Juristische Einordnungen zur Brandkatastrophe in Crans-Montana

Rund um die Brandkatastrophe in Crans Montana stellen sich viele juristische Fragen, die in den Medien und an Stammtischen zu heftigen Kontroversen führen. – INSIDE JUSTIZ mit einem Versuch, die Fragen sachlich anzugehen, die juristischen Grundlagen aufzuzeigen und Stimmungsmache gegen juristisch stichhaltige Argumente abzuwägen. Fragen von INSIDE-JUSTIZ Chefredaktor Roger Huber, Antworten von INSIDE-JUSTIZ Redaktor Lorenzo Winter. 

Die Wahrnehmung der Arbeit der Walliser Staatsanwaltschaft geht ja diametral auseinander: In den Medien liest man viel Kritik an der Staatsanwaltschaft, viele Rechtsprofessoren nehmen die Staatsanwaltschaft aber auch wieder in Schutz. Was ist davon zu halten? 

Die Wahrheit liegt unseren Recherchen gemäss wohl irgendwo in der Mitte. Zunächst ist einmal festzuhalten: Die Kritik kommt von einer Seite, nämlich den Anwälten der Opferfamilien. Diese füttern die Medien an mit Unterlagen aus der Untersuchung, die eigentlich geheim wären, z.B. Einvernahmeprotokollen. Wir sehen aber nie die vollständigen Unterlagen, sondern lediglich Ausschnitte daraus, und diese auch nicht im Wortlaut, sondern aus zweiter Hand. Die Aussagen werden zugespitzt, aus dem Kontext gerissen und interpretiert. Das ist problematisch.

Warum?

Nehmen wir beispielsweise die kolportierte Behauptung, die Morettis würden keine Verantwortung übernehmen und die Schuld auf die Angestellten abschieben. Weil Herr Moretti z.B. gesagt haben soll, er habe nie die Anweisung gegeben, die Champagner-Flaschen mit diesen Sprühkerzen auf den Schultern eines anderen Mitarbeiters zu servieren.  Diese Interpretation ist voreilig, denn vielleicht entspricht Morettis Aussage ja auch einfach den Tatsachen. Weil vielleicht Frau Moretti die Idee hatte. Oder sogar tatsächlich die Angestellten selbst – weil sie sich davon mehr Trinkgeld versprachen. Wir wissen es zum aktuellen Zeitpunkt schlicht nicht, und es ist Aufgabe der Untersuchung, das zu klären. 

Aber es ist doch verständlich, dass eine solche Aussage dem ehemaligen Mitarbeiter, der schwer verletzt wurde, in den falschen Hals gerät?

Und genau deshalb wird die Untersuchung ja auch nicht von den Betroffenen geführt, sondern von einer Strafbehörde, die der Neutralität verpflichtet ist. Die Reaktion des ehemaligen Mitarbeiters ist menschlich verstänlich, gleichwohl ist es problematisch, einzelne Aussagen aus den Einvernahmen nach aussen zu tragen und dann zu skandalisieren. Herr Moretti hat ja z.B. gemäss den kolportierten Einvernahmen eingeräumt, dass es keine Schulungen für die Mitarbeiter bei Bränden gegeben habe. Damit hat er sich selbst belastet und diese Unterlassung wird man ihm wohl auch vorwerfen im Sinne einer Pflichtverletzung. Die Aussage deutet aber auch an, dass die Skandalisierung, die Morettis wollten die Verantwortung jetzt auf alle anderen abschieben, womöglich zu kurz greift. 

Zurück zur Ausgangsfrage nach der Arbeit der Staatsanwaltschaft. Wo hat sie versagt?

Auch da wieder: Wir können uns nur auf die Indiskretionen stützen, die von den Medien kolportiert wurden. Dass z.B. die Videoaufnahmen der gemeindeeigenen Überwachungskameras von der Staatsanwaltschaft erst ediert (d.h. herausverlangt) wurden, als sie schon überspielt und gelöscht waren, erscheint doch eher peinlich, falls es sich so zugetragen hat. Videoaufnahmen sofort zu sichern, wäre eigentlich eine der ersten Aufgaben in einer beginnenden Ermittlung. Allerdings stellt sich auch die Frage: Gab’ es überhaupt eine Überwachungskamera, die sachdienliche Aufnahmen hätte liefern können?

Wann wäre das der Fall?

Eine Frage, die für die Untersuchung im Hinblick auf die vorgeworfenen Tatbestände relevant wäre, ist die, wie hoch die Belegung war. Ob sich also möglicherweise zum Zeitpunkt des Brandausbruchs zu viele Personen in der Bar aufgehalten hatten. Hier kann man sich vorstellen, dass eine Videokamera, die genau den Eingang der Bar im Blickfeld hatte, möglicherweise Erkenntnisse hätte liefern können. Vielleicht auch zur Frage, ob diese Servicetüre im Erdgeschoss abgeschlossen war und falls ja, von wem sie abgeschlossen wurde. Vielleicht hätte man das auf einer Videoaufzeichnung nachvollziehen können. Gab’ es aber gar keine Überwachungskamera in diesem Bereich, wäre die Kritik komplett absurd. Was sollten denn Bilder vom Bahnhof oder einem Parkplatz in der Nähe zur Aufklärung der Tat beitragen?

Vielleicht hätte man damit z.B. beweisen können, wie Frau Moretti mit der Kasse geflohen war!?

Nur hätte das für die Untersuchung der vorgeworfenen Delikte keine Relevanz. Vorgeworfen werden fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Auslösung einer Feuersbrunst. Ob Frau Moretti geflüchtet ist, ist unter diesen Titeln unerheblich.

Unterlassene Hilfeleistung könnte doch auch eine Straftat sein?

Grundsätzlich ja, fällt hier aber praktisch ausser Betracht, weil die Tatbestandsmerkmale kaum zu beweisen wären. Nur ein Beispiel: Die Hilfe müsste der beschuldigten Person zumutbar gewesen sein. Schon alleine das dürfte bei Frau Moretti verneint werden, die ja selbst verletzt war und unter Schock stand. Kommt hinzu, dass viele Ersthelfer vor Ort waren und sich um die Personen kümmerten. Aber noch einmal: Der Punkt ist der, dass pauschal Kritik geübt wird an den überspielten Videoaufnahmen, ohne dass sich jemand die Mühe gemacht hätte zu prüfen, ob darunter überhaupt relevantes Material hätte sein können.

Ein anderer Vorwurf an die Staatsanwaltschaft war, dass sie den Opfern Empfehlungen für Anwälte angegeben hätten – und dann auch noch solche, die im Justizrat sitzen, dem Aufsichtsgremium über die Gerichte und die Staatsanwaltschaft.

Das ist tatsächlich ein Faux-pax. Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen natürlich nicht Empfehlungen für Rechtsanwälte machen. Der Vorgang war Wasser auf die Mühlen all’ derer, die den Walliser Behörden sowieso Filz vorwerfen und ihnen eine korrekte Unterschungsführung nicht zutrauen. Das war dumm, gefährdet aber die Untersuchung nicht wirklich.

Ein weiterer Vorwurf war, dass die Staatsanwälte die Opferanwälte von den Einvernahmen ausschliessen wollten.

Auch dieser Vorwurf erscheint grundsätzlich berechtigt. Die Strafprozess-Ordnung ist da recht klar. Sie regelt in Art. 118 ff. die Privatklägerschaft und wer dazu berechtigt ist, Privatkläger zu sein. In Art. 147 der Strafprozessordnung steht dann, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.

Die Staatsanwaltschaft rechtfertigte den Ausschluss von einigen Opferanwälten damit, dass das Risiko bestehe, dass Informationen aus den Einvernahmen an die Presse weitergeleitet würden.

Eine sehr berechtigte Vermutung, wie wir ja tagtäglich mitbekommen. Nur: Das Gesetz sieht keinen solchen Ausschlussgrund vor. Und für den Rechtsstaat gilt, dass die Behörden sich jederzeit ausschliesslich gemäss den Regeln verhalten müssen, die das Gesetz vorsieht.

Strafrechtsprofessor Felix Bommer hält in der NZZ diesen Schritt der Staatsanwaltschaft aber für verständlich.

Aus unserer Sicht eine erstaunliche Aussage für einen Strafrechtsprofessor. Tatsächlich liegt die Problematik wohl darin, dass bei der Ausarbeitung der Strafprozessordnung niemand an solche Riesenverfahren gedacht hatte. Entsprechend fehlen jetzt die gesetzlichen Mittel, um den Problemen zu begegnen, die solche Verfahren mit sich bringen – wie eben die grosse Zahl von Verfahrensparteien.

Einzelne Anwälte hatten gesagt, es sei ihnen verboten worden, mit Dritten über das Verfahren zu sprechen.

Ob dies wirklich der Fall war, können wir nicht sagen. Die Walliser Staatsanwaltschaft verweigert ja seit einigen Wochen Antworten auf individuelle Medienanfragen. Grundsätzlich gibt es diese Möglichkeit aber tatsächlich, es handelt sich um den «Maulkorbartikel» von Art. 73 der Strafprozessordnung. Dort heisst es: «Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.» Artikel 292 StGB ist der Ungehorsamsartikel, der allen eine Strafe androht, die gegen diese Verpflichtung verstossen.

Die Problematik liegt jetzt allerdings darin, dass einem Anwalt bewiesen werden müsste, dass er gegen die Auflage verstossen hat. Bei 155 potenziellen Privatklägern, die alle anwaltlich vertreten sind, dürfte es nur schon schwierig sein, herauszufinden, wo das Leak war. Zudem ist der Anwalt sowohl aufgrund des Anwaltsprivilegs wie auch des Quellenschutzes gut gegen Untersuchungshandlungen geschützt. Die Staatsanwaltschaft kann z.B. nicht einfach eine Hausdurchsuchung durchführen oder sein Handy beschlagnahmen, um zu sehen, ob er geheime Informationen an Journalisten weitergegeben hat.

Welche Folgen hat es denn, wenn die Anwälte an den Einvernahmen nicht zugelassen werden? Wird dadurch das Verfahren gefährdet?

Bei dem Teilnahmerecht handelt es sich um eine Konkretisierung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Die Gerichte haben aber vielfältige Ausreden und Tricks entwickelt, wie solche Fehler «geheilt» werden können. Z.B., indem die Privatklägerschaften ihre Teilnahmerechte dann einfach später noch wahrnehmen können, z.B. bei der Gerichtsverhandlung, bei späteren Einvernahmen (bis hin zur Schlusseinvernahme). 

Sprechen wir noch über das Thema der Untersuchungshaft gegen die Morettis. Die italienische Politik hatte ja sehr heftig reagiert auf die Freilassung von Jacques Moretti nach wenigen Tagen Untersuchungshaft. Zurecht?

Die Reaktionen von Aussenminister Antonio Tajani und Ministerpräsientin Georgia Meloni erscheinen aus einer juristischen Warte übergriffig und problematisch. Übergriffig aus zwei Gründen: Zum einen, weil es in Italien wie in der Schweiz eine Gewaltentrennung gibt. INSIDE JUSTIZ hat zwar immer wieder die Meinung vertreten, dass sich die Justiz, mehr als sie das tut, der Kritik anderer staatlicher Gewalten stellen muss – im Sinne von Checks & Balances. Wenn aber wie vorliegend versucht wird, aus der Politik Druck aufzubauen und bestimmte juristische Zwangsmassnahmen in einem Strafverfahren zu verlangen, werden die rechtsstaatlichen Prinzipen ausgehebelt. Zum zweiten ist die Kritik auch juristisch nicht fundiert, weil eine Freilassung auf Kaution gemäss vielen Strafrechtlerin in der Schweiz sehr wohl vertretbar ist.

Aber viele verstehen nicht, warum die Morettis nicht früher schon in Untersuchungshaft versetzt wurden und er dann so schnell wieder rauskam!

Zunächst ist wichtig, wozu die Untersuchungshaft da ist: Sie ist keine Strafe, sondern ein Instrument, um eine sorgfältige Untersuchung einer möglichen Straftat sicherzustellen. Ein Untersuchungshäftling gilt als unschuldig bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Gericht. Das geht im Trubel eines solchen Falles gerne vergessen, wenn die Volksseele kocht und viele finden, es könne doch nicht sein, dass die Barbetreiber frei herumlaufen, während 41 meist junge Menschen tot sind und viele noch in Intensivpflege um ihr Leben kämpfen.

Bei der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung wurde die Untersuchungshaft so konzipiert, dass sie zurückhaltend angeordnet werden sollte und wirklich nur, wenn kein weniger scharfes Mittel ausreicht., um die Zielsetzung zu erreichen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis hat das in seiner Medienmitteilung zu seinem ersten Entscheid sehr klar und gut begründet. In der Rechtspraxis wird dieser Grundhaltung leider meist nicht nachgelebt, was auch oft Gegenstand von Kritik ist.

Oft war die Rede davon, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht erfüllt gewesen seien.

Voraussetzung für eine Untersuchungshaft ist immer, dass zuerst gegen die Person ein dringender Tatverdacht bestehen muss. Dazu muss zwingend mindestens eine der folgenden, zusätzlichen Haftgründe kommen- so steht es in Art. 221 StPO. Nur wenn der dringende Tatverdacht in Kombination mit einem der drei nachfolgenden Gründe gegeben ist, kann eine Untersuchungshaft verhängt werden.

1.) Fluchtgefahr

2..) Verdunkelungsgefahr

3.) Wiederholungsgefahr

Dazu muss Untersuchungshaft auch noch verhältnismässig sein. Ein Beispiel: Ist ein Delikt z.B. lediglich mit einer Busse zu ahnden, wäre Untersuchungshaft völlig unverhältnismässig.

War denn nicht sowohl Verdunkelungsgefahr und Fluchtgefahr gegeben? Verschiedene Medien schrieben ja, die Barbetreiber könnten sich nach Frankreich absetzen und würden dann nicht ausgeliefert?

Zunächst: Fluchtgefahr wird dann angenommen, wenn – umgangssprachlich gesprochen – eine beschuldigte Person in der Schweiz wenig hat, was sie hier halten würde, dafür aber viel im Ausland . Das sind zum Beispiel Vermögenswerte, die in Immobilien gebunden sind. Gemäss verschiedenen Medienberichten sollen die Morettis über mehrere Liegenschaften verfügen in der Schweiz. Damit wird nicht so leichtfertig von einer Fluchtgefahr ausgegangen. Das gilt auch für den Lebensunterhalt: Wenn ein Beschuldigter im Ausland seinen Lebensunterhalt nicht so einfach bestreiten könnte, in der Schweiz aber schon, spricht das ebenfalls gegen eine Fluchtgefahr.

Auch die Tatsache, dass jemand wo anders aufgewachsen ist oder korsische Wurzeln hat wie vorliegend, ist per se noch kein Fluchtgrund. Wie der Zürcher Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch ausführte (z.B. hier auf TELE ZÜRI), muss auch die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben. Dafür wird das Strafmass der vorgeworfenen Taten betrachtet. Das schwerste Delikt, das gegen die Beschuldigten ins Feld geführt wird, ist eine fahrlässige Tötung, und die ist in der Schweiz mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht – oder Geldstrafe. Bleibt das Gericht unter der Höchststrafe, könnte sogar eine bedingte Verurteilung in Betracht kommen – wobei dafür die Vorstrafensituation eine Rolle spielt.

Aber es hiess, Frankreich würde die Barbetreiber nicht ausliefern, wenn sie in ihr Heimatland fliehen würden.

Die diesbezüglichen Ausführungen in den Medien sind grundsätzlich korrekt, es fehlt ihnen allerdings am Kontext. Zum einen könnte die Schweiz dann das Verfahren an Frankreich abgeben und die Barbetreiber würden sich vor der französischen Justiz verantworten müssen. Zum zweiten könnten die beschuldigten Personen per Strafbefehl ausgeschrieben werden und dadurch z.B. nie mehr in ein anderes Land ausserhalb Frankreichs einreisen, weil ihnen in jedem anderen Land die Festnahme drohte. Auch auf ihre Vermögenswerte in der Schweiz könnten sie bei einer Flucht nicht mehr zugreifen – Haus, Möbel, Auto, Bankkonten, etc. Und wenn sie per Haftbefehl ausgeschrieben würden, könnte es auch sein, dass Frankreich sie bis zum Entscheid über ein Auslieferungsgesuch trotzdem in Haft nähme.

Aber warum wurde dann gegen Moretti doch Untersuchungshaft verhängt, wenn auch erst neun Tage verspätet?

Einige stellten da ja zur Diskussion, ob womöglich der öffentliche Druck in den Medien, auch aus Italien und Frankreich, zu dem Haftantrag geführt hatte. Diesen Verdacht äusserten z.B. die Anwälte der Beschuldigten anlässlich eines Medienanlasses, zu dem sie allerdings nur einige wenige ausgewählte Medienbetriebe zuliessen, z.B. BMFTV, das Westschweizer Fernsehen RTS oder die NZZ. Das wäre rechtsstaatlich zwar unredlich, würde genau den Befürchtungen von Professor Jositsch entsprechen aus sehr frühen Interviews in dieser Sache. Was genau die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht dazu gebracht hat, die Untersuchungshaft zu beantragen respektive zu verhängen, blieb der Öffentlichkeit ja verborgen: Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist geheim, auch das Urteil wird nicht veröffentlicht.

Warum sieht die Staatsanwaltschaft keine Verdunkelungsgefahr? Die Morettis hatten ja z.B. ihre Social-Media-Auftritte gelöscht. Zeigt das nicht, dass sie Beweismittel verschwinden lassen wollten.

Wir erachten zwei Sicht- und Vorgehensweisen für vertretbar. Tatsächlich hätte eine Variante darin bestanden, noch in der Brandnacht die Barbetreiber vorläufig festzunehmen und sofort eine Befragung durchzuführen. Sowie mit  sofortigen Hausdurchsuchungen alle Dokumente und Handys zu beschlagnahmen. Ebenso hätte man in der Gemeinde sofort alle Akten sicherstellen müssen über die Bar und ihre Betreiber. Dieses Vorgehen skizziert auch Professor Macaluso von der Uni Lausanne in dem NZZ-Interview. Damit hätte dann danach aber keine Kollusionsgefahr mehr bestanden, womit auch der Haftgrund weggefallen wäre. Das wäre sicherlich ein starkes Zeichen gewesen nach aussen. Die Mehrheit der Strafrechtslehrer in der Deutschschweiz halten ein solches Vorgehen angesichts der Schwere der vorgeworfenen Taten aber eben für unverhältnismässig. Zu einem Beweisverwertungsverbot hätte allerdings ein solches Vorgehen wohl kaum geführt, dafür der Staatsanwaltschaft den Rücken freigehalten und sie vor allerlei Vorwürfen verschont.

Und so hätten auch keine Beweise vernichtet werden können?

Da muss man jetzt wieder etwas differenzierter hingehen: Dass die Barbetreiber die Social Media Auftritte des «Le Constellation» offline genommen haben, ist schon aus Pietätsgründen nachvollziehbar. Hätten sie das nicht getan, würden sie von denselben Medien dafür kritisiert, zynischerweise trotz 40 Toten und 120 Verletzten noch Partybilder und -videos zu zeigen. Ob sie die Kanäle wirklich gelöscht oder einfach inaktiv gesetzt haben, ist nicht bekannt. Bei selbst bei der zweiten Variante sind die Beweismittel dadurch natürlich nicht einfach vernichtet, sondern lediglich für die breite Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Strafverfolgungsbehörden können bei den Betreibern der jeweiligen Plattformen die Konten edieren, also Zugriff auf die Daten verlangen, die in den Backups ja immer noch vorhanden sind. Darauf macht ja z.B. Strafrechtsprofessor Felix Bommer in der NZZ auch aufmerksam.

Zudem stellt sich die Frage: Welche Tatsachen würden denn diese Bilder beweisen, die nicht sonst schon bewiesen sind? Viele Bilder kursieren ja schon längst in allen Medien, darüber, dass Moretti die Decke selbst eingebaut hat, hatte er 2015 schon in einem Zeitungsbericht erzählt. Dieser Sachverhalt dürfte also erstellt sein, da spielt es überhaupt keine Rolle, ob er jetzt im Facebook die damaligen Bilder der Bauarbeiten noch löscht.

Kurzum: Wer sich den Sachverhalt einmal konkret überlegt, der wird zum Schluss kommen, dass es kaum belastendes Beweismaterial geben kann, das hätte vernichtet werden können. Über die Brandeigenschaften des Akustikschaustoffes wird das forensische Gutachten Auskunft geben, ob die Notausgänge verschlossen oder verstellt waren wird über Augenzeugenaussagen und die Spurensicherung erstellt werden können, ebenso, ob andere Brandschutzmassnahmen ergriffen worden waren oder nicht.

Medienberichte kritisierten aber auch, dass den Morettis die Handys erst nach 9 Tagen abgenommen worden seien, sie hätten in der Zwischenzeit Beweismittel löschen können. Z.B. die Anweisung an einen Mitarbeiter, die Fluchttüre zu verschliessen.

Auch das erscheint primär als Agitation aggressiver Opferanwälte. Falls es eine solche Anweisung gegeben haben sollte, kann sie mit den heutigen forensischen Methoden wieder zum Vorschein gebracht werden, auch wenn sie auf dem Handy gelöscht wurde. Zudem gäbe es die Aussage des Mitarbeiters, der die Nachricht empfangen hatte. Man kann ermittlungstaktisch auch anders argumentieren: Die Staatsanwaltschaft kann sich durch die spätere Beschlagnahme jetzt anschauen, mit wem die Morettis nach dem Brand noch was kommuniziert hatten. Möglicherweise ist das für die Untersuchung sogar zielführender als es eine sofortige Beschlagnahme gewesen wäre.

Schliesslich die fehlenden Autopsien. Da kritisieren ja sogar Rechtsmediziner, dass nicht alle Leichen obduziert worden sind, um die genaue Todesursache festzustellen.

Die Frage ist auch hier wieder, was die Strafprozessordnung verlangt. Einschlägig ist Art. 253 StPO. Er sieht vor, dass zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durchgeführt wird. Falls nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat bestünden und die Identität feststehe, so würden die Strafbehörden die Leiche zur Bestattung freigeben, andernfalls ordne die Staatsanwaltschaft «weitere Untersuchungen» und «nötigenfalls eine Obduktion» an.

Gemäss Opferanwälten soll es ja nicht einmal eine Legalinspektion gegeben haben?!

Die Opferanwälte sagen, es gäbe keine diesbezüglichen Akten. Um die Identitäten festzustellen, musste ja aber zwingend eine Leichenschau durchgeführt worden sein. Vielleicht sind aber auch einfach die Akten noch nicht vorhanden, weil die Berichte nicht so schnell verfasst werden konnten. Auch da sollte man unseres Erachtens etwas vorsichtiger sein mit der Kritik.

Braucht es denn gemäss Strafprozessordnung für jeden einzelnen Toten eine Obduktion?

Auch hier hat die Strafprozessordnung ganz offensichtlich Fälle wie den in Crans-Montana nicht vor Augen gehabt. Auf jeden Fall lässt sich aus Art. 253 StPO keine glasklare Vorgabe herauslesen. Gemäss kolportierten Informationen soll die Staatsanwaltschaft ja in zwei Fällen eine Obduktion angeordnet haben. Bei wem, ist nicht bekannt. Für die Tatbestandserhebung erschiene es sinnvoll, zumindest alle verstorbenen Mitarbeiter zu obduzieren, beispielsweise um festzustellen, ob diese durch Alkohol oder andere Betäubungsmittel in ihrem Agieren beeinträchtigt waren und vielleicht aus diesem Grund anders auf den aufkommenden Brand reagierten, als sie dies pflichtgemäss hätten tun sollen. Wobei sich diese Aussage dadurch wieder relativiert, als Moretti ja eingeräumt haben soll, dass es keine Brandschutzschulungen gab. Nur: Eine solche Aussage kann später widerrufen, die Autopsie aber nicht mehr nachgeholt werden.

Aber noch einmal: Müsste nicht für das Strafverfahren die konkrete Todesursache jedes einzelnen Opfers klar bewiesen sein?

Die Strafprozessordnung verlangt das nicht explizit. Sie verlangt eine Obduktion nur «nötigenfalls» und verlangt, dass eine Leiche oder Teile davon zurückehalten werden, «solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.»

Dazu zwei Aspekte: Zunächst gilt in der Schweiz ein Verschuldensstrafrecht, kein Erfolgsstrafrecht. Anders als z.B. in den USA wird in der Schweiz nicht einfach für jedes Opfer eine Strafe verhängt und dann aufsummiert, was dann zum Teil zu diesen absurden Strafen von 450 Jahren Gefängnis führt. Wenn sich jetzt also herausgestellt hätte, dass eines der 41 Opfer nicht durch Rauchgase oder Verbrennungen verstarb, sondern durch einen Herzinfarkt oder einen rein zufällig zum exakt gleichen Zeitpunkt aufgetretenen Riss der Herzschlagader, würde das grundsätzlich nichts ändern für das Strafverfahren.

Zum zweiten gilt die freie Beweiswürdigung: Falls die Verteidigung behaupten würde, es sei gar nicht bewiesen, dass die Opfer aufgrund des Brandes verstarben, sondern aufgrund möglicher anderer Ursachen, die aber nie abgeklärt worden seien, dann wäre das wohl so lebensfremd, dass kaum ein Richter dieser Argumentation folgen würde. Deshalb erachten wir es für das Verfahren als vertretbar, dass nicht alle Leichname obduziert wurden. Sinnvoll wäre aber sicherlich, das die StPO eine explizite Regelung für Fälle wie den vorliegenden bereithalten würde.

Aber warum hatte dann die Staatsanwaltschaft plötzlich Leichname kurz vor der Bestattung noch einmal beschlagnahmt, um doch noch eine Obduktion durchzuführen?

Wir wissen es nicht und können nur spekulieren. Tatsächlich sieht es danach aus, als ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der Kritik in den Medien kalte Füsse bekommen hätte und sich deshalb für die nachträglichen Obduktionen entschied.

Gerade die Angehörigen aus Italien hatten heftig kritisiert, dass sie nicht erfuhren, woran ihre Liebsten genau verstorben waren.

Das ist nachvollziehbar und man kann den Walliser Behörden wohl vorwerfen, dass sie wenig sensibel waren, wenn sie sogar auf explizite Gesuche um eine Obduktion nicht einmal geantwortet hatten, wie in den Medien kolportiert worden war. Jetzt bewegen wir uns aber nicht mehr in juristischen Fragestellungen, sondern in solchen des Umgangs mit den Opfern von solchen Katastrophen. Dass die Vorgehensweise das Vertrauen in die Arbeit der Strafuntersuchungsbehörden nicht eben gestärkt hat, ist aber wohl nicht von der Hand zu weisen.

Es gibt Opferanwältinnen und -anwälte, die kritisieren, dass von einer fahrlässigen Tötung ausgegangen werde. Wer so viele Vorschriften verletze – da müsse schon von einer eventualvorsätzlichen Tötung ausgegangen werden.

Erstens: Die Opferanwälte sind natürlich Interessensvertreter, sie machen aktuell enorm viel Druck und nutzen die Stimmungslage in den Medien und der Bevölkerung aus. In der strafrechtlichen Aufarbeitung wird das sehr viel differenzierter aufgearbeitet werden müssen. Bei einem Vorsatz müsste den Beschuldigten nachgewiesen werden können, dass sie in der Absicht gehandelt hatten, dass es zu einem Brand kommen und Menschen sterben werden. Und bei Eventualvorsatz müssten die Beschuldigten bewusst in Kauf genommen haben, dass es einen Brand geben und dabei Menschen sterben werden. Beides erscheint reichlich absurd.

Und wenn Moretti zum Beispiel tatsächlich angeordnet hätte, die Notfalltüren müssten verschlossen werden?

Das wäre sicherlich ein belastendes Element, wenn sich das beweisen lässt. Einen Vorsatz dürfte es aber gleichwohl nicht begründen.

Es gibt solche Aussagen von ehemaligen Mitarbeitern, gemäss Medienberichten.

Mitarbeitern, die gemäss anderen Quellen im Streit gegangen waren. Unsere Recherchen zeigen: Notausgangstüren werden in vielen Betrieben geschlossen, wenn der Laden zu ist. Und müssen jeden Tag bei Betriebsöffnung aufgeschlossen werden. Falls also die Aussage des ehemaligen Mitarbeiters stimmt, wären viele weitere Fragen zu klären: Reden wir wirklich über eine Notfalltüre oder eine Servicetüre? Hatte der Barbetreiber wirklich angeordnet, dass die Türe während der Öffnungszeiten geschlossen bleiben muss? Handelte es sich evt. um ein Schloss, das von aussen verschlossen werden kann, die Türe von innen aber trotzdem offenbleibt? Und wollte Moretti nur, dass die Türe von aussen verschlossen bleiben soll? Oder hatte er den Mitarbeiter vielleicht auch nur angewiesen, die Türe bei Betriebsschluss zu schliessen? War die Anweisung vielleicht missverständlich formuliert?

Nehmen wir die Barbetreiber jetzt nicht zu sehr in Schutz?

Es geht ausschliesslich darum, aufzuzeigen, dass eine Strafuntersuchung sehr viel differenzierter und genauer vorgehen muss, als die aktuelle mediale Vorverurteilung das tut. Jede Aussage muss geprüft und eingeordnet werden. Und bewiesen werden können. Vielleicht bewahrheiten sich am Ende alle Vorwürfe: Der Barbetreiber hat aus reiner Gier die Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, wusste ganz genau um die Gefahr und hat sich gesagt: Mir doch egal, solange die Kohle stimmt. Vielleicht stellt sich aber auch heraus, dass Moretti selbst mehr in seinen anderen Betrieben war und mit den konkreten Betriebsabläufen in der Constellation-Bar gar nicht so viel zu tun hatte. – Wir wissen das aber schlicht nicht und sollten jetzt tatsächlich die Ermittlungsbehörden ihre Arbeit machen lassen, um alle diese Fragen zu klären.

Die gefährliche Decke bleibt indes…

Natürlich. Aber auch da stellt sich die Frage, welches Verschulden Moretti zur Last gelegt werden kann: Morettis Verteidigung wird argumentieren, dass die Feuerpolizei ja mehrmals da war, dass er einmal sogar eine Türklinke habe auswechseln müssen, die Decke aber nie beanstandet worden sei und er deshalb in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass doch ansonsten alles in Ordnung war. Und ihn deshalb auch kein Verschulden treffe. Dazu ist ja auch bekannt geworden, dass Moretti angibt, dass er beim Kauf explizit gesagt habe, er brauche die Matten für ein Lokal und ihm diese beim Hornbach so empfohlen worden waren. Auch das kann sein Verschulden mindern.

… und ist doch ein billiges Abschieben der Verantwortung auf den Hornbach-Verkäufer?

Überhaupt nicht. Aber es muss doch darum gehen, alle Sachverhaltselemente zu klären. Dass viele Baumärkte heute bei diesen Schaumstoffplatten explizit auf die Brandgefahr aufmerksam machen, zeigt doch einfach auch, ass man sich dort mutmasslich der Gefahren dieser Schaumstoffe auch zu wenig bewusst war. Dann sollte man aber auch so fair sein, in Betracht zu ziehen, dass die Aussage von Moretti ja auch einfach korrekt sein könnte, ohne dass man das gleich als Ausrede interpretiert. Irgendwie scheint das aber dem Bedürfnis vieler Menschen zu widersprechen, die einfach einen Schuldigen brauchen und nicht akzeptieren können, dass das tragische Unglück am Ende eine Verknüpfung von unglücklichen Umständen ist, bei der sich mehrere Personen die Verantwortung in einem grösseren oder kleineren Ausmass teilen.

Das heisst, am Ende ist niemand schuld?

Viele Elemente haben zusammen zu dem tragischen Brand geführt, und hätte auch nur ein Element die Kausalkette unterbrochen, wäre das Unglück nie passiert: Hätte der Verkäufer bei Hornbach gesagt, für ein Lokal müssten andere Dämmmaterialien verwendet werden und Moretti hätte andere Platten gekauft, hätte es den Brand womöglich nicht gegeben. Hätte die Gemeinde wegen einer anderen Nutzung der Räumlichkeiten auf einem Baugesuch bestanden und ein Brandschutzkonzept eingefordert, wären die Platten wohl auch nie eingebaut worden. Wäre die Deckenverkleidung bei der Kontrolle der Gemeinde beanstandet und ein Austausch verlangt worden, ebenfalls nicht. Hätte die Serviceangestellte die funkensprühenden Champagnerflaschen nicht auf den Schultern eines Kollegen serviert, wäre sie der Decke nie so nahe gekommen, dass sie den Brand auslösen konnte. Hätte sie keinen Helm getragen, hätte sie die Gefahr womöglich gesehen und die Flaschen tiefer gehalten. Hätten die Morettis die Brandgefahr realisiert, hätten sie wohl niemals solche Sprühkerzen angeschafft. Wären die Angestellten für Brandfälle geschult gewesen, wäre es ihnen womöglich gelungen, das Feuer mit einem Feuerlöscher auszumachen, bevor die ganze Decke in Brand geriet, usw.

Das sind jetzt sehr viele «hätte».

Und deshalb fragt unser Strafrecht danach, welcher Tatbeitrag den einzelnen Involvierten angelastet werden muss und wie gross ihr Verschulden ist. Die Realität ist hier wohl komplexer als es viele gerne hätten.

Und am Ende wird dann womöglich noch die Serviceangestellte verantwortlich gemacht, die ja gestorben ist?

Das ist eine zu undifferenzierte Betrachtung und wird wohl auch nicht passieren. Für ein faires Verfahren ist aber eben genau zu prüfen, wie es zu der Katastrophe kam. Nur ein Aspekt, bezogen auf die Serviceangestellte: Es ist eine ganz andere Sache, ob sie dazu angehalten, ermuntert oder sogar aufgefordert worden war, die Flaschen so zu servieren, wie sie es tat, als wenn sie das selbst oder sogar noch gegen die Anordnung ihrer Chefin so gemacht hätte. Damit wollen wir überhaupt nichts unterstellen, sondern lediglich aufzeigen, wie kleine Sachverhaltsdetails das Gesamtbild sehr schnell verändern können.

Es gibt dieses Video vom Jahreswechsel 2019, wo ein Mitarbeiter das Servierpersonal anschreit, sie sollen der Decke nicht zu nahe kommen mit den Pyros.

Der Lausanner Anwalt Uniprofessor Alain Macaluso sieht darin ja eine Begründung, statt von einer fahrlässigen, von einer eventualvorsätzlichen Tötung zu auszugehen. – Was notabene einen grossen Unterschied im Strafmass bewirkt: Bei einer eventualvorsätzlichen Tötung beträgt das Strafmass fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, statt maximal drei bei der fahrlässigen Tötung. In dem NZZ-Interview sagt Macaluso, «man» habe die Gefahr erkannt. Zum anderen besagt die Gebrauchsanweisung für diese Pyros gemäss einem Beitrag auf TeleZüri aber, dass immer ein Abstand von einem Meter in alle Richtungen eingehalten werden müsse. Die Verteidigung wird also darauf verweisen, dass der Vorsichtsruf dieser Person so zu interpretieren gewesen sei, dass er sah, dass dieser Mindestabstand unterschritten worden sei und er deshalb gewarnt hatte, – Er hätte das auch getan, wenn die Pyros zu nahe an die Kleidung eines Gastes gekommen wäre.

Das tönt alles so, als ob wir davon ausgehen müssen, dass den Barbetreibern am Ende gar nicht viel geschieht? Kann man eine Prognose wagen, was die Morettis befürchten müssen?

Das ist äusserst schwer zu sagen. Einen vergleichbaren Fall hatten wir in der Schweiz bislang nicht. Bei einem Hotelbrand in der Innerschweiz, bei dem eine Person starb und zwei verletzt wurden, hatte der Brandschutzbeauftragte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen erhalten. – Er hatte es unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Brandmeldeanlage richtig funktionierte. In dem Seilbahn-Unglück in Kaprun in Österreich, wo 155 Menschen durch einen Brand in der Kabine zu Tode gekommen waren, wurde am Ende von den 16 Angeklagten jemand verurteilt. Zur grossen Empörung der Bevölkerung. Auch der Strafrechtler Konrad Jeker macht in der RUNDSCHAU von SRF darauf aufmerksam, dass fahrlässige Tötungen als Vergehen taxiert werden und meist mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden.

Was wäre denn das gesetzliche Höchstmass?

Das Strafmass für eine fahrlässige Tötung beträgt gemäss Art. 117 Strafgesetzbuch 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Strafmass für eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB ist ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Und auch die Strafandrohung für die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, wenn der Täter «fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht hat» – was angesichts der Toten und Verletzten auf jeden Fall als gegeben betrachtet werden muss. Die konkrete Strafzumessung erfolgt nach Art. 47 Strafgesetzbuch – wobei sich gerade in diesem Punkt die Gerichte häufiger schwer tun, die Strafzumessung gilt als einer der umstrittensten Bereiche des Strafrechts. Gemäss Gesetz wird die Strafe primär nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Die hohe Zahl der Opfer kann als die Schwere der Tat erhöhen, was strafverschärfend zu Buche schlägt. Die verschiedenen oben bereits erwähnten Faktoren (z.B. die unterbliebene Rüge bei der Kontrolle durch die Gemeinde) könnten das Verschulden hingegen mindern. 

Dann gilt nach Art. 49 StGB,  dass einem Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zuerst für eine Strafe für die schwerste Tat erhält und diese dann angemessen erhöht wird, aber nicht um mehr als die Hälfte der Höchsttrafe. Was dann auf eine maximale Höchststrafe von 4.5 Jahren hinausläuft – Juristen sprechen hier von einer Strafschärfung. Die hohe Anzahl der Opfer könnte gemäss der Literatur die Schwere der Tat verschärfen und damit das Strafmass innerhalb dieses Rahmens erhöhen, 

Dazu ist noch das Thema der Konkurrenzen zu berücksichtigen. Die Juristen sprechen z.B. zwischen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung von einer «echten Konkurrenz» und zwar von einer Idealkonkurrenz, wenn ein und dieselbe Tathandlung sowohl Verletzte wie auch Tote gefordert hat.  Das führt zu der völlig grotesken Rechtsanwendung, dass der Täter nach Art. 49 StGB eine Strafverschärfung erfährt, weil es Tote und Verletzte gegeben hatte. Wären alle Opfer verstorben, wäre nur der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt gewesen, und eine Strafverschärfung nach Art. 49 StGB käme nicht in Frage. – Eine Dogmatik, die sich nicht nur Laien, sondern auch vielen Juristen nur schwer erschliesst. Im vorliegenden Fall dürfte diese Absurdität aber deshalb verhindert werden können, weil auch mit der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst eine solche Konkurrenz besteht, welche zu einer Strafschärfung führen dürfte. 

Aber das heisst, eine Aussage über ein mögliches Strafmass zu machen, ist aktuell reines Kaffeesatzlesen?

So muss man es wohl sagen, entscheidend wir beim Strafmass tatsächlich sein, was die Ermittlungen noch alles zu tage fördern. Was man aber nie vergessen sollte: Das Leben der Barbetreiber wird auch so nie mehr sein wie früher. Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens dürften sie zivilrechtlich belangt werden und wohl alles verlieren, was sie sich erarbeitet hatten. Darüber hinaus müssen sie damit fertigwerden, dass ihre Namen und Gesichter für immer mit dieser Katastrophe verbunden bleiben werden. Und unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung werden sie immer mit der moralischen Verantwortung fertigwerden müssen für das, was hier geschah.

Titelbild: 

Kommentar:
So geht es doch nicht!

Das Strafverfahren im Falle von Crans-Montana erscheint einen Monat nach dem tragischen Brandfall unter einem schlechten Stern zu stehen. Die Staatsanwaltschaft kassiert ständig Vorwürfe, viele Medien kolportieren jeden noch so plumpen Anwurf der Opferanwälte.

Keine Frage, einige der Kritikpunkte sind berechtigt. Vieles ist aber auch scheinheilig. Und insgesamt ist das Verhalten vieler Opfervertreter schwer erträglich.

Das beginnt damit, dass von ihrer Seite gezielt Gerüchte gegen die Beschuldigten in Umlauf gebracht werden, die ohne inhaltliche Überprüfung durch die Medien weitergetragen werden.

Was hiess es da nicht schon alles?

Die Morettis hätten ihre Liegenschaften in bar bezahlt, ohne Hypotheken, wahrscheinlich wären sie Geldwäscher. Und Teil der korsischen Mafia. Unterdessen wissen wir: Die Liegenschaften sind mit Hypotheken belehnt, wie allgemein üblich.

Auch das Gerücht, Jessica Moretti sei mit der Kasse geflohen, hat sich genauso wenig bestätigt wie dasjenige, die Morettis hätten einen Privatflieger buchen und fliehen wollen. Und so weiter, und so fort. Es sind nicht nur Vorverurteilungen, es sind üble Nachreden und Verleumdungen. Fast immer gezielt gestreut von einigen Opferanwälten.

Dazu werden laufend Einzelheiten aus den Einvernahmen an die Medien durchgestossen, die dann skandalisiert werden, als ob es kein Halten gäbe. Jede Aussage von Moretti wird als Versuch gewertet, die Verantwortung abzuschieben. Dass er vielleicht einfach nur wahrheitsgemäss versucht auszusagen, was war? Es gibt einige Anhaltspunkte dafür, beispielsweise, dass er mehrere Aussagen gemacht hat, mit denen er sich sehr wohl selbst belastet hat. Aber das passt halt grad’ nicht ins Narrativ.

Das Kesseltreiben gegen Moretti ist so unerträglich wie das gegen die Walliser Staatsanwaltschaft. Zweifellos hat die Fehler gemacht. Aber längst nicht in allen Punkten, die ihr vorgehalten werden. Klar müssen die Vertreter der Privatkläger bei Einvernahmen zugelassen werden. Natürlich wirken die erst nachträglich angeordneten Obduktionen nicht gerade vertrauensfördernd. Andere Punkte sind sehr wohl vertretbar: Die Frage der Untersuchungshaft, die herbeigeschriebene Kollusionsgefahr, die angeblich unterlassenen Hausdurchsuchungen: Alles Ermessensentscheide, die von namhaften Vertretern der Lehre wie Niggli, Jositsch, Bommer oder Jeker für absolut vertretbar erachtet werden.

Auch hier übernehmen viele Medien unkritisch die Vorwürfe der Scharfmacher und stimmen gratismutig in ein Bashing ein, statt einzuordnen. Und natürlich schreibt kein Journalist kritisch über die höchst fragwürdige Rolle der Opferanwälte, von denen sie praktisch täglich den Stoff erhalten für ihre Geschichten. Wer sägt schon an dem Ast, auf dem er sitzt?

Der Schweizer Presserat schweigt dazu genauso wie die Anwaltsverbände. Dem ersteren ging es nur um die Respektierung der Privatsphäre der Opferangehörigen – was nie ein Problem darstellte, suchten die doch höchstselbst die Öffentlichkeit. Der Schutz der Beschuldigten vor Verleumdung und Vorverurteilung ist dem Presserat hingegen keine Stellungnahme wert. Und die Anwaltsverbände? Die sind vollständig auf Tauchstation gegangen. Schämen sollten sich beide.

Lorenzo Winter

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