Seit Juli führt die Unia eine Rufmordkampagne gegen die Bünder Firma Plan-B Kitchen AG und deren Inhaber Roberto Giovanoli. Recherchen von INSIDE JUSTIZ vom September zeigten: Die Vorwürfe fallen in sich zusammen wie ein Kartenhaus, sieht man sich die Dossiers genauer an – was die Unia nie getan hatte. Jetzt ist die Gewerkschaft mit neuen Vorwürfen am Start: Firmenchef Giovanoli soll Mitarbeiterinnen sexuell belästigt haben. Und der schlägt mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten zurück. INSIDE JUSTIZ zeichnet die neusten Entwicklungen nach.
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Die Affichen sind wie immer fett, wenn der stellvertretende Chefredaktor Jonas Komposch von der Unia-eigenen WORKZEITUNG in die Tasten haut. Im Juli nannte er Giovanoli einen «Gastro-Gauner». Eine Schlagzeile, für die er sich mutmasslich vor dem Richter verantworten werden muss: Giovanoli und sein Anwalt bereiten aktuell eine Strafanzeige gegen ihn vor. Wegen Beleidigung, eventualiter Verleumdung oder üble Nachrede. Möglicherweise miterfasst: weitere Unia-Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die sich an der Rufmordkampagne beteiligen. – Das dürfte interessant werden: Bei der üblen Nachrede und der Verleumdung haben haben Beschuldigte die Möglichkeit, sich mit dem Wahrheitsbeweis aus der Affäre zu ziehen. Dafür müssten sie allerdings belegen, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen oder sie nach dem Umständen und bei der anzuwendenden Sorgfalt davon ausgehen konnten, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprächen. Nach Einsicht in die Dossiers hatte INSIDE JUSTIZ schon vor Monatsfrist festgestellt, dass viele der behaupteten Verfehlungen in sich zusammenfallen, nimmt man sich nur die Mühe, die Vorwürfe im Detail abzuklären. Das hatte die Unia indes nie gemacht: Sie hatte die Vorwürfe erhoben, ohne sich die Argumente des Gastrounternehmers je konkret und fallbezogen angehört zu haben (vgl. INSIDE JUSTIZ vom 11. September: Die Rufmörder von der Unia).
Auch in der jüngsten Ausgabe der WORKZEITUNG zieht Komposch vom Leder: «Wenn der Chef zum Blowjob bittet» ist die neuste Geschichte überschrieben. Zeugin der Anklage dieses Mal: Eine ehemalige Restaurantleiterin, mit der Giovanoli einst freundschaftlich verbunden war – wie er es darstellt. Die Frau hatte in der Sommersaison 2021 zum ersten Mal einen befristeten Saisonjob bei ihm. Die Kommunikation sei von Anfang an «flirty» gewesen, räumt Giovanoli ein, grenzt aber auch ab. «Ja, es gab verbale Anzüglichkeiten, mehr war aber nie.» Den Chat-Kontakt hielten beide auch noch aufrecht, nachdem der erste Job bei Giovanoli beendet war. Die WhatsApp Chats liegen INSIDE JUSTIZ vor. Gegen Ende 2023 fragt die Bekannte nach, ob Giovanoli wieder einen Job für sie hätte.- Die Frau mit italienischem Pass wird in der Folge Restaurantleiterin in einem bekannten Oberengadiner Lokal, das Giovanoli betreibt.
Anzüglichkeiten unbestritten
Unbestritten ist, dass es in dem Chatverlauf zwischen Giovanoli und der Restaurantleiterin immer wieder zu Anzüglichkeiten kam, teilweise auch derben. Einmal beklagt sie sich, dass sie schon seit 15 Tagen keinen freien Tag mehr gehabt habe. Giovanoli schreibt zurück: «Wir können vögeln, dann sind wir quitt.» Als sie sich einmal in einem Chat über einen Mitarbeiter auslässt, der nichts könne, schreibt ihr Giovanoli: «Willst Du ein bisschen vögeln, dann geht es uns beiden besser.» Und als die Restaurantleiterin sich beklagt, sie wolle nicht, dass er sie anschreie, weil sie etwas falsch gemacht habe, das ihr nie erklärt worden war, entgegnet er: «Das nächste Mal fragst Du noch, wie ein Blowjob geht, dann zeige ich es Dir.»
Die WORKZEITUNG unterstellt Giovanoli sexuelle Belästigungen, belegt durch Screenshots, die in der Unia-Zeitung publiziert werden. – Was die Zeitung hingegen nicht publiziert, sind die Chats, welche die Mitarbeiterin selbst verfasst hat Und die zeigen, dass sie das Spiel sehr wohl mitgespielt hatte. Als ihr Giovanoli an einer Stelle einen Fick vorschlägt, damit sie quitt seien, schreibt sie: «Nein. Bist Du so teuer? Du solltest mir mehr als nur einen geben.»
Am 7. September 2023, als die Frau bei einem Drittbetrieb beschäftigt war, schrieb Giovanoli ihr um 20:53, er wolle ihr jemanden vorstellen. Antwort: «Ich will niemanden, nur Dich.» An einer anderen Stelle, an der ihr Giovanoli etwas erklärt, schreibt sie auf Spanisch zurück «Gracias, Corazon.» («Danke, mein Herz»). Überhaupt finden sich in den Chatverläufen dutzendweise Emojis wie das grosse rote Herz, Kussmündchen oder rote Lippen. Als die Restaurantleiterin eine neue Wohnung bezog und Giovanoli fragte, ob sie alles habe, antwortete sie: «Nein. Du fehlst.»
«Flirty» schon seit Anbeginn: «Alles gut bei Dir?», fragt Giovanoli im Juli 2021. «Nein, Du fehlst», schreibt die Mitarbeiterin zurück. Sie hatte 2021 einen Saisonjob bei Giovanoli im Oberengadin.
Seltsam auch: In einer anderen WhatsApp-Nachricht, in welcher Giovanoli anzügliche Sprüche klopft, weist sie ihn zwar ab: «Jajajajajajajja ma Robertooooo», fragt aber schon 47 Minuten später: «Bist Du unterwegs? Kannst Du mich mitnehmen?» Giovanoli antwortet: «Ja klar» und schickt ihr seinen Standort. Ihre Antwort: «😘 So mag ich es. Ich muss immer wissen, wo Du bist.»
Unerwünscht oder mitgemacht?
In der WORKZEITUNG wird die ehemalige Restaurantleiterin indirekt mit der Aussage zitiert, «immer wieder habe sie klargemacht, dass sie solche Dinge nicht hören wolle.» Wirklich? In den gesamten, seitenlangen Chatverläufen gibt es dafür keinen Hinweis. Es ist auch keine Klage dokumentiert, weder gegenüber der Plan-B Kitchen AG, noch bei der Aufsicht über den Gesamtarbeitsvertrag der Gastro-Branche. Auch das Bündner Arbeitsamt war in der Sache bei der Firma oder Giovanoli selbst nie vorstellig geworden. Als die Restaurantleiterin im Sommer 2024 ihrerseits kündigte, nachdem sie sich zuvor hatte krankschreiben lassen, bedankte sie sich bei der Firma – auch hier findet sich kein Hinweis darauf, dass sie gekündigt hatte, weil sie sich – angeblich – belästigt gefühlt hatte.
Hat die Frau die Beschwerden vielleicht lediglich mündlich vorgetragen? Giovanoli verneint. Die Vorwürfe träfen ihn, mehr als ein Jahr, nachdem die Frau aus dem Betrieb ausgetreten ist, aus heiterem Himmel – beziehungsweise mitten in einer Unia-Rufmord-Kampagne gegen ihn. Der damalige Freund der Kadermitarbeiterin, der ebenfalls in der Firma beschäftigt war, habe ihm zudem versichert, dass sie sich ihm gegenüber nie beschwert hatte oder die Kommunikation als «daneben» empfand, erzählt der Gastro-Unternehmer.
Die ehemalige Restaurantleiterin selbst ist seit ihren Vorwürfen in der WORKZEITUNG abgetaucht. Sie reagiert weder auf Anrufe von Giovanoli – noch auf die mehrfachen Versuche von INSIDE-JUSTIZ, ihre Aussagen zu verifizieren und (vermeintliche?) Widersprüche zwischen ihren Aussagen gegenüber der WORKZEITUNG und den Chatverläufen zu erklären. Auch der ehemalige Freund, der heute wieder in Argentinien lebt, hat auf telefonische und schriftliche Nachfragen von INSIDE JUSTIZ nicht reagiert.
Versteckt sie sich aus Sorge vor «Druckversuchen» durch Giovanoli, wie die WORKZEITUNG insinuiert? Das Argument wirkt wenig überzeugend: Giovanoli hat nichts in der Hand, um sie unter Druck zu setzen. Wurde sie vielleicht eher von der WORKZEITUNG und/oder Unia angewiesen, mit niemandem mehr zu sprechen? Das würde immerhin Sinn ergeben: Nach der ersten Welle von Anschuldigungen der Unia hatte beispielsweise der angeblich schwarz beschäftigte ehemalige Mitarbeiter schriftlich erklärt, die Behauptungen der Gewerkschaft und ihres Propaganda-Blattes entsprächen nicht den Tatsachen. Will die Gewerkschaft vermeiden, dass ihr noch einmal dasselbe passiert?
Gesetzliche Grundlagen
Die sexuelle Belästigung (am Arbeitsplatz) ist in der Schweizerischen Gesetzgebung an verschiedenen Orten erfasst – was auch Ausdruck des Aktivismus’ ist, der in diesem Themenfeld rund um die «Me too»-Bewegung um sich gegriffen hatte. Im Strafrecht ist die sexuelle Belästigung in Art. 198 geregelt und droht als maximales Strafmass eine Busse an. Die Belästigung muss «in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild» geschehen – ausserdem ist der Straftatbestand ein Antragsdelikt, das innerhalb einer Frist von drei Monaten zur Anzeige gebracht werden muss. – Was vorliegend nicht geschehen ist.
Privatrechtlich ist der Schutz am Arbeitsplatz vor sexueller Belästigung zunächst in Art. 328 OR gesetzlich gefasst. Der Artikel, der die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Angestellten begründet, hält in Abs. 1 Satz 2 explizit fest: «Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.» Der Satz wurde 1995 im Rahmen der Einführung des Gleichstellungsgesetzes in das Obligationenrecht (OR) aufgenommen.
Eine explizite Definition der «sexuellen Belästigung» findet sich im OR nicht. Konkretisiert wird die Bestimmung im Gleichstellungsgesetz (GlG). Dort verweist Art. 4 explizit auf die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung. «Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.»
Aber noch nicht genug: Schliesslich wird das Thema auch im Arbeitsgesetz aufgegriffen. Zunächst in allgemeiner Art in Art. 6, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird, Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
Sind auch vulgäre Sprüche eine sexuelle Belästigung?
Ja, sagt die Gerichtspraxis – auch wenn das in den Gesetzestexten nicht explizit so steht. Der Jurist Adrian Feller schreibt dazu in seinem Aufsatz «Schutz vor sexueller Belästigung im schweizerischen Arbeitsrecht», erschienen in der Reihe Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen (RiU), von drei Tatbestandsmerkmalen: «Erstens muss ein Verhalten mit sexuellem Bezug vorliegen, zweitens hat die Handlung unerwünscht zu sein und drittens muss ein Arbeitsplatzbezug bestehen.» In Bezug auf die Unerwünschtheit weist Feller darauf hin, dass gerade bei Vorgesetzten-Mitarbeiter-Konstellationen problematisch sein könne, «dass das Opfer aufgrund einer wirtschaftlichen oder anderen Abhängigkeit, die Unerwünschtheit des Verhaltens nicht artikulieren oder auf eine andere Weise deutlich machen kann» und folgert daraus, dass «von Vorgesetzten» dadurch in einem erhöhten Mass ein einwandfreies Verhalten verlangt» würde.
Umstritten ist, ob zur Beurteilung der Unerwünschtheit lediglich darauf abzustützen ist, wie eine Handlung durch eine andere Person desselben Geschlechts empfunden würde. Ein beachtlicher Teil der juristischen Lehre hält diese bei Gerichten verbreitete Praxis für falsch und verlangt, dass die subjektive Situation der betroffenen Person mit betrachtet werden müsste. Das macht insbesondere deshalb Sinn, weil die Praxis viele Fälle kennt, in denen eben eine sexuell aufgeladene Atmosphäre nicht lediglich von einer Person ausgeht. Kann eine Person, die das Spiel mit dem Feuer selbst mitspielt und sich nicht abgrenzt, damit noch geltend machen, das Verhalten des anderen sei unerwünscht gewesen?
Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 395 E.7 festgehalten, dass auch anzügliche und peinliche Bemerkungen eine sexuelle Belästigung darstellen, wenn sie «ein feindliches Arbeitsklima» schaffen – ohne dann allerdings in dem publizierten Urteil konkret darauf einzugehen, in wiefern mit den sexistischen Sprüchen in diesem Fall ein ebensolches geschaffen worden wäre. Das betroffene Unternehmen wurde in diesem Fall gleichwohl verurteilt, weil ihm der Entlastungsbeweis nicht gelangt, dass es alles vorgekehrt hatte, um sexuelle Belästigungen zu verhindern. – Daran änderte auch die Tatsache nicht, dass die Klägerin sich gemäss Sachverhalt auch hier an den sexistischen Sprüchen sehr wohl mitbeteiligt hatte.
Und dazu schreibt das Bundesgericht später regelmässig – mit Verweis auf das ebenzitierte Urteil: «Die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin, die sich über Belästigung beschwert, selbst dasselbe Vokabular verwendet hat, kann grundsätzlich nicht rechtfertigen, dass der Arbeitgeber sexistische, insbesondere von Seiten eines Vorgesetzten, dessen Verhalten sich auf das Verhalten seiner Untergebenen auswirken kann, zu rechtfertigen, es sei denn, eine solche Sprache wäre in einem a priori persönlichen Kontext verwendet worden, wie beispielsweise in Nachrichten, die zwischen Arbeitskollegen ausgetauscht werden.» Ein Passus, der im vorliegenden Falle greifen könnte: Die vulgären Sprüche stammen ausschliesslich aus einem persönlichen Chatverkehr.
Schritte vorwärts und zurück
In Urteil 4C.60/2006 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine feindselige Arbeitsatmosphäre herrsche, auch wenn ein Vorgesetzter seine Angestellte als «Meine Kleine» oder «Meine Süsse» oder «Mein Liebling» angesprochen hatte. – «Die Atmosphäre innerhalb des beklagten Unternehmens war familiär, freundschaftlich und entspannt. Die Parteien duzten sich, assen regelmäßig gemeinsam zu Mittag und verbrachten sogar gemeinsam Urlaub. Die Klägerin spielte oft Musik im Büro und kam mittwochs in Begleitung ihrer Kinder», schrieb das Bundesgericht in diesem Fall, stellte aber auch fest, es seien «keine unangebrachten Wörter oder Witze» nachgewiesen worden. In Urteil 4C.187/2000 hingegen bejahte das Bundesgericht eine feindselige Arbeitsatmosphäre. Allerdings herrschten in dem Betrieb tatsächlich besondere Verhältnisse, hielt das Bundesgericht mit Verweis auf die Vorinstanz doch fest, «dass der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin als «Schlampe, Fotze, dreckige Hure» bezeichnete und sagte, dass alle Frauen Schlampen seien. Es stellte ebenfalls fest, dass das Verhalten eines Kunden und sogar des Geschäftsführers, der einmal mit heruntergelassener Hose aus der Toilette kam, zeigt, welche Verachtung gegenüber Frauen in diesem Betrieb herrschte.»
Schliesslich Urteil 4C.276/2004 des Bundesgerichts: In diesem Fall hatte eine Sportjournalistin die Agentur, bei der sie lange Jahre gearbeitet hatte, wegen sexueller Belästigung verklagt. Das Bundesgericht bestätigte allerdings die Vorinstanz, die das verneint hatte: «Aus den Angaben im angefochtenen Urteil geht hervor, dass sich in der beklagten Firma seit vielen Jahren alle in einer derben Sprache ausdrückten, ohne dass festgestellt worden wäre, dass sich die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber über die Äusserungen ihrer Kollegen beschwert hätte. Auch wenn die verwendete Sprache nicht besonders gepflegt war, lässt sich daraus nicht schließen, dass sie eine sexuelle Konnotation hatte oder so grob war, dass sie als sexuell belästigendes Verhalten bezeichnet werden könnte. Tatsächlich herrschte zu dieser Zeit in der Agentur eine entspannte Atmosphäre und die Arbeitsbeziehungen waren gut, so dass man darin keine unangebrachten Äußerungen sehen kann, die das Arbeitsklima beeinträchtigen würden.»
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Ob die neuen Anschuldigungen gegen Giovanoli angebracht sind oder nicht, bleibt fragwürdig. Keine Frage: Die Chatverläufe mit der ehemaligen Restaurantleiterin wirken teilweise vulgär und sind «Dirty Talk», wie es neudeutsch heisst. Man kann zurecht finden, dass sich solches für einen Unternehmer nicht gehört.
Nur: Wer sich die Mühe nimmt, die Chatverläufe objektiv zu betrachten, stellt schnell fest: Das war nicht das Werk eines unverbesserlichen Sexisten, sondern eine zweiseitige Sache: Die ehemalige Mitarbeiterin, mit welcher Giovanoli ja auch freundschaftlich verbunden blieb, als sie nicht bei ihm arbeitete, spielte genau so mit dem Feuer. Weniger derb und vulgär zwar. Dass sie sich an den Chats störte oder ihn aufgefordert hätte, solches zu unterlassen? Davon ist nichts zu finden. Dass sie das Spiel mit dem Feuer mitgespielt hatte, lässt sich nicht leugnen, verfolgt man den vollständigen Chatverlauf.
Zurecht mag man einwerfen: Es ist aber auch schwierig, sich gegen einem impulsiven Vorgesetzten zu wehren.. Wer will schon die Kündigung riskieren? Nur: An anderer Stelle ist die ehemalige Restaurantleiterin durchaus direkt und scheut sich nicht, Giovanoli deutlich an den Karren zu fahren. Das Bild einer lebensunerfahrenen jungen Frau, die sich nicht traut, kontra zu geben, lässt sich aus dem Textverlauf nicht herauslesen.
Vielmehr wirken die nachgeschobenen Anwürfe gegen Giovanoli konstruiert, nachdem sich die Gewerkschaft und ihr Propagandablatt im Juli schlicht blamiert haben. Von den vollmundig vorgetragenen Klagen ist bislang nichts gerichtsfest belegt; die Gerichtsverfahren, welche die Unia jetzt anstrengt, drehen sich primär darum, die angeblichen Beweise herauszuklagen, über welche die Gewerkschaft gemäss ihren Aussagen im Juli bereits «massenweise» verfügte.
Da sind die Strafanzeigen von Giovanoli gegen die Verantwortlichen der WORKZEITUNG und der Unia nur konsequent. Dadurch werden die Gewerkschafter ihre Karten auf den Tisch legen müssen. Können Sie ihre Vorwürfe gerichtsfest belegen- gut so.
Gelingt ihnen das nicht, haben sie nicht nur ihren Mitgliedern einen Bärendienst erwiesen, sondern auch ihrer eigenen Glaubwürdigkeit. Wenigstens dürfte die Medienwelt dann aber etwas vorsichtiger geworden sein, Unia-Kampagnen unbesehen und ungeprüft einfach zu übernehmen, wie das insbesondere in der ersten Angriffswelle der Unia geschehen war.
Titelbild: Symbolbild Restaurantküche. (c) Envato Elements.
Giovanoli tritt aus Vorstand von Gastro Graubünden zurück
Wie Roberto Giovanoli am Freitag mitteilt, ist er mit sofortiger Wirkung von seinem Vorstandsposten beim Verband Gastro Graubünden zurückgetreten. «Die Rufmordkampagne der Unia hat das Potential, sich negativ auf den Bündner Gastroverband auszuwirken oder die ganze Branche zu beeinträchtigen. Ich trete deshalb von meinem Amt als Vorstandsmitglied von Gastro Graubünden zurück», schreibt Giovanoli INSIDE-JUSTIZ per WhatsApp-Nachricht. Als Schuld-Eingeständnis will er den Schritt hingegen nicht verstanden wissen: «Ich kämpfe weiterhin um meine Reputation und bin zuversichtlich, dass sich zeigen wird, was ja schon die Kontrollen der Aufsichtsorgane über den Gesamtarbeitsvertrag ergeben haben: Die Vorwürfe der Unia und der Gewerkschaftszeitung WORK sind nicht berechtigt und halten einer vertieften Überprüfung der Sachverhalte nicht stand.»
Den angekündigten Gerichtsverfahren sieht Giovanoli gelassen entgegen. «Ich war froh zu lesen, dass die Unia jetzt endlich einen Anwalt mandatiert hat. Ich gehe davon aus, dass damit ein Fachmann den Fall übernimmt, der erkennen wird, dass bei mir alles rechtskonform abläuft.» Zum Verfahrensstand sagt Giovanoli: «Bislang fand lediglich die Verhandlung vor der Friedensrichterin statt, über die ja schon berichtet wurde. Diese Woche habe ich nun erfahren, dass in fünf weiteren Fällen eine Verhandlung vor dem Friedensrichter stattfinden wird. Dabei geht es, soweit mir das kommuniziert wurde, aber nicht um materielle Forderungen, sondern darum, dass Dokumente aus der Mitarbeiterdokumentation herausverlangt werden. Das verwundert mich einigermassen, die Mitarbeiter haben ja über die App «Favur» Zugriff auf ihre Stundenabrechnungen, Arbeitsverträge und alle weiteren Dokumente.»
Art. 4 GlG Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Art. 198 StGB: Sexuelle Belästigung
1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
Art. 328 OR: Fürsorgepflicht
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung123 ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Art. 6 ArG: Gesundheitsschutz
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.
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