Der Kanton Zürich hat einen neuen Justizskandal. Der Kläger eines Verfahrens vor Arbeitsgericht nimmt heimlich (und widerrechtlich) die Fallbesprechung der Richterin auf. Ein Jahr später veröffentlicht er Ausschnitte, welche Zweifel schüren an der Integrität der Richterin Simone Nabholz (Grüne), die nicht nur am Bezirksgericht Zürich (dem das Arbeitsgericht angegliedert ist), sondern auch als Ersatzrichterin am Obergericht tätig ist.
Die Medien berichten darüber, die Zürcher Justiz und Richterin Nabholz versuchen, die Medien mundtot zu machen. Die WELTWOCHE muss einen kritischen Artikel löschen, das Obergericht wirkt aktiv auf Medien ein. Wir veröffentlichen hier der Transparenz halber die Fragen von INSIDE-JUSTIZ im Rahmen unserer Recherchen und sowie die Antworten der angefragten Gerichte. Die ausführliche Spurensuche von INSIDE-JUSTIZ in dem Fall lesen Sie hier: Der Zürcher Gerichtsskandal. Den Kommentar von INSIDE-JUSTIZ in der Affäre finden Sie hier: Kommentar: Verstörend.
E-Mail an das Obergericht Zürich vom 15. Mai 2024, 13:37
Sehr geehrte Frau Motta
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir recherchieren aktuell in der Causa Nabholz ist sind dabei auf eine E-Mail Ihrer Medienstelle vom 8. Mai 2024 an Herr Krizanek aufmerksam geworden, in dem Sie diesen auffordern, die von Krizanek mutmasslich widerrechtlich angefertigten Tonaufnahmen einer Urteilsberatung des Arbeitsgerichts Zürich zu löschen und diese Löschung zu bestätigen.
Unsere Frage in diesem Zusammenhang: Der Vorgang betrifft ganz offensichtlich das Arbeitsgericht Zürich, das dem Zürcher Bezirksgericht angegliedert ist und nicht dem Zürcher Obergericht.
Mit welcher Begründung kommt die Medienstelle des Zürcher Obergerichts dazu, Herr Krizanek zur Löschung dieser Aufnahmen aufzufordern? Gibt es irgendeine Ermächtigungsnorm, die uns nicht bekannt ist, welche dieses Vorgehen vorsieht? Oder geht es dem Obergericht Zürich darum, eine Diskussion über die tatsächlich sehr verstörende Art und Weise zu unterbinden, wie Richterin Nabholz Urteile berät?
Können Sie bestätigen, dass die E-Mail-Absenderin Frau Motta war? Falls sie es nicht war, wer war es sonst?
Hat Frau Motta oder wer auch immer für die E-Mail zuständig ist, aus eigenem Antrieb oder auf Anweisung gehandelt? Falls auf Anweisung: Von wem kam diese Anweisung?
Gibt es eine persönliche Verbindung zwischen der kritisierten Richterin Nabholz und derjenigen Person am Obergericht, welche diese E-Mail in Auftrag gegeben hat?
War sich die Absenderin der E-Mail bewusst, dass wohl die Rechtslage zur illegalen Aufzeichnung klar sein mag, die Frage der Rechtmässigkeit der Veröffentlichung aber eine ganz andere und in der herrschenden Lehre sehr umstritten ist? Viele Autoren sehen den von Ihnen angerufenen Art.
293 StGB weiterhin als problematisch an und nicht mit EMRK Art. 10 in Übereinklang zu bringen.
Was sagt das Obergericht zur Problematik, dass es sich durch das Vorgehen ihrer Medienstelle zur Unzeit in einer Art und Weise in diese Angelegenheit einbringt, die das Obergericht Zürich im weiteren Verfahrensverlauf (z.B. Strafverfolgung gegen Krizanek) als Rechtsmittelinstanz von vornherein als befangen erscheinen lässt?
Ich danke Ihnen für eine zeitnahe Beantwortung bis Freitagvormittag.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort des Obergerichts Zürich vom 15. Mai 2024 um 17:45
Sehr geehrter Herr Winter
Die von der illegalen Aufzeichnung betroffene Bezirksrichterin ist derzeit als Ersatzoberrichterin am Obergericht tätig. Deshalb ist auch das Obergericht involviert.
Während der Verhandlungspause erstellte Aufnahmen erfüllen den Straftatbestand von Art. 179bis StGB und während der Verhandlung erstellte Aufnahmen denjenigen von Art. 179ter StGB und möglicherweise jenen von Art. 293 StGB. Auch das Verbreiten bzw. Zugänglichmachen dieser Inhalte ist nach den genannten Bestimmungen strafbar.
Beste Grüsse
Obergericht des Kantons Zürich
Marc Bodenmann-Stocker
Stv. Kommunikationsbeauftragter
E-Mail an das Bezirksgericht Zürich vom 15. Mai 2024 um 13:36
Solange die Leute nicht sehen und verstehen wollen, geht das weiter.
Das einzige das man machen kann ist, die Richter jeweils als „befangen“ zu melden…