdzuplatzieren. Gemäss unseren Recherchen wurden solche zwar von dem Mädchen und der Grossmutter behauptet, sie wurden aber weder überprüft noch wurde den Eltern überhaupt das rechtliche Gehör zu den Vorwürfen gegeben, bevor Sie bereits der Fremdplatzierung bei den Grosseltern zugestimmt hatten.

a.) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte Ihr damaliger Entscheid? Oder allgemein: Auf welcher Rechtsgrundlage kann ein KESB-Pikett ein Kind fremdplatzieren?

b.) Wie lässt es sich mit dem Versprechen einer «professionalisierten KESB» vereinbaren, dass ein Pikett-Behördenmitglied ohne Augenschein vor Ort oder persönliches Gespräch mit den Betroffenen und alleine auf der Basis von – unseren Recherchen gemäss – völlig einseitigen Polizeibeamten einen solchen weitreichenden Entscheid wie die Fremdplatzierung eines Kindes bei den Grosseltern rechtfertigen, insbesondere, wenn zwischen den Eltern und Grosseltern des Kindes seit Jahren ein schwerwiegender Familienkonflikt besteht?

c.) Gemäss unseren Recherchen hatte der Grossvater im Jahr 2025 einen Suizidversuch unternommen, war gegenüber der Mutter von Flavia* XXXXXXXXXXX gewalttätig, wofür uns auch ein Videobeweis vorliegt. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.  Welche Abklärungen hatten Sie als KESB-Pikett gemacht, bevor Sie der Fremdplatzierung von Flavia* im Haushalt des Grossvaters zustimmten?

d.) Gemäss PAVO muss bei einer Fremdplatzierung eine Pflegeplatzbewilligung vorliegen für den Ort, an dem platziert wird. Unseren Recherchen zufolge haben die Grosseltern von Flavia* keine Pflegeplatzbewilligung. Warum verfügt das KESB-Pikett eine Fremdplatzierung in einen Haushalt, der die zwingenden bundesgesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt?

4.
Bis heute haben die Eltern von Flavia* zu keinem Zeitpunkt eine offizielle schriftliche Verfügung erhalten zu der Fremdplatzierung von Flavia* bei ihren Grosseltern.

Fragen an Ilona Kessler, ausserordentliche Gerichtspräsidentin am Familiengericht Zofingen: 

1.
Unsere Recherchen kommen zum Schluss, dass es für eine Fremdplatzierung von Flavia* keine rechtliche Rechtfertigung gab. Dem Kind wurde keine Gewalt angetan, wie uns mehrere Zeugen bestätigen, vielmehr soll es die Tochter selbst gewesen sein, die ihren Eltern «Arschloch» oder «dumme Kuh» ausgeteilt haben soll. Das Polizeiprotokoll vom 5. April 2025 ist derartig einseitig abgefasst und dieser Umstand auch offensichtlich ist, fragen wir uns: Warum stützt sich das Familiengericht Zofingen für diesen Entscheid auf ein Polizeiprotokoll, für das nur eine Konfliktpartei (Flavia*) angehört und sämtliche fünf Erwachsenen ignoriert und nicht befragt worden waren?

2.
Der Entscheid vom 21.4. wurde superprovisorisch gefällt und ohne die Eltern überhaupt anzuhören. Gemäss unserem Rechtsverständnis werden Massnahmen superprovisorisch angeordnet, wenn Gefahr in Verzug ist. Wir können das vorliegend nicht erkennen. Frage deshalb: Warum entscheidet das Bezirksgericht Zofingen erst rund drei Wochen nach dem Vorfall vom 4. April 2026 immer noch superprovisorisch und ohne die Gegenpartei anzuhören? Gibt es dazu eine Rechtspraxis, die wir nicht kennen?

3.
Gemäss Art. 4 PAVO besteht bei einer Pflegefamilien-Platzierung eine Bewilligungspflicht durch die Behörden, auch wenn ein Kind von einer Behörde untergebracht wird. Gemäss den uns vorliegenden Unterlagen verfügen die Grosseltern von Flavia* über keine Pflegefamilien-Bewilligung. Ist diese Einschätzung korrekt? Falls das der Fall ist, warum verstösst das Bezirksgericht Zofingen in seinem Entscheid vom 21. April 2026 gegen das zwingende Recht aus Art. 4 PAVO?

4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO darf eine Bewilligung nur erteilt werden, «wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.» Unsere Frage: Wie kann das Bezirksgericht Zofingen unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften aus Art. 5 Abs. 1 PAVO ein Kind ohne weitere Abklärungen in einer Pflegefamilie unterbringen, bei der offenkundig zumindest Vorbehalte bestehen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind?

5.
Uns liegt ein Video aus dem Jahr 2021 vor, dass zeigt, wie der Grossvater von Flavia* der Mutter gegenüber handgreiflich wird und Gewalt gegen sie anwendet. War dem Bezirksgericht Zofingen zum Zeitpunkt des Entscheids vom 21. April 2026 oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, dass es Hinweise darauf gibt, dass der Grossvater XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX? Hat das Bezirksgericht Zofingen abgeklärt, ob der Grossvater unterdessen – aufgrund von Therapien o. ä. Gewähr bieten kann, dass er über die nötige Impulskontrolle verfügt, um ein Pflegekind aufnehmen zu können, ohne ihm Gewalt anzutun? Falls ja, warum findet sich in den Akten kein Hinweis dazu? Falls nein, warum platziert das Bezirksgericht Zofingen ein 14-jähriges Kind bei einem Grossvater, der, zumindest früher, zu Gewalt neigte und sich nicht unter Kontrolle hatte? Wäre es nicht genau die Aufgabe einer Kinderschutzbehörde, sicherzustellen, dass ein Kind NICHT in einem Umfeld aufwächst, in dem es der Gefahr von Gewalt ausgesetzt ist? Und schliesslich: Warum wirft das Bezirksgericht Zofingen dem Kindsvater frühere gewalttätige Episoden gegen seine Frau vor, obwohl alle Involvierten bestätigen, dass die Thematik nicht mehr existiert, währendem Ihre Behörde beim Grossvater komplett wegschaut?

6.
Gemäss Art. 7 PAVO hat die Behörde «die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Für die Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern holt sie einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen.» Gemäss den uns vorliegenden Informationen ist das nie erfolgt. Warum nicht? Und erneut: Was entgegnen Sie auf den Vorwurf, das Bezirksgericht Zofingen habe mit dem Entscheid vom 21. April 2026 gegen zwingendes Bundesrecht verstossen?

7.
Im dem Entscheid wurde auch für Massimo* eine Beistandschaft errichtet. Wir können aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen keinerlei Grund für eine solche Massnahme erkennen, nachdem der Bub klar aussagte, er wolle bei seinen Eltern wohnen und werde von ihnen korrekt behandelt. Auf welcher gesetzlichen Basis ist eine Beistandschaft für Massimo* bei dem gegebenen Sachverhalt vertretbar?  Mit welcher Begründung wird, wenn bei zwei grösseren Kindern eine Beistandschaft als nötig erachtet wird, beim vulnerabelsten Kind, der 3-jährigen Tochter, keine solche errichtet?

8.
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX soll die Aussage getroffen haben, der Grundfehler in diesem Fall liege darin, dass Flavia* durch die KESB überhaupt bei den Grosseltern platziert worden war. Dabei sei dieser Konflikt erst recht angeheizt worden. Diesen Entscheid hat Ihr Gericht zu verantworten. Ihre Stellungnahme?

9.-
Betrachtet man die Akten, kann man sich aus Aussenstehender des Eindrucks nicht erwehren, dass in diesem Fall aus einem banalen Streit um Einsicht in ein Handy durch ein völlig unverhältnismässiges Behördenhandeln ein Konflikt erst richtig angefacht und eine enorme Konfliktdynamik in Gang gebracht wurde, die einfach dadurch zu verhindern gewesen wäre, dass man die Tochter bei ihren leiblichen Eltern belässt und zur Beruhigung der Situation ein Kontaktverbot zu den Grosseltern verhängt. Wurde das ins Auge gefasst? Warum wurde nicht so entschieden?

10.-
Im Rahmen des Aktenstudiums zu dem Fall entsteht generell der Eindruck, sowohl Ihre Behörde wie die Berufsbeiständin hätten den Unterschied zwischen Kindeswunsch und Kindeswohl nicht verstanden. Ihre Stellungnahme?

11.
Die Massnahmen Ihres Gerichtes und die sich daraus ergebenden notwendigen weiteren Schritte haben den Eltern bis heute bereits Kosten von CHF 30’000 verursacht. Das Bezirksgericht Zofingen ruiniert damit diese Familie, die noch mit finanziellen Altlasten kämpft, finanziell. Ist Ihrer Behörde die finanzielle Belastung bewusst, die Ihre Entscheide für diese Familien haben? Warum wird nicht, wie es das Gesetz auch vorsehen würde, auf diejenigen Massnahmen erkannt, welche die geringste Eingriffstiefe hätten? Was entgegnen Sie auf den Vorwurf, in diesem Fall viel zu aktivistisch vorgegangen zu sein und die Familie finanziell ruiniert zu haben?

12.
Mit Entscheid vom 21.4. 2026 wurde für Flavia* eine Kinderanwältin bestellt, die seither ohne Kostendach Eingaben produziert und Verfahren weiterzieht, die der Familie jedoch weitere Kosten generieren, und das ohne jede Obergrenze. Darüber hinaus ist gerichtsnotorisch, dass Anwälte kein Interesse haben, Familienkonflikte möglichst schnell zu deeskalieren, sondern im Gegenteil ein pekuniäres Interesse an möglichst langen Verfahren haben. Das gilt selbstredend umso mehr, wenn ihnen keinerlei Kostengrenze auferlegt wird. Unsere Frage: Warum gibt das Bezirksgericht Zofingen einer beauftragten Kinderanwältin nicht ein Kostendach vor, wie es generell üblich ist, wenn z.B. eine Mediation o.ä. angeordnet wird?

13.
Gibt es am Bezirksgericht Zofingen Instrumente oder etablierte Prozesse, um aus Fällen, die aus dem Ruder laufen, mit allen Involvierten zu besprechen und Lehren für die Zukunft zu ziehen?

Die Stellen mit XXXXX wurden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes überschrieben.

 

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