Jetzt spricht die Bewährungshilfe

Stellt der 40-jährige Mann, der 2014 in Küsnacht im Drogenrausch seinen Freund getötet und früher schon seine Freundin vergewaltigt hatte, eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar? Eine Medienkampagne, ausgelöst vom TAGES-ANZEIGER und von vielen Schweizer Medien weitergetragen, wirft die entsprechende Frage auf. INSIDE JUSTIZ hat beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung nachgefragt, das für die Bewährung des Mannes zuständig ist.

Der Fall machte immer wieder Schlagzeilen, weil über die Schweiz hinaus. INSIDE-JUSTIZ berichtete gestern aus aktuellem Anlass erneut. Der Mann, Sohn eines Galeristen von der Zürcher Goldküste, seit frühester Jugend schwer auf allen möglichen Drogen, hatte 2014 seinen langjährigen guten Freund in einem monströsen Gewaltexzess getötet. Dabei stand er, wie auch sein getöteter Freund, unter massivem Drogeneinfluss, Ketamin und Kokain. Dazu wurde ihm vorgeworfen, seine Freundin bei einem Städtetrip auf dem Hotelzimmer in London gegen ihren Willen anal penetriert und anschliessend zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt zu haben.

Die Rechtsverfahren gingen hin und her (siehe auch Kastenartikel rechts). Im ersten Berufungsurteil fand das Zürcher Obergericht, der Mann habe im Wahn gehandelt, sei deshalb schuldunfähig. Und die Vergewaltigung und sexuellen Nötigungen seien nicht bewiesen. Das Bundesgericht zerzauste das Urteil, im zweiten Anlauf entschied das Obergericht Zürich dann, der Mann sei nur teilweise schuldunfähig gewesen und die Vergewaltigung und Nötigung habe doch stattgefunden.

Schludrige Medienberichte

Viele Informationen, die zuletzt im Netz und in den Medien kursierten, sind nicht korrekt oder, wenn man so will, «knapp an der Wahrheit» vorbei. So schrieben, ausgehend vom TAGES-ANZEIGER, praktisch alle Medien von einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren, zu welcher der Täter verurteilt worden sei.  Das ist zwar nicht falsch: Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen lautete tatsächlich so. Nur: Es wurde durch Berufungsklagen und Beschwerden mehrfach revidiert. Rechtskräftig wurde schliesslich das 2. Berufungsurteil des Zürcher Obergerichts, das eine zwölfjährige Freiheitsstrafe vorsah. Weil der Täter zum Zeitpunkt des Urteils im Jahr 2022 schon einen grossen Teil der Strafe verbüsst hatte, wurde er zu einer Massnahme verurteilt, nämlich einer stationären Drogentherapie.Im Urteil finden sich auch reichlich Auszüge aus dem Bericht der Vollzugsanstalt, die dem Mann eine positive Prognose stellen.

Immer wieder wird auch von einem «Mörder» geschrieben, obwohl der Mann immer «nur» der vorsätzlichen Tötung und nie des Mordes angeklagt gewesen war. Das Mindeststrafmass bei Mord beträgt zehn Jahr, bei einer vorsätzlichen Tötung fünf.

Zuletzt berichtete der TAGES-ANZEIGER mit Verweis auf Informationen der Mutter des getöteten Freundes, der Täter würde auf Dating-Apps Kontakt zu Frauen suchen, nachdem er auf Bewährung freigelassen worden sei. Der Text insinuiert, der Mann sei weiterhin gefährlich, die Frauen würden nicht gewarnt und sich deshalb einem Risiko aussetzen. Eine Nachfrage bei den zuständigen Behörden leistete sich der TAGES-ANZEIGER nicht, INSIDE JUSTIZ hat das deshalb nachgeholt.

Amtsgeheimnis erlaubt keine konkrete Diskussion des Falles

Vorab gilt es festzuhalten, dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, das für solche Fälle zuständig ist, zu konkreten Einzelfällen keine Stellung nehmen kann – das Amtsgeheimnis steht dem entgegen. Was aber möglich ist, sind Antworten zum generellen Vorgehen der Behörden bei Fällen wie dem hier vorliegenden.

Die Fragen von INSIDE JUSTIZ hat Annina Morf von der Medienstelle namens des Amtes beantwortet.

Es erscheint verstörend, dass ein Mann, der für ein Tötungsdelikt, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt wird, nicht einmal zehn Jahre nach der Tat schon wieder auf freiem Fuss ist. Wie kann das sein?

Gemäss Strafgesetzbuch kann eine verurteilte Person aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden, wenn sie zwei Drittel der Strafe verbüsst hat. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist, dass das Verhalten der verurteilten Person im Strafvollzug dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, dass sie in Freiheit weitere Straftaten begehen wird. (Art. 86 Abs. 1 StGB).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen.

Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen.

Ein Artikel im Tages-Anzeiger insinuiert in einem konkreten Fall, von einem Mann, der auf Bewährung freigekommen ist, gehe weiterhin eine Gefahr aus. Wird die Gefahr von ehemaligen Straftätern vor einer bedingten Freilassung beurteilt? Wie verläuft dieser Prozess?

Bei der Prüfung der bedingten Entlassung erfolgt eine Risikoeinschätzung. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass sich die zuständige Behörde beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf einen Bericht der Vollzugseinrichtung sowie auf die Anhörung der verurteilten Person stützt (Art. 86 Abs. 2). Zudem besteht in der Praxis die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde zur Entscheidungsfindung zusätzlich ein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag gibt.

Nebst den genannten Entscheidungsgrundlagen ist es beim Prozess der bedingten Entlassung zentral, dass vor der Gewährung der bedingten Entlassung im Rahmen einer sog. Vollzugskoordinationssitzung ein interdisziplinärer Austausch zwischen den im Fall involvierten Arbeitspartner (Vollzugseinrichtung, Vollzugsbehörde, Bewährungshilfe, Therapie) stattfindet und die verurteilte Person in die Entlassungsplanung miteinbezogen wird. Dadurch soll ein optimaler Übergang vom Straf- oder Massnahmenvollzug in die Freiheit gewährleistet werden.

In einem Falle wie dem im Tages-Anzeiger beschriebenen: Gibt es da Bewährungsauflagen?

Justizvollzug und Wiedereingliederung äussert sich nicht zu Einzelfällen. Unsere Antwort bezieht sich auf die gesetzlichen Grundlagen.

Bei der bedingten Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug kann die zuständige Behörde während der Probezeit Bewährungshilfe und deliktpräventive Weisungen anordnen (vgl. Art. 93 und 94 StGB).

Welche sind das und wie weit können diese maximal gehen?

Weisungen während der Probezeit können unter anderem die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen (vgl. Art. 94). In der Praxis richtet sich der Inhalt und Umfang der Weisungen nach dem individuellen Behandlungs- und Kontrollbedarf und dem Risikoprofil der verurteilten Person.

Die Weisungen wie auch die Bewährungshilfe dienen dazu, die verurteilte Person nach deren bedingten Entlassung bei einem deliktfreien Leben zu unterstützen. Die Anordnung von Weisungen hat die zuständige Behörde in der Entlassungsverfügung zu begründen, wobei insbesondere auch Verhältnismässigkeitsaspekte wie die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit der Weisung zu würdigen sind.

Wenn ein Täter seine Taten primär unter Drogeneinfluss ausführte, kann Ihr Amt da z.B. regelmässige Drogentests veranlassen?

Sofern Drogenkonsum bei der verurteilten Person als risikoerhöhend in Bezug auf erneute Straftaten beurteilt wird, kann als Weisung ein Drogenkonsumverbot angeordnet werden. Daneben kann die verurteilte Person verpflichtet werden, Abstinenzkontrollen wahrzunehmen.

Könnte einem auf Bewährung freigelassenen Täter z.B. ein Verbot auferlegt werden, sich auf Online-Datingplattformen zu bewegen?

Grundsätzlich kann ein solches Verbot angeordnet werden, sofern es im Einzelfall erforderlich ist, das Rückfallrisiko zu vermindern.

Gibt es allenfalls Personen, die solche Bewährungsauflagen haben?

In der Vollzugspraxis gibt es durchaus Weisungen, die die Internetnutzung der verurteilten Person einschränken oder verbieten. Dies kann auch die Nutzung von Online-Dating-Plattformen betreffen.

Wie strikte werden solche Auflagen kontrolliert?

Die Einhaltung der Weisungen wird mit geeigneten Kontrollen und mit Gesprächen bei der Bewährungshilfe sorgfältig während der Dauer der Probezeit überprüft. Grundsätzlich ist die Anordnung von Weisungen nur sinnvoll, wenn deren Einhaltung auch überprüfbar ist. Die Intensität der Kontrollen hängt von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise der Höhe des Rückfallrisikos oder der Absprachefähigkeit der verurteilten Person ab. Bei Weisungen, die die Internetnutzung der verurteilten Person betreffen, kann bspw. eine Kontrolle der elektronischen Datenträger erfolgen.

Titelbild: Envato Elements (Symbolbild)

Die Urteile zum Fall

Vier der fünf Urteile, die in dem Tötungsdelikt an der Goldküste ergangen sind, sind öffentlich zugänglich. Nicht im Internet zu finden ist lediglich das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen. Hier in Kürze ein Überblick über die Urteile und die hauptsächlichsten Inhalte:

 

DG160012 des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017

Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen ist als einziges nicht online einsehbar. Aufgrund der damaligen Medienberichterstattung und der späteren Urteile kann rekonstruiert werden, dass das Bezirksgericht zum Schluss kam, dass der Täter nur teilweise schuldfähig war. Es verurteilte ihn nach Art. 111 StGB für eine vorsätzliche Tötung. Die Vergewaltigung und die sexuellen Nötigungen gegen seine frühere Verlobte sahen die Bezirksrichter als erstellt an und verurteilten ihn auch dafür.

Insgesamt verfügte das Bezirksgericht eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten. Hinzu kamen mehrere Delikte im Strassenverkehrsrecht, für die der Täter eine Busse von CHF 2’000 kassierte. Die Strassenverkehrsdelikte wurden von keiner Seite weitergezogen, die diesbezügliche Verurteilung erwuchs damit schon nach dem erstinstanzlichen Urteil in Rechtskraft.

 

SB 170499-O vom 27. November 2019

Im ersten Berufungsverfahren am Zürcher Obergericht kamen die drei Richter Stefan Volken (GLP), Nicole Klausner (Grüne) und Claudia Keller (Mitte) zum Schluss, der Täter sei zum Tatzeitpunkt aufgrund einer durch die Drogen ausgelösten Psychose nicht schuldfähig gewesen. Sie stützten den Entscheid darauf, dass der Täter bei den beiden Gutachtern erzählt hatte, sein Freund sei ihm zum Tatzeitpunkt als grüner Alien mit roten Augen und langen Ohren erschienen, der ihm nach dem Leben getrachtet habe. Er habe deshalb sein eigenes Leben verteidigten müssen. Das Gericht verurteilt den Täter deshalb nach Art. 263 Abs. 2 StGB lediglich für das «Verüben einer Tat im Zustand selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit» zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung.

Sämtliche gerichtlichen Ausführungen zum Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind in dem Urteil zensiert und auch die Berichterstatter der Medien scharfen Zensurmassnahmen unterworfen. Erst durch das nachfolgende Bundesgerichtsurteil wurden der Öffentlichkeit die konkreten Tatvorwürfe im Detail bekannt. Bekannt wurde zu diesem Zeitpunkt lediglich, dass der Beschuldigte von den Anklagepunkten Vergewaltigung und sexuelle Nötigung freigesprochen wurde, weil das Gericht die Ausführung der Geschädigten – der ehemaligen Verlobten des Täters – keinen Glauben schenkten.

 

6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021

Gegen das milde Urteil des Obergerichts führten die Staatsanwaltschaft und die ehemalige Verlobte Beschwerde am Bundesgericht. Die fünf Bundesrichter Laura Jacquemoud-Rossari (CVP), Christian Denys (Grüne), Giuseppe Muschietti (FDP), Beatrice van de Graaf (SVP) und Christoph Hurni (GLP) schulmeisterten die Zürcher Oberrichter richtiggehend, hoben das Obergerichts-Urteil vom 27. November 2019 in allen Punkten auf uns wiesen den Fall zur Neubeurteilung an das Zürcher Obergericht zurück.

Beim Vorwurf der vorsätzlichen Tötung argumentierten die Bundesrichter primär formalistisch: Die Psychose, als die Wahnvorstellung des grünen Alien, habe der Beschuldigte lediglich in den Explorationsgesprächen bei den Gutachtern ausgesagt und nicht in den Verhören. Nur die Verhören seien aber «justizkonform», deshalb dürfe das Gericht nicht auf die Aussagen beim Gutachter abstützen.

Die Freisprüche zu den Sexualstraftaten schlug das Bundesgericht den Zürcher Richtern regelrecht um die Ohren. Die Beweiswürdigung sei willkürlich, der Vorwurf, das Opfer sei nicht glaubwürdig, sei mit der vorgebrachten Argumentation unhaltbar. Dazu fügte das Bundesgericht seitenweise Literaturverweise ein, was verschiedene Juristen so deuten, dass das Bundesgericht den Zürcher Oberrichtern damit ans Herz legte, sich dringend kundig zu machen und ihnen damit zwischen den Zeilen völlige Inkompetenz vorwarf.

 

SB210368-O vom 31. Mai 2022

Damit musste nun das Zürcher Obergericht ein zweites Mal ran und tat dies in neuer Besetzung mit den Oberrichtern Beat Gut (FDP), Claudio Maira (Mitte) und Claire Brenn (parteilos). Der Spruchkörper musste erneut über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen urteilen, dieses Mal aber unter Berücksichtigung der Kritikpunkte, welche das Bundesgericht angebracht hatte.

Der neue Spruchkörper kam nun beim Tötungsdelikt zum Schluss, dass die Alien-Ausführungen nicht glaubwürdig seien. Das Gericht wog die früheren Aussagen des Beschuldigten ausführlich ab und kam schliesslich zum Schluss, seine Schuldfähigkeit sei durch die Drogen nur teilweise vermindert und nicht vollständig gewesen.

Die Sexualstraftaten, einerseits die anale Vergewaltigung der ehemaligen Verlobten im Hotelzimmer während eines Städtetrips in London wie auch die unmittelbar anschliessenden sexuellen Handlungen, die als sexuelle Nötigungen gewürdigt wurden, erachtete das Obergericht dieses Mal als erstellt.

Das Urteil lautete auf 12 Jahre Freiheitsstrafe, wobei der Täter sich zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits in der Massnahme befand – also der stationären Drogentherapie. Das Gericht ordnete diese Massnahme noch einmal an, damit sie weitergeführt werden konnte.

 

7B_202/2022 und 7B_203/2022 vom
18. Oktober 2023

Auch gegen das zweite Berufungsurteil des Obergerichts wurde wieder Beschwerde geführt, dieses Mal vom Täter und der Staatsanwaltschaft. Letztere verlangte vor allem, dass das Strafmass auf 16 Jahre erhöht werde. Der Täter akzeptierte zwar die Verurteilung wegen der Tötung, wehrte sich aber gegen die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung und beantragte, diese Verurteilungen aufzuheben und ihn in diesen Anklagepunkten freizusprechen.

Das Bundesgericht wies dieses Mal beide Beschwerden ab und bestätigte den Entscheid des Zürcher Obergerichts, der damit in Rechtskraft erwuchs, als quasi «endgültig» wurde. Der Entscheid des Bundesgericht bildete damit den Abschluss des gesamten Rechtswegs. Mit diesem Urteil steht auch fest, dass der Täter nicht, wie medial immer wieder behauptet, zu zwölfeinhalb, sondern zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 

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