Bundesstrafgericht setzt Rechtshilfe an Russland aus

Das Bundesstrafgericht hat in drei Urteilen die Rechtshilfe an Russland ausgesetzt. Begründet werden die Entscheide insbesondere damit, das Vertrauensprinzip sei im Umgang mit Russland aktuell nicht mehr gegeben und damit das Risiko zu gross, dass die Rechtsverfahren in Russland grundlegenden Prinzipen der Menschenrechtskonvention und des UNO-Paktes nicht mehr entsprechen würden.

In zwei Entscheiden vom 13. Mai 2022 (RR.2021.84 und RR.2021.91) mit dem Spruchkörper Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini ging es um die Herausgabe von Beweismitteln. Beide Urteile betreffen denselben Fall, in dem einmal eine juristische und einmal eine natürliche Person Beschwerde geführt hatten.

Verfahren wegen Verkauf von Rüstungsgütern

Die Ermittlungsabteilung der Verwaltung des Föderalen Sicherheitsdienstes Russlands für die Region Krasnodar verlangte die Herausgabe von Ermittlungsakten in einem Verfahren, in dem einem Beschuldigten vorgeworfen wird, 128 Aluminiumplatten aus Russland nach Israel geliefert zu haben, ohne die dafür notwendige Bewilligung eingeholt zu haben. Bei den Aluminium-Platten handelt es sich um sog. „Dual Use“-Güter, die sowohl für zivile wie auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Die Schweiz war deshalb involviert, weil eine Schweizerische GmbH mit der Abwicklung der Lieferung betraut war.

Die Anwältin des Geschäftsführers der Schweizerischen Gesellschaft hatte bereits vor rund einem Jahr, also vor dem Kriegsausbruch, Beschwerde gegen die Rechtshilfeersuchen geführt, welche bislang von den Schweizer Behörden befürwortet worden waren und nach Ausbruch des Ukraine-Kriegs noch einmal nachgelagt.

Situation hat sich geändert

Das Bundesstrafgericht hält nun fest, dass sich die Grundlage für die Prüfung von Ausschlussgründen für die Rechtshilfe „entscheidend verändert“ habe und es deshalb angezeigt sei, dass die Beschwerdekammer von Amtes wegen prüfe, ob die Rechtslage in Russland eine rechtshilfeweise Zusammenarbeit zum jetzigen Zeitpunkt erlaube.

Im Rahmen dieser Prüfung kommt es in Erwägung 3.6 zu dem Schluss: „Vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Memorandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und nur noch bis 16. September 2022 der EMRK angehört, wobei Russland angekündigt hat, die EMRK aufkündigen zu wollen, kann nicht mehr ohne Weiteres und unbenommen davon ausgegangen werden, Russland werde die im EUeR und im entsprechenden Zusatzprotokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich vertragskonform verhalten. Insbesondere kann nicht mehr auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abgestützt werden, wonach zu vermuten ist, Russland werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um einen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfahrens auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Russland bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird. Daraus folgt jedoch zwingend, dass die Rechtshilfe an die Russische Föderation zu verweigern ist.“

Mit dem fast identischen Spruchkörper (Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud) entschied das Bundesstrafgericht schliesslich am 17. Mai 2022 in Urteil RR.2021.239 noch einmal analog und mit demselben Wortlaut.

Alle Urteile unterliegen der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht.

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