Der Fall Talal Aldroubi: Wenn die Politik die Gewaltenteilung als Ausrede missbraucht

Der Einbürgerungsfall Talal Aldroubi im Kanton Thurgau hat sich zu einem beinahe achtjährigen Rechtsstreit entwickelt, der exemplarisch das Spannungsfeld zwischen kantonaler politischer Autonomie und der Bindung an Bundesgerichtsurteile aufzeigt. Obwohl höchste Gerichte dem 47-jährigen Syrer einen unzweifelhaften Rechtsanspruch auf den Schweizer Pass attestieren, verweigerten Teile des Thurgauer Kantonsparlaments ihm hartnäckig die Einbürgerung. Der Konflikt wirft grundsätzliche Fragen zur Herrschaft des Rechts im Föderalismus auf: Wie weit darf kantonale Eigenständigkeit in Einbürgerungsfragen gehen, bevor sie zur Missachtung rechtsstaatlicher Vorgaben wird?  Und einem Interview mit Kantonsrat Hermann Lei (grosses Bild).

Der gebürtige Syrer lebt seit 2006 in der Schweiz und wohnte von 2012 bis 2024 in Romanshorn (TG). Schon 2018 – damals mit über zehn Jahren Wohnsitz – stellte er in Romanshorn das Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Doch von Anfang an gab es Probleme. Die örtliche Einbürgerungskommission (EBK) Romanshorn lehnte sein Gesuch im Februar 2020 ab, mit der Begründung, Aldroubi sei ungenügend integriert – insbesondere ungeordnete finanzielle Verhältnisse wurden moniert. Konkret hatte Aldroubi Alimente für Kinder aus erster Ehe nicht zahlen können; die Gemeinde musste rund 11’500 Franken an Unterhaltsvorschüssen leisten, was als Schuld auf ihn überging. Zwar einigte sich Aldroubi 2017 mit der Fürsorgebehörde auf eine Rückzahlungsvereinbarung, wodurch alte Verlustscheine gelöscht wurden. Dennoch sahen die kommunalen und kantonalen Instanzen in dieser Alimentenschuld einen Verstoss gegen das Gesetzeskriterium der finanziellen Integrität. Aldroubi empfand die Ablehnung als ungerecht und zog vor Gericht.

Gerichtsmarathon bis nach Lausanne

Nachdem zunächst auch das Thurgauer Verwaltungsgericht 2022 Aldroubis Beschwerde abgewiesen hatte, gelang ihm vor dem Bundesgericht der Durchbruch. In letzter Instanz entschied das Bundesgericht am 25. Oktober 2023, dass die Verweigerung des Bürgerrechts unhaltbar und willkürlich sei. Die höchsten Richter hielten fest, dass Aldroubi bis auf geringe wirtschaftliche Defizite sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt habe. Ein einzelner geringfügiger Mangel – hier die offenen Alimentenschulden – könne die hervorragende Erfüllung aller anderen Kriterien nicht aufwiegen. Insbesondere hob das Gericht Aldroubis Engagement und Integration hervor: Er lebt seit rund 17 Jahren in der Schweiz, hat sich in Romanshorn aktiv am Gemeindeleben beteiligt (u. a. in der Kirche, an Märkten und Wohltätigkeitsanlässen) und auch bezüglich Sprache und Leumund keinerlei Schwierigkeiten. Die sture Fokussierung der Behörden auf das Schulden-Thema sei unsachlich und überzogen und verletze das Willkürverbot. Mit 3:2-Stimmen hiess das Bundesgericht Aldroubis Beschwerde gut und wies Romanshorn an, ihn und seine beiden Kinder einzubürgern. Folgerichtig erhielt Aldroubi im November 2023 das Gemeindebürgerrecht von Romanshorn verliehen.

Nächste Hürde im Grossen Rat

Nach dem Erfolg auf Gemeinde- und Bundesebene stand als letzter Schritt die Einbürgerung auf Kantonsebene aus – im Thurgau erteilt traditionell das Parlament (Grosser Rat) das Kantonsbürgerrecht. Zunächst deutete alles auf einen Formalakt hin: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte im Mai 2024 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt, denn Aldroubi erfüllte auch die bundesrechtlichen Kriterien. Doch dann bahnte sich Unerwartetes an. Die Justizkommission (JUKO) des Grossen Rates – das parlamentarische Organ, welches Einbürgerungen vorberät – schlug trotz Bundesgerichtsurteil vor, Aldroubis Gesuch erneut abzulehnen. Dieses Vorgehen war höchst ungewöhnlich: Normalerweise prüfen Kanton und Gemeinde die Voraussetzungen gründlich, und die letzte kantonale Instanz beschränkt sich auf eine summarische Bestätigung (in vielen Kantonen entscheidet ohnehin die Regierung oder Verwaltung). Im Fall Aldroubi jedoch rollte die Thurgauer JUKO – dominiert von SVP- und FDP-Vertretern – das Dossier noch einmal auf und präsentierte dem Parlament exakt dieselbe Begründung wie die früheren Instanzen: die Alimentenschuld als Zeichen ungeordneter Finanzen.

Abstimmung gegen den Gerichtsentscheid

Am 19. Februar 2025 kam Aldroubis Gesuch in den Grossen Rat – und eine Mehrheit der 130 Kantonsrätinnen und Kantonsräte lehnte seine Einbürgerung zum Erstaunen vieler erneut ab. Aldroubi, der die Debatte via Livestream verfolgte, war schockiert: „Wie kann es sein, dass sich die Justizkommission über einen Entscheid des Bundesgerichts hinwegsetzt?“, zitierten Medien den sichtlich enttäuschten Familienvater. Auch sein Anwalt zeigte sich erstaunt und besorgniserregend – das Vorgehen der Thurgauer Politik werfe grundlegende Rechtsstaatlichkeitsfragen auf. Tatsächlich hatte das Bundesgerichtsurteil von 2023 kaum Interpretationsspielraum gelassen: Die früheren Ablehnungsgründe seien klar als «willkürlich» und «haltlos» qualifiziert worden. Dass die Kommission und anschliessend das Parlament diese Einschätzung schlicht ignorierten, wertete Aldroubis Vertreter als Affront gegenüber dem Bundesgericht und Angriff auf die Schweizer Rechtsordnung.

Das Verwaltungsgericht pfeift den Grossen Rat zurück

Aldroubi focht den Parlamentsentscheid postwendend beim Thurgauer Verwaltungsgericht an – erneut mit Erfolg. Am 10. September 2025 wies das Verwaltungsgericht den Grossen Rat in rechtskräftig gewordenem Urteil an, Talal Aldroubi einzubürgern. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass die Nicht-Einbürgerung unzulässig war: Der Entscheid des Parlaments sei willkürlich, da Aldroubi alle gesetzlich definierten Voraussetzungen erfülle. Ihm den roten Pass zu verweigern, verstiess damit gegen geltendes Recht. Das Verwaltungsgericht hob den Parlamentsbeschluss von 2025 auf und ordnete an, dem Beschwerdeführer nach Erneuerung der Bundesbewilligung unverzüglich das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.

Streitpunkte: Sprache, Schulden und Verhältnismässigkeit

Der Fall Aldroubi machte exemplarisch deutlich, woran Einbürgerungsverfahren oft kranken: starre Kriterien versus individuelle Verhältnisse. Zwei juristische Knackpunkte standen im Zentrum:

  • Sprachkompetenz und Integration: Hermann Lei (SVP), Präsident der Thurgauer SVP-Fraktion und eine treibende Kraft hinter der Ablehnung, begründete den Widerstand u. a. mit angeblich mangelnden Deutschkenntnissen Aldroubis. Er behauptete diese Woche öffentlich, der Syrer habe den obligatorischen Sprachtest nicht bestanden. Diese Aussage ist falsch, schreibt die Thurgauer Zeitung: Tatsächlich habe Talal Aldroubi alle erforderlichen Sprachprüfungen erfolgreich abgelegt. Richtig ist auch, dass er 2019 im ersten Versuch das Modul Lesen (B1) knapp nicht bestand – doch bereits im Juni 2019 holte er das Zertifikat im zweiten Anlauf nach. Ohne diesen Nachweis hätte Aldroubi in Romanshorn gar nicht erst zum Verfahren zugelassen werden können, wie er selbst betont. Die Stadt Romanshorn bestätigt, dass der Bewerber aus Sicht der Einbürgerungskommission die Anforderungen an die Sprachkenntnisse erfüllte. Warum taucht dann in Gerichtsakten dennoch die Notiz des nicht bestandenen Lesetests auf? Aldroubi räumt ein, es versäumt zu haben, diesen Irrtum im Gerichtsverfahren ausdrücklich richtigzustellen. So fand die frühere Falschinformation unbemerkt Eingang ins Verfahren – jedoch ohne negative Konsequenzen für ihn. Denn sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht liessen sich von einem einmaligen Ausrutscher im Lesetest nicht beirren: Ein einzelnes knapp verfehltes Modul innerhalb einer aus mehreren Teilen bestehenden Sprachprüfung sei nicht aussagekräftig genug, um ausreichende Deutschkenntnisse zu verneinen. Zumal Aldroubi die anderen Prüfungsteile teils mit sehr gut bestand und sogar über eine Dolmetscherausbildung verfügt, was für sich spreche. Die Gerichte kamen übereinstimmend zum Schluss, dass Aldroubi sich mündlich wie schriftlich genügend auf Deutsch verständigen kann. Sprachliche Integration war demnach kein gültiger Hinderungsgrund – auch wenn politische Gegner dies fälschlich anders darstellten.
  • Finanzielle Verhältnisse und Schulden: Der zweite zentrale Streitpunkt war Aldroubis finanzielle Integration. Hier ging es vor allem um besagte Alimenten-Schuld in Höhe von rund 11’500 Franken, die durch Alimentenvorschüsse seiner früheren Wohngemeinde Weinfelden entstanden war. Für die SVP und Gleichgesinnte war klar: Wer Schulden gegenüber dem Staat hat – gerade aus nicht erfüllten Unterhaltspflichten – erfülle das Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse nicht und sei daher nicht einbürgerungswürdig. So argumentierte es die Thurgauer JUKO im Jahr 2024 und so blieb es das Mantra der Einbürgerungsgegner im Grossen Rat. Die Gerichte jedoch bewerteten diese starre Sichtweise als unverhältnismässig. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil dezidiert fest, dass die Begründung der finanziell instabilen Verhältnisse im Fall Aldroubi „willkürlich“ und „haltlos“ sei. Massgeblich war, dass Aldroubi seit Gesuchseinreichung seinen laufenden Unterhaltspflichten stets nachkam und die früheren Schulden aktiv zu bereinigen versuchte. So hatte er – trotz bescheidener Mittel (er bezieht eine halbe IV-Rente) – 6’000 Franken zurückgezahlt und den Rest in einer Schuldanerkennung festgehalten. Das Bundesgericht befand, es sei nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, bereits von Zivilgerichten festgelegte Unterhaltsbeiträge in Zweifel zu ziehen; das gehöre vor die Zivilgerichte. Entscheidend war ferner der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Einbürgerungskriterien dürfen nicht isoliert und überzogen angewandt werden. Kleinere Mängel – wie hier die offene, aber nicht fällige Restschuld – müssen im Gesamtbild relativiert werden. Im konkreten Fall lagen höchstens geringfügige Defizite in der wirtschaftlichen Integration vor, die durch alle anderen erfüllten Kriterien mehr als aufgewogen wurden. Aldroubi lebte seit fast zwei Jahrzehnten hier, war straffrei, sprach Deutsch, war beruflich nicht untätig (u. a. als Übersetzer) und zeigte freiwilliges Engagement. Dieser Gesamtkontext machte es unhaltbar, ihm wegen 11’500 Franken Schulden den Pass zu verweigern. Verwaltungsgericht und Bundesgericht stellten sich geschlossen auf diesen Standpunkt: Die Alimente-Schuld – zumal (noch) nicht fällig gestellt – sei kein legitimer Grund, Aldroubi nicht einzubürgern. Dass die Thurgauer Politik diesen Aspekt dennoch weiter ins Feld führte, untermauert den Vorwurf der Gerichte, hier werde ein einziges Kriterium unsachlich überhöht, bis die Gesamtschau verloren gehe.

Noch „Nicht-Schweizer“ Talal Aldroubi

Verhältnis rechtlicher vs. politischer Entscheid: Das Thurgauer Parlament hat im Fall Aldroubi faktisch einen Einzelfallentscheid getroffen, der im Ergebnis einem Gerichtsurteil widersprach. Einbürgerungen gelten zwar als teilweise politische Akte – schliesslich entscheidet eine Gemeinschaft, wen sie aufnehmen will. Doch seit den frühen 2000er-Jahren (Stichwort Emmen und Bundesgerichtsentscheide gegen geheime Urnenabstimmungen) ist etabliert: Einbürgerungsverfahren sind Rechtsverfahren, keine rechtsfreien Räume. Auch ein Parlament darf dabei nicht nach Gutdünken entscheiden. Es muss die gesetzlichen Kriterien anwenden und – wie jede Behörde – den verfassungsrechtlichen Rahmen einhalten. Im Kern prallten hier zwei Verständnisse aufeinander: Auf der einen Seite die Gerichte, die auf korrekte Gesetzesanwendung und Verhältnismässigkeit pochen; auf der anderen Seite Politiker, die ihre Entscheidungsfreiheit betonen und das letzte Wort in Bürgerrechtsfragen bei der Legislative sehen möchten. Diese Diskrepanz zieht sich durch das ganze Verfahren und tritt im öffentlichen Schlagabtausch deutlich zutage.

Politik und Verwaltung auf dem Prüfstand

Widerstand aus dem Parlament: Treibende Kraft des Widerstands war die SVP-Fraktion im Thurgauer Grossen Rat, flankiert von zwei EDU-Kantonsräten und unterstützt von Teilen der FDP. Ihr Fraktionspräsident Hermann Lei profilierte sich dabei als Sprecher der Haltung, das Parlament müsse nicht automatisch Bundesgerichtsurteile nachvollziehen. Lei und Gleichgesinnte argumentierten, Gesetzestreue bedeute in diesem Fall gerade, nicht nachzugeben: Das thurgauische Bürgerrechtsgesetz verlange beispielsweise Sprachkenntnisse B2 mündlich/B1 schriftlich und keine erheblichen Schulden – und wer diese Kriterien nicht kumulativ erfülle, habe de jure keinen Anspruch. Das Bundesgericht habe mit seiner weiten Verhältnismässigkeitsprüfung das kantonale Recht „ausgehebelt“ und damit seinerseits Vertrauen verspielt. So lautet zumindest Leis Sicht (siehe Interview). Faktisch verkennt diese Argumentation jedoch, dass kantonales Recht im Lichte übergeordneter Prinzipien ausgelegt werden muss. Das Willkürverbot und der Grundsatz der Rechtsgleichheit setzen jedem behördlichen Ermessen Grenzen – auch demjenigen eines Kantonsparlaments. Das Verwaltungsgericht erinnerte denn auch daran, dass die Kantonsverfassung keinen politischen Freipass für Einbürgerungsentscheide gibt: Die Volksvertreter seien zwar frei, wie sie stimmen, aber nicht frei, rechtswidrige Beschlüsse zu fassen. Genau dies war jedoch im Februar 2025 geschehen, als das Parlament das aus Sicht des Gerichts klar rechtswidrige Verdikt fällte.

Kooperation der Verwaltung: Neben der politischen Ebene geriet in jüngster Zeit auch die Verwaltung in die Kritik. Talal Aldroubi und sein Anwalt bemängeln einen Mangel an Dienstleistungsbereitschaft seitens der zuständigen Amtsstellen. Nachdem das Verwaltungsgericht den Kanton angewiesen hatte, die Einbürgerung schnellstmöglich nachzuholen, hätte man einen zügigen und pragmatischen Vollzug erwarten können. Stattdessen aber muss Aldroubi sämtliche Unterlagen erneut einreichen, als beginne das Verfahren bei null. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen – zuständig für die Vorbereitung der Kantonseinbürgerung – verlangt aktuelle Arbeitsbestätigungen, Betreibungsregister-, Steuer- und Leumunds-Auszüge sowie eine frische Bestätigung der Sozialbehörde. All diese Dokumente hatte Aldroubi bereits mehrfach geliefert. „Das frisst Ressourcen, die anderswo besser eingesetzt werden könnten“, kritisiert er entsprechend. Hintergrund ist die Notwendigkeit, beim SEM eine neue Bundesbewilligung einzuholen, da die vorige im Sommer 2024 ausgestellt wurde und zwischenzeitlich abgelaufen ist – eine direkte Folge der verzögerten Einbürgerung (die Bewilligung galt ein Jahr und verstrich ungenutzt, als der Grosse Rat im Februar 2025 verweigerte). Zwar hat das Ratsbüro Aldroubi schriftlich versichert, sein Gesuch nun „so schnell wie möglich“ erneut vorzulegen. Dennoch laufen alle Schritte nochmals ab, als wäre nichts gewesen. Selbst die Justizkommission will das Dossier vor der zweiten Abstimmung erneut begutachten. Aus Sicht Aldroubis wäre das gar nicht nötig, denn an seinen erfüllten Voraussetzungen hat sich nichts geändert. Der zusätzliche Zeit- und Arbeitsaufwand schlägt sich auch in den Kosten nieder: Die wiederholten Rechtsgänge und Abklärungen summierten sich laut Medienberichten auf über 60’000–70’000 Franken zulasten der Steuerzahlenden – für ein Verfahren, das längst als unnötig beurteilt wurde. Hermann Lei hingegen relativiert die Mehrkosten (siehe Interview): Offizielle Verfahrenskosten und Entschädigungen beliefen sich demnach auf kaum 7’500 Franken. Diese Diskrepanz erklärt sich wohl dadurch, dass Aldroubis Fall auch politischen und administrativen Mehraufwand verursachte, der nicht direkt als Gerichtskosten verbucht wird (z. B. Arbeitszeit der Behörden, Sitzungsgelder etc.).

Vertrauen in Rechtsstaat auf dem Spiel: Die Causa Aldroubi hat im Thurgau hohe Wellen geschlagen. Bürgerrechtsentscheide sind immer auch symbolische Politik – sie berühren Identitätsfragen, Integrationsdebatten und mitunter wählerwirksame Emotionen. Doch die offene Missachtung eines Bundesgerichtsurteils durch eine Parlamentsmehrheit ist aussergewöhnlich und heikel. Rechtsexperten warnten, ein solcher Präzedenzfall könne das Vertrauen der Bevölkerung in Justiz und Politik erschüttern. Wenn ein rechtskräftiger Entscheid einfach ignoriert werde, stelle sich die Frage, ob der Rechtsstaat auch gegenüber politischen Gremien durchgesetzt werden kann und muss. Tatsächlich ist das Fundament des schweizerischen Rechtsstaatsprinzips eindeutig: Gerichtsurteile sind zu befolgen, insbesondere wenn Grundrechte wie das Willkürverbot tangiert sind (siehe Infobox). Beobachter sprechen von einer „Kraftprobe“ zwischen kantonalem Parlament und Justiz, die der Grosse Rat verloren habe. Denn letztlich hat das Verwaltungsgericht die politische Entscheidung kassiert – eine schallende Ohrfeige für die Mehrheit, die meinte, eigenmächtig entscheiden zu können. Für Thurgau, der bereits seit Jahren durch strenge Einbürgerungspraxis auffällt (die Einbürgerungsquote liegt mit ca. 1,4 pro 100 Ausländer deutlich unter dem Schweizer Schnitt von 1,8), bedeutet dieser Vorfall auch ein Imageproblem. Will der Kanton als rechtsstaatlich gelten, muss er zeigen, dass Gerichtsanordnungen respektiert werden – selbst wenn es politisch schmerzt.

Aktuelle Verfahrenslage: Endspurt mit Unsicherheiten

Nach dem Verwaltungsgerichtsurteil vom September 2025 liegt der Ball nun wieder beim Thurgauer Grossen Rat – doch die Umsetzung verzögert sich weiter. Zunächst mussten Aldroubis aktualisierte Unterlagen beim SEM eingereicht werden, um die Bundesbewilligung erneut zu erhalten. Diese Aktualisierungen hat Aldroubi Anfang Dezember 2025 geliefert; die Dokumente (Arbeitsvertrag, Betreibungsregisterauszug etc.) lagen der kantonalen Behörde seit dem 3. Dezember vor. Nun wartet man auf grünes Licht aus Bern. Erst wenn die SEM-Bewilligung vorliegt, will die Justizkommission die Beratung des Gesuchs wieder aufnehmen. Das Zeitfenster ist knapp: Das Ratsbüro hat als frühestmöglichen Termin für die wiederholte Abstimmung den 18. Februar 2026 angesetzt. Sollte die Bewilligung jedoch zu spät eintreffen, dürfte sich die Entscheidung weiter verschieben – alternativ stehen bereits die Daten 29. April, 1. Juli oder gar 21. Oktober 2026 parat. Aldroubi hofft inständig, nicht noch bis in den Sommer oder gar Herbst warten zu müssen. Die Hängepartie belastet ihn emotional enorm: „Ich will mit der Sache endlich abschliessen und wieder meinen Frieden finden“, sagt er erschöpft.

Wie die nächste Abstimmung im Grossen Rat ausgehen wird, ist formal offen – faktisch jedoch steht den Parlamentariern kaum mehr Ermessensspielraum zu. Rechtskräftig ist die Anweisung des Gerichts, Aldroubi einzubürgern. Theoretisch könnten einzelne Ratsmitglieder zwar erneut Nein stimmen (und einige kündigen das auch an, siehe Interview), doch ein erneutes kollektives Auflehnen gegen den Richterspruch würde den Thurgauer Rechtsstaat in eine Krise stürzen. Wahrscheinlicher ist, dass genügend Ratsmitglieder einlenken und dem unbequemen Urteil zähneknirschend Folge leisten, um einen weiteren Eklat zu vermeiden. Sollte dennoch wider Erwarten eine Mehrheit die Einbürgerung verweigern, stünde Aldroubi erneut der Rechtsweg offen – diesmal wohl direkt ans Bundesgericht, das die Sache schon auf Basis identischer Argumente entschieden hat. Die Farce würde sich wiederholen, hatten Beobachter bereits 2024 gewarnt. So weit dürfte es aber kaum kommen, da sich spätestens nach dem Verwaltungsgerichtsurteil die Einsicht durchsetzen muss, dass kantonale Autonomiebefugnisse ihre Grenze am Bundesrecht finden.

Der Fall Talal Aldroubi steht damit exemplarisch für die Gratwanderung zwischen Föderalismus und Rechtsstaat. Einerseits sollen Kantone und Gemeinden eigenständig über das Bürgerrecht entscheiden können; andererseits dürfen sie dabei weder Menschen diskriminieren noch sich über die Rechtsordnung stellen. Das Schweizer System bietet mit Gerichtsinstanzen einen Korrekturmechanismus – doch dieser braucht Zeit, erzeugt Kosten und kann politisch Spannungen auslösen. Im Thurgau hat dieser Mechanismus zugunsten Aldroubis gegriffen. Ob der Grosse Rat ihm im zweiten Anlauf nun den roten Pass gewährt, wird zum Gradmesser, wie ernst es die Volksvertreter mit der Bindung an den Rechtsstaat nehmen.

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Fall Talal Aldroubi – Entscheide

  1. Einbürgerungsgesuch
  • 12. März 2018
    Gesuch um ordentliche Einbürgerung
    Eingereicht beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau
    (kein Aktenzeichen im engeren Sinn; Verwaltungsverfahren)
  1. Ablehnung Gemeinde Romanshorn
  • Februar 2020
    Einbürgerungskommission Romanshorn
    Ablehnung des Gesuchs
    Bezeichnung: Beschluss der Einbürgerungskommission
    (kein öffentliches Aktenzeichen)
  1. Beschwerdeverfahren auf Departementsebene
  • 2020/2021
    Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau
    Abweisung der Beschwerde gegen den Gemeindebeschluss
    Bezeichnung: Departementsentscheid
    (Aktenzeichen nicht öffentlich publiziert)
  1. Verwaltungsgericht Thurgau – erste Runde
  • 2022
    Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
    Abweisung der Beschwerde
    Bezeichnung: Urteil des Verwaltungsgerichts (1. Runde)
    (Aktenzeichen nicht öffentlich bekannt / nicht zentral für die spätere Entwicklung)
  1. Bundesgericht
  • 25. Oktober 2023
    Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung
    Urteil vom 25.10.2023
    Bezeichnung: Bundesgerichtsurteil (ordentliche Einbürgerung / Willkürprüfung)

Kernaussage:

    • Ablehnung des Gemeindebürgerrechts ist willkürlich
    • Gesamtwürdigung statt isolierter Kriterien
    • Anweisung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts
  1. Umsetzung Gemeindebürgerrecht
  • November 2023
    Gemeinde Romanshorn
    Verleihung des Gemeindebürgerrechts
    (Vollzugsakt, kein Aktenzeichen)
  1. Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
  • 15. Mai 2024
    Staatssekretariat für Migration (SEM)
    Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
    (Verwaltungsakt SEM, interne Referenznummer)
  1. Ablehnung Kantonsbürgerrecht
  • Februar 2025
    Grosser Rat des Kantons Thurgau
    Ablehnung des Kantonsbürgerrechts
    Bezeichnung: Grossratsbeschluss
    Besonderheit:
    • Publikation im Amtsblatt ohne Namensnennung, ohne Begründung, ohne Rechtsmittelbelehrung
  1. Verwaltungsgericht Thurgau – zweite Runde
  • 10. September 2025
    Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
    Urteil vom 10.09.2025
    Aktenzeichen: VG.2025.27

Kernaussagen:

    • Entscheid des Grossen Rates ist willkürlich
    • Bundesgerichtliche Erwägungen sind auch für das Kantonsbürgerrecht verbindlich
    • Anweisung an den Grossen Rat, das Kantonsbürgerrecht zu erteilen
    • Erneute Einholung der eidgenössischen Bewilligung erforderlich

«Das Parlament ist frei und nicht weisungsgebunden»

Hermann Lei im Gespräch mit Inside-Justiz

IJ: Herr Lei, das Verwaltungsgericht hat den Grossen Rat explizit angewiesen, Talal Aldroubi einzubürgern. Warum fühlen Sie sich und Ihre Mitstreiter nicht an diese gerichtliche Anordnung gebunden?

Hermann Lei: Unsere Verfassung verbietet es, auf Anweisung abzustimmen. Die Ratsmitglieder sind also immer frei in ihrer Entscheidung – das unterscheidet uns von Staaten, mit denen wir nicht verglichen werden wollen. Das Verwaltungsgericht ist zwar in diesem Fall – und nur in diesem Fall – ansonsten kann das Verwaltungsgericht keine Entscheide des Grossen Rates beurteilen – Rechtsmittelinstanz. Es ist uns aber hierarchisch nicht übergeordnet (im Gegenteil, wir wählen dieses Gericht selbst) und kann daher keine verbindlichen Anweisungen erteilen. Es gilt die Gewaltentrennung, die aus guten Gründen 1848 eingeführt wurde und noch immer gilt. Übrigens: Das Verwaltungsgericht hätte den Entscheid auch reformatorisch fällen können, was es aber unterlassen hat. Wir als Parlament mussten also erneut entscheiden – und das tun wir ohne Weisungen.

Wie definieren Sie Gewaltentrennung? Gilt diese Ihrer Meinung nach auch, wenn ein Parlament gerichtliche Anordnungen scheinbar missachtet?

Hermann Lei: Gewaltentrennung heisst, dass es keine Anweisungen des Verwaltungsgerichts gibt, welche der Rat zu befolgen hätte. Insofern missachtet der Grosse Rat nichts. Vielmehr hält er sich an Gesetz und Verfassung. Es gibt keinen direkten Befehl eines Gerichts, dem wir uns widersetzen würden.

Das Bundesgericht hat die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs als willkürlich bezeichnet. Darf ein Parlament über geltendes Recht und Gerichtsurteile hinweg entscheiden?

Hermann Lei: Das tut das Parlament ja gar nicht. Geltendes Recht definiert im Thurgau vier Kriterien für Einbürgerungen – und zwei davon erfüllt der Gesuchsteller nicht: die finanziellen Voraussetzungen und die Integration im engeren Sinn. Er hat den Sprachtest nicht bestanden. Solange die kantonale Legislative als nicht weisungsgebundene Vorinstanz der Judikative agiert, gibt es auch kein Gerichtsurteil, das uns in unserer Entscheidung rechtlich bindet. Wir entscheiden auf Basis unseres Gesetzes. Ein Bundesgerichtsbeschluss, der uns vorschreibt, wie wir zu entscheiden hätten, hat keine hierarchische Wirkung auf den Grossen Rat.

Sehen Sie die Gefahr, dass das Vorgehen des Thurgauer Parlaments – also die Weigerung, einen Gerichtsentscheid umzusetzen – das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz oder die Politik beschädigen könnte?

Hermann Lei: Ich sehe vielmehr die Gefahr, dass das Bundesgericht durch übergriffige Entscheide in unser und eidgenössisches Recht das Vertrauen in die Justiz beschädigt. Sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung müssen laut Gesetz kumulativ erfüllt sein. Gleichwohl hebelt das Bundesgericht dies durch die Berufung auf Verhältnismässigkeit aus. Dieser Übergriff der Justiz in die Gestaltungsfreiheit der Legislative halte ich für problematisch – nicht unser Vorgehen.

In der Öffentlichkeit ist von hohen Kosten die Rede: Durch die wiederholte Ablehnung sollen bereits über 70’000 Franken Steuergelder ausgegeben worden sein – für ein Verfahren, das längst entschieden war. Wie rechtfertigen Sie das?

Hermann Lei: Diese Zahl halte ich für stark übertrieben. Die tatsächlichen Kosten des Verfahrens belaufen sich auf 2’000 Franken Gerichtskosten und 5’496 Franken (zuzüglich MwSt.) Anwaltsentschädigung – also insgesamt rund 7’500 Franken. Das ist etwa ein Zehntel des Betrags, den der Gesuchsteller durch die Medien herumbietet. Abgesehen davon war das Verfahren ja gar nicht endgültig entschieden. Es gibt bis heute keinen Bundesgerichtsentscheid über die Verleihung des Thurgauer Kantonsbürgerrechts – folglich auch kein „entschiedenes“ Verfahren, das wir unnötig neu aufgerollt hätten.

Sie sprechen ständig von Gesetzestreue. Bedeutet Gesetzestreue Ihrer Meinung nach nicht auch, Urteile höherer Gerichte zu respektieren?

Hermann Lei: Wir halten uns strikt an Gesetz und Verfassung, darin liegt unsere Gesetzestreue. Aber – wie gesagt – die Ratsmitglieder sind immer frei in ihrer Entscheidung. Und wenn einem Gesuchsteller ein Entscheid nicht passt, kann er in diesem Fall eben das Verwaltungsgericht anrufen. Genau das ist geschehen. Wir haben nichts Unrechtmässiges getan, wir haben lediglich von unserem demokratischen Recht Gebrauch gemacht, einen Entscheid nach unserer Überzeugung zu treffen – im Wissen, dass der Rechtsweg offensteht.

Was verstehen Sie unter Integration, und wie messen Sie diese, wenn nicht an Arbeit, Sprache oder familiärem Leben? Talal Aldroubi arbeitet, spricht Deutsch und hat hier seine Familie.

Hermann Lei: Integration ist im Thurgauer Bürgerrechtsgesetz konkretisiert. Das Gesetz definiert vier Kriterien – wie erwähnt – und zwei davon erfüllt der Gesuchsteller nicht: geordnete Finanzen und Integration im engeren Sinne, sprich ausreichende Sprachkenntnisse. Das ist keine persönliche Wertung, das ist eine objektive Feststellung. Im Übrigen fand in der Grossratsdebatte kein einziger Fraktionssprecher, dass Aldroubi die Kriterien vollumfänglich erfüllt hätte. Es war also nicht nur die SVP, die Bedenken hatte, sondern es gab eine breite Skepsis quer durch die Parteien bezüglich der vollständigen Integration.

Ich glaube kaum, dass es sich um ein «Versäumnis» handelte. Sondern er hat sehr wahrscheinlich, wie ich sagte, den Sprachtest nicht bestanden, jedenfalls nicht zum massgebenden Zeitpunkt. Der Sprachnachweis muss bei Einreichung des Gesuchs vorliegen (KBüG KBüV, wie übrigens überall im Verwaltungsrecht.)  Iich kann z.B. auch nicht bei der Fahrprüfung das Seitwärtsparkieren nachholen, wenn ich deswegen durchfiel) was sie offensichtlich nicht war.

Er hat am 12. März 2018 beim Amt für Zivilstandswesen des Kantons Thurgau ein Gesuch um Einbürgerung gestellt, also bevor er 2019 über den Sprachnachweis verfügte. Wenn es anders wäre hätte sein Rechtsanwalt mit Sicherheit vor dem Departement, dem Verwaltungsgericht, dem Bundesgericht und jetzt nochmals vor dem Verwaltungsgericht dieses angebliche «Versäumnis» zumindest einmal richtiggestellt.

Wie werden Sie reagieren, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts endgültig umgesetzt werden muss? Ziehen Sie weitere Schritte in Betracht, um die Einbürgerung zu verhindern?

Hermann Lei: Nein. Das Gesuch kommt nun nochmals in den Rat, und dort kann dann jedes Mitglied frei entscheiden, wie es abstimmen will. Es wird keine weiteren rechtlichen Schritte von unserer Seite geben. Wir werden aber selbstverständlich im Rahmen der Debatte unsere Haltung vertreten und versuchen, Kolleginnen und Kollegen zu überzeugen. Letztlich fällt die Entscheidung aber demokratisch im Rat.

Sie und einige Mitstreiter (darunter zwei EDU-Kantonsräte) betonen, dass eine Einbürgerung ein politischer Entscheid sei. Wie vereinbaren Sie das mit der Rechtsprechung, die Einbürgerungen ausdrücklich als rechtliches Verfahren definiert, das an Rechtsnormen gebunden ist?

Hermann Lei: Der Grosse Rat kann nicht nichtpolitisch entscheiden – er ist als Legislative das politische Organ per se. Jede seiner Entscheidungen ist zwangsläufig politischer Natur. Dass sie aber entlang rechtsstaatlicher Leitplanken erfolgen müssen, ist ein anderes Blatt. Darum gibt es die Möglichkeit, Einbürgerungsentscheide ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen – wie es hier geschehen ist. Diese besondere Konstellation – ein politisches Gremium fällt einen formalrechtlichen Entscheid – führt dazu, dass der Rat faktisch zwar fast nicht anders kann, als im Sinne des Bundesgerichts zu entscheiden (weil sonst das Gericht den Entscheid wieder aufhebt). Rechtlich allerdings kann man einem Ratsmitglied nicht vorschreiben, wie es zu votieren hat. Und daran halte ich fest. Ich verteidige das freie demokratische Recht des Parlaments, sich von niemandem – auch nicht von einem Gericht – vorschreiben zu lassen, wie es zu entscheiden hat.

Abschliessend: Was motiviert Sie persönlich in diesem Fall so sehr, dass Sie einen Bundesgerichtsentscheid infrage stellen?

Hermann Lei: Ich habe bei Amtsantritt ein Gelübde auf Gesetz und Verfassung abgelegt. Diese verlangen, dass wir uns daranhalten – ohne Ansehen der Person. Ich setze mich dafür ein, dass Regeln konsequent angewendet werden. In meinen Augen verteidige ich das freie, demokratische Recht des Parlaments – ja sogar dessen Pflicht, sich von niemandem vorschreiben zu lassen, wie es abzustimmen hat. Es geht mir ums Prinzip: Rechtsstaatlichkeit bedeutet auch, dass die Legislative ihre Autonomie wahren darf, solange sie im Rahmen der Verfassung bleibt.

Bundesrecht, Kantonsrecht und Einbürgerungen

  • Drei Stufen zum Schweizer Pass: Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfolgt föderal dreistufig. Bewerber*innen müssen das Gemeindebürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht und schliesslich das eidgenössische Bürgerrecht erlangen. Bund, Kantone und Gemeinden haben dabei unterschiedliche Rollen: Die Gemeinden prüfen meist Integration und Eignung vor Ort, die Kantone regeln Verfahren und stimmen dem Kantonsbürgerrecht zu, und der Bund führt eine Sicherheits- und Integritätsprüfung durch.
  • Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung: Der Bund stellt sicher, dass Mindestanforderungen erfüllt sind. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft insbesondere Strafregister, Steuer- und Sozialhilfefreiheit sowie Sprachkenntnisse nach Bundesvorgaben. Bei positivem Befund erteilt es die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung – eine Voraussetzung dafür, dass Kanton und Gemeinde die Einbürgerung abschliessen können. Diese Bewilligung ist in der Regel ein Jahr gültig. Wird die Einbürgerung nicht innerhalb dieses Jahres abgeschlossen (z. B. durch politische Verzögerungen), muss sie mit aktuellen Unterlagen neu eingeholt werden. Im Fall Aldroubi führte genau dies zu weiteren Verzögerungen Ende 2025.

     

  • Kantonaler Ermessensspielraum: Kantone und Gemeinden verfügen bei Einbürgerungen über ein gewisses Ermessen, sie dürfen also eigene Schwerpunkte setzen. So kann etwa ein Kanton strengere Sprachkenntnisse fordern als der Bund oder zusätzliche Integrationsnachweise verlangen. Gleichwohl ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang. Es entscheidet über den rechtlichen Status einer Person – entsprechend gelten die verfassungsrechtlichen Spielregeln wie für andere Verwaltungsentscheide auch. Insbesondere dürfen Gemeinden und Kantone nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend über Gesuche befinden und müssen ihr Ermessen pflichtgemäss und sachbezogen ausüben. Seit einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im Jahr 2003 (BGE 129 I 217) müssen negative Einbürgerungsentscheide denn auch begründet werden und unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Direkte Volksabstimmungen ohne Begründung sind unzulässig.
  • Rolle des Bundesgerichts: Das Bundesgericht in Lausanne ist die höchste richterliche Instanz und wacht darüber, dass kantonale Einbürgerungsentscheide nicht gegen Bundesrecht – insbesondere Bundesverfassung und übergeordnetes Recht – verstossen. In verschiedenen Leitentscheiden hat das Bundesgericht klargestellt, dass Einbürgerungskriterien verhältnismässig angewendet werden müssen. Eine überspitzte Betrachtung einzelner Aspekte verstösst gegen das Willkürverbot. So hielt das Gericht fest, dass eine Fokussierung auf ein einziges negatives Kriterium (etwa finanzielle Schulden) unzulässig ist, sofern nicht gerade ein gravierender Umstand – etwa eine schwere Straffälligkeit – vorliegt. Stattdessen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen: Alle relevanten Gesichtspunkte (Sprachkenntnisse, Leumund, Finanzen, Integration etc.) sind ausgewogen zu gewichten, damit kein krasses Missverhältnis entsteht.  Kurz: Auch wer in einem Bereich leichte Defizite hat, kann gut integriert sein, wenn die übrigen Kriterien stark erfüllt sind – dies soll bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
  • Bindung der Kantone an Bundesrecht: Kantonale Behörden – vom Gemeinderat bis zum Kantonsparlament – sind bei Einbürgerungen an Bundesrecht gebunden. Das bedeutet zum einen, dass sie Bundesgerichtsentscheide respektieren müssen. Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts entfaltet Bindungswirkung für den konkreten Fall: Weist das Bundesgericht etwa an, eine Person einzubürgern (weil die Verweigerung illegal war), so darf die untergeordnete Behörde dem nicht zuwiderhandeln. Zum anderen verpflichtet eine vorliegende Bundesbewilligung die Kantonsbehörden, das Bürgerrecht zu erteilen, sofern die kantonalen Voraussetzungen (Wohnfrist, lokalsprachliche Kenntnisse etc.) erfüllt sind. Genau hier lag das Spannungsfeld im Fall Aldroubi: Das Bundesgericht und anschliessend das Verwaltungsgericht hatten alle Zweifel ausgeräumt – der Thurgauer Grosse Rat hätte die Einbürgerung nur noch formell bestätigen müssen. Stattdessen verweigerte er sie und versuchte damit, einen Gerichtsentscheid zu unterlaufen. Die Rechtsordnung sieht für solche Fälle indes Rechtsmittel vor: Aldroubi konnte gegen den Parlamentsakt Beschwerde führen, woraufhin das Verwaltungsgericht den Entscheid aufhob und das Parlament zum rechtskonformen Handeln verpflichtete.

    Dieses Beispiel zeigt: Kantonale Autonomie endet dort, wo höheres Recht verletzt wird. Letztlich hat das Bundesgericht – als Hüter der Verfassung – das letzte Wort, nicht das kantonale Parlament. Dies gewährleistet schweizweit einheitliche Mindeststandards in Einbürgerungsverfahren und schützt Bewerbende vor politischer Willkür.

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