Der Ständerat hat diese Woche mit 34 gegen 10 Stimmen einer Motion zugestimmt, die den unabhängigen kritischen Journalismus in seinen Grundpfeilern erschüttert. Die Motion will den Bundesrat beauftragen, die Strafprozessordnung so zu ändern, dass der journalistische Quellenschutz ausgehöhlt wird.
Die EMRK und auch die Bundesverfassung betonen, dass die freien Medien für eine funktionierende Demokratie unerlässlich sind. Die Angriffe dagegen sind in den letzten Jahren allerdings zahlreich geworden – und das nicht nur bei den üblichen Verdächtigen wie Russland oder in Ländern des Mittleren Ostens. In Deutschland versucht die amtierende Regierung unter CDU/CSU und SPD gerade, das Informationsfreiheitsgesetz auszuhöhlen, das es Medien erlaubt, zu allerlei Vorgängen der Verwaltung Auskunft zu verlangen. Dank des Gesetzes wurden in Deutschland mehrere grosse Skandale aufgedeckt: Etwa die Maskenaffäre um Jens Spahn oder die Millionen-Ausgaben der Minister Andreas Scheuer und Alexander Dobrindt.
Und immer mehr versuchen auch Schweizer Politiker, eine kritische Berichterstattung strafrechtlich zu sanktionieren. Das zeigt eine Debatte diese Woche im Ständerat.
Leaks sind manchmal nötig
Der Quellenschutz in der Schweiz garantiert bis heute, dass die Medien über schlimme Verfehlungen berichten können und Licht in die Dunkelräume des Staatsapparats bringen, wo die Verantwortlichen mischeln und mauscheln. Der Bündner Vergewaltigungsrichter wäre wohl immer noch im Amt, hätte nicht INSIDE JUSTIZ vor Jahren schon amtsgeheime Informationen aus dem Inneren des Apparats erhalten, die aufzeigten, dass zwar das halbe Bündner Justiz- und Politestablishment von der angezeigten Vergewaltigung wusste, aber nichts gegen den CVP-Richter unternommen hatte. Als am Unispital Zürich am 20. April 2004 ein Herz der falschen Blutgruppe transplantiert wurde und die Patientin drei Tage später starb, erfuhr die Öffentlichkeit von dem Skandal dank einer Indiskretion. Selbes gilt in der Maisano-Sache: Der Fall es ehemaligen Herzchirurgen am Unispital Zürich wurde erst durch eine Indiskretion öffentlich – und der fragwürdige Arzt in der Folge entlassen.
Auch in der Schweizer Justiz herrschen vielerorts korrupte Zustände, die nicht aufzudecken sind, wenn nicht mutige Mitglieder dieser Behörden, die das Unrecht erkennen, sich ein Herz fassen und an die Medien gelangen. Die unangemessene Liebesaffäre zwischen den Richtern Donzallaz und Van de Graaf am Bundesgericht wäre ohne diese mutigen Personen ebenso wenig ans Licht gekommen wie die skandalösen Zustände am Bundesstrafgericht, wo Richter sexistische Sprüche klopften oder Affären mit Gerichtsschreiberinnen unterhielten – bis ihnen die Medien auf die Finger klopften – und in der Folge dann die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Auch die Skandale am Bundesverwaltungsgericht und mehrfach schon in der Bundesanwaltschaft wären nie ans Licht der Öffentlichkeit gekommen, wenn sich nicht Mitglieder oder Mitarbeitende dieser Behörden gegenüber Medienschaffenden offenbart hätten, weil sie die illegitimen oder gar illegalen Zustände nicht mehr erdulden mochten.
Tür und Tor öffnen für Korruption und dunkle Machenschaften
Sie alle haben bislang von dem Quellenschutz profitiert und sich – wenn sie geschickt vorgegangen sind, vor Strafverfolgung schützen können. Basis dafür war Art. 17 Abs. 3 der Bundesverfassung. In dem Artikel wird das Redaktionsgeheimnis gewährleistet. Art. 172 Abs. 1 StPO konkretisiert das im Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden bei Strafuntersuchungen: Sie müssen die Quellen ihrer journalistischen Arbeit nicht preisgeben. Auch dann nicht, wenn diese Quelle z.B. das Amts-, Verfahrens-, Kommissions-., Berufs- oder ein anderes Geheimnis verletzt hat und diese Verletzung unter einer Strafandrohung steht. Ausnahmen bestehen z.B., wenn ein schweres Verbrechen anders nicht aufgeklärt werden kann – oder wenn eine Person akut an Leib und Leben bedroht ist und nur eine Aussage des Medienschaffenden die Person retten kann.
Nach Art. 264 Abs. 1 StPO besteht zudem ein Beschlagnahmungsverbot für Unterlagen und Gegenstände «aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170 .-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt sind.» Und das gilt, «ungeachtet des Ortes wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind.»
Diese Regelung führt also dazu, dass eine Strafverfolgungsbehörde ins Leere läuft, wenn sie eine Indiskretion gegenüber den Medien bei einer bestimmten Person vermutet: Sie darf z.B. den E-Mail-Austausch zwischen der beschuldigten Person und den Medien nicht beschlagnahmen und zu den Beweisen nehmen. Solange die Strafverfolgungsbehörden also nicht auf anderem Wege beweisen können, dass eine Person ein Dienstgeheimnis gebrochen hat, kann diese Person nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Dagegen will der Ständerat jetzt allerdings vorgehen und erlauben, dass Strafverfolger Beschlagnahmungen bei den Quellen durchführen und die dort aufgefundenen Inhalte verwerten dürfen. Journalistenverbände laufen Sturm dagegen, auch wenn der Walliser Mitte-Ständerat Beat Rieder, der das Geschäft für die Rechtskommission im Rat vertrat, in der Parlamentsdebatte faktenwidrig das Gegenteil behauptet hatte. Noch weiter gehen will der Innerrhoder Ständeherr Daniel Fässler. Ihm geht es zu weit, dass das Offenbarungsverweigerungsrecht und Beschlagnahmungsverbot nicht nur Journalisten im engeren Sinne schützt, sondern auch deren Hilfspersonen.
Bundesgericht hielt stets dagegen
In der Schweiz hat das Bundesgericht den journalistischen Quellenschutz immer wieder verteidigt. Zuletzt im Fall Lauener, BGE 151 IV 153. Der ehemalige Medienverantwortliche von Bundesrat Alain Berset (SP), Peter Lauener, hatte während Corona einen regen Gedankenaustausch mit dem CEO der Ringier AG, Marc Walder, geführt und offensichtlich immer wieder amtsgeheime Informationen aus dem Departement des Innern weitergegeben.
Darauf gestossen war der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes Peter Marti im Rahmen einer Untersuchung in einer ganz anderen Sache: Er hatte den Auftrag, eine Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit einem Berichtsentwurf der Eidgenössischen Geschäftsprüfungsdelegation des National- und Ständerates zu untersuchen. Der Berichtsentwurf der GPDel in Sachen Crypto AG war ebenfalls an die Medien durchgestossen worden. Im Rahmen dieser Untersuchung war auch Lauener ins Blickfeld des ausserordentlichen Staatsanwalts gerückt und er hatte in einem grosszügigen Ausmass zwei E-Mail-Postfächer von Lauener edieren lassen, in denen er dann die Kommunikationsunterlagen mit dem Ringier-CEO fand.
Am Ende musste das Bundesgericht entscheiden, ob die aufgefundenen E-Mails und weitere Geräte, die bei Hausdurchsuchungen sowohl bei Lauener wie bei Walder sichergestellt worden waren, für das Strafverfahren ausgewertet werden dürfen. Es stellte fest, dass der Quellenschutz hier Vorrang geniesse, die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen durften deshalb für das Strafverfahren gegen Lauener nicht verwendet werden. Das Verfahren gegen Lauener wurde deshalb eingestellt.
Gleichwohl hatte der Skandal, über den – Ironie des Schicksals – die SCHWEIZ AM WOCHENENDE durch eine Indiskretion erfahren und am 14. Januar 2023 erstmals berichtet hatte (online nicht abrufbar), Folgen. Lauener verlor seinen Job, Bundesrat Berset, der stets abstritt, von den Amtsgeheimnisverletzungen gewusst zu haben, trat ein halbes Jahr später zurück.
Ärger bei Strafverfolgern und Parlament
Strafverfolger ärgern sich immer wieder, dass sie bei Amtsgeheimnisverletzungen gegenüber Medien aufgrund des Quellenschutzes kaum eine Chance hätten, Verurteilungen zu erzielen. – Was allerdings nur bedingt stimmt: Gesteht ein Beschuldigter eine Amtsgeheimnisverletzung oder kann sie ihm anderweitig nachgewiesen werden – z.B., wenn die Person selbst im Radio oder TV aufgetreten ist oder namentlich zitiert wird, sind Verurteilungen selbstverständlich möglich. So wurde z.B. vor Jahren ein Polizist verurteilt. Er hatte Informationen über ein Strafverfahren gegen den damaligen Armeechef Roland Näf an die SONNTAGSZEITUNG weitergegeben. Überführt hatte man ihn, weil im System der Zürcher Strafverfolgungsbehörden jeder Zugriff auf die Akten im Computer registriert wird.
Trotzdem werden die Strafverfolger regelmässig bei der Politik vorstellig und verlangen eine Aushöhlung des Quellenschutzes. Obwohl Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bedeutung eines weitgehenden Quellenschutzes regelmässig betonen, damit die Medien ihre Wächterfunktion als vierte Gewalt überhaupt wahrnehmen könnten.
Die ständerätliche Doppelmoral
Im Ständerat ist die Forderung der Staatsanwaltschaften auch deshalb auf fruchtbaren Boden gefallen, weil sich viele Parlamentarier selbst über das Gebaren von Bersets Mediensprecher Lauener aufgeregt hatten. Die Motion wurde denn auch unisono von den Parteien von Mitte bis SVP unterstützt. Dabei vergessen sie gerne, wer diesbezüglich die schlimmsten Sünder sind. Das sind die Politiker selbst, wie jeder Medienschaffende im Vertrauen und ohne Namen zu nennen zu berichten weiss. Die meisten Verletzungen von Amts- oder Kommissionsgeheimnis gehen von Parlamentariern oder auch Bundesräten selbst aus.
Kaum eine Bundesratssitzung, nach der nicht durchdringt, welches Mitglied der Landesregierung wie gestimmt hatte. Na, wer sollte das denn nach aussen tragen, wenn nicht diejenigen, die dort selbst anwesend waren? Und das sind die sieben Bundesräte plus der Bundeskanzler. Aber auch nach Kommissionssitzung sitzt es nicht besser aus: Auch hier laufen viele Parlamentarier schnurstracks auf die Journalisten zu, um ihnen brühwarm zu erzählen, was besprochen wurde.
Und wer bei Amts- oder Kommissionsgeheimnisverletzungen gerne live mit dabei sein möchte, braucht nur einmal nach einer einschlägigen Sitzung im 1. Klasseabteilung von Bern nach Zürich zu fahren.
Kommt hinzu, dass die wirklichen Profis der gezielten Indiskretion mit politischem Motiv sich auch durch eine Gesetzesverschärfung nicht werden aus der Ruhe bringen lassen. Eine internationale Daten SIM-Karte in einem nicht registrierten Occasions-Handy, ein Gratis-E-Mail-Konto bei einem russischen Provider oder halt, wie früher, klassische Fotokopien von amtsgeheimen Unterlagen im anonymen Couvert direkt im Berner Büro einer Medienredaktion.
Das sind die 34 Totengräber eines kritischen Journalismus, die der Motion zugestimmt haben:
Marianne Binder-Keller Mitte AG
Pirmin Bischof Mitte SO
Pascal Broulis FDP VD
Severin Brüngger FDP SH
Thierry Burkart FDP AG
Andrea Caroni FDP AR
Isabelle Chassot Mitte FR
Marco Chiesa SVP TI
Josef Dittli CVP UR
Erich Ettlin Mitte OW
Daniel Fässler Mitte AI
Esther Friedli, SVP SG
Johanna Gapany FDP FR
Hannes Germann, SVP SH
Petra Gössi, FDP SZ
Brigitte Häberli-Koller, Mitte TG
Peter Hegglin, FDP ZH
Daniel Jositsch, Parteilos ZH
Charles Juillard, Mitte JU
Marianne Maret Mitte VS
Matthias Michel, FDP ZG
Benjamin Mühlemann, FDP GL
Damian Müller, FDP LU
Mauro Poggia MCG GE
Fabio Regazzi, Mitte TI
Beat Rieder, Mitte VS
Werner Salzmann, SVP BE
Martin Schmid, FDP GR
Pirmin Schwander, SVP SZ
Jakob Stark, SVP TG
Hans Wicki, FDP NW
Benedikt Würth, Mitte SG
Heidi Zgraggen, Mitte UR
Mathias Zopfi, Grüne GL
Titelbild: ParlCH/Pascal Mora
Kommentar:
Unreflektierter Ständerat
Wer den Ständerat als «Chambre de réflexion» geschätzt hatte, wurde diese Woche schwer enttäuscht. Die Debatte über die Motion zur Einschränkung des Quellenschutzes war phasenweise so unterkomplex, dass es kaum zu ertragen war. Etwa, als der Innerrhoder Mitte-Ständerat forderte, der Bundesrat müsse auch überprüfen, welcher Kreis überhaupt als «Medienschaffende» zu gelten habe – der Kreis sei heute deutlich zu weit gefasst, wenn auch der Ringier-CEO darunter falle. Fässlers Votum war offenkundig vom Frust getragen, dass sich Ringer-Chef Walder einer parlamentarischen Befragung verweigert hatte und ihn – anders als vielleicht in den USA – das Parlamentsrecht hierzulande nicht zwingen kann, vor einer Kommission auszusagen. Gleichwohl: Aus persönlichem Frust zu legifieren, ist eines Mitglieds des Ständesrats eigentlich unwürdig. Von einem Doktor der Iurisprudenz und Rechtsanwalt müsste man mehr erwarten dürfen – und sei es nur, dass er sich über die Abläufe in modernen Medienhäusern ins Bilde setzt, bevor er spricht.
Vielleicht nicht zufällig, dass auch mit dem Sprecher der Kommission, Mitte-Ständerat Beat Rieder, ausgerechnet ein Ständeherr aus dem immer wieder unter Korruptionsverdacht stehenden Kanton Wallis als Wortführer für die Aushöhlung des Quellenschutzes stark machte. Rieder, der bei anderen Themen – es sei an das umstrittene Klimaschutz-Urteil des EGMR erinnert – schon mit rhetorischer und fachlicher Brillanz aufwartete, enttäuschte beim Thema Quellenschutz mit unflektierten bis schlicht tatsachenwidrigen Aussagen – etwa, wenn er behauptete, die Medienschaffenden würden sich gar nicht gegen die Verschlechterung des Quellenschutzes wehren. Wahr ist das Gegenteil.
Die 34 Ständeräte, die für die Aufweichung des Quellenschutzes stimmten, machten sich so zu nützlichen Idioten für allerlei dubiose Vorgänge im Staatsapparat. Denn Korruption, Vetternwirtschaft und andere rechtsstaatswidrige Machenschaften werden kommen hierzulande oft genug nur deshalb ans Tageslicht, weil jemand aus dem Inneren des Apparats Alarm schlägt. – Und das geht in diesem Land häufig nur auf dem Weg einer Geheimnisverletzung, die mit einer Strafe bedroht ist. Dass dem so ist, liegt auch in der Verantwortung der Räte selbst. Versuche, das Thema Whistleblowing gesetzlich vernünftig zu fassen und Personen zu schützen, die Missstände ans Tageslicht befördern, sind regelmässig am Widerstand des Parlaments gescheitert.
Dazu passt die grenzenlos naive Vorstellung des Ständerates, mit ihrem Vorstoss die Amtsgeheimnisverletzungen ausmerzen zu können, ist grenzenlos unbedarft. Zum einen, weil die meisten dieser Verletzungen im Umfeld von Bundesbern sowieso vom Parlamentsbetrieb ausgehen – und Parlamentarier sind ja bekanntlich durch ihre Immunität bis zur Aufhebung dieser durch die Räte erst einmal sowieso vor Strafverfolgung geschützt. Und die Spindoktoren in der Verwaltung, die Informationsleaks gezielt als Instrument einsetzen, um politischen Ziele zu erreichen, wird man mit einer solchen Gesetzesverschärfung nicht treffen – die sind schlau genug, um auch bei einer Verschärfung Wege zu finden, ihr Spiel weiterzutreiben.
Deshalb gilt: Falls die Problematik der Indiskretionen und Amtsgeheimnisverletzung so stossend wäre, wie es Rieder & Co. darstellten, dann muss von der Chambre de réflexion deutlich mehr Substanz erwartet werden dürfen als sie in dieser Debatte zutage trat.
Aus alledem ist nur dringend zu hoffen, dass der Nationalrat Augenmass beweist und den gefährlichen Vorstoss des Ständesrats sang- und klanglos versenkt.
Art. 184 StPO. Sachverständige. Ernennung und Auftrag.
1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2 Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
- die Bezeichnung der sachverständigen Person;
- allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
- die präzis formulierten Fragen;
- die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
- den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
- den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB
3 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4 Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5 Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6 Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
Art. 329 StPO. Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
- die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
- die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
- Verfahrenshindernisse bestehen.
2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5 Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH. Aufschiebende Wirkung
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht:
- in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung,
- in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschriftvor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
§ 10 Bezirksverwaltungsgesetz ZH
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
