Wie der St. Galler Staatsanwalt Daniel Burgermeister Verfassung, Recht und Gesetz mit Füssen tritt

Ein Leserbriefschreiber kritisiert den Bündner Ex-Verwaltungsrichter, dem eine Vergewaltigung zum Vorwurf gemacht wird, als «arroganten Grosskotz» und löst damit ein Strafverfahren aus, bei dem ein St. Galler Staatsanwalt aktiv Verfassungsrecht verletzt und den garantierten Quellenschutz missachtet. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen schweigt zu diesem massiven Vorwurf.

Wie INSIDE-JUSTIZ berichtete, wurde im Oktober ein angeblicher Bündner Leserbriefschreiber, wir nennen ihn «Schaagi Haas», per Strafbefehl verurteilt. Er soll den Bündner Vergewaltigungsrichter beleidigt haben. Einen belastbaren Beweis gibt es zwar nicht – was aber den Bündner Staatsanwalt Ursin Brunett wenig bekümmerte.

Da sich die Strafanzeige des inzwischen erstinstanzlich (aber noch nicht rechtskräftig) verurteilten Vergewaltigungsrichters zunächst gegen Unbekannt und die Verantwortlichen von INSIDE JUSTIZ richtete, wurde der St. Galler Staatsanwalt Daniel Burgermeister tätig. – Der Trägerverein von INSIDE JUSTIZ hat seinen Sitz in St. Gallen.

Wie Staatsanwalt Burgermeister gleich mehrfach gegen Verfassung und Gesetz verstösst

Um die Identität des angezeigten Leserbriefschreibers zu ermitteln, verlangt der St. Galler Staatsanwalt Daniel Burgermeister per Editionsverfügung vom 14. März 2023 beim Provider von INSIDE-JUSTIZ Auskunft zu allerlei Fragen. Nur: Mit diesem Vorgehen verstösst Staatsanwalt Burgermeister nach Ansicht mehrerer Medienrechtler gegen geltendes Verfassungsrecht. Denn die Bundesverfassung postuliert in Art. 17 Abs 3 unmissverständlich: «Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.» Und unter den Begriff des Redaktionsgeheimnisses fällt insbesondere die Korrespondenz zwischen einer Redaktion und ihren Quellen.

Im Bereich der Strafverfahren ist das Redaktionsgeheimnis zudem in Art. 28a StGB weiter konkretisiert und bestimmt klar, dass «Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen» kein Zeugnis ablegen müssen über die Identität eines Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen – und dass dafür weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden dürfen. Der Gesetzestext regelt auch die Ausnahmen: Bei besonders schlimmen Verbrechen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nämlich nicht, das Gesetz listet dazu eine Reihe von Katalogtaten auf.

Klare Rechtspraxis des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hatte dazu schon im Jahr 2010 in Urteil 136 IV 145 explizit festgehalten, dass sich das Redaktionsgeheimnis auch auf Kommentare in Blogs erstreckt. In dem konkreten Fall im Jahr 2010 hatte die Staatsanwaltschaft Zug vom SCHWEIZER FERNSEHEN die Herausgabe von Daten eines Kommentators verlangt, gegen den ein Ehrverletzungsverfahren geführt werden sollte. Die Beschwerde des SCHWEIZER FERNSEHEN gegen die Zuger Staatsanwaltschaft wurde vom Bundesgericht klar geschützt und das Redaktionsgeheimnis und der Quellenschutz höher bewertet.

Die Korrespondenz zwischen einem Informanten und einer Redaktion ist somit für die Strafverfolgungsbehörden tabu. Praxis und Lehre sind sich einig: Die Arbeit der vierten Gewalt muss vor Repression gegen Informanten geschützt werden, die Missstände an Medienschaffende herantragen und dabei in Kauf nehmen, allenfalls gegen das Gesetz zu verstossen – beispielsweise das Amts- oder Berufsgeheimnis, oder auch gegen vertragsrechtliche Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diesen Grundsatz immer wieder bestätigt und sich dabei auch auf die EMRK berufen. Als Leitentscheid gilt der Fall Blocher (vgl. Kasten): Der ehemalige Bundesrat und Justizminister musste sich im Sog des «Fall Hildebrand» bis vor Bundesgericht erstreiten, dass die Korrespondenz zwischen ihm und einem Journalisten in einem Strafverfahren nicht ausgewertet werden darf.

Deshalb kann auch Bersets Sprecher Lauener nicht belangt werden

Zuletzt hatte das Thema im Zusammenhang mit den Indiskretionen des Kommunikationschefs von alt Bundesrat Alain Berset, Peter Lauener, für öffentliche Diskussionen gesorgt. Dieser hatte während der Corona-Zeit einen regen Austausch mit Ringier-CEO Marc Walder gepflegt (BLICK, SONNTAGSBLICK, SCHWEIZER ILLUSTRIERTE, etc) und dabei mutmasslich allerlei Amtsgeheimes weitergetragen. Sonder-Staatsanwalt Peter Marti untersuchte und liess sich den E-Mail-Verkehr aushändigen, machte aber die Rechnung ohne das Berner Zwangsmassnahmengericht.

Dieses kam (wohl mit Verweis auf den Blocher-Entscheid des Bundesgerichts) zum Schluss, dass die E-Mails zwischen Lauener und Walder nicht ausgewertet werden dürfen, weil sie zu Unrecht beschlagnahmt worden seien: Auch diese Korrespondenz falle eben unter das Redaktionsgeheimnis. Das letzte Wort dazu wird das Bundesgericht haben, die Frage, die es prüfen soll: Gilt CEO Walder tatsächlich noch als Medienschaffender im Sinne des Gesetzes – oder gilt das Redaktionsgeheimnis nicht, weil Walder als CEO schliesslich nicht mehr primär publizistisch tätig ist? – Gegen eine solche Auslegung spricht indes, dass Walder an anderer Stelle explizit damit geprahlt hatte, dass er in der Corona-Sache Einfluss auf seine Redaktionen genommen habe (und damit dann eben doch publizistisch tätig war).

Schlupfloch in der StPO?

Wichtig zu wissen: Der Quellenschutz findet sich noch einmal explizit formuliert in der Strafprozessordnung, quasi der «Bibel der Staatsanwaltschaften». Dort sind einerseits in Art. 172 Abs. 2 noch einmal der Grundsatz und die Ausnahmen formuliert, sowie später die konkreten Auswirkungen des Quellenschutzes bei Beschlagnahmungen. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO regelt dort, dass «Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind» nicht beschlagnahmt werden dürfen.

Als äusserst problematisch erweist sich dabei die Ausnahmeregelung: Wenn die Person, die sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, im selben Sachzusammenhang ebenfalls beschuldigt wird, fällt das Beschlagnahmungsverbot weg. Wenn ein Anzeigeerstatter – wie im Falle von INSIDE JUSTIZ – eine Strafanzeige nicht nur gegen die Informationsquelle, sondern auch den Journalisten erhebt (z.B. als Mittäter oder Anstifter), könnte der Quellenschutz so auf einfache Weise ausgehebelt werden. Am Beispiel Berset/Lauener: Wäre das Verfahren auf Walder ausgedehnt worden, indem man ihm z.B. «Anstiftung» zur Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen hätte, würden die Unterlagen damit beschlagnahmungsfähig und auswertebar.

«Ja, diese Gefahr besteht, jedoch wäre ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich», bestätigt der renommierte Schweizer Medienrechtsexperte und Anwalt Andreas Meili, «Damit droht eine Aushöhlung des Quellenschutzes gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB. Aus diesem Grund wird in der Lehre gefordert, dass prozessuale Zwangsmassnahmen gegen JournalistInnen als Beschuldigte nur zulässig sein sollen, wenn gegen sie ein dringender Tatverdacht besteht.»

Gesetzesverstoss 2: Siegelung darf nicht vereitelt werden

Höchst problematisch ist das Vorgehen von Staatsanwalt Burgermeister aber auch in einem weiteren Punkt: Gemäss Art. 248 Abs. 1 der Strafprozessordnung haben Betroffene (rechtlich: «berechtige Personen») bei der Beschlagnahme immer das Recht, eine Siegelung zu verlangen und damit von einem Gericht überprüfen zu lassen, ob beschlagnahmte Akten einem Beschlagnahmeverbot unterliegen – oder eben nicht.

Burgermeister hatte in seiner Editionsverfügung zwar den Provider Cyon auf dieses Recht aufmerksam gemacht.  Der Trägerverein INSIDE JUSTIZ, auf den das Hosting beim Provider läuft, wurde über die mutmasslich widerrechtliche Beschlagnahme allerdings gar nie ins Bild gesetzt und damit des Rechts beraubt, eine Siegelung zu verlangen. Ein klarer Verstoss gegen die Strafprozessordnung in ihrer Fassung vom 1. Januar 2024. Gemäss Artikel 248 Abs. 2 StPO hätten nicht nur INSIDE-JUSTIZ, sondern sogar auch der mutmassliche Beschuldigte vom Staatsanwalt proaktiv  informiert werden müssen über das Siegelungsrecht.

Allerdings: Burgermeisters fragwürdige Aktion fand bereits im Frühjahr 2023 statt. Zu diesem Zeitpunkt enthielt der besagte Art. 248 StPO (altrechtlich) diese eindeutige Regelung noch nicht. Gleichwohl war die Revision der Strafprozessordnung zu diesem Zeitpunkt beschlossene Sache. Das Parlament hatte die Neufassung von Art. 248 StPO bereits am 17. Juni 2022 verabschiedet.

Nur: Auch dieser Umstand entlastet Staatsanwalt Burgermeister bei seinem widerrechtlichen Vorgehen nicht. Zum einen hatte das Bundesgericht schon längst eine Rechtsprechung entwickelt, wonach nicht nur der Inhaber, sondern jede an den Aufzeichnungen und Gegenständen berechtigte Person deren Siegelung verlangen konnte. Zudem kennen Juristen sehr wohl eine Vorwirkung einer Gesetzesrevision auch vor dem offiziellen Inkrafttreten. Das Bundesgericht hielt dazu beispielsweise in BGE 4A_84/2021 fest:

«Eine Gesetzesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des früheren Rechts im Sinne einer Vorwirkung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn das System nicht grundsätzlich geändert wird, sondern lediglich eine Konkretisierung des Rechtszustands angestrebt oder eine Rechtslücke gefüllt wird.» Letzteres ist zweifelsfrei der Fall: Die Revision hatte eine längere Diskussion von Lehre & Praxis über die korrekte Auslegung der altrechtlichen Regelung beendet und nicht mehr als eine bereits herrschende Rechtspraxis in geschriebenes Recht übertragen.

Gesetzesverstoss Nr. 3: Herausgabe auch von Randdaten verlangt richterlichen Beschluss

Als ob sich Staatsanwalt Burgermeister in seiner Untersuchung nicht schon ausreichend Verfassungs- und Gesetzesverstösse geleistet hätte: Es kommt ein weiterer hinzu. Zur Identifizierung des Leserbriefschreibers hatte Burgermeister Abklärungen in Auftrag gegeben, ob der Verdächtige Shaagi Haas zum Tatzeitpunkt mit seinem Handy unter der registrierten IP-Adresse im Internet eingeloggt war. Burgermeister hatte also die sogenannten «Randdaten» der Kommunikation zur Teilnehmeridentifizierung verlangt.

Art. 269 StPO legt die Voraussetzungen für eine solche Überwachung fest. Dazu gehört, dass die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt. Absatz 2 des Gesetzestextes legt die Straftaten explizit fest, der Straftatbestand der Beleidigung gehört nicht dazu. Art. 272 StPO und Art. 273 StPO verlangen zusätzlich, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedarf.

Nur: In den INSIDE JUSTIZ vorliegenden Verfahrensakten liegt eine solche nicht vor. Was am Ende nur zwei Schlussfolgerungen zulässt: Entweder hat Staatsanwalt Burgermeister die Akten gegenüber dem beschuldigten Chefredaktor Roger Huber von INSIDE JUSTIZ nicht vollständig offengelegt – oder es gibt gar keine richterliche Anordnung für die Teilnehmeridentifizierung. Beides sind eklatante Rechtsverstösse.

Staatsanwaltschaft St. Gallen will den Schwarzen Peter einfach weitergeben

INSIDE JUSTIZ hat die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit den massiven Vorwürfen des gesetzeswidrigen Handels durch Staatsanwalt Daniel Burgermeister konfrontiert. Mediensprecher Leo-Philippe Menzel ging auf keine einzige der gestellten Fragen ein und schrieb lediglich lapidar – und teilweise tatsachenwidrig: «In dem von Ihnen angesprochenen Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft St.Gallen erste Beweiserhebungen durchgeführt. Anschliessend wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden abgetreten, welche u.a. auch über die Rechtmässigkeit der ergriffenen Verfahrenshandlungen zu entscheiden hatte. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns zu den übrigen Punkten nicht weiter äussern.»

Das ist natürlich Blödsinn – denn das Verfahren gegen den Chefredaktor von INSIDE JUSTIZ wurde nicht an die Churer Kollegen weitergeleitet – sondern ergebnislos eingestellt.

* Die tatsächlichen Namen  sind der Redaktion bekannt, wurden aber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert.

Bildnachweis: Titelbild Screenshot: SRF

Der «Fall Blocher» gibt den Takt vor

In dem Fall ging es um nichts weniger als die Korrespondenz von alt Bundesrat Christoph Blocher in der sogenannten «Hildebrand-Affäre». Blocher hatte Informationen erhalten und an einen Journalisten der WELTWOCHE weiter vermittelt, dass der damalige Nationalbankpräsident, der aufgrund seiner Funktion über die Stärke oder Schwäche des Schweizer Frankens (mit)entschied, privat selbst Währungsspekulationen tätigte.

Die Informationen stammten von einem Mitarbeiter von Hildebrands Bank, der damit einen Verstoss gegen das Bankkundengeheimnis beging. Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde bei Blocher eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Computer beschlagnahmt. Das Strafverfahren sollte zeigen, ob Blocher sich als Anstifter oder Gehilfe etwas zuschulden hatte kommen lassen.

Blocher verlangte nach der Hausdurchsuchung umgehend die Siegelung. Damit werden die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt und können von der Staatsanwaltschaft nicht eingesehen werden. Die Siegelung kann erst von einem Gericht aufgehoben werden, das in diesem Siegelungsverfahren feststellt, ob sich unter den gesiegelten Unterlagen Informationen befinden, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen. Auch Unterlagen zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt sind tabu – oder eben: Korrespondenz mit einem Medienschaffenden.

Blocher erstritt sich vor Bundesgericht, dass nicht nur Hausdurchsuchungen auf Redaktionen Tabu sind, sondern auch bei einer Beschlagnahmung beim Informanten selbst oder bei Dritten keine Unterlagen sichergestellt werden dürfen, die dem Redaktionsgeheimnis unterliegen. In einem Zeitalter, indem keine Briefe mehr verschickt werden, sondern E-Mails, die sich dann auch noch im Gesendet-Ordner des Absenders wiederfinden, würde jede andere Regelung das Redaktionsgeheimnis aushöhlen, befand das Bundesgericht in BGE 140 IV 108:

«Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Informanten und dem Journalisten schriftlich, hinterlässt das Spuren. Dabei wird namentlich beim heute stark zunehmenden E-Mail-Verkehr oft hin- und hergeschrieben. Insoweit ist in der Regel jeweils der gesamte Schriftverkehr zwischen den Beteiligten ersichtlich. Müsste der Informant damit rechnen, dass Inhalte der Kommunikation mit Journalisten bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er die E-Mails jeweils sofort löschen. Selbst dann müsste er gewärtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese gegebenenfalls wiederherstellen könnten. Die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, könnte diesen somit davon abhalten, dem Journalisten die Information zukommen zu lassen. Der Informant kann zudem kaum je völlig sicher sein, dass der Journalist Unterlagen, aus denen sich die Quelle der Information ergibt, nicht einem Dritten übergibt. Müsste der Informant damit rechnen, dass die Unterlagen bei Dritten beschlagnahmt werden, könnte ihn das ebenso davon abhalten, die Information dem Journalisten zukommen zu lassen. Dies alles wäre dem Wächteramt der Medien abträglich.»

3 thoughts on “Wie der St. Galler Staatsanwalt Daniel Burgermeister Verfassung, Recht und Gesetz mit Füssen tritt

  1. Ob die beteiligten Justizbehörden die Bezeichnung „rechtsstaatlich“ verdienen (werden), misst sich m.E. in diesem Fall daran, ob sie – aufgrund der im Artikel detailliert dokumentierten Vorwürfe – tatsächlich ein Strafverfahren gegen Staatsanwalt Burgermeister eröffnen, rechtlich korrekt führen und abschliessen. Ich habe starke Zweifel.

  2. Art. 248 Abs. 2 StPO hat eine bekannte Lücke, nämlich die Geheimhaltung. Der bekannte Staatsanwalt Damian K. Graf gab diesen Tipp schon auf LinkedIn und sicherlich auch in den vielen Weiterbildungen, die er für andere Staatsanwälte hält. Bei Geheimhaltung erfolgt keine Information, denn sie würde die Geheimhaltung brechen. Cyon durfte nicht informieren, weil ihr Geheimhaltung unter Strafandrohung auferlegt wurde.

  3. Burgermeister ? Noch so ein „rite“ Dile***** von der Uni SG? Oder einfach sonstwie durch Vitamin B zur Wischiwaschi quasijuristischen Paralegal-Cyber-Stelle bei der Kapo SG gekommen, die nicht ernst genommen werden kann (Beweis erbracht vorliegend) ? Eine mehr als fragwürdige Amtsperson, welche wohl ordentlich in der StPO nachsitzen muss.

    Wer unter dem aktuellen BÜPF versucht jemanden ohne glasklaren IP Zeitstempel-Nachweis via Metadaten, mit staatlicher Gewalt, zu verurteilen und die Sache mit direktem Vorsatz zur Verurteilung an die bekanntlich stark verfilzten Bündner Staatsanwälte weiterleitet, gehört zusammen mit den Bündner Staatsanwälten verurteilt wegen klar vorliegenden Amtsmissbrauchs (Strafbefehlsausstellung war klar willkürlich – ohne Beweisgrundlagen).

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