Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus

Es gibt Verfahren, die in ihrer Gesamtheit nicht nur Zweifel am Urteil, sondern an der Integrität eines ganzen Justizsystems wecken. Der Fall des Treuhänders, der vom Bundesgericht am 20. Februar 2025 (Urteil 6B_1148/2023) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde – davon 18 Monate unbedingt –, ist ein solches Beispiel. Seit dem angeblich strafbaren Verhalten sind über 20 Jahre ins Land gezogen. Und wie die Analyse des Falls zeigt, weist er viele Ungereimtheiten auf. Die Glarner Justiz hat alles andere als geglänzt. Und doch nimmt das höchste Gericht der Schweiz dieses Justizversagen schweigend hin.

Was bleibt, ist ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, der auf einer fragwürdigen Konstruktion einer Mittäterschaft beruht, für die es keine Beweise gibt und die einzig auf den belastenden Aussagen zweier Gewohnheitskrimineller basiert. Der Nachweis eines persönlichen finanziellen Vorteils des Beschuldigten fehlt. Das Obergericht Glarus meint dazu lapidar, es sei «nicht nachvollziehbar», dass der Treuhänder nichts erhalten habe. Belege? Keine. Stattdessen spekuliert das Gericht, er müsse etwas erhalten haben.

Ein Urteil ohne Beweise – aber mit voller Härte

Allerdings ist es auch nicht das erste Mal, dass unter dem Titel der freien Beweiswürdigung einfach frei zusammengestiefelte Vorwürfe einer Staatsanwaltschaft in ein Urteil gegossen werden. Entlastende Aussagen bleiben unberücksichtigt, Zeugen werden nicht gehört. Das ist besonders dann stossend, wenn von einem Zeugen behauptet wird, er stehe unter dem Einfluss des Beschuldigten. Gerade bei solchen Konstellationen kann sich ein Gericht unmöglich alleine auf das Papier abstützen, sondern muss einen Zeugen persönlich hören – um sich von seiner Persönlichkeit ein Bild zu machen. Die richterliche Neugier, wie sie Art. 10 StPO verlangt, bleibt sonst toter Buchstabe.

Nurmehr grotesk mutet die Verfahrensdauer an: 29 Monate zwischen der Berufungsverhandlung und dem begründeten Urteil des Obergerichts – fast zweieinhalb Jahre – für Tatbestände aus dem Jahr 2004. Besonders stossend daran ist nicht nur die schiere Dauer, sondern auch die Asymmetrie im Verfahren. Während das Gericht sich über Jahre Zeit lässt, gelten für die Verteidigung scharfe Fristen, wie etwa die 30 Tage für eine Beschwerde. Waffengleichheit oder Verfahrensfairness sehen anders aus.

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus

Wie figura zeigt, ist das Justizsystem selbst nicht in der Lage, Remedur zu schaffen. Dabei hätte es das Bundesgericht in der Hand gehabt – zum Beispiel, indem es den Glarner Richterinnen und Richtern klipp und klar ins Stammbuch geschrieben hätte, dass bei einer derlei eklatanten Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren einzustellen sei. Nur: Dafür hat das Bundesgericht ganz offensichtlich nicht die Kraft. Viele der Richterinnen und Richter dort stammen ja von den Kantonsgerichten. Da fährt man den ehemaligen Arbeitskollegen doch nicht so an den Karren! Oder, umgangssprachlich: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Deshalb ist am Ende der Gesetzgeber gefragt. Er muss sich Mechanismen einfallen lassen, um Vorgänge wie diesen Glarner Fall zu verhindern. Ein Ansatz ist, Richterinnen und Richter disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie die Regeln nicht einhalten. Ein anderer, dass Verfahren zwingend einzustellen sind, wenn es die Strafverfolgung nicht schafft, innert vernünftiger Frist zu liefern. Das würde den öffentlichen Druck auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften erhöhen.

Am Ende geht es um nichts weniger als die Glaubwürdigkeit des Justizapparats. Gerade im Strafrecht: Wie will denn die Justiz glaubwürdig Personen für Gesetzesverstösse sanktionieren, wenn sich die Gerichte selbst um die Gesetze foutieren?

2 thoughts on “Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus

  1. Der Staat ist halt der grösste Vebrecher, Grundrechte sind am Schluss toter Buchstabe, da jede, auch unzulässige, Verordnung bereits die Grundrechte aushebelt. Direkte Demokratie ist die legitimierung der Diskriminierung der Minderheit, und den Pöbel kann ich gut kontrollieren.

  2. In den letzten 3 Absätzen formulieren Sie, Herr Huber, die Verstösse deutlich, m.E. aber ohne eine weitere wesentliche, rechtsstaatlich gebotene Rechtsfolge zu benennen: Wer als Richter – oder als andere Justizperson – das Recht bewusst bricht („sich […] um die Gesetze foutieren“), sind sie strafrechtlich zu verfolgen – und eben nicht nur disziplinarrechtlich.

    Wenn das Bundesgericht bewusste Rechtsverstösse der Vorinstanzen deckt und dabei (offenkundig) rechtswidrige Verurteilungen schützt, ohne persönliche Rechtsfolgen für diese Amtstäter, entlarvt es sich selbst als korrupt und die Justiz insgesamt als weit entfernt von Rechtsstaatlichkeit.
    Ist der Strafartikel der Begünstigung (Art. 305 StGB) demnach ebenfalls nur noch toter Buchstabe, wenn Justizpersonen betroffen sind?

    Umso wichtiger die Veröffentlichung solcher Fälle. Besten Dank dafür!

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