Lausanne/Schaffhausen – Die Wahl von Simon Stocker in den Ständerat des Kantons Schaffhausen ist ungültig. Das Bundesgericht hat am 24. März 2025 entschieden, dass Stocker zum Zeitpunkt der Wahl im November 2023 keinen politischen Wohnsitz im Kanton hatte – eine zwingende Voraussetzung laut Schaffhauser Verfassung.
Stocker war am 19. November 2023 im zweiten Wahlgang zum Ständerat gewählt worden. Gegen seine Wahl wurden daraufhin Stimmrechtsbeschwerden erhoben. Diese blieben sowohl beim Regierungsrat als auch beim Obergericht ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer argumentierten, Stocker habe im Zeitpunkt der Wahl nicht im Kanton Schaffhausen gewohnt – das Bundesgericht gibt ihnen nun Recht. (1C_467/2024)
Wohnsitzfrage entscheidend
Wie das höchste Schweizer Gericht in seiner Urteilsbegründung festhält, ist für die Wählbarkeit in den Ständerat des Kantons Schaffhausen entscheidend, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat am Wahltag im Kanton wohnhaft war. Der Wohnsitz sei dort, wo sich der Lebensmittelpunkt befinde – erkennbar an objektiven, nach aussen sichtbaren Umständen.
Im Fall von Simon Stocker sei klar erkennbar gewesen, dass er zwar beabsichtigte, mit seiner Familie künftig nach Schaffhausen zu ziehen, seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt jedoch weiterhin in der Stadt Zürich hatte. Dort lebte und arbeitete er zum fraglichen Zeitpunkt, und dort fand auch sein familiäres Leben hauptsächlich statt.
Mandatsaufhebung mit Wirkung ab Urteil
Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens hebt das Bundesgericht die Wahl nicht rückwirkend, sondern erst mit Wirkung ab dem Urteil auf. Entscheidungen, an denen Stocker während seiner bisherigen Amtszeit mitgewirkt hat, bleiben somit gültig und unanfechtbar.
Keine automatische Nachrückung – Neuwahl erforderlich
Der Entscheid bedeutet allerdings nicht, dass der Zweitplatzierte der Wahl, Thomas Minder, automatisch den vakanten Sitz erhält. Das Schaffhauser Wahlrecht kennt für die Ständeratswahl ein Persönlichkeitswahlverfahren und sieht für solche Fälle keine Nachrückregelung vor. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen ist deshalb verpflichtet, eine Neuwahl anzusetzen.
(Titelbild: Screenshot SRF Simon Stocker)