Schawinski scheitert mit Revisionsgesuch

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat ein Revisionsgesuch der Radio Alpin AG von Roger Schawinski abgewiesen. Die Radio-Konzession für das Gebiet Glarus/Graubünden verbleibt damit definitiv bei der Südostschweiz-Gruppe, die in der Region damit ihr Quasi-Monopol behaupten kann.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt in seinem neuen Urteil A-1452/2025 den Tarif bereits auf den ersten Seiten durch und schreibt in Erwägung 2,2: «Eine Revision und Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens ist daher nur in engen Grenzen aus den im Gesetz vorgesehenen Revisionsgründen möglich.» Es macht damit klar: Die Hürden hier sind hoch. Schawinskis neu eingewechselte Anwälte Adrian Bachmann und Naomi Mark hatten also von vornherein einen schweren Stand. In einem Revisionsverfahren lassen sich nur ganz besonders grobe Fehler noch korrigieren. Bachmann und Mark haben sich deshalb darauf konzentiert, damit zu argumentieren, das Gericht hätte im ersten Urteil wesentliche in den Akten liegende Tatsachen übersehen und nicht berücksichtigt.

Konkret ging es dabei um eine Formel. Die Konzessionsausschreibung verlangte, dass ein Bewerber 3x mehr festangestellte Programm-Mitarbeiter als Auszubildende vorsehen müsse. Schawinskis Gesuch sah 11 Festangestellte bei 4 Auszubildenden vor – was ihm schliesslich im ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Genick brach, weil damit das Verhältnis von 3:1 eben nicht eingehalten war.

Im Revisionsbegehren argumentierten Schawis Rechtsvertreter nun, das Gericht hätte die Formel falsch gerechnet, denn der Geschäftsführer – in der Person von Roger Schawinski – hätte ebenfalls mitgezählt werden müssen, womit dann bei 12 Programm-Mitarbeitern und 4 Azubis das Verhältnis 3:1 eingehalten gewesen wäre. Und das sei aus den eingegebenen Daten im Konzessionsgesuch eben auch eindeutig hervorgegangen. Wenn das Gericht in seinem ersten Entscheid A-929/2024 nur richtig gelesen hätte.

Mit anderen Worten: Das Gericht habe erhebliche, in den Akten gegebene Fakten, nicht zur Kenntnis genommen. Was nach Art. 121 lit. D des Bundesgerichtsgesetzes BGG tatsächlich einen Revisionsgrund darstellen würde. Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil bereits in Erwägung 2.4 fest: «Der Revisionsgrund ist hingegen nicht erfüllt, wenn das Bundesverwaltungsgericht die fraglichen Aktenstellen zwar berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Person dies wünscht.»

Südostschweiz verweist auf frühere Eingaben

Der Rechtsvertreter der gegnerischen Südostschweiz-Gruppe, der Zürcher Medienanwalt Andreas Meili, verwies gemäss Urteil insbesondere darauf, dass Schawinski – beziehungsweise dessen früherer Anwalt Prof. Dr. Urs Saxer – dieses Argument gar nie eingebracht hatte, sondern bislang nie bestritten worden sei, dass das Verhältnis von 3:1 in den Konzessionseingaben ursprünglich nicht erfüllt war.

Bundesverwaltungsgericht sieht keine falsch wahrgenommenen Akten

Im Revisionsurteil kommen die drei neu eingewechselten Richter Alexander Misic, Maurizio Greppi und Christine Ackermann nun zum Schluss, die Akten sprächen nicht für die neu eingereichte Interpretion von Schawinksi.

Noch einmal: Es geht um die Frage, ob aus den Akten hervorgeht, dass die «Geschäftsleitung» ebenfalls als festangestellte Programm-Mitarbeiterstelle zu rechnen gewesen wäre. Dazu schreibt das Gericht: «Erstens sind die Stellenbezeichnung «Geschäftsleiter/in» und die Überschrift nicht anders zu lesen, als dass zumindest ein Anteil der Funktion für die «Geschäftsleitung» angegeben wurde; es geht aus dem Stellenplan jedenfalls nicht hervor, dass die Gesuchstellerin die Stelle vollumfänglich im Programmbereich – und somit 12 Programmschaffende zu Vollzeitäquivalenten – vorgesehen hat.»

Und weiter: «Die im eingereichten Organisationsreglement definierten Aufgaben der Geschäftsführung – z.B. die Prüfung von Geschäftsmöglichkeiten, Vertretung der Interessen gegenüber Dritten, Überwachung der Buchhaltung oder Erledigung von Personalfragen – lassen keinen direkten Bezug zur Gestaltung oder Präsentation des Radioprogramms erkennen.» Mit anderen Worten: Die «Geschäftsleitung» kann bei dieser Aktenlage nicht als volle Programm-Mitarbeiter-Stelle gesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst daraus, es stehe in den Aktenstellen nirgends, «dass die Gesuchstellerin im Konzessionsgesuch eindeutig 12 Stellen im Programmbereich angegeben hat. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass Bundesverwaltungsgericht habe eine in den Akten liegende Angabe falsch wahrgenommen oder übersehen, aus der auf ein Verhältnis von 3:1 zu schliessen gewesen wäre.»

Seitenhieb an Saxer

Schliesslich kann sich das Gericht eine deutliche Watsche an die Adresse des früheren Schawinski-Anwaltes Urs Saxer nicht verkneifen. Saxer, der an der Universität Zürich als Titularprofessor unter anderem Verwaltungs- und Medienrecht unterrichtet, hatte es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis von 3:1 sei sehr wohl eingehalten sei (vgl. zum ersten Urteil auch: «Paukenschlag in der Radiolandschaft: Bundesverwaltungsgericht entzieht Schawinksi die Bündner Radio-Konzession» – INSIDE JUSTIZ vom 31. Januar 2025.)

Das Bundesverwaltungsgericht dazu: «Es spricht jedoch gegen ein gerichtliches Versehen und einen Revisionsgrund, wenn eine Partei wie vorliegend Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht beanstandet hat, obwohl ihr dies – hier der Gesuchstellerin in Bezug auf die ihr selbst am besten vertraute Stellenplanung – möglich gewesen wäre. Der Zweck eines Revisionsgesuchs liegt wie erwähnt nicht darin, im Beschwerdeverfahren unterbliebene Begründungselemente neu vorzutragen.»

Mit anderen Worten: Sogar wenn das Argument zu berücksichtigen gewesen wäre, hätte Schawinskis Anwalt das im letzten Verfahren bereits einbringen müssen. Was er aber verpasst hatte (wie so einige andere Punkte ebenfalls). – Ob das Argument dannzumal allerdings gehört und das Verfahren damit anders ausgegangen wäre, bleibt aufgrund der neuen Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts eher fraglich.

Fragwürdigkeit der Formel kein Thema beim Revisionsverfahren

Kein Thema im Revisionsverfahren war die Frage, die u.a. von INSIDE JUSTIZ aufgeworfen worden war. Nämlich, ob die besagte Formel tatsächlich als Massstab für die Programmqualität herhalten kann. Hätte das Bundesverwaltungsgericht das verneint, wofür es gute sachliche Gründe gäbe (vgl. frühere Berichterstattung), hätte der Mangel als übertrieben formalistische Anforderung rechtlich anders gewürdigt werden können. Nur: eine fragwürdige rechtliche Würdigung stellt keinen Revisionsgrund dar, sondern höchstens einen Bewerdegrund im normalen Rechtsmittelzug. Eine Beschwerde ans Bundesgericht sieht das Gesetz für Konzessionsentscheide aber explizit nicht vor.

Titelbild: Aus Schawinskis «Radio Grischa» wird definitiv nichts. Der Zürcher Medienpionier scheitert zum zweiten Mal daran, für Graubünden eine Alternative zum Platzhirsch Somedia zu schaffen.
Stock-Bild: Envato Elements.

Kommentar:

Juristisch korrekt, aber nicht im Sinne des Publikums

Roger Schawinski hat einen für ihn wichtigen Kampf definitiv verloren. Das ist bitter für ihn. Und für die Bevölkerung in Graubünden und Glarus. Denn diese hätte zweifellos davon profitiert, wenn neben dem Monopolisten, der Südostschweiz-Gruppe, ein Mitbewerber den publizistischen Wettbewerb ein wenig angefacht hätte. Und dass keiner besser geeignet wäre, das zu tun, als «Schawi», wird wohl niemand ernsthaft bestreiten mögen.

Die Verantwortung für das Versagen können sich verschiedene Player teilen. Zunächst das Bundesverwaltungsgericht. Nicht wegen der Ablehnung des Revisionsgesuchs. Der jüngste Entscheid ist juristisch nachvollziehbar und überrascht nicht. Im Gegenteil: Ein anderslautendes Urteil hätte eher als politisches Urteil aufgefasst werden müssen.

Im ursprünglichen Entscheid A-929/2024 vom 23. Januar 2025 hätten die drei Bundesverwaltungs-richter Jürg Marcel Tiefenthal, Claudia Pasqualetto Péquignot und Jérôme Candrian allerdings durchaus die Möglichkeit gehabt, anders zu entscheiden, als sie es taten. Das Urteil wurde in der Diskussion denn auch häufig und zurecht als Fehlentscheid bezeichnet.

Eine ungute Rolle spielte in der ganzen Vergabe aber auch das Bundesamt für Kommunikation unter der damaligen Direktion des Bündners Bernard Maissen. Das Kriterium, an dem das Gesuch von Schawinski am Ende gescheitert ist, war das rein zahlenmässige Verhältnis zwischen festangestellten Programmschaffenden und Auszubildenden, das angeblich die Programmqualität sicherstellen soll. Dass eine solche Verhältniszahl in Tat und Wahrheit aber völlig absurd ist und natürlich in keinster Weise etwas über die tatsächliche Programmqualität aussagt, ist jedem bewusst, der auch nur einen einzigen Tag bei einer Radiostation gearbeitet hat. Das hätte eine Fachbehörde wie die BAKOM erkennen müssen und in der Ausschreibung nicht als Killerkriterium definieren sollen.

Überhaupt erst ins Spiel gekommen ist dieses Kriterium durch das Abkommen «Minimale Arbeitsbedingungen bei TV und Radios (Deutschschweiz / Tessin), das vom Verband Schweizer Privatradios (VSP), TeleSuisse und den Arbeiterorganisationen SSM, syndicom und impressum ausgehandelt worden war. Das Abkommen ist eine Schande für die ganze Branche. Es ist nicht nur schludig formuliert (z.B. unterscheidet es zwischen zwei Kategorien, nämlich den Auszubildenden und «festangestellten Programmschaffenden», beinhaltet für die erste Kategorie aber so gut wie keine Schutzvorschriften – diese beziehen sich in vielen Artikeln lediglich auf die «festangestellten Programmschaffenden» – z.B. bei Absenzen, Ferienansprüchen, etc). Ein Mindestlohn für Auszubildende im Radiobereich fehlt vollständig, die meisten anderen Regelungen sind so schwammig formuliert, dass aus ihnen keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden können. – Dass eine Branche ein solches Dokument verabschiedet, erscheint genauso fragwürdig wie dass sich eine Bundesbehörde anschliessend für die Konzessionsvergabe darauf abstützt.

Schliesslich kann sich aber auch Schawinski selbst nicht aus der Verantwortung ziehen. Die Ausschreibungskriterien, so unsachlich sie in Teilen gewesen sein mögen, waren klar und transparent definiert. Jeder, der schon mal an einer Ausschreibung teilgenommen hat, weiss, dass als erstes die Ausschreibungsunterlagen zu studieren sind und die geforderten Kriterien genau bestimmt werden müssen. Warum Schawi oder seinem Team die unsägliche 3:1 Formel dabei schlicht unterging, ist genau so schwer verständlich wie seine sackschwache juristische Vertretung im ersten Anlauf vor Bundesverwaltungsgericht. Aber darüber wird er sich selbst am meisten ärgern. 

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