Ein Richterentscheid, der mehr verdient als Schlagzeilen

Ein brutaler Angriff in Zürich, ein vorläufig Aufgenommener als Täter und ein empörter Aufschrei in den Medien: Anfang Februar attackierte ein 40-jähriger Kosovare in Zürich einen orthodoxen Juden auf offener Strasse mit Faustschlägen und antisemitischen Beschimpfungen. Der Fall sorgte umgehend für Empörung. Zürcher Regierungsrat Mario Fehr forderte die umgehende Ausschaffung des Täters. Die Zeitschrift NEBELSPALTER polemisierte prompt, diese Ausschaffung hätte „schon lange“ erfolgen müssen. In gewissen Medien war der Schuldige schnell ausgemacht: ein krimineller Asylbewerber, der dank zu lascher Justiz überhaupt noch im Land sei. Doch dieses narrative Zerrbild unterschlägt wesentliche Fakten und rechtliche Zusammenhänge. Ein Blick hinter die Schlagzeilen zeigt ein differenzierteres Bild – und entlarvt, wie sorgfältig die Justiz tatsächlich agierte, auch wenn Richter keine Hellseher sind.

Tatsächlich war der Kosovare alles andere als ein unbeschriebenes Blatt: Schon als Jugendlicher und junger Mann geriet er strafrechtlich auf die schiefe Bahn. 2009 wurde er wegen Raub, bandenmässigem Diebstahl, Körperverletzung und weiterer Delikte zu 35 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Zürcher Migrationsbehörden entzogen ihm daraufhin das Aufenthaltsrecht, und das Bundesgericht bestätigte 2012 diese Ausweisung – mit deutlichen Worten über seine „hohe kriminelle Energie“. Der Mann, der im Alter von 12 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz gekommen war, sollte das Land verlassen.

Doch der Fall nahm eine ungewöhnliche Wendung: 2015 stellte der Kosovare – nach jahrelangem Leben in der Schweiz – ein Asylgesuch. Politische Verfolgung lag offenkundig nicht vor; das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ab und ordnete erneut die Wegweisung an. Warum konnte der Mann dennoch bleiben? Die Antwort liegt in seiner schweren Erkrankung und einer in der Gesetzgebung verankerten humanitären Massnahme: der vorläufigen Aufnahme. Als sich herausstellte, dass der Mann an paranoider Schizophrenie und einer organischen Hirnstörung leidet, die in seiner Heimat Kosovo kaum adäquat behandelt werden könnten, beantragte er vor Bundesverwaltungsgericht, nicht ausgeschafft zu werden. Psychiater attestierten ihm erhebliche Einschränkungen; er erhielt sogar eine volle IV-Rente (Invalidenrente) wegen der schweren psychischen Krankheit. Der Mann war offenkundig gravierend krank und auf familiäre Betreuung angewiesen, welche er nur in der Schweiz hatte.

Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2019 – Vorsitz: Richter Walter Lang – Parteilos / Richterin Esther Marti – GLP / Richter Daniele Cattaneo FDP / Gerichtsschreiber Christoph Basler – dem Gesuch stattzugeben. Es gewährte dem Mann eine vorläufige Aufnahme (F-Status), weil es die Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar erachtete: Ausschlaggebend war die mangelnde medizinische Versorgung im Heimatland. Dieses Urteil D-1776/2016 ist sorgfältig begründet und hält sich strikt ans geltende Recht. Die vorläufige Aufnahme ist kein Freispruch von früheren Taten, sondern eine pragmatische Ersatzlösung, wenn eine Wegweisung aktuell nicht vollzogen werden kann – etwa wegen Krieg im Heimatland, konkreter Gefahr für den Betroffenen oder eben schwerer Krankheit. Das Gericht folgte hier geltendem Recht und humanitären Grundsätzen – keineswegs aus Naivität, sondern weil die Rechtslage es gebot.

Besonders bemerkenswert: Die Richter waren sich der Risiken bewusst. Sie warnten den Kosovaren unmissverständlich, dass eine erneute Delinquenz zu einer anderen Entscheidung führen würde. Diese Warnung zeigt, dass das Gericht keineswegs “blindlings einen Kriminellen verschonte”, wie mediale Polemik suggeriert, sondern einen rechtlich gebotenen Entscheid traf – mit klarem Vorbehalt für den Fall weiterer Straftaten.

Keine Hellseher

Der Vorwurf, der Mann „hätte nie hierbleiben dürfen“, ignoriert den Zeitpunkt und die Faktenlage des Urteils. Gerichte sind keine Hellseher. 2019 hatte der Kosovare seine Haftstrafen verbüsst, eine langjährige Verwurzelung in der Schweiz und vor allem eine diagnostizierte schwere psychische Erkrankung. Nach Schweizer Recht – und völkerrechtlichen Vorgaben – darf eine Wegweisung nicht erfolgen, wenn sie für den Betroffenen unzumutbar wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Genau das war hier der Fall: Laut damaligen Gutachten hätte dem Mann im Kosovo ohne familiären Halt und ausreichende Psychiatrie die Verwahrlosung oder gar akute Gesundheitsgefahr gedroht. Das Gericht entschied nach Recht und Gesetz, mit der Menschlichkeit, die unser Rechtsstaat vorsieht. Eine andere Entscheidung wäre juristisch kaum haltbar gewesen.

Die Richter konnten nicht wissen, dass der Mann Jahre später erneut zuschlagen würde. Sie hatten ihn ausdrücklich auf dünnem Eis stehen gelassen: Sollte er wieder straffällig werden, stünde das Bleiberecht zur Disposition. Genauso ist es nun gekommen. Es war folgerichtig und gesetzlich vorgesehen, dass nach der neuen Tat umgehend reagiert wurde: Die Staatsanwaltschaft Zürich hat Untersuchungshaft beantragt, und das SEM hat die vorläufige Aufnahme bereits aufgehoben. Mit anderen Worten: Das System hat genau so funktioniert, wie es in solchen Fällen vorgesehen ist.

Weder Behörden noch Gerichte haben „den Mann einfach gewähren lassen“. Vielmehr folgte auf die (aus damaliger Sicht richtige) Nachsicht sofort Konsequenz, als die Bedingungen sich änderten. Der Kosovare hätte das Land schon längst verlassen müssen, wenn nicht seine Krankheit als unverschuldeter Hinderungsgrund dagegengestanden hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat kein Fehlurteil gefällt – es hat lediglich keine Fähigkeit, die Zukunft zu lesen.

Mediale Polemik im Nebel: Wie Fakten verzerrt werden

Warum also der Aufschrei in gewissen Medien? Sie nutzen Fälle wie diesen gern als Beleg für angeblich naive Asylbehörden und „importierte Kriminalität“. In der Nebelspalter-Berichterstattung vom 5. Februar 2026 prangte etwa der Titel, wie es sein könne, dass „ein krimineller Kosovare in der Schweiz bleiben konnte“. Der Artikel suggeriert, die vorläufige Aufnahme sei ein unerhörter Gnadenakt an einen Gewaltverbrecher gewesen. Ausgelassen werden aber zentrale Punkte: dass der Mann seit Kindesalter in der Schweiz lebte, schwer krank und sozial integriert war, und dass selbst das höchste Gericht zunächst seine Ausweisung bestätigt hatte, bevor die gesundheitliche Entwicklung die Lage änderte. Statt ausgewogen zu informieren, wurde selektiv Empörung geschürt.

Solche Darstellungen verzerren die Realität. Ja, ein Teil der Straftaten in der Schweiz wird von Asylsuchenden begangen – aber die Hintergründe sind komplex. Oft handelt es sich um junge, perspektivlose Männer, teils traumatisiert, die überdurchschnittlich häufig straffällig werden. Populistische Stimmen verallgemeinern diese Tatsache jedoch grob. Sie blenden aus, dass viele statistische „Ausländerstraftaten” rein formaler Natur sind – etwa Verstösse gegen das Ausländerrecht, die ein Schweizer gar nicht begehen kann. So entfallen z.B. Verwaltungsübertretungen wie abgelaufene Papiere oder Meldeversäumnisse ausschliesslich auf die ausländische Bevölkerung und fliessen in die Kriminalstatistik ein. Wer solche Zahlen ohne Kontext präsentiert, malt ein verzerrtes Bild.

Ein Blick in die offiziellen Daten des Bundes relativiert pauschale Urteile. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik 2024 waren rund 7 Prozent der erfassten Beschuldigten Asylbewerber – eine überproportionale Quote im Verhältnis zu ihrem Bevölkerungsanteil. Doch diese Rohzahl sagt wenig über Ursachen aus. Sie umfasst schwere Gewalttäter ebenso wie Kleinkriminelle und eben auch jene erwähnten Statusdelikte. Sie erklärt nicht, welche sozialen Faktoren, Traumata oder Perspektivlosigkeiten dahinterstehen. Und sie darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die allermeisten Asylsuchenden niemals straffällig in Erscheinung treten. Gerade in Zeiten hitziger Debatten ist daher eine nüchterne, faktenbasierte Einordnung nötig, statt Einzelfälle für politische Polemik aufzubauschen.

Im Fall des Kosovaren zeigt sich: Die Justiz hat keineswegs versagt, sondern sorgfältig nach geltendem Recht entschieden. Wer heute mit dem Finger auf die Richter zeigt, verweigert die Anerkennung, dass Rechtstaatlichkeit auch unpopuläre, aber korrekte Entscheidungen verlangt. Die Alternative – Menschen trotz konkreter Gefahr für Leib und Leben abzuschieben – wäre ein Rechtsbruch gewesen.

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Ausschaffung aus der Schweiz – was erlaubt das Gesetz?

Anerkannte Flüchtlinge (Asylstatus)

Anerkannten Flüchtlingen kann das Asyl entzogen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder eine besonders schwere Straftat begangen haben. Diese Bestimmungen basieren auf Art. 63 AsylG und entsprechen den internationalen Vorgaben (Genfer Konvention, Art. 33 Abs. 2). Eine „besonders verwerfliche“ Straftat liegt etwa vor, wenn jemand rechtskräftig wegen eines Verbrechens mit über 3 Jahren Strafdrohung verurteilt wurde. In solchen Fällen erlischt der Asylschutz – eine Ausweisung ist dann zulässig, sofern keine Folter oder Todesgefahr im Heimatland droht.

Vorläufig Aufgenommene (Status F)

Die vorläufige Aufnahme ist eine Übergangsmassnahme gemäss Art. 83 und 84 AIG für Ausländer, deren Wegweisung vorübergehend nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Sie steht unter Vorbehalt: Wer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird oder die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet, muss die Schweiz verlassen. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird eine vorläufige Aufnahme gar nicht erst gewährt oder umgehend widerrufen, wenn eine solche schwere Straffälligkeit vorliegt. Auch wiederholte oder gravierende Gesetzesverstösse können zur Aufhebung führen. Wird der ausländischen Person strafgerichtlich eine Landesverweisung auferlegt (Art. 66a StGB), erlischt eine vorläufige Aufnahme ebenfalls, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist. – Kurz gesagt: Straffälligkeit und Gefährdung der Gesellschaft können auch bei Personen im Asylverfahren zur Ausweisung führen – das Schweizer Recht bietet hier klare Handhabe.

Sachlichkeit statt Scharfmache

Der Fall des vorläufig aufgenommenen Kosovaren offenbart ein Dilemma, das in der Asyldebatte oft besteht: Rechtliche und humanitäre Verpflichtungen kollidieren mit dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft. Die Justiz muss hier mit Augenmass und Gesetzen abwägen – und verdient dafür mehr Differenzierung als ihr mancher Medienkommentar zugesteht. Im Nachhinein polemisch zu urteilen, ist einfach. Entscheidungen jedoch im jeweiligen Moment mit ungewisser Zukunft zu treffen, ist die wahre Herausforderung.

In einem Rechtsstaat gilt es, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2019 genau dies getan: sorgfältig, nachvollziehbar und korrekt. Dass es keine Hellseherin war, kann man ihm kaum vorwerfen. Vielmehr bestätigt der weitere Verlauf, dass die Mechanismen greifen, wenn Grenzen überschritten werden. Polemik und Verzerrung schaffen keine sicherere Gesellschaft – eine sachliche, fundierte Auseinandersetzung mit der Realität aber sehr wohl.

Kein Justizskandal, sondern Versagen der Medien

Wir sind bekannt dafür (oder wie eine Zürcher Staatsanwältin herumerzählt: berüchtigt), Missstände in der dritten Gewalt aufzudecken – oft Geschichten, die andere Medien scheuen. Fragwürdige Verfahren, merkwürdige Entscheide oder überforderte und ideologisch agierende Staatsanwälte (vorallem die weibliche Version davon) stehen bei uns regelmässig im Fokus. Doch bedeutet das, dass wir überall Skandale wittern? Im Gegenteil: Wenn die Justiz sauber arbeitet, erkennen wir auch das an.

Titelbild: Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen / Quelle / ©: BVGer

Recht gesprochen – Empörung geerntet

Inside-Justiz deckt auf, wo andere wegschauen: bei schlampigen Verfahren, politisierten Staatsanwälten, fragwürdigen Deals oder Justizskandalen, die unkommentiert versickern. Fälle wie jener um Bundesrichter Giuseppe Muschietti oder um den Verteidiger David Gibor, der laut Gutachten seine Arbeit nicht gemacht, aber 268’000 Franken kassiert hat, schaffen es nur selten in die Schlagzeilen. Warum? Weil prominente Medienanwälte wie Rena Zulauf gezielt Druck auf Redaktionen ausüben – mit Erfolg bei grossen Häusern wie TX Group, Ringier oder CH Media. Bei Inside-Justiz lassen wir uns nicht einschüchtern. Wir recherchieren, wir veröffentlichen und wenn nötig, legen wir nach. Doch bedeutet das, dass wir die Justiz stets am Pranger sehen wollen? Im Gegenteil. Wenn Gerichte sauber arbeiten – auch in schwierigen Fällen –, dann verdient das ebenso Beachtung. Ein Beispiel hierfür ist der Fall des kosovarischen Angreifers in Zürich.

Ein komplexer Fall

Am 2. Februar griff ein 40-jähriger Kosovare in Zürich einen orthodoxen Juden an, schlug ihn nieder und beschimpfte ihn antisemitisch. Ein schockierender Übergriff. Rasch stand medial die Frage im Raum: Warum war dieser Mann überhaupt noch in der Schweiz? Seine Vorstrafenliste ist lang und reicht von Raub und Körperverletzung bis hin zu Diebstahl. Bereits 2012 bestätigte das Bundesgericht seine Wegweisung. Doch 2015 beantragte er Asyl, da er schwer psychisch krank ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gewährte ihm 2019 eine vorläufige Aufnahme.

Seither wird dieses Urteil von einigen als Paradebeispiel für eine „zu lasche Justiz” skandalisiert. Wer das Urteil jedoch liest, erkennt, dass das Gericht nicht naiv, sondern juristisch präzise und mit klarem Blick auf die Risiken agierte:

Gesundheitliche Gründe: Der Mann leidet an paranoider Schizophrenie und einer zerebralen Störung. Ohne stabile Therapie und familiären Halt drohten ihm im Kosovo Verwahrlosung, gesundheitlicher Kollaps und möglicherweise Suizid.

Existenzielle Dimension: Mit der Ausschaffung hätte er sämtliche Existenzgrundlagen verloren, inklusive seiner IV-Rente. Für das Gericht stellte dies eine massive Gefährdung seines Rechts auf ein menschenwürdiges Leben dar.

Zehn Jahre ohne Delikt: Seit 2009 war der Mann nicht mehr straffällig. Er lebte wieder bei seinen Eltern und befand sich in psychiatrischer Behandlung. Das Gericht wertete diese Stabilisierung vorsichtig positiv.

Klare Warnung: Das BVGer stellte klar, dass ein weiterer Fehltritt zum Widerruf der vorläufigen Aufnahme führen würde. Eine Art juristische Bewährung – mit offenem Ausgang.

Das Gericht entschied nach der damaligen Faktenlage und nicht aus ideologischer Milde. Und es tat dies mit Augenmass, Verantwortung und bemerkenswerter Weitsicht. Die spätere Tat war tragisch, aber nicht vorhersehbar. (Was aber natürlich für das aktuelle Opfer kaum ein Trost sein dürfte.)

Mediales Ritual

Trotzdem springen einige Medien nun reflexartig an. Der Nebelspalter etwa präsentierte den Fall als Justizversagen – mit Halbwahrheiten und tendenziösem Zungenschlag. Die «schwere psychische Erkrankung» des Mannes wird zwar erwähnt, jedoch mit skeptischem Unterton, als wäre sie nur ein Trick. Zehn Jahre Straffreiheit? Kaum gewürdigt. Die juristische Warnung? Fast ganz ausgeblendet. Vor allem bleibt unerwähnt, dass der Kosovare längst nicht mehr in der Schweiz lebt und sich teilweise nicht einmal mehr an seinem Wohnort aufhielt.

Was bewirkt solche Empörung? Sie schaden allen Beteiligten: der Justiz, die für ihre differenzierte Rechtsanwendung an den Pranger gestellt wird; dem Opfer, dessen Leid instrumentalisiert wird; und dem Täter, der dämonisiert wird, anstatt über Ursachen, Therapieversagen oder Prävention zu diskutieren. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise auf ein antisemitisches Netzwerk oder eine ideologische Radikalisierung. Die Behörden sehen vielmehr einen psychisch kranken, entwurzelten Mann mit Alkoholproblem. Diese Realität passt nicht ins populistische Raster, also wird sie ausgeblendet.

Differenzierung ist kein Luxus.

Wir haben das Urteil gelesen. Ganz. Nicht aus Milde, sondern weil es unsere journalistische Pflicht ist, Rechtsprechung im vollen Kontext zu erfassen. Differenzierung ist keine Frage des Luxus, sondern eine Grundbedingung für glaubwürdigen Justizjournalismus. Wer sie verweigert, spielt einem Zerrbild in die Hände: der „linken Richterjustiz“, der «importierten» Kriminalität, einer Justiz, die ihre Schutzfunktion nicht mehr erfüllt.

Doch der Fall zeigt das Gegenteil: Die Justiz hat (in diesem Fall) funktioniert. Sie hat nach Recht und Gesetz gehandelt und klare Bedingungen gesetzt. Die spätere Eskalation ist tragisch, aber kein Beleg für ein Systemversagen. Das eigentliche Versagen liegt in der Weigerung der Medien, diese Komplexität zu vermitteln. Wer wirklich verstehen will, was passiert ist, muss lesen, zuhören, abwägen und darf sich nicht auf Schlagzeilen beschränken.

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