Sperisens Schuldspruch und die Fehler der Justiz

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung Erwin Sperisens zu 14 Jahren Freiheitsstrafe. Zugleich bezeichnet es die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots als geringfügig. Diese Bewertung verdient eine kritische Prüfung. Denn zur langen Verfahrensgeschichte gehören Fehler, wegen derer frühere Urteile aufgehoben werden mussten.

Mehr als vierzehn Jahre nach seiner Festnahme bleibt Erwin Sperisen wegen Gehilfenschaft zu sieben Morden verurteilt. Mit Urteil vom 8. September 2026 (6B_41/2025 ) weist das Bundesgericht seine Beschwerde gegen den Genfer Entscheid vom 12. September 2024 ab, soweit es darauf eintritt. Die Medienmitteilung dazu wurde am 22. Oktober 2026 veröffentlicht. Dem fünfköpfigen Spruchkörper gehörten neben Präsident Giuseppe Muschietti (FDP) die Bundesrichter Rolf von Felten (Mitte), Patrick Guidon (SVP) und David Glassey (Mitte) sowie Bundesrichterin Sandra Wohlhauser (SP) an.

Sperisen, guatemaltekisch-schweizerischer Doppelbürger, leitete von 2004 bis 2007 die Nationalpolizei Guatemalas. Im Zentrum des Verfahrens steht die Polizeioperation vom 25. September 2006 zur Rückerlangung der Kontrolle über das Gefängnis Pavón. Sieben Häftlinge wurden dabei nach den gerichtlich bestätigten Feststellungen aussergerichtlich hingerichtet. Zwei weitere Anklagekomplexe aus dem Jahr 2005 endeten für Sperisen mit Freisprüchen; sie waren bereits Gegenstand der früheren Verfahren.

Die Fehler der früheren Verfahren

Die heutige Verurteilung steht am Ende einer Geschichte erheblicher Verfahrensmängel. Das Bundesgericht beschreibt sie im neuen Urteil selbst. 2017 hatte es die damalige Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache nach Genf zurückgewiesen. Sperisens Recht, wichtigen Belastungszeugen zu entscheidenden Tatsachen Fragen zu stellen, war nicht ausreichend gewahrt worden. Die Genfer Berufungsinstanz hatte sich zudem zu Unrecht auf Schlussfolgerungen von Ermittlern der Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala, CICIG, gestützt, deren Grundlagen nicht hinreichend bekannt waren. In einzelnen Punkten beanstandete das Bundesgericht willkürliche Beweiswürdigung und ungenügende Begründungen (Sachverhalt A.e).

Am 13. Juni 2023 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht fest. Äusserungen der Präsidentin der Genfer Berufungsinstanz hatten objektiv begründete Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit geweckt. Entscheidend war ihre erkennbare Vorfestlegung zur Schuldfrage; eine persönliche Nähe zum Staatsanwalt bildete nicht die Grundlage dieses Befunds. Die weiteren Rügen zur Fairness und Unschuldsvermutung prüfte der EGMR nicht gesondert. Er hatte bereits eine Verletzung der Unparteilichkeitsgarantie festgestellt (Sperisen gegen Schweiz, Nr. 22060/20, §§ 57–66).

Am 18. Oktober 2023 hob das Bundesgericht daraufhin sein Urteil von 2019 sowie das Genfer Berufungsurteil von 2018 auf. Das Verfahren musste auf den Stand vom 3. Oktober 2017 zurückversetzt werden. Der erneute Genfer Schuldspruch von 2024 ist deshalb keine blosse Wiederholung nach erfolglosen Einwänden der Verteidigung. Ihm gingen erfolgreiche Rechtsmittel gegen nachgewiesene Verletzungen ihrer Rechte voraus.

Worauf die heutige Verurteilung beruht

Für die Beurteilung des neuen Urteils muss klar sein, welche Beteiligung Sperisen noch zugerechnet wird. Die Genfer Instanz legte ihm weder eigenhändige Exekutionen noch eine nachgewiesene aktive Mitwirkung an der vorgängigen Ausarbeitung des parallelen Tötungsplans zur Last. Sie sah seine Gehilfenschaft vielmehr in seinem Verhalten während der Operation und in der Unterstützung der Täter.

Nach der vom Bundesgericht geschützten Würdigung nahm Sperisen Einfluss auf die Einsatzführung, traf Mitglieder des Kommandos und entsandte seinen Stellvertreter Javier Figueroa zu ihnen. Seine Anwesenheit am Tatort und sein Verhalten angesichts der bereits erfolgten Tötungen hätten die Beteiligten darin bestärkt, weiterhandeln zu können. Das Gericht bewertet diesen Beitrag als moralische Unterstützung und Absicherung. Es stützt sich damit auf einen Zusammenhang eigener Handlungen Sperisens und versteht dessen Verhalten ausdrücklich nicht als ausschliesslich passiv.

Was das Bundesgericht überprüft

Das Bundesgericht führt keine vollständige neue Beweisverhandlung durch. Bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung greift es grundsätzlich nur ein, wenn diese offensichtlich unrichtig, insbesondere willkürlich, oder rechtsverletzend sind. Daneben prüft es die zulässig erhobenen Rechts- und Verfahrensrügen. Die Willkürschwelle lässt sich deshalb nicht pauschal auf sämtliche Fragen des Verfahrens übertragen.

Bei den geschützten Zeugen folgt das Bundesgericht der Genfer Auffassung gerade nicht, die Frage sei bereits durch die Bindungswirkung früherer Rückweisungsentscheide erledigt. Es prüft sie inhaltlich und verwirft die Rüge anschliessend. Die Aussagen der drei ausdrücklich beanstandeten Zeugen seien jeweils weder das einzige noch für sich allein ausschlaggebende Beweismittel. Sie fügten sich in ein dichtes Gefüge weiterer Aussagen, Gutachten, Fotografien und Videos ein. Das Gericht verweist ausserdem auf die Befragungen unter Beteiligung der Verteidigung und die Möglichkeiten, Widersprüche aufzuzeigen.

Die früheren Mängel belegen erhebliche Fehler der Justiz. Sie beweisen für sich genommen weder Sperisens Unschuld noch die Unzulässigkeit jeder späteren Verurteilung. Der neue Entscheid muss an der Begründung gemessen werden, mit der das Gericht die verbliebenen Vorwürfe und die aktuellen Rügen beurteilt.

Der österreichische Freispruch hinterlässt Unbehagen

Eine schwierige Frage bleibt der Umgang mit Javier Figueroa. Sperisens ehemaliger Stellvertreter wurde 2013 in Österreich freigesprochen. Im Schweizer Verfahren werden ihm dennoch Handlungen zugeschrieben, die für die Beurteilung Sperisens bedeutsam sind.

Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass Figueroa weiterhin als unschuldig gilt und dieses Verfahren nicht über seine strafrechtliche Schuld entscheidet. Sein Freispruch hindere die Schweizer Gerichte jedoch nicht daran, sein Verhalten zu untersuchen, soweit dies zur Beurteilung Sperisens nötig sei. Zudem lasse der weitgehend unbegründete österreichische Geschworenenentscheid nicht erkennen, welche Beweise die Geschworenen wie gewürdigt hätten.

Daraus folgt kein automatischer Widerspruch zwischen dem österreichischen Freispruch und Sperisens Verurteilung. Ein rechtsstaatliches Unbehagen bleibt dennoch: Das Verhalten eines Freigesprochenen wird in einem anderen Verfahren als belastender Bestandteil des Tatgeschehens beschrieben. Das Bundesgericht begegnet diesem Problem mit ausdrücklichen Vorbehalten zur Schuld Figueroas und mit dem Hinweis auf Sperisens eigene Handlungen. Damit verlagert es das Gewicht der Begründung auf den konkreten Tatbeitrag des Verurteilten.

Eine geringfügige Verletzung nach vierzehn Jahren

Der deutlichste Ansatz für Kritik findet sich bei der Verfahrensdauer. Sperisen wurde am 31. August 2012 festgenommen. Bereits die Genfer Instanz stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Freiheitsstrafe von 15 auf 14 Jahre. Vor Bundesgericht war die Verletzung als solche nicht mehr streitig. Zu prüfen war die Höhe der gewährten Strafreduktion.

Das Bundesgericht begründet seine Zustimmung ausführlich. Es nennt die Schwere der Vorwürfe, die Komplexität der Ermittlungen und deren internationalen Charakter, den umfangreichen Aktenbestand sowie zahlreiche Zwischenverfahren. Bei der Betrachtung der Gesamtdauer nimmt es die Zeit des Strassburger Verfahrens vom 27. Mai 2020 bis zum 13. September 2023 aus. Die einzelnen bundesgerichtlichen Hauptverfahren beurteilt es gesondert und hält deren Dauer angesichts der Aktenlage für erklärbar.

Am Ende bezeichnet es die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots als «modeste», also geringfügig. Die Reduktion um ein Jahr überschreite den weiten Ermessensspielraum der Genfer Instanz nicht. Die lange Gesamtdauer wird damit nicht vollständig als rechtswidrige Verzögerung behandelt. Die entscheidende Frage ist, ob das Gewicht der anerkannten Verzögerung und ihrer Ursachen mit dieser Bewertung überzeugend erfasst wird.

Was die Medienmitteilung auslässt

Die zweitseitige Medienmitteilung erwähnt sowohl die erste Aufhebung durch das Bundesgericht als auch den EGMR-Entscheid und die anschliessende Neubeurteilung. Sie verschweigt die Rückweisungen also nicht. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkreten Mängel 2017 zur Aufhebung führten. Auch die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots und die dafür gewährte Strafreduktion fehlen.

Das ist eine relevante Auslassung. Wer die Mitteilung liest, erfährt ausführlicher, welche Rügen heute nicht durchdringen, als welche Verletzung weiterhin feststeht. Ein zusätzlicher Satz hätte genügt, um die Reduktion von 15 auf 14 Jahre und ihren Grund zu erläutern. Das ausführliche Urteil benennt die Vorgeschichte; die öffentliche Kurzfassung vermittelt ihr Gewicht nur unzureichend.
Mitarbeit: Roger Huber

Titelbild: Combo Inside Justiz

Bild unten: Spruchkörper mit Präsident Giuseppe Muschietti (Bild Mitte gross), die Bundesrichter Patrick Guidon (links oben), Rolf von Felten (links unten), David Glassey (rechts unten) sowie Bundesrichterin Sandra Wohlhauser.

Die Lausanner Strafreduktion überzeugt nicht

Die wiederholten Aufhebungen und erneuten Verurteilungen hinterlassen bei uns den Eindruck einer Justiz, die nur schwer bereit ist, einen einmal eingeschlagenen Weg zu verlassen. Dass Sperisen wesentliche Verteidigungsrechte erst durch erfolgreiche Rechtsmittel durchsetzen konnte, verstärkt diesen Eindruck. Die Frage nach dem institutionellen Umgang mit den eigenen Fehlern bleibt deshalb auch nach der Bestätigung des Schuldspruchs bestehen.

Eine Strafreduktion von zwölf Monaten erscheint uns angesichts dieser Verfahrensgeschichte unangemessen gering. Besonders befremdet die Bezeichnung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots als «geringfügig». Selbstverständlich braucht ein internationaler Mordprozess Zeit. Zur langen Dauer gehören aber auch erneute Verfahrensschritte, die wegen gerichtlich festgestellter Fehler nötig wurden. Die Begründung müsste deutlicher erkennen lassen, welches Gewicht diese von der Justiz verursachten Umwege bei der Bemessung der Strafreduktion erhalten.

Das Bundesgericht verweist auch auf die Vielzahl der Rechtsmittel und Zwischenentscheide. Zu einer fairen Bewertung gehört dabei, ihren jeweiligen Anlass und Ausgang zu berücksichtigen. Ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist für die zeitliche Verantwortung anders einzuordnen als eine offensichtlich unbegründete Eingabe. Die Aufzählung der Verfahren macht diese Unterschiede noch nicht sichtbar.

Daraus lässt sich keine mathematisch zwingende Strafreduktion ableiten. Auch vierzehn Jahre Gesamtdauer sind nicht mit vierzehn Jahren rechtswidriger Verzögerung gleichzusetzen. Doch wenn ein Gericht eine festgestellte Verletzung als geringfügig einstuft, sollte nachvollziehbar werden, wie die von der Justiz selbst verursachten Umwege in diese Bewertung eingehen. Diese Erklärung bleibt zu wenig deutlich.

Die Bestätigung des Schuldspruchs beendet diese Verantwortung nicht. Sperisen konnte wesentliche Verteidigungsrechte erst mithilfe erfolgreicher Rechtsmittel durchsetzen; bei der Unparteilichkeit bedurfte es der Korrektur aus Strassburg. Eine Justiz, die Vertrauen beansprucht, muss diese Fehler auch dann klar benennen, wenn sie am Ende erneut zu einer Verurteilung gelangt. Die Medienmitteilung wirkt auf uns teflonmässig: Sie nennt die früheren Aufhebungen, erläutert aber die konkreten Mängel von 2017 nicht und lässt die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots samt Strafreduktion unerwähnt. Gerade diese weiterhin feststehende Verletzung gehört in die öffentliche Darstellung des Entscheids.
Markus Wolf

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