Die Schweiz hat ihre Sommerposse: Im Berner Marzili-Bad wurde eine Transfrau von der Polizei festgenommen, als sie sich in der Nacktzone der Frauen sonnte und auch auf Aufforderung weigerte, sich mit einem Personalausweis als Transfrau auszuweisen. Mehrere biologische Frauen hatten sich unwohl und durch die Transfrau – voll ausgestattet mit allen männlichen Geschlechtsmerkmalen – gestört gefühlt. Die Stadtoberen rügen ihr Personal öffentlich, obwohl es nur nach den Regeln derselben Stadtverwaltung vorgegangen war. Die Kontroverse kocht und macht internationale Schlagzeilen.
Über 200 Artikel finden sich bislang in der Schweizerischen Mediendatenbank SMD zu dem Thema. Die NZZ sagt es klar und deutlich: «Die Trans-Affäre im Marzili-Freibad zeigt, dass sich die Politik in der Bundesstadt in ein Paralleluniversum verabschiedet hat.» BLICK.CH hat sich unter Frauen umgehört und titelt: «Im Frauen-FKK möchte ich keine Penisse sehen». Und die Kommentar der Leserschaft ist praktisch auf allen Plattformen eindeutig: Dass «Safe Spaces» der Frauen jetzt auch biologischen Männern geöffnet werden sollen, die sich als Frau fühlen, stösst grossmehrheitlich auf Ablehnung.
Aber was ist passiert. Gemäss Medienberichten sollen sich drei nacktbadene Frauen im «Paradiesli», einem Teil des Berner Marzilibads, in dem weibliche Badegäste ihr Bedürfnis nach textilfreiem Badevergnügen ausleben können, an einer «Geschlechtsgenossin» gestört haben, die von ihnen «männlich gelesen» wurde, wie es im Jargon der Geschlechteraktivisten heisst. Auf gut deutsch gesagt: einem biologischen Mann. Sie beschwerten sich beim Personal, die Leitung des Marzilis entschied sich, offenbar nach längerem Hin- und Her, die Person polizeilich entfernen zu lassen.
Vorangegangen war gemäss Schilderungen etwa auf HAUPTSTADT.BE verschiedene Versuche, mit der Person zu reden. Dabei soll es laut BERNERZEITUNG.CH und Medienmitteilung der Stadt Bern auch Frauen gegeben hatten, die sich mit der Transfrau solidarisiert hatten – und sowohl das Personal der Badi wie auch der interne Sicherheitsdienst habe die Person gebeten, sich auszuweisen. Als sie dem nicht nachkommen wollte, habe das Personal sie aufgefordert, den Nacktbereich zu verlassen, aber auch dem sei die Person nicht nachgekommen.
Bis die Kantonspolizei gerufen wurde, und weil sich die Person auch ihr gegenüber unkooperativ zeigte, wurde sie schliesslich in Handschellen zur Identitätsabklärung abgeführt. Eine Polizist sei dabei verletzt worden, erklärte der kantonale FDP-Sicherheitsdirektor Philippe Müller in der Zeitung. Eine Information, die von der links-grünen Stadtverwaltung nicht mitgeteilt worden war.
Erst bei dieser Abklärung habe sich dann herausgestellt, dass die Person amtlich als Frau registriert sei.
Welche Regeln gelten?
Grundsätzlich gilt zwar auch für Bäder das Hausrecht. Auch wenn mit der Stadt Bern die Betreiberin des Marzili-Bades ein staatlicher Akteur ist. Der Hinweis auf Hausrecht war auch immer betont worden, als die Regelung geschaffen wurde, dass jeder Mensch sein Geschlecht amtlich ändern kann.
Nur: Im Falle des Marzili scheint ein solches Hausrecht offenbar nicht zu existieren. Interne Hinweise für Mitarbeiter reichen dafür auf jeden Fall nicht aus. Damit gilt grundsätzlich das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV. Zwar gilt auch dieses Grundrecht nicht absolut. Unter Juristen gilt die gepflegte Formel: Gleiches ist gleich, Ungleiches ist ungleich zu behandeln, um das Diskriminierungsverbot zu erfüllen. Nun mag man argumentieren, eine Transfrau sei eben einer biologischen Frau ungleich, und damit könnte auch eine Ungleichbehandlung begründet werden, z.B. um die Schutzräume für biologische Frauen zu erhalten. Nur: Grundrechtseinschränkungen verlangen eben nach einer gesetzlichen Grundlage – und die dürfte vorliegend fehlen.
Denn: Publizierte Regeln sucht man vergeblich oder eine Badeordnung, die den Punkt regeln würde, sucht man beim Marzili vergeblich. Zumindest im Internet. Und indirekt räumt die Direktion für Bildung, Soziales und Sport auch ein, dass es keine klaren Regeln gäbe, wenn sie schreibt, dass sie jetzt einen öffentlichen Leitfaden erstellen wolle, der den Zugang zum Paradiesli erkläre.
Vorläufig wird mal gestritten
Auch deshalb wird jetzt erst einmal öffentlich darüber gestritten, welche Regeln gelten sollten und wie sie umzusetzen seien. HAUPTSTADT.BE zitiert etwa Regeln aus einem «internen Merkblatt für das Personal». Dort heisst es gemäss dem Internetportal:
· Informieren Sie die Person über das gemischtgeschlechtliche FKK, Bade- und Saunaangebot oder weisen Sie auf die Universal-Garderoben hin, die geschlechtsunabhängig genutzt werden können.
· Wenn die Person weiterhin Zutritt möchte, orientieren Sie sich in erster Linie an der Selbstidentifikation der Person. Im Härtefall wird das in einem Ausweis festgehaltene amtliche Geschlecht beigezogen. Personen mit dem Geschlechtseintrag «weiblich» wird Zutritt gewährt.
Nach diesen Regeln hätten sich die Angestellten und Polizei korrekt verhalten: Die Transfrau hatte ihren Geschlechtseintrag nicht durch ein amtliches Dokument belegen wollen. Gleichwohl beschuldigen sich im Nachhin die verschiedenen Involvierten gegenseitig.
Der private Sicherheitsdienst «Taktvoll» – Selbstaussage: «Wir bestärken unser Team und unsere Auftraggebenden darin, gemeinsam gegen jegliche Formen von Diskriminierung und Gewalt zu arbeiten – unter anderem gegen Sexismus, sexualisierte Gewalt, Rassismus und Queerfeindlichkeit» – kritisiert den Auftraggeber öffentlich. Aurelia Golowin, Geschäftsleitungsmitglied, erhebt in der BERNERZEITUNG den Vorwurf, ihrer Mitarbeiterin sei eine falsche Auslegung der Regeln vermittelt worden. Man hätte ihr gesagt, dass im FKK-Bereich alle Frauen willkommen seien, solange sich niemand störe. Allerdings habe – so immer noch Golowin auf BERNERZEITUNG.CH, die Stadt die Zutrittsregeln überarbeitet. Seither dürften alle eintreten, die weiblich gelesen werden oder im Pass als Frau eingetragen seien. – Nur: Diese Regelung steht wiederum im Widerspruch zu dem, was die HAUPTSTADT.BE berichtet.
Weiss es die Stadt überhaupt selbst?
Die Stadt Bern hat am Montag eine Medienmitteilung voller Widersprüchlichkeiten und Auslassungen verschickt – und offenbar ohne Absprache mit der Sicherheitsfirma, wie diese auf BERNERZEITUNG.CH anmerkt. Darin schreibt Die Stadt: «Alle Personen, die sich als Frau identifizieren und als solche leben, haben Zugang zum freiwilligen FKK-Bereich «Paradiesli». Eine interne Orientierungshilfe, die das Sportamt zusammen mit der Fachstelle für Gleichstellung in Geschlechterfragen erstellt hat, hilft dem Personal vor Ort zur Handhabung des Zutritts zu geschlechtergetrennten Bereichen, so auch fürs «Paradiesli». Diese besagt, dass im Härtefall das in einem Ausweis festgehaltene amtliche Geschlecht gilt. Die betroffene Person erfüllte die Zutrittsregelung.»
Was die Direktion für Bildung, Soziales und Sport unter Leitung der Grünen Gemeinderätin Ursina Anderegg (Stadtexekutive) aber unterschlägt: Die Transperson war ja genau deshalb abgeführt worden, weil sie sich gemäss den übereinstimmenden Medienberichten geweigert hatte, einen Ausweis über das «festgehaltene amtliche Geschlecht» vorzuweisen.
Aber auch die weiteren Widersprüchlichkeiten ihrer Kommunikation scheinen Anderegg und ihre Stadtbeamten selbst nicht zu bemerken. Zunächst bringt sie zu den beiden in den Zeitungen kolportierten Zutrittsregeln noch eine zusätzliche ein: Zugelassen sei, wer sich als Frau identifiziere und als solche lebe. Was aber bitte soll letzteres bedeuten? Lebt ein biologischer Mann, der einen Bart und Penis trägt, als Frau? Und anhand welcher Kriterien sollen die Angestellten eines Bades oder einer anderen städtischen Einrichtung überprüfen, ob eine Person «als Frau lebt»? Und was sollen sie tun, falls die Person sich – wie vorliegend – weigert, mittels Ausweis ihr eingetragenes Geschlecht offenzulegen?
Dazu schreibt Andereggs Direktion nichts, was dem Personal dienen würde – ausser es sich falsch verhalten habe:
«Nachdem auch Gespräche mit dem Präsenz- und Präventionsteam des Sicherheitsdienstes «taktvoll» keine Ruhe in die Situation bringen konnten, entschied sich der Betrieb aufgrund der drohenden Eskalation fälschlicherweise für eine polizeiliche Wegweisung der trans Frau. Die konfliktbeladene Stimmung hat zu dieser falschen Einschätzung der Situation geführt. Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport bedauert diesen Entscheid ausdrücklich. Sie entschuldigt sich bei der betroffenen Person.»
Und die zuständige Verantwortliche selbst? Ursina Anderegg, seit 2025 für die Grünen im Berner Gemeinderat (der Exekutive), hat in zwei Zeitungs-Interviews persönlich Stellung genommen. In einem ersten im BIELER TAGBLATT wurde ihr keine einzige kritische Frage und schon gar keine sachdienliche gestellt. Am Donnerstag gibt sie dann auch auf BERNERZEITUNG.CH ein Interview. Und sorgt dort für weitere Irritationen mit der Aussage: «Ich muss das klarstellen: Es gibt keine Ausweispflicht und keine Anweisung an das Personal, Ausweise zu kontrollieren.» Mit dem in der Regelung genannten Rückgriff auf einen amtlichen Ausweis sei gemeint, «dass eine betroffene trans Frau zur Lösungsfindung einen amtlichen Ausweis mit einem weiblichen Geschlechtseintrag vorlegen kann, wenn sie will.» Ein klarer Widerspruch zur Aussage in der Medienmitteilung vom Montag – womöglich aber erneut dem Fakt geschuldet, dass auch eine Ausweispflicht für Transpersonen einer rechtlichen Grundlage bedürfte, die es nicht gibt.
Für Anderegg ist klar: «In der Stadt Bern gilt als Frau, wer sich als Frau fühlt.» Eine Aussage, die von gefühlten 90 Prozent der Leserbriefkommentare klar abgelehnt wird.
Der Unsinn hat System
INSIDE-JUSTIZ hatte schon in früheren Beiträgen darauf hingewiesen, dass es aus juristischer Sicht keineswegs derart leichtfüssig sei, die alteingesessenen Regeln, was ein Mann und was eine Frau seien, mehr dem eigenen Gusto zu überlassen als biologischen Tatsachen. Das gilt in der Schweiz genau so wie für Deutschland, wo mit dem Selbstbestimmungsgesetz jede Person das Recht hat, sich amtlich vom Mann zur Frau umschreiben zu lassen und umgekehrt. Strafbewehrt notabene, falls jemand die Person «missgendert» – sprich: Einen biologischen Mann als Mann anspricht, obwohl er sich als Frau sieht. Strafbar macht sich in Deutschland im Übrigen auch, wer irgendwo auf das frühere Geschlecht einer Person aufmerksam macht oder die Person mit ihrem alten Namen (in der Szene: «Deadname») anspricht. Oder wer als Unternehmen eine Stelle ausschreibt und die Ausschreibung nicht explizit festhält, dass sich neben Männern und Frauen (m/f) auch Diverse (d) bewerben können.
Aber auch das Schweizer Parlament hatte sich nicht wirklich als robuster erwiesen gegenüber den Forderungen der Transgender-Dogmatiker, die jede und jeden als «transphob» brandmarken, der ihren Anliegen kritisch gegenüber steht und Geschlecht nicht als Spektrum mit zwei Polen versteht, sondern im klassischen biologischen Sinne als Bipolarität mit den beiden Ausprägungen weiblich und männlich und ganz wenigen Fällen, in denen diese Ausprägungen z.B. aufgrund Gen-Aberrationen nicht so klar sind.
Um letztere Fälle geht es den Aktivisten allerdings kaum; sondern vielmehr um Personen, die lieber ein Leben in einem Geschlecht führen möchten. Ein Phänomen, das früher in der IDC-10-Klassifizierung der psychischen Erkrankungen unter F36 als «Störung der Geschlechtsidentität» geführt wurde. Der Eintrag wurde allerdings von der WHO in der neuen Klassifizierung IDC-11 abgeändert. Neu besteht seit 2022 die psychische Krankheit jetzt nicht mehr darin, dass sich ein Mensch bezogen auf das Geschlecht als im falschen Körper geboren sieht: Neu gilt jetzt nur der damit verbundene Leidensdruck als psychische Erkrankung – denn zum Lifestyle der Transideologie gehört, dass der Wunsch, im anderen Geschlecht zu leben, nicht als Krankheit gesehen werden darf.
Juristisch wirkt das alles wenig durchdacht und man darf gespannt sein auf die juristische Aufarbeitung des Marzili-Falls, aber auch auf kommende Rechtsfälle. Z.B., wenn eine Krankenkasse dem eingetragenen Transmann die Behandlung eines Eierstockkrebses nicht bezahlt – ein Mann kann eine solche Krankheit schliesslich gar nicht haben. Und wer bezahlt die Prostata-Untersuchung einer Transfrau? Was, wenn sich ein 18-jähriger Mann zur Transfrau umschreiben lässt, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Diese Fragen sind alle nicht neu. Von den Gender-Aktivisten wurden sie gerne damit abgetan, solche Fälle werde es nicht geben, das sei reine Panikmache. – So, wie es regelmässig hiess, es werde keine Probleme damit geben, dass Transfrauen in Schutzräume von Frauen eindringen würden. – Genau.
Titelbild: Envato Elements
Zeit für die Rückkehr des gesunden Menschenverstands
Man kann es sich einfach machen: Die Stadtberner hätten Ursina Anderegg ja eben erst in die Stadtregierung gewählt- selbst schuld, quasi, wenn sich jetzt herausstellt, dass es die 45-jährige Historikerin und führere Gleichstellungsfachperson der Universität Bern nicht kann.
Die Problematik, die sich im Marzilibad gezeigt hat, geht aber weit über das katastrophale Krisenmanagement Andereggs hinaus. Das Beispiel zeigt eine der vielen juristischen Fussangeln, welche die freie Geschlechterwahl eröffnet hat – vom bürgerlich dominierten Parlament und Justizministerin Karin Keller-Sutter durchgepeitscht, ohne wirklich viel nachzudenken.
Der Vorfall zeigt aber auch auf gesellschaftspolitischer Ebene, dass sich die Probleme nicht lösen lassen, an deren Anfange die absurde Idee steht, jeder Mensch könne sein Geschlecht selbst und frei bestimmen.
So tönt es denn auch aus dem Kommentarspalten, wo gerade Frauen immer mehr bewusst wird, dass primär sie und ihre feministischen Errungenschaften durch die Transgender-Ideologen in Frage gestellt werden. Schutzräume wie Frauenbadis, getrennte Saunas oder Garderobenbereiche, aber auch ganze Frauen-Sportarten gehen kaputt ob dem Geschlechterwahnsinn, der in den letzten Jahren Einzug gehalten hat.
Zu offen ist, dass der gesunde Menschenverstand wieder die Oberhand gewinnt, bevor eine massive politische Korrektur erfolgt, wie das in den USA bereits geschehen ist und in Deutschland wohl kurz bevorsteht. Denn viele Amerikaner sind im persönlichen Gespräch überzeugt davon, dass gerade die woke Haltung der Liberalen in Genderfragen viele Wechselwähler in die Arme der Republikaner getrieben hatte. Ähnliches beobachtet man in Deutschland, wo wohl auch das Selbstbestimmungsgesetz der letzten Regierung die FDP, welche mit ihrem Justizminister an vorderster Front mitmarschierte, geradewegs aus dem Bundestag herausgespült hatte. Sicherlich nicht nur, aber auch wegen des auch in Deutschland höchst umstrittenen Selbstbestimmungsgesetzes.
Es wäre deshalb dringend nötig, dass die Kräfte der Mitte ihren Mut zusammennehmen und sich nicht länger gängeln lassen oder in Sorge, als «transphob» gebrandmarkt zu werden, auf jeden Wunsch dieser Mini-Minderheit eingehen. Und das bitte, bevor die extremen Kräfte auf der Gegenseite immer mehr Zulauf erhalten.
Art. 8 BV. Rechtsgleichzeit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
§ 34 Volksschulverordnung. Zeitpunkt und Verfahren
1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang.
2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
§ 3. Volksschulgesetz Zürich. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss § 52.
§ 32. Volksschulgesetz Zürich. Promotion und Übertritte
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen.
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schulleistungen.
Art. 13 BV. Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
