Frag’ zwei Juristen, und Du bekommst drei Meinungen. Was die Redewendung gegenüber Juristen behauptet, bewahrheitet sich beim Brandfall von Crans-Montana. Das Ereignis spaltet die Juristen in der Schweiz. In so ziemlichen allen Fragen und bis hoch zu den Strafrechts-Lehrstühlen.
Der Graben geht querbeet. Da sind einerseits die Scharfmacher. Zuvorderst die Anwälte der Opferfamilien. Seit Beginn der Untersuchungen kritisieren sie alles und jedes. Teilweise mit Forderungen, die so absurd sind, dass sich manch’ einer fragen mag, ob diese Juristen noch ernstgenommen werden können.
Eine von ihnen ist Annamaria Bernardini de Pace. Sie fordert in der Zeitung IL GIORNALE für die Opfer Entschädigungen «von mindestens CHF 50 Milliarden». Das entspreche einer Entschädigung von CHF 322 Mio. pro Opfer. Der Brand ist für sie ein Massaker beziehungsweise ein Massenmord. – Das geht dann sogar einigen der emotionalen Italiener zu weit: «Sie hat wohl noch nicht mitbekommen, dass wir nicht mehr in Lira rechnen», schreibt einer in einem Kommentar.
Aber auch andere Opferanwälte teilen wacker aus. Einer von ihnen ist Sébastien Fanti. In der Westschweizer Tagesschau «19:30» forderte er am 5. Januar 2026, das Barbesitzerpaar seien in Untersuchungshaft zu versetzen, wegen Fluchtgefahr. Roman Jordan, ein anderer Opferanwalt, kritisiert in derselben Sendung, dass auf der Gemeinde keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, um Akten zu beschlagnahmen.
Ein Romand gegen sämtliche Deutschweizer
Sekundiert werden sie vom Lausanner Rechtsprofessors Alain Macaluso, seines Zeichens Direktor des Zentrums für Strafrecht an der Universität Lausanne und Rechtsanwalt im Nebenamt. Macaluso ist der Meinung, man hätte das Barbesitzer-Ehepaar schon in den ersten Stunden festnehmen müssen, um der Verdunkelungsgefahr zu begegnen. «Es ist entscheidend, dieses Risiko in den ersten Stunden auszuschliessen. Das Recht gibt die Möglichkeit, die Leute während 24, 48 Stunden festzunehmen. Die vorläufige Festnahme ist im Gesetz vorgesehen.»
Es gebe Massnahmen, die sofort unternommen werden müssten, z.B. eine Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme der Mobiltelefone. Das würde bei jedem mutmasslichen Kokainhändler sofort gemacht. Auch mit dem vorgeworfenen Straftaten ist Macaluso nicht zufrieden: Für steht im Raum, dass die Tötungen, Körperverletzung und die Auslösung einer Feuersbrunst nicht fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich erfolgten. – Was einiges ändert: Für eine fahrlässige Tatbegehung geht der Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe, für eine eventualvorsätzliche beginnt er bei fünf und geht bis zu 20 Jahren.
Zur Begründung bezieht sich Macaluso auf das Video, in dem man eine Stimme eine Warnung aussprechen hört: «Achtung, nicht zu nahe an die Decke», als die Serviceangestellten mit denselben Funkensprüh-Kerzen hantierten wie in der Brandnacht. «Das zeigt», so Macaluso, «dass man sich der enormen Gefahr voll bewusst war. Wenn man das mit dem Risiko, dass ein Brand tatsächlich eintritt abwägt, ist klar, dass wir nicht mehr über Fahrlässigkeit sprechen, sondern über Eventualvorsatz, möglicherweise über Mord oder vorsätzliche schwere Körperverletzung.» Macaluso doppelt später nach. In einem ganzseitigen Interview in der NZZ vom 14. Januar 2026 (online hier) wirft er der Walliser Staatsanwaltschaft erneut eine Reihen von Versäumnissen vor. Von Mord spricht er jetzt zwar nicht mehr, aber den Eventualvorsatz bringt er erneut ins Spiel. Andere Medien nehmen die Kritik Macalusos dankend auf und fordern gratismutig, die Walliser Behörden müssten das Verfahren abtreten.
Auf der anderen Seite des heiligen Grals stehen die deutschschweizer Schwergewichte des Strafrechts.
Beispielsweise Marcel Niggli, Professor Dr. für Strafrecht an der Uni Fribourg, Mitherausgeber des Basler Kommentars zum Strafrecht, DER Bibel für alle Strafrechtler. Er könne nicht nachvollziehen, sagt er am 8. Januar 2026 in einem Interview von Michel Venetz im WALLISER BOTEN (online nicht recherchierbar), warum eine derartige Hetzjagd gegen die Staatsanwaltschaft betrieben werde. «Vorbehalte gegenüber der Walliser Justiz sind nicht nachvollziehbar», wird Niggli schon im Titel zitiert. Und wird auch der eigenen Zunft gegenüber ziemlich deutlich: «Plötzlich sind alle Strafrechtsexperten geworden. Und lustigerweise sind selbst unter den Juristen plötzlich alle Strafrechtler geworden, also selbst jene, die von Strafrecht keine Ahnung haben.»
Auch in der Frage nach der geforderten Untersuchungshaft hat Niggli eine klare Haltung: «Da frage ich mich: «Entschuldigung, wen sollte man denn in Untersuchungshaft setzen? Also, was habt ihr denn, was wisst ihr genau, was die Staatsanwaltschaft nicht weiss?» Die Art und Weise, wie öffentlich diskutiert wird, ist schon sehr irritierend. Auch wie über den Kanton Wallis diskutiert wird: «Da kennt ja jeder jeden.» Ich komme aus dem Kanton Zug. Da kennt auch jeder jeden.»
Ins selbe Horn bläst seit Anbeginn auch Nigglis Zürcher Kollege, Strafrechtsprofessor (und SP-Ständerat) Daniel Jositsch. Die Forderung von Macaluso, statt nur Fahrlässigkeit auch Eventualvorsatz zu prüfen, quitiert er auf WATSON.CH kurz und knapp: «Unsinn».
Riesige Tragödie – aber nur mittelschwere Delikte
Und Jositsch warnte schon früh. Erstmals bereits am 5. Januar 2026, und in den Zeitungen der CH-MEDIA-Gruppe. Das war zwei Tage, nachdem die Walliser Staatsanwaltschaft bekannt gegeben hatte, dass sie gegen das Betreiber-Ehepaar der Bar eine Strafuntersuchung eröffnet habe. Aus strafrechtlicher Sicht handle es sich bei den im Raum stehenden Vorwürfen nur um mittelschwere Delikte, sagte Jositsch in dem Artikel von Christoph Bernet.
Bei solchen mittelschweren Delikten seien die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft kaum je erfüllt. Und ging sogar noch einen Schritt weiter: «Bei tragischen Ereignissen dieser Tragweite besteht die Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden unter Druck von Medien und Öffentlichkeit, rasch einen Schuldigen zu finden, juristisch nicht haltbare Schritte unternehmen» Siehe da: Wenige Tage nach dem Interview, und nachdem sich die Staatsanwaltschaft zunehmendem Druck ausgesetzt sieht, beantragt sie für Jacques Moretti doch noch Untersuchungshaft – oder eine weniger einschneidende Massnahme, um eine Flucht zu verhindern. Der Zwangsmassnahmenrichter erkennt jedoch wenige Tage später, dass eine Kaution ausreiche.
In Bezug auf die frühzeitig eingeleitete Strafuntersuchung wurde Jositsch sogar noch deutlicher: «Das Tempo erstaunt mich doch sehr. Nur rund 48 Stunden nach dem Ereignis sollen in einer weitgehend ausgebrannten Lokalität bereits ausreichend Hinweise gesammelt worden sein, die einen hinreichenden Verdacht auf fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst durch die Barbetreiber belegen.»
Rechtsstaatlichkeit wahren statt Druck nachgeben
Und Jositsch rückt von seinen Aussagen auch einen Monat später nicht ab. Nachdem die NZZ die Walliser Staatsanwaltschaft in einer für das Blatt eher untypischen Kampagne wochenlang weidwund geschrieben und kein gutes Haar an ihr gelassen hatte, rückt Daniel Gerny am 5. Februar einiges zurecht. «Strafrechtler nehmen die Walliser Staatsanwaltschaft in Schutz» titelt er. Und sprach erneut mit Jositsch, dieses Mal auch über den Vorwurf der Kollusion – dass Moretti und Co also Beweismittel hätten vernichten oder sich absprechen können. Eine solche Kollusionsgefahr hätte kaum bestanden, denn der Tatort – die abgebrannte Bar – sei jafür alle Beteiligten gesperrt, kontert Jositsch die Kritik von Macaluso und Co. Und: Hausdurchsuchungen oder Handybeschlagnahmungen könnten nicht einfach so mal rasch durchgeführt werden. Sie seien ein massiver Eingriff in die Freiheitsrechte und dürften nur in gut begründeten Fällen angeordnet werden.
Ein weiterer Zürcher Strafrechtsprofessor, Felix Bommer, pflichtet bei. Zum Beispiel in der Frage der nicht (oder erst später) beschlagnahmten Handys oder bei den gelöschten Facebook-Bildern. Diese seien ja weiterhin vorhanden, auch wenn das Facebook-Konto nicht mehr online sei, sagt Bommer.
In der RUNDSCHAU des SCHWEIZER FERNSEHEN kommt ein weiteres Schwergewicht der Strafrechtsszene zu Wort: Konrad Jeker. Der Solothurner Anwalt, Betreiber des Blogs STRAFPROZESS.CH, Autor und Strafrechtsdozent an der Universität St. Gallen äussert sich zurückhaltend und beklagt zunächst, dass die Staatsanwaltschaft unter dem Dauerbeschuss gar nicht mehr in der Lage sei, das Verfahren in aller Ruhe zu führen. Auch Jeker verweist darauf, dass das Ausmass der Tragödie zwar enorm sei, aber dass das noch nicht bedeuten müsse, dass eine besonders schwere Straftat vorliege. Fahrlässigkeitsdelikte seien in der Regel Bagatelldelikte, die mit bedingten Geldstrafen geahndet würden.
Für eine scharfe Kritik an der Walliser Staatsanwaltschaft sieht auch er keine Gründe.
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Art. 118 StPO. Privatklägerschaft. Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Art. 147 StPO. Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen. Im Allgemeinen
1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Art. 221 StPO. Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Voraussetzungen
1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
- sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
- Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
- durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
- die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
- die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen
2 Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
Art. 253 StPO Untersuchung an Leichen. Aussergewöhnliche Todesfälle
1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an.
2 Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei.
3 Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.
4 Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
