Ein Leserbriefschreiber kritisiert den Bündner Ex-Verwaltungsrichter, dem eine Vergewaltigung zum Vorwurf gemacht wird, als «arroganten Grosskotz» und löst damit ein Strafverfahren aus, bei dem ein St. Galler Staatsanwalt aktiv Verfassungsrecht verletzt und den garantierten Quellenschutz missachtet. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen schweigt zu diesem massiven Vorwurf.
Wie INSIDE-JUSTIZ berichtete, wurde im Oktober ein angeblicher Bündner Leserbriefschreiber, wir nennen ihn «Schaagi Haas», per Strafbefehl verurteilt. Er soll den Bündner Vergewaltigungsrichter beleidigt haben. Einen belastbaren Beweis gibt es zwar nicht – was aber den Bündner Staatsanwalt Ursin Brunett wenig bekümmerte.
Da sich die Strafanzeige des inzwischen erstinstanzlich (aber noch nicht rechtskräftig) verurteilten Vergewaltigungsrichters zunächst gegen Unbekannt und die Verantwortlichen von INSIDE JUSTIZ richtete, wurde der St. Galler Staatsanwalt Daniel Burgermeister tätig. – Der Trägerverein von INSIDE JUSTIZ hat seinen Sitz in St. Gallen.
Wie Staatsanwalt Burgermeister gleich mehrfach gegen Verfassung und Gesetz verstösst
Um die Identität des angezeigten Leserbriefschreibers zu ermitteln, verlangt der St. Galler Staatsanwalt Daniel Burgermeister per Editionsverfügung vom 14. März 2023 beim Provider von INSIDE-JUSTIZ Auskunft zu allerlei Fragen. Nur: Mit diesem Vorgehen verstösst Staatsanwalt Burgermeister nach Ansicht mehrerer Medienrechtler gegen geltendes Verfassungsrecht. Denn die Bundesverfassung postuliert in Art. 17 Abs 3 unmissverständlich: «Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.» Und unter den Begriff des Redaktionsgeheimnisses fällt insbesondere die Korrespondenz zwischen einer Redaktion und ihren Quellen.
Im Bereich der Strafverfahren ist das Redaktionsgeheimnis zudem in Art. 28a StGB weiter konkretisiert und bestimmt klar, dass «Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen» kein Zeugnis ablegen müssen über die Identität eines Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen – und dass dafür weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden dürfen. Der Gesetzestext regelt auch die Ausnahmen: Bei besonders schlimmen Verbrechen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nämlich nicht, das Gesetz listet dazu eine Reihe von Katalogtaten auf.
Klare Rechtspraxis des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte dazu schon im Jahr 2010 in Urteil 136 IV 145 explizit festgehalten, dass sich das Redaktionsgeheimnis auch auf Kommentare in Blogs erstreckt. In dem konkreten Fall im Jahr 2010 hatte die Staatsanwaltschaft Zug vom SCHWEIZER FERNSEHEN die Herausgabe von Daten eines Kommentators verlangt, gegen den ein Ehrverletzungsverfahren geführt werden sollte. Die Beschwerde des SCHWEIZER FERNSEHEN gegen die Zuger Staatsanwaltschaft wurde vom Bundesgericht klar geschützt und das Redaktionsgeheimnis und der Quellenschutz höher bewertet.
Die Korrespondenz zwischen einem Informanten und einer Redaktion ist somit für die Strafverfolgungsbehörden tabu. Praxis und Lehre sind sich einig: Die Arbeit der vierten Gewalt muss vor Repression gegen Informanten geschützt werden, die Missstände an Medienschaffende herantragen und dabei in Kauf nehmen, allenfalls gegen das Gesetz zu verstossen – beispielsweise das Amts- oder Berufsgeheimnis, oder auch gegen vertragsrechtliche Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diesen Grundsatz immer wieder bestätigt und sich dabei auch auf die EMRK berufen. Als Leitentscheid gilt der Fall Blocher (vgl. Kasten): Der ehemalige Bundesrat und Justizminister musste sich im Sog des «Fall Hildebrand» bis vor Bundesgericht erstreiten, dass die Korrespondenz zwischen ihm und einem Journalisten in einem Strafverfahren nicht ausgewertet werden darf.
Deshalb kann auch Bersets Sprecher Lauener nicht belangt werden
Zuletzt hatte das Thema im Zusammenhang mit den Indiskretionen des Kommunikationschefs von alt Bundesrat Alain Berset, Peter Lauener, für öffentliche Diskussionen gesorgt. Dieser hatte während der Corona-Zeit einen regen Austausch mit Ringier-CEO Marc Walder gepflegt (BLICK, SONNTAGSBLICK, SCHWEIZER ILLUSTRIERTE, etc) und dabei mutmasslich allerlei Amtsgeheimes weitergetragen. Sonder-Staatsanwalt Peter Marti untersuchte und liess sich den E-Mail-Verkehr aushändigen, machte aber die Rechnung ohne das Berner Zwangsmassnahmengericht.
Dieses kam (wohl mit Verweis auf den Blocher-Entscheid des Bundesgerichts) zum Schluss, dass die E-Mails zwischen Lauener und Walder nicht ausgewertet werden dürfen, weil sie zu Unrecht beschlagnahmt worden seien: Auch diese Korrespondenz falle eben unter das Redaktionsgeheimnis. Das letzte Wort dazu wird das Bundesgericht haben, die Frage, die es prüfen soll: Gilt CEO Walder tatsächlich noch als Medienschaffender im Sinne des Gesetzes – oder gilt das Redaktionsgeheimnis nicht, weil Walder als CEO schliesslich nicht mehr primär publizistisch tätig ist? – Gegen eine solche Auslegung spricht indes, dass Walder an anderer Stelle explizit damit geprahlt hatte, dass er in der Corona-Sache Einfluss auf seine Redaktionen genommen habe (und damit dann eben doch publizistisch tätig war).
Schlupfloch in der StPO?
Wichtig zu wissen: Der Quellenschutz findet sich noch einmal explizit formuliert in der Strafprozessordnung, quasi der «Bibel der Staatsanwaltschaften». Dort sind einerseits in Art. 172 Abs. 2 noch einmal der Grundsatz und die Ausnahmen formuliert, sowie später die konkreten Auswirkungen des Quellenschutzes bei Beschlagnahmungen. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO regelt dort, dass «Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind» nicht beschlagnahmt werden dürfen.
Als äusserst problematisch erweist sich dabei die Ausnahmeregelung: Wenn die Person, die sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, im selben Sachzusammenhang ebenfalls beschuldigt wird, fällt das Beschlagnahmungsverbot weg. Wenn ein Anzeigeerstatter – wie im Falle von INSIDE JUSTIZ – eine Strafanzeige nicht nur gegen die Informationsquelle, sondern auch den Journalisten erhebt (z.B. als Mittäter oder Anstifter), könnte der Quellenschutz so auf einfache Weise ausgehebelt werden. Am Beispiel Berset/Lauener: Wäre das Verfahren auf Walder ausgedehnt worden, indem man ihm z.B. «Anstiftung» zur Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen hätte, würden die Unterlagen damit beschlagnahmungsfähig und auswertebar.
«Ja, diese Gefahr besteht, jedoch wäre ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich», bestätigt der renommierte Schweizer Medienrechtsexperte und Anwalt Andreas Meili, «Damit droht eine Aushöhlung des Quellenschutzes gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB. Aus diesem Grund wird in der Lehre gefordert, dass prozessuale Zwangsmassnahmen gegen JournalistInnen als Beschuldigte nur zulässig sein sollen, wenn gegen sie ein dringender Tatverdacht besteht.»
Gesetzesverstoss 2: Siegelung darf nicht vereitelt werden
Höchst problematisch ist das Vorgehen von Staatsanwalt Burgermeister aber auch in einem weiteren Punkt: Gemäss Art. 248 Abs. 1 der Strafprozessordnung haben Betroffene (rechtlich: «berechtige Personen») bei der Beschlagnahme immer das Recht, eine Siegelung zu verlangen und damit von einem Gericht überprüfen zu lassen, ob beschlagnahmte Akten einem Beschlagnahmeverbot unterliegen – oder eben nicht.
Burgermeister hatte in seiner Editionsverfügung zwar den Provider Cyon auf dieses Recht aufmerksam gemacht. Der Trägerverein INSIDE JUSTIZ, auf den das Hosting beim Provider läuft, wurde über die mutmasslich widerrechtliche Beschlagnahme allerdings gar nie ins Bild gesetzt und damit des Rechts beraubt, eine Siegelung zu verlangen. Ein klarer Verstoss gegen die Strafprozessordnung in ihrer Fassung vom 1. Januar 2024. Gemäss Artikel 248 Abs. 2 StPO hätten nicht nur INSIDE-JUSTIZ, sondern sogar auch der mutmassliche Beschuldigte vom Staatsanwalt proaktiv informiert werden müssen über das Siegelungsrecht.
Allerdings: Burgermeisters fragwürdige Aktion fand bereits im Frühjahr 2023 statt. Zu diesem Zeitpunkt enthielt der besagte Art. 248 StPO (altrechtlich) diese eindeutige Regelung noch nicht. Gleichwohl war die Revision der Strafprozessordnung zu diesem Zeitpunkt beschlossene Sache. Das Parlament hatte die Neufassung von Art. 248 StPO bereits am 17. Juni 2022 verabschiedet.
Nur: Auch dieser Umstand entlastet Staatsanwalt Burgermeister bei seinem widerrechtlichen Vorgehen nicht. Zum einen hatte das Bundesgericht schon längst eine Rechtsprechung entwickelt, wonach nicht nur der Inhaber, sondern jede an den Aufzeichnungen und Gegenständen berechtigte Person deren Siegelung verlangen konnte. Zudem kennen Juristen sehr wohl eine Vorwirkung einer Gesetzesrevision auch vor dem offiziellen Inkrafttreten. Das Bundesgericht hielt dazu beispielsweise in BGE 4A_84/2021 fest:
«Eine Gesetzesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des früheren Rechts im Sinne einer Vorwirkung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn das System nicht grundsätzlich geändert wird, sondern lediglich eine Konkretisierung des Rechtszustands angestrebt oder eine Rechtslücke gefüllt wird.» Letzteres ist zweifelsfrei der Fall: Die Revision hatte eine längere Diskussion von Lehre & Praxis über die korrekte Auslegung der altrechtlichen Regelung beendet und nicht mehr als eine bereits herrschende Rechtspraxis in geschriebenes Recht übertragen.
Gesetzesverstoss Nr. 3: Herausgabe auch von Randdaten verlangt richterlichen Beschluss
Als ob sich Staatsanwalt Burgermeister in seiner Untersuchung nicht schon ausreichend Verfassungs- und Gesetzesverstösse geleistet hätte: Es kommt ein weiterer hinzu. Zur Identifizierung des Leserbriefschreibers hatte Burgermeister Abklärungen in Auftrag gegeben, ob der Verdächtige Shaagi Haas zum Tatzeitpunkt mit seinem Handy unter der registrierten IP-Adresse im Internet eingeloggt war. Burgermeister hatte also die sogenannten «Randdaten» der Kommunikation zur Teilnehmeridentifizierung verlangt.
Art. 269 StPO legt die Voraussetzungen für eine solche Überwachung fest. Dazu gehört, dass die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt. Absatz 2 des Gesetzestextes legt die Straftaten explizit fest, der Straftatbestand der Beleidigung gehört nicht dazu. Art. 272 StPO und Art. 273 StPO verlangen zusätzlich, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedarf.
Nur: In den INSIDE JUSTIZ vorliegenden Verfahrensakten liegt eine solche nicht vor. Was am Ende nur zwei Schlussfolgerungen zulässt: Entweder hat Staatsanwalt Burgermeister die Akten gegenüber dem beschuldigten Chefredaktor Roger Huber von INSIDE JUSTIZ nicht vollständig offengelegt – oder es gibt gar keine richterliche Anordnung für die Teilnehmeridentifizierung. Beides sind eklatante Rechtsverstösse.
Staatsanwaltschaft St. Gallen will den Schwarzen Peter einfach weitergeben
INSIDE JUSTIZ hat die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit den massiven Vorwürfen des gesetzeswidrigen Handels durch Staatsanwalt Daniel Burgermeister konfrontiert. Mediensprecher Leo-Philippe Menzel ging auf keine einzige der gestellten Fragen ein und schrieb lediglich lapidar – und teilweise tatsachenwidrig: «In dem von Ihnen angesprochenen Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft St.Gallen erste Beweiserhebungen durchgeführt. Anschliessend wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden abgetreten, welche u.a. auch über die Rechtmässigkeit der ergriffenen Verfahrenshandlungen zu entscheiden hatte. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns zu den übrigen Punkten nicht weiter äussern.»
Das ist natürlich Blödsinn – denn das Verfahren gegen den Chefredaktor von INSIDE JUSTIZ wurde nicht an die Churer Kollegen weitergeleitet – sondern ergebnislos eingestellt.
* Die tatsächlichen Namen sind der Redaktion bekannt, wurden aber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert.
Bildnachweis: Titelbild Screenshot: SRF
Lesen Sie zu diesem Sachverhalt auch unsere Geschichte: «Bündner Leserbriefschreiber zu CHF 10’350.– verurteilt – ohne jeden Beweis».
Der «Fall Blocher» gibt den Takt vor
In dem Fall ging es um nichts weniger als die Korrespondenz von alt Bundesrat Christoph Blocher in der sogenannten «Hildebrand-Affäre». Blocher hatte Informationen erhalten und an einen Journalisten der WELTWOCHE weiter vermittelt, dass der damalige Nationalbankpräsident, der aufgrund seiner Funktion über die Stärke oder Schwäche des Schweizer Frankens (mit)entschied, privat selbst Währungsspekulationen tätigte.
Die Informationen stammten von einem Mitarbeiter von Hildebrands Bank, der damit einen Verstoss gegen das Bankkundengeheimnis beging. Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde bei Blocher eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Computer beschlagnahmt. Das Strafverfahren sollte zeigen, ob Blocher sich als Anstifter oder Gehilfe etwas zuschulden hatte kommen lassen.
Blocher verlangte nach der Hausdurchsuchung umgehend die Siegelung. Damit werden die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt und können von der Staatsanwaltschaft nicht eingesehen werden. Die Siegelung kann erst von einem Gericht aufgehoben werden, das in diesem Siegelungsverfahren feststellt, ob sich unter den gesiegelten Unterlagen Informationen befinden, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen. Auch Unterlagen zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt sind tabu – oder eben: Korrespondenz mit einem Medienschaffenden.
Blocher erstritt sich vor Bundesgericht, dass nicht nur Hausdurchsuchungen auf Redaktionen Tabu sind, sondern auch bei einer Beschlagnahmung beim Informanten selbst oder bei Dritten keine Unterlagen sichergestellt werden dürfen, die dem Redaktionsgeheimnis unterliegen. In einem Zeitalter, indem keine Briefe mehr verschickt werden, sondern E-Mails, die sich dann auch noch im Gesendet-Ordner des Absenders wiederfinden, würde jede andere Regelung das Redaktionsgeheimnis aushöhlen, befand das Bundesgericht in BGE 140 IV 108:
«Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Informanten und dem Journalisten schriftlich, hinterlässt das Spuren. Dabei wird namentlich beim heute stark zunehmenden E-Mail-Verkehr oft hin- und hergeschrieben. Insoweit ist in der Regel jeweils der gesamte Schriftverkehr zwischen den Beteiligten ersichtlich. Müsste der Informant damit rechnen, dass Inhalte der Kommunikation mit Journalisten bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er die E-Mails jeweils sofort löschen. Selbst dann müsste er gewärtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese gegebenenfalls wiederherstellen könnten. Die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, könnte diesen somit davon abhalten, dem Journalisten die Information zukommen zu lassen. Der Informant kann zudem kaum je völlig sicher sein, dass der Journalist Unterlagen, aus denen sich die Quelle der Information ergibt, nicht einem Dritten übergibt. Müsste der Informant damit rechnen, dass die Unterlagen bei Dritten beschlagnahmt werden, könnte ihn das ebenso davon abhalten, die Information dem Journalisten zukommen zu lassen. Dies alles wäre dem Wächteramt der Medien abträglich.»
Art. 17 BV – Medienfreiheit
1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 28a StGB – Quellenschutz
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass:
- das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
- ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Art. 172 StPO – Quellenschutz der Medienschaffenden
1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2 Sie haben auszusagen, wenn:
- das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
- ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
- Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB
- Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
- Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB,
- Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).
Art. 264 StPO – Einschränkungen (der Beschlagnahme)
1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
- Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
- persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
- Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
- Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.
Art. 248 StPO – Siegelung (neurechtlich)
1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
Art. 248 StPO – Siegelung (altrechtlich)
1 Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden.
2 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben.
3 Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb 1 Monats endgültig: a. im Vorverfahren: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: das Gericht, bei dem der Fall hängig ist.
4 Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen.
Art. 269 StPO – Voraussetzungen (der Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs)
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
- der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
- die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
- die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
- StGB: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146–148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180–185bis, 187, 188, 189–191, 193, 193a, 195–197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226–226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis–260sexies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
- Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
- Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
- Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996: Artikel 33 Absatz 2 und 34–35b;
- Kernenergiegesetz vom 21. März 2003: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
- BetmG: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
- Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g–i sowie m und o;
- Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996: Artikel 14 Absatz 2;
- Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015: Artikel 154 und 155;
- Waffengesetz vom 20. Juni 1997: Artikel 33 Absatz 3;
- Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
- Geldspielgesetz vom 29. September 2017: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
- Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015: Artikel 74 Absatz 4.
3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 aufgeführten Straftaten.
Art. 272 StPO – Genehmigung und Rahmenbewilligung
1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
2 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
3 Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 273 StPO -Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:
- diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
- diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
Ob die beteiligten Justizbehörden die Bezeichnung „rechtsstaatlich“ verdienen (werden), misst sich m.E. in diesem Fall daran, ob sie – aufgrund der im Artikel detailliert dokumentierten Vorwürfe – tatsächlich ein Strafverfahren gegen Staatsanwalt Burgermeister eröffnen, rechtlich korrekt führen und abschliessen. Ich habe starke Zweifel.
Art. 248 Abs. 2 StPO hat eine bekannte Lücke, nämlich die Geheimhaltung. Der bekannte Staatsanwalt Damian K. Graf gab diesen Tipp schon auf LinkedIn und sicherlich auch in den vielen Weiterbildungen, die er für andere Staatsanwälte hält. Bei Geheimhaltung erfolgt keine Information, denn sie würde die Geheimhaltung brechen. Cyon durfte nicht informieren, weil ihr Geheimhaltung unter Strafandrohung auferlegt wurde.
Burgermeister ? Noch so ein „rite“ Dile***** von der Uni SG? Oder einfach sonstwie durch Vitamin B zur Wischiwaschi quasijuristischen Paralegal-Cyber-Stelle bei der Kapo SG gekommen, die nicht ernst genommen werden kann (Beweis erbracht vorliegend) ? Eine mehr als fragwürdige Amtsperson, welche wohl ordentlich in der StPO nachsitzen muss.
Wer unter dem aktuellen BÜPF versucht jemanden ohne glasklaren IP Zeitstempel-Nachweis via Metadaten, mit staatlicher Gewalt, zu verurteilen und die Sache mit direktem Vorsatz zur Verurteilung an die bekanntlich stark verfilzten Bündner Staatsanwälte weiterleitet, gehört zusammen mit den Bündner Staatsanwälten verurteilt wegen klar vorliegenden Amtsmissbrauchs (Strafbefehlsausstellung war klar willkürlich – ohne Beweisgrundlagen).