Ein KESB-Pikett aus einem fallfremden Bezirk im Kanton Aargau platziert ein 14-jähriges Mädchen fremd. Ohne die Hintergründe des lange anhaltenden Familienstreits zwischen Eltern und Grosseltern genau zu kennen, schickt die KESB das Kind zu ihren Grosseltern. Das Familiengericht Zofingen bestätigt den Entscheid zunächst superprovisorisch, ordnet anschliessend das volle Behördenprogramm an und entscheidet später in der Hauptsache, das Mädchen müssen bis am 28. August zu den Eltern zurück. Nur: Der Entscheid hat nicht lange Bestand.
Lesen Sie hier Teil 1: Obhutsentzug auf Zuruf: Wie im Kanton Aargau ein KESB-Pikett fatale Fakten schafft
Lesen Sie hier Teil 2: KESB Aargau: Wie das Zofinger Familiengericht von Gerichtspräsidentin Kessler in einem Familienzwist das behördliche Vollprogramm anordnet
Gestern hatte INSIDE JUSTIZ erläutert, wie das Familiengericht Zofingen am 11. Juni 2026 entschieden hatte, dass Flavia* bis spätestens am 28. August 2026 wieder zu ihren Eltern zurückkehren müsse. Dafür wurden Mediationen zwischen Eltern und Tochter angeordnet und die Weiterführung einer sozialpädagogischen Familienberatung, dazu eine Berufsbeiständin mit einem umfangreichen Aufgabenspektrum versehen und auch eine Kinderanwältin für das Mädchen bestimmt. Alles ohne irgendein Kostendach.
Was den betroffenen Eltern im Voraus nicht gesagt wird: Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB müssen die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen – und eben auch für die Kosten einer Kindesschutzmassnahme: Beiständinnen, Mediatorinnen, Gutachterinnen, Kinderanwältinnen und aller anderen, die am Tropf der Sozialindustrie hängen. Dass sie für das alles aufkommen müssen, steht regelmässig erst kleingedruckt am Ende des Urteils – also, wenn schon angeordnet wurde. Dass mit den Massnahmen Familien ruiniert werden können, ist den anordnenden Behörden nicht bewusst. Und wenn eine Familie am Ende finanziell zerstört ist, müssen die Steuerzahler für die Kosten einstehen.
Flavia* zieht den Fall weiter
Gemäss Art. 239 der Zivilprozessordnung muss ein Gericht in einem Zivilverfahren nur dann ein schriftlich begründetes Urteil schreiben, wenn es von einer Partei explizit verlangt wird. Zunächst erhalten die Parteien lediglich den Entscheid im Dispositiv, wie sich das nennt. Darin ist in Kurzform primär das geschrieben, was das Gericht entschieden hat.
Der Gesetzgeber wollte das so für Fälle, in denen die Parteien ein Urteil akzeptieren. Dann, so die Idee, könne sich das Gericht die Arbeit sparen, ein seitenlanges Urteil zu schreiben. Wer in Erwägung zieht – oder schon entschieden hat – ein Urteil weiterzuziehen, kann dann aber innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Urteilsbegründung verlangen.
Und das tat Flavia* beziehungsweise ihre Anwältin am 19. Juni 2016, bereits vier Tage nach Zustellung des Urteils. Bis wann das Gericht die ausführliche Begründung des Urteils zugestellt haben muss, besagt das Gesetz nicht. – Was notabene viele als stossend erachten: Während die Parteien (und die Anwälte, die sie vertreten) oft unbarmherzige gesetzliche Fristen zu befolgen haben, erlaubt der Gesetzgeber den Gerichten einen Bummelkurs. Bis zur schriftlichen Urteilsbegründung kann es deshalb durchaus 60 oder auch 90 Tage gehen.
Bis dahin hätte Flavia* gemäss dem Gerichtsentscheid aber bereits wieder zu ihren Eltern zurückplatziert werden sollen – das Gericht hatte den 28. August als spätesten Termin dafür festgelegt. Das Familiengericht Zofingen hatte seinem Entscheid zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. Was bedeutet, dass der Entscheid vom 11. Juni 2026 nach Mitteilung an die Parteien bereits vollstreckbar gewesen wäre.
Warum der Konjunktiv? Die eingesetzte Kinderanwältin von Flavia*, Anja Schmid, gelangte im Namen des Mädchens am 23. Juni 2026 an die nächsthöhere Instanz, das Aargauer Obergericht und reichte Beschwerde ein, in der sie verlangte, ebendiese aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Was zur Folge hätte, dass sämtliche Massnahmen des Familiengerichts Zofingen vorläufig ruhen. Und zwar zuerst einmal so lange, bis die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Danach haben die Parteien 30 Tage Zeit, um den schriftlich begründeten Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Erst wenn das keine der Parteien tut, erwächst das Urteil in Rechtskraft, wie die Juristen sagen. Wird Beschwerde erhoben, bleiben die Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts weiterhin ausgesetzt, bis der Fall von der Rechtsmittelinstanz rechtskräftig entschieden ist. Was beim Schneckentempo der Schweizer Justiz mitunter Jahre dauern kann.
Die Abklärungen der Familienberaterin gehen weiter
Während die Beschwerde also bereits beim Obergericht liegt, geht die Arbeit der sozialpädagogischen Familienberaterin SFP weiter. Zur Erinnerung: Die war schon ganz zu Beginn dieses Rechtsverfahrens eingesetzt worden, um die Familie zu begleiten und hatte am 25. Mai 2025 einen ersten Zwischenbericht vorgelegt. Es folgen nun weitere Hausbesuche, Telefongespräche, Gespräche mit den Lehrern der beiden grösseren Kindern Flavia* und Massimo*, der Spielgruppenleiterin der Kleinsten, Andrea*, Aufenthalte in der Familie. Im Bericht «Indikationsbericht KOFA-6 Monate» vom 11. August 2026 ist von 19 Kontakten durch die Familienberaterin die Rede. In einem 29-seitigen Bericht werden die verschiedenen Familienmitglieder mit allen demografischen Daten erfasst: Namen, Vornamen, Rolle in der Familie, Geburtsdatum und Geschlecht. Da heisst es dann z.B.: «Rolle in der Familie: Grossvater väterlicherseits. Geschlecht: männlich.» Aha.
In einem strukturierten Raster gibt es Kreuzchen in den verschiedenen Spalten: «Gelingt gut», «gelingt teilweise», «gelingt noch nicht gut». Unter «Kompetenzen der Mutter» liest man im Kapitel «Erziehungsaufgaben für Eltern mit Kindern 7-12 Jahren» z.B. unter Punkt 2: «Unterstützen bei den Aufgaben aus anderen Systemen: Gelingt gut.» Bei «Befriedigen der Entwicklungsbedürfnisse dieser Lebensphase» steht das Kreuz hingegen nur bei «Gelingt teilweise». Warum und aus welchen Beobachtungen die Familienbegleiterin das schliesst, bleibt allerdings ihr Geheimnis.
Mehr als drei Seiten in dem Bericht sind Massimo* und der kleinsten, der dreijährigen Tochter Andrea* gewidmet und ihren Kompetenzen und «Entwicklungsaufgaben» – da liest man dann, dass der Kleinen die kognitive Entwicklung, soziale Entwicklung oder Feinmotorik und Visuomotorik gut gelingen, während als «Besondere Entwicklungsaufgaben (sic!): Ausserfamiliäre Unterbringung ihrer Schwester Flavia*» mit «Gelingt noch nicht gut» bewertet ist. – Damit dürfte gemeint sein, dass die kleine Andrea ihre grosse Schwester vermisst. Nur: Was hilft diese Feststellung in dem vorliegenden Fall?
Dort, wo es wichtig wäre, sagt der Bericht nichts
Keine Aussage macht der Bericht zu der einzigen Frage, um die es eigentlich gehen müsste, nämlich: wie die Eltern ihre Erziehungsaufgabe in Bezug auf Flavia* wahrnehmen. Das lasse sich nicht beurteilen, schliesst die Familienberaterin. Weil Flavia* ja nicht mit ihren Eltern lebt. Gleichwohl formuliert der Bericht Kritik an die Adresse der Eltern: Die Eltern würden zwar im Alltag mit den anderen beiden Kids Fürsorge zeigen und sich um einen strukturierten Familienalltag bemühen. «Gleichzeitig fällt es insbesondere im Zusammenhang mit Flavia* weiterhin schwer, ihre Bedürfnisse und ihr eigenes Tempo im Beziehungsaufbau anzuerkennen.» «Eigenes Tempo im Beziehungsaufbau» ist eine reichlich euphemistische Formulierung dafür, dass Flavia* nicht nur jeglichen Kontakt zu den Eltern ablehnt, sondern auch alles, was eine Annäherung und eine Wiedereingliederung in die Familie angeht.
Die Kritik richtet sich aber nicht an die pubertierende Tochter, die sich komplett verweigert, sondern an die Eltern, die das nicht verstehen und fast verzweifeln. Die Verweigerung, an den gerichtlich explizit angeordneten Massnahmen mitzuarbeiten, wird von den Vertretern der Sozialindustrie zu einem «Bedürfnis» des Mädchens verklärt.
«Anhand der positiven Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Eltern bei den jüngeren Kindern und der positiven Entwicklung aller Kinder im sozialen und schulischen Bereich ist die belastete Beziehung zwischen Flavia* und ihren Eltern und Flavias* konsequente Kontaktverweigerung, auch mit dem Wissen um eine mögliche Fremdplatzierung, schwer einzuordnen. Sie äussert die Gründe für ihr Verhalten nicht, obwohl sie über ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten verfügt und äussert selbstbewusst wirkt. Sie fordert materielle Dinge, zeigt aber gleichzeitig keine Gesprächsbereitschaft mit ihren Eltern. Flavia* erzählt, ihre Beziehung zu ihrem Vater sei schon immer schlecht gewesen. Der Vater erzählt von einer engen Beziehung zu seiner ältesten Tochter», heisst es in dem Bericht weiter.
Gegen Schluss folgert die Familienberaterin: «Die naheliegendste Erklärungshypothese ist, dass die Grosseltern sie gegenüber den Eltern entfremdet haben, dadurch für Flavia* der Loyalitätskonflikt nicht mehr auszuhalten war und sie dazu bewogen hat, ihn mit einer Allianz zu lösen – einer Allianz mit den Grosseltern. In der Fachliteratur spricht man hier von induzierter Entfremdung. Dies verhindert eine Annäherung an ihre Eltern.» Oder, die alternative Erklärung: Flavia* habe sich im Zusammenleben mit ihren Eltern langjährig unwohl gefühlt und eine andere Lebenssituation gewünscht – «reaktive Entfremdung». Festlegen mag sich der Bericht nicht.
Interessant ist hingegen die Schlussfolgerung der Familienbegleiterin am Ende des Berichts: «Aufgrund der aktuellen Situation empfehlen wir die Platzierung von Flavia* in einer geeigneten Institution. Flavia* hätte die Möglichkeit, sich ausserhalb der familiären Auseinandersetzungen zu stabilisieren und die Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern unter fachlicher Begleitung neu zu gestalten.» Diese Empfehlung ist neu: In ihrem ersten Bericht vom 26. Mai 2026 hatte die Familienberaterin noch keine derartige Empfehlung ausgesprochen.
Das Obergericht entscheidet
Mit Datum vom 18. August 2026 entscheidet das Obergericht über die Beschwerde von Flavia* in der Besetzung Catherine Merkofer (Grüne), Matthias Lindner (SVP) und Dian Giese (Mitte) – eine Woche also, nachdem der Indikationsbericht fertig geworden und an die Eltern sowie die Berufsbeiständin versandt worden war.
Komplett absurd und das nächste Mysterium in dem Fall: Der just fertiggestellte, 29-seitige und in wochenlanger Arbeit erstellte Bericht der Familienberaterin findet keinen Eingang in die Urteilsberatung des Aargauer Obergerichts. – Die Berufsbeiständin leitet ihn schlicht nicht weiter.
Vielleicht, weil die Empfehlung der Familienberaterin, Flavia* in einer Institution zu platzieren, ihren eigenen Vorstellungen widersprach, wie sich gleich noch zeigen wird?
Natürlich hatte INSIDE JUSTIZ im Rahmen dieser Recherchen an die Berufsbeiständin Sandra Hürlimann einige Fragen. Wie alle anderen in diesen Fall involvierten Amtsstellen verweigert allerdings auch sie jede Auskunft. Ihr Vorgesetzter Simon Schenker der Sozialdienste Oftringen liess aber mitteilen, aufgrund der Schweigepflicht könne man nicht auf die Fragen eingehen.
Beschwerdeentscheid folgt vor dem begründeten Urteil der Vorinstanz
Der Entscheid des Aargauer Obergerichts über die Beschwerde erfolgt damit, noch bevor das begründete Urteil der Vorinstanz überhaupt vorliegt. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz wird nämlich erst am 31. August verschickt werden. Das Familiengericht Zofingen hatte in seinem Dispositiv lediglich eine Viertelseite Kurzbegründung angefügt, warum es die aufschiebende Wirkung entzogen hatte.
Und wie dargelegt betrifft die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt erst die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Ein Zwischenentscheid, also. Die einzige Rechtsfrage, die sich für die drei Oberrichterinnen und Oberrichter Merkofer, Lindner und Giese zu diesem Zeitpunkt stellt, ist die, ob die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindesschutzmassnahme(n) gegeben sei, um den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Dazu schreibt das Obergericht in Erwägung 2 und mit Verweis auf die Literatur, «der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selbst bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag.» Und weiter unten: Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jede an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen.»
Übersetzt in Umgangssprache: Das Gericht hatte lediglich zu befinden, ob das Risiko besteht, dass Nachteile entstehen, die man nicht wieder gutmachen kann, wenn mit der Rückführung von Flavia* zugewartet wird bis zu einem endgültigen Gerichtsentscheid.
Die eigentliche Rechtsfrage tangiert das Obergericht nur am Rande
Genau zu dieser Frage äussert sich das Obergericht anschliessend praktisch nicht. Es hält fest, dass die Vorinstanz in seiner Kurzbegründung eine rasche Rückführung notwendig fand, um eine drohende weitere Entfremdung abzuwenden, weil das nicht im Sinne des Kindeswohls wäre. Mit diesem Argument setzen sich die Oberrichter aber kaum auseinander, elaborieren dafür viel lieber seitenlang zu allgemeinen Überlegungen zur Fremdplatzierung und dem Gewicht des Kindeswillens in diesem Zusammenhang. In acht Erwägungen (bzw. total 16 Unterpunkten) geht das Gericht dabei weit über das hinaus, was für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung angebracht wäre.
Es setzt sich damit dem Vorwurf aus, es habe einen späteren Beschwerdeentscheid in der Hauptsache präjudiziert. Dabei sagt das Bundesgericht dazu klar, dass sich ein Gericht mit einer «Hauptsachenprognose» zurückhalten solle – z.B. in BGE 1C_392/2021: «Entscheidet eine Behörde über die aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen, tut sie dies anhand der ihr bis dahin zur Verfügung stehenden Akten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen.»
Beiständin Hürlimann schlägt sich auf die Seite von Flavia*
An Stellungnahmen und Eingaben liegen den drei Richtern für ihren Entscheid die Schriftstücke vor, die bereits von der Vorinstanz bei den Akten liegen, dazu die Beschwerde von Flavias* Anwältin, eine Stellungnahme der Grosseltern mütterlicherseits, die Stellungnahme der Eltern sowie eine freiwillige vierseitige Stellungnahme der Berufsbeiständin Sandra Hürlimann.
Letztere ist in besonderem Masse von Interesse. Zunächst, weil Hürlimann beschreibt, die Platzierung bei den Grosseltern mütterlicherseits «erfolgte ursprünglich aufgrund der prekären Wohnsituation der Eltern nach deren Wohnungsverlust.» Das ist von Interesse, weil diese Begründung für die Fremdplatzierung gänzlich neu ist. Wie INSIDE JUSTIZ stets berichtet hatte, war die Fremdplatzierung, soweit sie überhaupt begründet wurde, immer mit der angeblichen «psychischen und physischen Gewalt», mit der Angst des Mädchens und ihrem Wunsch, bei den Grosseltern zu leben, begründet worden. Eine vorübergehend prekäre Wohnsituation würde hingegen wohl kaum den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung genügen.
Dann schreibt Hürlimann in ihrem Bericht, «Die Beziehung zwischen Flavia* und ihren Grosseltern mütterlicherseits wird als eng, tragend und vertrauensvoll wahrgenommen. (…) Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls am aktuellen Aufenthaltsort liegen nicht vor.» Ein Loyalitätskonflikt kann für sie lediglich «nicht ausgeschlossen werden» – und die drohende Vertiefung dieses Konflikts bei der weiteren Unterbringung von Flavia* bei den Grosseltern kann oder will Hürlimann nicht erkennen. Obwohl die Familienbegleiterin doch bereits in ihrem Bericht vom 25. Mai 2026 genau darauf hingewiesen hatte. Und der Loyalitätskonflikt für jeden offensichtlich ist.
Dafür insinuiert die Beiständin häusliche Gewalt bei den Eltern: «Gemäss Rosch (Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, S. 365-371) sind die Bedürfnisse des Kindes auch im Rahmen von Kontaktregelungen nach häuslicher Gewalt ausschlaggebend. In Fällen häuslicher Gewalt, die klar von Hochstrittigkeit anzugrenzen sind, haben die Sicherheit und der Schutz des Kindes sowie die Vermeidung einer möglichen Retraumatisierung oberste Priorität. Entsprechend kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl durch häusliche Gewalt oder andere gewichtige Gründe gefährdet ist.»
Hürlimann unterstellt mit diesen Aussagen also Gewalt durch die Eltern und eine Gefährdung bei den Eltern und übernimmt ohne irgendeinen Beleg das Narrativ der Tochter, deren Aussagen zu der angeblichen Gewalt im Widerspruch stehen zu den Aussagen aller anderen involvierten Parteien, wie INSIDE JUSTIZ gestern schon berichtet hatte. Zudem ist das Aussageverhalten der Tochter über die verschiedenen Aktenstücke auch nicht konsistent.
Die Vorwürfe der 14-jährigen werden über die Zeit nämlich immer massiver.
Aber warum? Wagt sich das Mädchen erst langsam, über die Gewalterfahrungen im Elternhaus zu sprechen? Oder hat sie einfach rasch begriffen, dass sie die besten Chancen hat, bei den Grosseltern bleiben zu können, wenn sie sich als Gewaltopfer darstellt?
Niemand fragt nach, wovor das Mädchen sich tatsächlich fürchtet
Zwei Punke fallen auf: Die Fachpersonen schreiben immer wieder davon, das Mädchen hätte Angst vor den Eltern. Zur Frage, wovor sie denn genau Angst habe, hat INSIDE JUSTIZ in den Hunderten von Seiten Akten bis zu dem Entscheid des Obergerichts allerdings nirgends etwas Sachdienliches gefunden. Und weder das Familiengericht noch das Obergericht haben in dieser Frage je nachgeforscht, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, wenn sie schon die behauptete Angst regelmässig als Entscheidungsgrund anführen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Obergericht den Sachverhalt überhaupt ausreichend abgeklärt hat – oder mit dem Entscheid gar in Willkür verfällt.
Aber auch die weiteren Aussagen der 14-jährigen werden von keiner der involvierten Stellen kritisch hinterfragt. Berufsbeiständin Hürlimann macht sich in ihrer Stellungnahme zum reinen Sprachrohr des Mädchens, sie schreibt zwar über den Kindswillen, vertiefte Überlegungen zum Kindswohl, die über den Tag hinausgehen würden, stellt sie hingegen nicht an. Auch die Möglichkeit, dass Flavia* manipuliert werden könnte, erwähnt sie nur beiläufig, obwohl die Familienbetreuerin diese Vermutung explizit und als wahrscheinlich anführt. Der psychisch belastete Grossvater: Auch kein Thema für die Berufsbeiständin. Dafür wird regelmässig die Urteilsfähigkeit der Pubertierenden betont: «Aufgrund ihres Alters und ihrer Reife ist ihrem klar geäusserten Willen erhebliches Gewicht beizumessen.» Wie das dann allerdings mit der Empfehlung zusammengehen soll, die Wiederaufnahme familiärer Beziehungen dürfe nur «in kleinen, kindgerechten Schritten» vorangehen? Einmal wird das Mädchen also reif und urteilsfähig geschildert, dann wiederum ist sie ein Kind, bei dem Veränderungen nur in kleinen Schritten und «kindgerecht» angegangen werden dürfen.
Das Obergericht erkennt die Widersprüche in der Stellungnahme Hürlimanns allerdings nicht, und auch diese Einschätzungen werden vom Obergericht wieder unkritisch übernommen. Es betont in Erwägung 6.1 sogar noch: «An ihrer Urteilsfähigkeit bestehen keine Zweifel». Was zum einen alleine schon deshalb absurd erscheint, als die Wissenschaft längst darauf verweist, dass während der Pubertät bei jungen Menschen ein Umbau der Hirnstrukturen stattfindet, der Jugendliche in diesem Alter zu Handlungen treibt, die sie nach Abschluss der Pubertät selbst nicht mehr verstehen können. Und: Von einer wirklichen Fachperson, etwa einer Jugend- oder Entwicklungspsychologin, wurde das Mädchen nie begutachtet.
Stattdessen übernimmt das Obergericht das Narrativ genauso unkritisch und stellt wiederum den Willen des Mädchens über alle anderen Überlegungen des Kindswohls. Wörtlich tönt das im Entscheid dann so: «Die Fixierung eines Rückkehrtermins setzt sich über diesen Willen hinweg, was einen relativ schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin bedeutet.». Es erscheine zweifelhaft, ob der richtige Zeitpunkt für die Rückplatzierung bereits bestimmt werden könne, ohne den Verlauf der Wiederannäherungs- und Vertrauensaufbaumassnahmen abzuwarten und zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die Frage, wann und inwiefern in der Phase vor der Rückkehr zu den Eltern als Besuchsrecht aufgebaut und gesteigert werden soll.»
Fazit: Nur ja keinen Druck aufbauen, alles hat sich nach den Wünschen der 14-jährigen zu richten. Und bitte nichts entscheiden.
Dass die Unsicherheit, wie es weitergeht, womöglich schädlicher ist für die Entwicklung der 14-jährigen als wenn endlich eine Stelle klare Verhältnisse schaffen würde und dem Kind klar gesagt wird, was jetzt gilt: Daran denkt im ganzen Aargauer Kindesschutzapparat niemand.
Das Obergericht entscheidet deshalb mit Datum vom 18. August 2026, was zu erwarten war: Die aufschiebende Wirkung wird in allen Punkten wieder hergestellt, die dafür gesorgt hätten, dass es endlich vorwärts geht. Die Rückführung bis am 28. August 2026 ist abgesagt, ebenso die Verpflichtung der Beiständin, bis am 21. August eine Unterbringung in einer Institution abzuklären, falls die Rückführung nicht gelingt. Und auch die Bestimmung aus dem erstinstanzlichen Urteil, dass regelmässige Besuchstermine zwischen Eltern und Tochter mit zunehmender Dauer und Periodizität festgelegt hatte, wird ausgesetzt.
Mit anderen Worten: Es passiert vorderhand einmal nichts. Oder im Kontext des Obergerichtsurteils:
«Der dadurch abgemilderte Druck, dass der (späteste) Termin für die Rückkehr zu den Eltern nicht bereits fixiert ist, die Fremdplatzierung in einer Institution nicht droht und ihr Wille berücksichtigt wird, dürfte der Beschwerdeführerin helfen, sich auf diese Prozesse einzulassen, statt dass sie durch die innerfamiliären Spannungen und durch ihre Ängste gegenüber ihren Eltern blockiert wird.»
Davon ist bis heute, zweieinhalb Monate nach dem Entscheid, nichts spürbar. Das Mädchen verweigert weiterhin jeglichen Kontakt und jegliche Kooperation in Richtung einer Lösung des Familienkonflikts.
Für den Entscheid des Obergerichts in dem Verfahren, das sie nicht gesucht hatten, werden die Eltern zur Übernahme der Kosten von CHF 2’631.80 verpflichtet. Bestehend aus CHF 800 Entscheidgebühr und CHF 1’831.80 für das Honorar der Kindsvertreterin, zu deren Einsetzung sie nicht einmal angehört worden waren.
*Die Namen aller Betroffenen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgeändert worden.
Titelbild: Obergericht des Kantons Aargau: Der Beschwerdeentscheid erfolgte aufgrund der Akten – aber nicht einmal der vollständigen.
Interdisziplinarität in der KESB, «Anwälte only» in der Beschwerdeinstanz

Wie INSIDE JUSTIZ im ersten Teil dieser Serie bereits aufzeigt, hat der Kanton Aargau für seine Kindesschutzbehörden das Gerichtsmodell gewählt: Die Kindesschutzbehörde ist in der ersten Instanz eine Abteilung der Bezirksgerichte, das Familiengericht. Die Spruchkörper bestehen neben dem Präsidenten aus «Fachrichtern». Gemäss Bundesgesetzgebung muss eine KESB als Fachgremium zusammengesetzt sein, die Details regeln die Kantone. Vielerorts muss der Präsident oder die Präsidentin über eine juristische Ausbildung, die übrigen Mitglieder über eine Ausbildung in Medizin, Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit verfügen. Diese Bestimmungen basieren auf Art. 440 ZGB und waren dem politischen Versprechen geschuldet, man wolle mit der Einführung der KESB das frühere Vormundschaftswesen professionalisieren.
Nur hatte der Gesetzgeber nicht über die Nasenspitze hinausgedacht: Die interdisziplinäre Zusammensetzung ist nämlich lediglich bei der KESB verlangt, also der ersten Ebene des Instanzenzugs. Bei den Rechtsmittelinstanzen, die anschliessend Beschwerden gegen die KESB-Entscheide behandeln, ist keine Interdisziplinarität mehr verlangt. Mit anderen Worten; in der ersten Instanz entscheiden zwar auch Fachleute aus anderen verschiedenen relevnaten Gebieten mit, deren Entscheide dann aber bereits in der ersten Beschwerdeinstanz wieder ausgekegelt werden – wie vorliegend. Von den drei Richtern, die an dem Urteil des Obergerichts beteiligt waren, ist bei keiner Person eine besondere fachliche Qualifikation für Familienangelegenheiten öffentlich ausgewiesen.
Catherine Merkofer hat einen Mlaw und das Rechtsanwaltspatent. Matthias Lindner war vor seiner Wahl im Jahr 2017 Advokat, hatte vor seiner Wahl als Gerichtsschreiber und Ersatzrichter am Obergericht gearbeitet. Auch der dritte Richter, Dian Giese, ist ausgebildeter Jurist und Rechtsanwalt. Und das muss gemäss dem Aargauischen Gerichtsorganisationsgesetz auch so sein, es verlangt nämlich in §13, dass alle hauptamtlichen Richterinnen und Richter und alle Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Obergericht über das Anwaltspatent verfügen müssen.
Gerichtspräsidentin Catherine Merkofer (Bild) sorgte schon kurz nach der stillen Wahl zur Oberrichterin für einen Eklat, weil sie neben dem Richteramt auch noch Präsidentin des Aargauer Staatspersonalverbands bleiben wollte. Also oberste Personalvertreterin. Es brauchte eine Intervention der Gerichtsleitung, um der Grünen klarzumachen, dass das Präsidium eines Personalverbands nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit zu vereinbaren sei.
Art. 310 ZGB
1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
Art. 301a ZGB
1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
- der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
- der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
Art. 276 ZGB Die Unterhaltspflichten der Eltern
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 239 ZPO. Eröffnung und Begründung
1 Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung:
- in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
- durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005153 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Art. 440 ZGB. Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
